Der vorliegende Beschluss legt die Kriterien für die Prioritäten betreffend den Bau, die Korrektion und die Wiederinstandstellung der Strassen fest.
Beschluss betreffend die Kriterien zur Festlegung der Prioritäten für den Bau, die Korrektion und Wiederinstandstellung der Strassen und öffentlichen Verkehrswege
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 26 und 85 Absatz 3 des Gesetzes über die Strassen und öffentlichen Verkehrswege vom 2. Oktober 1991;
- auf Antrag des Staatsrates,
beschliesst:
Das Strassennetz wird vervollständigt, verbessert und unterhalten gemäss:
- a. den grundsätzlichen Kriterien politisch-wirtschaftlicher Art, welche für die Wahl des Strassenbaus zu berücksichtigen sind;
- b. den Kriterien, die für die Planung und Ausführung eines jeden Strassenprojektes zu berücksichtigen sind.
Die grundsätzlichen Kriterien politisch-wirtschaftlicher Art sind:
- a. der Anschluss des Kantons an das interkantonale schweizerische und europäische Strassennetz;
- b. die sichere und rasche Zugänglichkeit zwischen den Haupt- und Nebenstrassennetzen innerhalb des Kantons;
- c. die gänzliche Erschliessung des Territoriums, namentlich:
- d. die Sicherung von Verkehrswegen, die durch Naturgefahren bedroht sind.
1 Die Kriterien für die Planung und Ausführung im Strassenbau sind:
- a. die Beseitigung der Unfallursachen;
- b. die Erstellung von Schutzbauten;
- c. die Flüssigkeit des Strassenverkehrs;
- d. die wirtschaftliche Zweckmässigkeit;
- e. die natürliche und bebaute Umwelt;
- f. die Koordination mit dem öffentlichen Verkehr.
2 Artikel 26 des revidierten Strassengesetztes über die Strassen und öffentlichen Verkehrswege vom 2. Oktober 1991 ist in jedem Fall anwendbar.
1 Der Staatsrat legt das generelle Programm für die Strassenbauarbeiten dem jährlichen Budget bei.
2 Die Notwendigkeit der Ausführung der geplanten Arbeiten ist in jedem Dekret oder Beschluss aufgrund der in diesem Beschluss festgelegten Kriterien ausdrücklich darzulegen.
Der vorliegende Beschluss wird, weil nicht von allgemeiner Tragweite, der Volksabstimmung nicht unterbreitet. Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses.