Inhaltsverzeichnis

725.1

Strassengesetz (StrG)

vom 03. September 1965
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 6, 17, 30 und 69 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG);
  • auf Antrag des Staatsrates, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz enthält die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, welche auf die öffentlichen Verkehrswege des Staates und der Gemeinden und auf die Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch Anwendung finden.

2 Vorbehalten bleiben die weiteren Bestimmungen des kantonalen Rechts, soweit sie dem vorliegenden Gesetz und der eidgenössischen Strassengesetzgebung, insbesondere dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 und seinen Ausführungsbestimmungen, nicht widersprechen. Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungswege die Ausführungsvorschriften zum vorgenannten Bundesgesetz.

3

Art. 2 * Strassengebiet

1 Verkehrswege sind Strassen, Wege, Gehsteige, Fusswege, Radwege, mit Einschluss der Parkplätze und Haltestellen.

2 Zu den Verkehrswegen gehören der darüber befindliche Luftraum sowie alle Anlagen innerhalb und ausserhalb des Strassengebietes, die zur Ausgestaltung, zur Benützung und zum Unterhalt der Strasse erforderlich sind.

3 Die Verkehrswege umfassen insbesondere Banketten, Randsteine, Markierungspfosten, Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen; Durchlässe, Abzugskanäle, Sickerdohlen, Rinnschalen, Gräben; Grün-, Mittel-, Sicherheits- und Abstellstreifen; Böschungen, deren Unterhalt dem Anstösser nicht zugemutet werden kann; Dämme, Mauern, Treppen, Schutzanlagen sowie Geländer, Leitplanken und Pflanzungen, Brücken, Viadukte, Tunnels und andere Kunstbauten; Signaltafeln, usw.

4 Stütz- und Futtermauern sind Bestandteil der Verkehrswege und ihr zuzumarchen, wenn sie durch die Neuanlage oder den Ausbau der Strasse bedingt sind.

Art. 2a * Nebenanlagen auf Strassengebiet

1 Zur Erstellung oder Abänderung von Anlagen für den Verkauf auf Strassengebiet bedarf es für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums einer Bewilligung oder Konzession nach Massgabe von Artikel 139 und 140.

2 Vorbehalten bleibt die Erteilung der bau-, gewerbe-, und wirtschaftspolizeilichen Bewilligungen durch die hiefür zuständige Behörde.

1.1 Einteilung der Verkehrswege

Art. 3 Aufzählung

Die öffentlichen Verkehrswege werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in:

  1. a. Nationalstrassen;
  2. b) *. kantonale Strassen und Wege;
  3. c. Gemeindestrassen und -wege;
  4. d) *. Strassen und Privatwege im Gemeingebrauch;
  5. e) *. Radwege und -streifen;
  6. f) *. Fuss- und Wanderwege;
  7. g) *. Mountainbike-Pisten.
Art. 4 Nationalstrassen

Die Nationalstrassen werden vom Bund bestimmt.

Art. 5 Kantonale Strassen a) Haupt- und Nebenstrassen

1 Die kantonalen Strassen werden in zwei Kategorien eingeteilt: in Hauptstrassen und in Nebenstrassen.

2 Als Hauptstrassen gelten:

  1. a. die internationalen und interkantonalen Durchgangsstrassen, inbegriffen jene, die zu einem Eisenbahntunnel mit Verladerampe oder zu einem Strassentunnel führen;
  2. b. die Verbindungen mit der Nationalstrasse der Rhoneebene;
  3. c) *. die Kantonsstrasse St. Gingolph - Oberwald;
  4. d) *. die Talstrassen der hauptsächlichsten Seitentäler sowie die Verkehrswege, die in der Ebene und an den Hängen mehrere Ortschaften von einer gewissen Bedeutung verbinden und welche für die Gegend von erhöhtem Interesse sind.

3 Als Nebenstrassen gelten:

  1. a. die Verbindungsstrassen einer Hauptstrasse mit einer Nationalstrasse dritter Klasse;
  2. b. die Strassen, die dem motorisierten Verkehr allgemein offenstehen als Verbindung:

4 Als Ortschaften im obgenannten Sinne gelten auch Siedlungen von untergeordneter Bedeutung, welche während des ganzen Jahres bewohnt sind.

5 Wenn ein Siedlungsgebiet nicht oder nur am Rande von der Strasse berührt wird, so erfolgt die Klassierung seines Anschlusses gemäss einer Hauptachse.

Art. 6 * b) Tal- und Bergstrassen

Die kantonalen Strassen unterteilen sich ausserdem in Talstrassen und Bergstrassen. Die Strasse wird zur Bergstrasse, sobald sie die Rhoneebene zwischen Genfersee und Naters (Massabrücke) verlässt und zu steigen beginnt. Ihr Anfangspunkt ist im Klassierungsdekret festgelegt.

Art. 7 c) Zubringerstrassen

Die Zubringerstrassen und die infolge der in Artikel 83 vorgesehenen Beschränkung der seitlichen Einmündungen in gewisse Hauptstrassen notwendig gewordenen Verbindungen sind zu Lasten dieser Hauptstrassen zu erstellen. Sie werden dann zu Gemeindestrassen.

Art. 8 d) Kantonale Wege

Die kantonalen Wege sind jene zum öffentlichen Eigentum gehörenden Verkehrswege mit gleicher Widmung, wie die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten kantonalen Nebenstrassen, die aber dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht geöffnet sind.

Art. 9 Gemeindestrassen und -wege

Als Gemeindewege gelten alle öffentlichen Verkehrswege, seien sie befahrbar oder nicht, die im öffentlichen Eigentum stehen und die nicht zu einer der obengenannten Kategorien gehören.

Art. 9a * Radwege und -streifen

1 Zwischen Saint-Gingolph und Oberwald ist zu Lasten des Kantons für die Radfahrer ein Hauptradweg zu erstellen. Dieser wird aus Sicherheitsgründen und nach Möglichkeit von der Strasse getrennt geführt.

2 Radwege und Radstreifen können auf allen Strassenkategorien angelegt werden; sie sind integrierende Bestandteile der Strassen, auf denen sie angelegt sind, und gehen zu Lasten des Werkes.

3 Erweist sich die Erstellung eines Radweges als unmöglich oder unzweckmässig, so können Radstreifen markiert werden.

Art. 9b * Fuss- und Wanderwege, Fahrradrouten und Mountainbike-Pisten

Das Genehmigungsverfahren für die Pläne der Fuss- und Wanderwegnetze, der Fahrradrouten sowie der Mountainbike-Pisten wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 10 * …
Art. 11 Privatstrassen und -wege

Die von Privaten auf ihrem eigenen oder auf fremdem Grund und Boden erbauten und dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen und Wege sind öffentlich im Sinne des vorliegenden Gesetzes.

Art. 12 * Güter-, Forststrassen und -wege

1 Die Forststrassen und -wege sowie die Güterstrassen und -wege sind durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

2 Das vorliegende Gesetz ist massgebend, soweit keine besonderen Vorschriften gelten. Es ist insbesondere für das Plangenehmigungsverfahren anwendbar.

1.2 Hoheit, Eigentum, Klassierung und Löschung

Art. 13 * …
Art. 14 * Strassenhoheit

1 Der Staat hat die Hoheit über die kantonalen Verkehrswege.

2 Die Gemeinden haben die Hoheit über die kommunalen Verkehrswege.

Art. 15 Konzession von Privatstrassen mit Benutzungsgebühr

1 Der Bau und der Betrieb von Privatstrassen, die dazu bestimmt sind, gegen Entrichtung einer Gebühr von Motorfahrzeugen oder bestimmten Beförderungsmitteln benützt zu werden, bedürfen einer durch den Staatsrat zu erteilenden Konzession. Die Standortgemeinden sind anzuhören.

2 Diese Konzession enthält namentlich die Bedingungen für den Bau, den Betrieb, die Benützung und Finanzierung des Werkes sowie die zu entrichtenden Gebühren und Abgaben.

3 Das Konzessionsgesuch und das endgültige Ausführungsprojekt sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Einsprachen sind innerhalb dieser Frist an das zuständige Departement zu richten.

4 Die Genehmigung des endgültigen Projektes durch den Staatsrat ermächtigt das Unternehmen zur Enteignung der für dessen Ausführung notwendigen dinglichen Rechte.

5 Die Genehmigung durch die Bundesbehörde bleibt vorbehalten.

6 Für die Erteilung der Konzession und die Genehmigung des Projektes wird eine durch den Staatsrat unter Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Werkes festgesetzte und an den Index gebundene Gebühr im Betrage von höchstens 20'000 Franken erhoben.

7 Ausserdem kann vom Staat und den Gemeinden eine jährliche Abgabe erhoben werden. Die Höhe dieser Abgabe beträgt höchstens ein Prozent der Betriebseinnahmen.

8 Der Staat und die Gemeinden können sich am Werk finanziell beteiligen. Diesbezüglich ist Artikel 17 Absatz 3 sinngemäss anzuwenden.

Art. 16 * Strasseneigentum - Vermarkung

1 Die Nationalstrassen sind Eigentum des Bundes.

2 Die kantonalen Strassen und Wege, einschliesslich der Innerortsabschnitte, gehören zum Kantonsgut. Kommunale Strassen und Wege gehören zum Gemeindegut.

3 Die kantonalen Strassen sowie die kommunalen Strassen und Wege müssen auf Kosten des Werkes vermarkt werden. Ihre Eintragung im Grundbuch wird durch die Bundesgesetzgebung geregelt. Bei Kreuzungen wird die höher klassierte Strasse auf ihrer ganzen Länge vermarkt.

Art. 17 * Neubau - Korrektion - Ausbau - Unterhalt der öffentlichenVerkehrswege

1 Der Neubau, die Korrektion, der Ausbau und der Unterhalt der Nationalstrassen werden durch die einschlägige Gesetzgebung geregelt. Subsidiär ist das vorliegende Gesetz sinngemäss anwendbar.

2 Die Investitionen für den Neubau, die Korrektion, den Ausbau und den Unterhalt der kantonalen Verkehrswege wird beschlossen:

  1. a. durch den Grossen Rat, wenn die Kostenschätzung den Grenzbetrag in Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 übersteigt;
  2. b. durch den Staatsrat, wenn die Kostenschätzung diesen Betrag nicht übersteigt.

3 Der Grosse Rat kann diese Kompetenzordnung mittels Beschluss abändern.

4 Die Arbeiten für die Korrektion der Kantonsstrasse St. Gingolph - Oberwald, der interkantonalen und internationalen Strassen bilden indessen Gegenstand eines allgemeinen Beschlusses.

5 Dieser Beschluss findet dagegen keine Anwendung für den Bau neuer Strassen, für Strassenkorrektionen mit einer völlig neuen Linienführung sowie für die Ortsumfahrungen.

6 Die für die Ausführung der vorgenannten Bauarbeiten notwendigen Kredite sind im Voranschlag des Staatshaushaltes jährlich aufzuführen.

7 Für den Neubau, die Korrektion, den Ausbau und den Unterhalt der kommunalen Verkehrswege ist die Gemeinde zuständig.

Art. 18 * Klassierung - Deklassierung

1 Die Klassierung der Nationalstrassen ist durch das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 geregelt.

2 Die Klassierung und die Deklassierung der kantonalen Verkehrswege bilden Gegenstand eines Beschlusses des Grossen Rates. Ersetzt ein kantonaler Verkehrsweg einen anderen kantonalen Verkehrsweg, so ist der bisherige grundsätzlich zu deklassieren.

3 Für die Klassierung und Deklassierung als Folge einer Verlegung des Trasses ist indessen der Staatsrat zuständig, wenn die Ausführung der Arbeiten gemäss Artikel 17 in seine Zuständigkeit fällt.

4 Ein bestehender Verkehrsweg kann zu einem kantonalen klassiert werden, wenn der zu klassierende Verkehrsweg vermarcht ist und der Nachweis erbracht ist, dass der Verkehrsweg grundbuchrechtlich im Eigentum des Gesuchstellers steht.

Art. 19 * Übergang kantonaler Verkehrswege an die Gemeinden

1 Wird beschlossen, einen Verkehrsweg oder ein Teilstück davon vom kantonalen Strassennetz zu streichen, so geht die Anlage ohne Entgelt auf die Gemeinde über, wenn letztere sie als kommunalen Verkehrsweg zu benützen wünscht und ein allgemeines Interesse daran besteht. Ist dies nicht der Fall, so wird der Verkehrsweg ausser Betrieb gesetzt und der Boden verbleibt im Eigentum des Staates. Die dem Staat gemäss Artikel 69 unentgeltlich zur Verfügung gestellten Grundstücke fallen in jedem Fall an den früheren Eigentümer zurück.

2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, so wird der der Gemeinde übergebene Verkehrsweg vorher instandgestellt. Wenn die Deklassierung durch den Bau eines anderen Verkehrsweges oder einer Trasseänderung bedingt wurde, so gehen die Kosten dieser Instandstellung zu Lasten des neuen Werkes.

3 Die Anlage einer als kantonaler Verkehrsweg benötigten Gemeindestrasse geht gemäss Artikel 69 unentgeltlich auf den Staat über.

Art. 20 * Widmung und Entwidmung a) Öffentliche Verkehrswege

1 Die vom Staat und den Gemeinden zur allgemeinen Benützung gebauten Verkehrswege gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet.

2 Die Widmung und Entwidmung eines öffentlichen kantonalen Verkehrsweges obliegt dem zuständigen Departement.

3 Die Widmung und Entwidmung der kommunalen Verkehrswege obliegen dem Gemeinderat.

4 Die Widmung und Entwidmung der Verkehrswege sind vorgängig öffentlich aufzulegen. Diese Auflage ist im Amtsblatt auszuschreiben und durch öffentlichen Ausruf oder Anschlag in der Gemeinde bekanntzumachen.

5 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Planauflage zu richten an:

  1. a. das zuständige Departement für die kantonalen Verkehrswege;
  2. b. den Gemeinderat für die kommunalen Verkehrswege.

6 Die Einspracheentscheide des zuständigen Departementes und des Gemeinderates können innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden, der endgültig entscheidet.

Art. 21 b) Privatstrassen und -wege

1 Von Privaten auf ihrem eigenen oder auf fremdem Grund und Boden erbauten Strassen und Wege sind öffentliche, sobald die zuständige Behörde gemäss Artikel 14 sie im Einverständnis des Eigentümers der allgemeinen Benützung gewidmet hat.

2 Der Eigentümer kann ohne Zustimmung dieser Behörde, welche nach öffentlicher Vernehmlassung und unter Würdigung der geltend gemachten Gründe entscheidet, deren Benützung weder unterdrücken noch einschränken. Das Auflage-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6.

3 Die Errichtung von Dienstbarkeiten zugunsten der Öffentlichkeit gilt als Widmung zum Gemeingebrauch.

Art. 22 * Löschung öffentlicher Verkehrswege a) Zuständigkeit

1 Die ausser Betrieb gesetzten kantonalen Verkehrswege können ohne einen Beschluss des zuständigen Departementes der Benützung durch die Anstösser nicht entzogen werden.

2 Dasselbe gilt ohne einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates für die ausser Betrieb stehenden kommunalen Verkehrswege.

Art. 23 b) Verfahren

1 Für die Streichung von kantonalen Verkehrswegen ist ein öffentliches Untersuchungsverfahren durch das zuständige Departement und für die Streichung von kommunalen Verkehrswegen ein solches durch den Gemeinderat durchzuführen.

2 Das Auflage-, Einsprache- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6.

Art. 24 c) Rechte der Anstösser

1 Die im öffentlichen Eigentum stehenden Verkehrswege dürfen, soweit als möglich nur dann ausser Betrieb gesetzt werden, wenn die Anstösser über einen geeigneten Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz verfügen. Wenn dieser Anschluss nicht aufrechterhalten werden kann, so hat der Betroffene gemäss Artikel 149 letzter Absatz Anrecht auf Entschädigung.

2 Die Abtretung eines Verkehrsweges an Private ist gegebenenfalls vom Abschluss von Vereinbarungen über die dort befindlichen Erschliessungsanlagen jeder Art abhängig.

2 Bau und Unterhalt

2.1 Neubau, Korrektion und Ausbau

2.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 25 Grundregel

1 Die öffentlichen Verkehrswege sind entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen des Verkehrs sowie gemäss ihrer Klassierung zu erstellen und auszubauen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bauherrn ist dabei zu berücksichtigen.

2 Als Strassenbau gelten Neubau, Ausbau und Korrektion von öffentlichen Verkehrswegen. Er umfasst die Planung, Projektierung und Ausführung.

Art. 26 * Schutz verschiedener Interessen

Beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen sind die anerkannten Grundsätze namentlich auf folgenden Gebieten zu berücksichtigen:

  1. a. der Schutz des Menschen und seiner natürlichen und bebauten Umwelt;
  2. b. die Verkehrssicherheit;
  3. c. der Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger, Radfahrer und Behinderten;
  4. d. die öffentlichen Verkehrsmittel;
  5. e. der Ortsbild- und Heimatschutz;
  6. f. der Natur- und Landschaftsschutz;
  7. g. die sparsame Verwendung des Bodens.
Art. 27 Unterführungen

Strassenunterführungen sollen grundsätzlich eine lichte Höhe von mindestens 4.50 Metern aufweisen.

Art. 28 Schutzvorrichtungen

1 Werke und Sondereinrichtungen zum Schutze der Verkehrswege können ausserhalb des Strassengebietes angelegt werden.

2 Die hiefür benötigten dinglichen Rechte werden, falls eine Einigung nicht zustandekommt, nach Massgabe des Enteignungsgesetzes erworben.

3 Diese Werke bilden Bestandteil der Verkehrswege, und ihr Unterhalt geht zu Lasten derselben.

Art. 28a * Parkplätze

1 Der Neubau, der Ausbau und die Korrektion von Gemeindeparkplätzen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Standortgemeinden und gehen zu ihren Lasten.

2 Der Staat fördert solche Anlagen, insbesondere jene, die in der Nähe von öffentlichen Verkehrsmitteln liegen, indem er die Bemühungen zu ihrer Verwirklichung koordiniert.

Art. 29 Beleuchtungen

1 Innerorts und innerhalb geschlossener Siedlungen sind die kantonalen Verkehrswege nach Massgabe der Verkehrsbedürfnisse zu beleuchten.

1bis Der Kanton erlässt Weisungen zur Reduktion der Leistung und Dauer der Beleuchtung auf das insbesondere für die Sicherheit nötige Mass.

2 Dasselbe gilt ausserorts, für vielbefahrene Unterführungen und Kreuzungen, Querungshilfen, Tunnels und Galerien von einer gewissen Bedeutung.

Art. 30 Kreuzungen - Kreisel - Einmündungen

1 Kreuzungen öffentlicher Verkehrswege sind höhengleiche und höhenungleiche Kreuzungen, Kreisel und Einmündungen. Auf verkehrsreichen Strassen sind höhengleiche Kreuzungen nach Möglichkeiten zu vermeiden.

2 Die Kosten für den Bau neuer Kreuzungen fallen zu Lasten der neu hinzukommenden Verkehrswege. An die Kosten der Änderung bestehender Kreuzungen hat jeder Träger der Strassenbaulast in dem Umfange beizutragen, als die Änderung durch die Entwicklung des Verkehrs bedingt ist.

3 Die Beteiligten können eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren.

4 Im Streitfalle entscheidet der Staatsrat.

5 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Nationalstrassen bleiben vorbehalten.

Art. 31 Brücken

Wenn bei der Erstellung oder beim Wiederaufbau von Brücken die Verbesserung des Flusslaufes vermehrte Kosten erheischt, so gehen dieselben zu Lasten dieser Korrektion.

Art. 32 Übergabe an den Verkehr

Die öffentlichen Verkehrswege dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen es erlauben.

2.1.2 Vorbereitungsarbeiten

Art. 33 * Inhalt - Zuständigkeit

1 Die vom zuständigen Departement oder den Gemeinden beauftragten Personen sind berechtigt, Grundstücke zwecks Erstellung von Plänen für den Neubau, den Ausbau, die Korrektion und den Unterhalt von Verkehrswegen zu betreten, in denselben Verpflockungen anzubringen, sowie daselbst alle übrigen zweckdienlichen Vorbereitungsarbeiten auszuführen.

2 Die Betroffenen werden vorgängig dieser Handlungen durch öffentlichen Anschlag oder persönliche Anzeige in Kenntnis gesetzt.

3 Das zuständige Departement oder die Gemeinde bestimmt, im Einverständnis mit den Eigentümern, den Betrag der Vergütung für den verursachten Schaden. Kommt keine Einigung zustande, so werden die Entschädigungen gemäss dem Enteignungsgesetz festgesetzt.

4 Die Wegnahme von Pflöcken, Markierungen und dergleichen wird gemäss Artikel 235 geahndet.

Art. 34 * Reservezonen a) Zuständigkeit

Halten das zuständige Departement oder die Gemeinde den Neubau, den Ausbau oder die Korrektion eines kantonalen oder kommunalen Verkehrsweges für angezeigt, so können sie Planungszonen oder allgemeine Pläne ausscheiden.

Art. 35 * b) Wirkung - Dauer

1 Die Planungszonen werden mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses rechtskräftig.

2 Innerhalb dieser Zonen darf nichts unternommen werden, was die Strassenplanung beeinträchtigen könnte.

3 Die zuständige Behörde kann Planungszonen für die Dauer von zwei Jahren bestimmen und mit Genehmigung des Staatsrates aus wichtigen Gründen bis auf höchstens fünf Jahre verlängern.

Art. 36 * c) Verfahren

1 Verfügte Planungszonen und ihre allfällige Verlängerung sind öffentlich bekanntzumachen. Die Publikation bezeichnet die betroffenen Grundstücke und die mit der Planungszone verbundene Planungsabsicht.

2 Mit schriftlicher Einsprache kann innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone und ihre Dauer seien nicht notwendig oder der geplante Verkehrsweg sei nicht zweckmässig.

3 Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.

Art. 37 * …
Art. 38 * Genereller Strassenplan

1 Vor der Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes können das zuständige Departement und die Gemeinden für den Neubau, den Ausbau und die Korrektion eines kantonalen und kommunalen Verkehrsweges einen generellen Strassenplan ausarbeiten lassen. Dieser Plan bildet die Grundlage für die Ausarbeitung des Ausführungsprojektes. Er enthält vor allem die Linienführung, die Länge und Breite der Strasse, ebenso ihre wichtigen Bestandteile wie Brücken, Kreuzungen, Anschlüsse und dergleichen.

2 Der generelle Strassenplan wird öffentlich aufgelegt und unterliegt der Genehmigung des Staatsrates.

3 Die Sperrwirkung dieses Planes ist auf fünf Jahre befristet. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

2.1.3 Ausführungsprojekte

Art. 39 * Inhalt - Zuständigkeit

1 Der Neubau, der Ausbau und die Korrektion kantonaler und kommunaler Verkehrswege erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und sind in einem rechtsverbindlichen Ausführungsprojekt festzulegen. Dieses Projekt kann erstellt werden:

  1. a. durch das zuständige Departement für kantonale Verkehrswege;
  2. b. durch den Gemeinderat für kommunale Verkehrswege.

2 Das Ausführungsprojekt enthält namentlich:

  1. a. Angaben über die nachbarlichen Beziehungen zwischen Strasseneigentümer und den vom Strassenbau unmittelbar oder mittelbar betroffenen Grundeigentümern;
  2. b. die Baulinien, die den gegenüber Strassen, Geleisen, Leitungen, Gewässern und dergleichen einzuhaltenden Abstand angeben;
  3. c. den Situationsplan, das Normalprofil, die Längs- und Querprofile sowie den Landerwerbsplan;
  4. d. allfällige Angaben über den Bau von Fusswegen und Gehsteigen längs der Fahrbahn, die Errichtung von Sammelstrassen, die Beschränkung der Einmündung auf bestimmte Anschlussstellen, die Anpassung an die Verkehrs-erfordernisse, die Gestaltung der Grundstücke und dergleichen.
Art. 40 * …
Art. 41 Massstab

Das Ausführungsprojekt ist generell im Massstab des Katasterplanes, mindestens aber im Massstab 1:1'000 zu erstellen.

Art. 42 Annahme der Pläne a) Öffentliche Auflage - Persönliche Anzeige

1 Der generelle Strassenplan und das Ausführungsprojekt werden vom zuständigen Departement oder von der Gemeinde während 30 Tagen auf dem Gemeindebüro öffentlich aufgelegt, wo sie jeder Beteiligte einsehen kann. Die Linienführung ist vorgängig im Gelände abzustecken.

2 Diese Auflage ist durch die vorgenannte Behörde im Amtsblatt und durch öffentlichen Ausruf oder Anschlag in den an dem Verkehrswege gelegenen Gemeinden bekanntzugeben.

3 Wenn es sich um ein unbedeutendes Projekt oder eine einfache Planänderung handelt, so kann auf dieses Ermittlungsverfahren unter der Voraussetzung verzichtet werden, dass die Betroffenen der Planabänderung schriftlich zugestimmt haben oder ihnen Gelegenheit geboten wurde, in dieselbe Einsicht zu nehmen und Einsprache zu erheben.

Art. 43 * b) Einsprachen

Die Einsprachen sind innert 30 Tagen seit Bekanntmachung im Amtsblatt dem Gemeinderat schriftlich und begründet einzureichen. In der Publikation ist darauf hinzuweisen.

Art. 44 c) Summarisches Verfahren

In dringenden Fällen können die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen auf 20 Tage herabgesetzt werden, sofern die betroffenen Eigentümer vorgängig hierüber informiert werden.

Art. 45 d) Wirkung der öffentlichen Planauflage und der persönlichen Anzeige

1 Vom Zeitpunkt der öffentlichen Planauflage oder der persönlichen Anzeige gemäss Artikel 42 Absatz 3 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheides kann am Zustand der überbauten und nicht überbauten Grundstücke, deren Inanspruchnahme zur Verwirklichung des Planes notwendig erscheinen oder die sich innerhalb der mit Bauverbot belegten Zone längs des Verkehrsweges befinden, nichts geändert werden.

2

Art. 46 * e) Überweisung der Akten an das zuständige Departement

Innerhalb von 30 Tagen nach dem Verfall der im Artikel 43 vorgesehenen Fristen überweist die Gemeindebehörde die Einsprachen an das zuständige Departement. Sie legt den Akten ihre Vormeinung bei sowie eine Bestätigung der gemäss Artikel 42 Absatz 2 durchgeführten Veröffentlichung.

Art. 47 f) Genehmigung der Pläne - Rechtsmittel

1 Der Staatsrat entscheidet über die im Verlaufe der Planauflage eingegangenen Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Er genehmigt oder verweigert das Projekt. Die Genehmigung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Der Genehmigungsentscheid ist dem Gesuchsteller und den Einsprechern schriftlich zu eröffnen.

2 Dieser Entscheid kann mit Beschwerde ans Kantonsgericht weitergezogen werden.

3 Bewirkt der Genehmigungsentscheid des Staatsrates eine wesentliche Änderung des Planes, ist ein neues Verfahren durchzuführen.

Art. 48 * g) Rechtskraft

1 Das zuständige Departement bringt durch Publikation im Amtsblatt der Öffentlichkeit zur Kenntnis, dass der Plan rechtskräftig geworden ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ist dabei anzugeben.

2

3 Der genehmigte Strassenplan steht auf der(n) Gemeindeverwaltung(en) allen interessierten Personen zur Einsicht offen.

Art. 49 * Verzicht auf Ausführung oder Abänderung der Pläne

Die vorgenannten Bestimmungen sind bei Verzicht oder Abänderung eines generellen Strassenplanes oder eines Ausführungsprojektes sinngemäss anwendbar.

Art. 50 * Folgen der Inkraftsetzung der Pläne

1 Vom Tage, an dem der Plan rechtskräftig wird, darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgekehrt werden, was die Ausführung des Projektes behindert. Insbesondere ist die Überbauung der für den Strassenbau ausgeschiedenen Flächen und des Gebietes innerhalb der gesetzlichen oder durch spezielle Baulinien festgesetzten Bauabstände untersagt.

2 Abgesehen von den durch die Aufsichtbehörde gewährten Ausnahmen, dürfen keine Bau-, Wiederaufbau-, Umänderungs- oder Renovationsarbeiten bzw. Werke ähnlicher Art ausgeführt werden.

3 Das Gleiche gilt für jede Art von Ablagerung, Wiederaufforstung, Änderung der Bodengestaltung bzw. Eröffnung von Kiesgruben und Steinbrüchen. Solche Arbeiten können bewilligt werden, wenn sie den Bau des Verkehrsweges weder erschweren noch verteuern.

4 Steht die Verwirklichung des Werkes unmittelbar bevor, so kann die zuständige Behörde auch alle Unterhaltsarbeiten verbieten, die einen Wertzuwachs des Gebäudes zur Folge haben.

Art. 51 * …
Art. 52 * Enteignungsrecht a) Gegenstand und Modalitäten

1 Alle in den genehmigten Ausführungsprojekten vorgesehenen Arbeiten gelten als Werk öffentlichen Nutzens. Die Genehmigung dieser Pläne begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern.

2 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend übertragen, entzogen, beschränkt oder begründet werden.

3 Im Übrigen findet das Enteignungsgesetz Anwendung für alle nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen Fälle.

4

5 Verlangt der Enteignete Realersatz, hat der Enteigner, sofern möglich, Realersatz zu leisten.

6 Sieht das Gemeindereglement es vor, kann bei einer Teilenteignung der Enteignete, bei angemessener Kürzung der Enteignungsentschädigung, den Transport der Ausnützung vom enteigneten Grundstückteil auf das Restgrundstück verlangen.

Art. 53 * …
Art. 54 * Antrag auf Verzicht des Projektes

1 Wenn nach Ablauf von fünf Jahren ein rechtskräftiges Ausführungsprojekt noch nicht in Ausführung begriffen ist, so kann jeder Eigentümer, der ein Interesse daran hat, die Aufhebung oder Abänderung desselben verlangen.

2 Der Antrag ist, wenn es sich um einen kantonalen Verkehrsweg handelt, an das zuständige Departement, im Falle eines kommunalen Verkehrsweges an den Gemeinderat zu richten.

3 Die vorgenannte Behörde ist verpflichtet, binnen eines Jahres nach Einreichung des Antrages ihren Entscheid zu fällen. Dieser ist dem Antragsteller und der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen und jeder Beteiligte kann innert 30 Tagen dagegen beim Staatsrate Beschwerde erheben.

4 Neue Begehren können erst 10 Jahre nach dem Entscheide des zuständigen Departementes oder der Gemeinde, im Beschwerdefalle nach dem Entscheid des Staatsrates eingereicht werden.

Art. 55 * Festlegung - Änderung von Baulinien

Für die Festlegung und Änderung von Baulinien entlang öffentlicher Verkehrswege sind die Artikel 38 und folgende sinngemäss anwendbar.

Art. 56 * …
Art. 57 * …

2.1.4 Landumlegungen

Art. 58 Landumlegung

1 Wenn infolge des Baues einer öffentlichen Strasse landwirtschaftliche Grundgüter oder Baugrund für eine wirtschaftliche Ausnützung ungeeignet werden, so kann der Staatsrat bei einem kantonalen Verkehrsweg und im Falle eines kommunalen Verkehrsweges der Gemeinderat innerhalb eines bestimmten Gebietes eine Landumlegung und den Bau von notwendigen Zufahrtswegen anordnen.

2 Das kantonale Raumplanungsgesetz und das dazugehörige Ausführungsdekret betreffend die Landumlegung und die Grenzregulierung sowie das Gesetz über die Bodenverbesserungen bestimmen das Umlegungsverfahren.

3 Im Rahmen dieser Umlegungsverfahren kann die zuständige Behörde verfügen:

  1. a. dass Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind;
  2. b) *. dass der für den Bau von Strassen mit allgemeinem Durchgangsverkehr benötigte Boden durch prozentualen Abzug auf den betroffenen Grundstücken gegen Verkehrswertentschädigung zu erwerben ist.
Art. 59 * …
Art. 60 * …
Art. 61 * …

2.1.5 Dienstbarkeiten, Zufahrt und Versetzen von Gebäuden

Art. 62 Begründung und Übertragung von Dienstbarkeiten - Wiederherstellung von Zugehör - Versetzen von Gebäuden

1 Nötigenfalls kann der Staatsrat die Schaffung oder Übertragung von Bewässerungsdienstbarkeiten oder von Durchgangsrechten auf Privatboden anordnen, wenn eine Wasserleitung oder ein Durchgang infolge des Neubaus, des Anbaus oder der Korrektion eines Verkehrsweges unterbrochen wird, oder wenn daraus eine Gefahr für die Strasse und ihre Benützer erwächst.

2 Ausserdem kann er zur Enteignung jener dinglichen Rechte ermächtigen, die zur Wiederherstellung des unerlässlichen Zugehörs eines bestehenden Gebäudes oder zur Versetzung einer Baute notwendig sind, insofern dies ohne Abbruch der letzteren möglich ist und das den Nachbarn auferlegte Opfer gegenüber den Vorteilen der Expropriation gering erscheint.

3 Die Entschädigungen werden gemäss dem einschlägigen Gesetz festgelegt.

4 Die Enteignung dieser Rechte kann im Ausführungsprojekt gemäss Artikel 39 vorgesehen werden.

2.1.6 Entschädigungen und Vermarkung

Art. 63 * Entschädigung - Vorzeitige Besitzeinweisung

1 Die Eigentümer, welche für den Neubau, den Ausbau und die Korrektion von öffentlichen Verkehrswegen Rechte abzutreten haben, haben Anspruch auf volle Entschädigung. Das Schatzungsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes.

2 Der Enteigner kann nach rechtskräftiger Erteilung des Enteignungsrechtes jederzeit verlangen, dass der Staatsrat ihm die vorzeitige Besitzergreifung des zu enteignenden Rechts erlaubt, sofern er nachweist, dass die Verwirklichung des Unternehmens dringend notwendig ist. Diese Massnahme ist für bewohnte Gebäude ausgeschlossen.

3 Die Schätzungskommission setzt unverzüglich eine Ortsschau an und ordnet die für die Schätzung erforderlichen Sicherungsmassnahmen an.

4 Der Enteigner hat für den aus der vorzeitigen Besitzeinweisung entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten.

Art. 64 * Auszahlung der Entschädigung

1 Die Enteignungsentschädigung wird innert 30 Tagen seit ihrer rechtskräftigen Festsetzung fällig. Sie ist von diesem Zeitpunkt an, bei vorzeitiger Besitzeinweisung vom Tage der Besitzergreifung an, zu verzinsen.

2 Ist eine endgültige Vermarchung der vom Enteigner beanspruchten Grundflächen nicht vor Abschluss der Bauarbeiten möglich, so sind dem Enteigneten wenigstens 80 Prozent der voraussichtlichen Entschädigungssumme zu bezahlen. Diese Teilzahlung wird aufgrund der Masse des Landerwerbsplanes berechnet, unter Vorbehalt einer zusätzlichen Zahlung oder einer Teilrückzahlung. Der Restbetrag ist sofort nach der Vermarchung zu bezahlen. Er ist bis zu diesem Zeitpunkt zu verzinsen.

3 Mit der Ganz- oder Teilzahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner die enteigneten Rechte. Er kann sofort nach Leistung der Entschädigung verlangen, dass der Rechtserwerb im Grundbuch eingetragen wird. Ist die Eintragung abhängig von einer Vermarchung, kann vorgängig zugunsten des Enteigners eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden.

4 Die Enteignungsentschädigung darf dem Berechtigten nur mit Zustimmung der Berechtigten aus beschränkten dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Rechten ausbezahlt werden.

Art. 65 Erstellung und Auflage des Vermarchungsplanes und des Entschädigungsverzeichnisses

1 Der Vermarchungsplan und die Entschädigungstabelle werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erstellt, sobald die Arbeiten beendigt sind.

2 Beide sind während 30 Tagen im Gemeindebüro zur Einsicht aufgelegt. Der Stichtag der Auflage wird durch Anzeige im Amtsblatt und durch Ausruf oder Anschlag in der Gemeinde bekanntgegeben.

Art. 66 * Einsprachen

1 Die Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Anzeige der Veröffentlichung im Amtsblatt für kommunale Verkehrswege an die Gemeindeverwaltung, für die andern öffentlichen Verkehrswege an das zuständige Departement zu richten.

2 Die zuständige Behörde genehmigt den Vermarchungsplan sowie die Entschädigungstabellen und entscheidet über die Einsprachen.

Art. 67 * Beschwerden

Die Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.

Art. 68 Zinsen

Die Entschädigung ist nach Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen und zwar zu dem vom Bundesgericht für die eidgenössischen Enteignungen festgesetzten Zinssatz.

2.1.7 Naturalleistungen der Gemeinden und Burgerschaften

Art. 69 Grundregel - Ausnahmen

1 Die Gemeinden, Burgerschaften und der Staat haben ihre der Kultur nicht fähigen Grundstücke, deren Verwendung für den Neubau, den Ausbau und die Korrektion der öffentlichen kantonalen und kommunalen Verkehrswege notwendig ist, ohne Entschädigung abzutreten.

2 Entschädigungen sind auszurichten:

  1. a. für die durch diese Körperschaften von Privaten erworbenen Grundstücke mit Ausnahme der vom Kanton übernommenen öffentlichen Verkehrswege der Gemeinden und umgekehrt;
  2. b. für die einer bestimmten Bauzone gesetzlich zugeteilten Grundstücke.

3

4 Die natürlich entstandenen Wälder sind, was die Grundfläche anbelangt, dem der Kultur nicht fähigen Boden gleichgestellt. Das gefällte Holz verbleibt im Eigentum der Gemeinde oder Burgerschaft. Diese Körperschaften werden für den durch den vorzeitigen Schnitt verursachten Schaden und die Ersatzaufforstungen entschädigt.

5 Die Inbesitznahme der kommunalen Verkehrswege und ihrer Nebenanlagen erfolgt wie die des der Kultur nicht fähigen Bodens.

6 Für die öffentlichen Plätze, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrswegen verbundene Parkplätze sind, ist Entschädigung zu leisten.

7 Ausserdem liefern die Gemeinden aus ihrem Versorgungsnetz das zum Bau der öffentlichen Verkehrswege auf ihrem Gebiet benötigte Wasser zum gleichen Tarif wie den Einwohnern.

2.1.8 Grundeigentümerbeiträge an Strassen

Art. 70 Grundregel

1 Die Grundeigentümer, denen der Neubau, der Ausbau oder die Korrektion eines kantonalen oder kommunalen Verkehrsweges und seiner Nebenanlagen einen Wertzuwachs verschaffen, können im Verhältnis der Vorteile, die ihnen daraus erwachsen, innerhalb der Grenzen von Artikel 76 zu Beiträgen an die Kosten des Werkes herangezogen werden.

2

Art. 71 Zuständige Behörde

1 Für die öffentlichen kantonalen Verkehrswege kann die Verpflichtung zur Beitragsleistung zugunsten des Werkes von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 17 beschlossen werden. In diesem Falle werden Perimeter und Verteilungsschlüssel vom zuständigen Departement bestimmt.

2 Wenn die zuständige kantonale Behörde auf einen Beitrag verzichtet, kann dieser von den beteiligten Gemeinden von sich aus innerhalb der Grenzen von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a im Verhältnis ihres Kostenanteils beschlossen werden.

3 Für die kommunalen Verkehrswege erfolgt der Beschluss zur Erhebung eines Beitrages durch den Gemeinderat.

Art. 72 * Verfahren

Das Verfahren über die Strassenbeiträge ist im kantonalen Raumplanungsgesetz und im Ausführungsdekret über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungskosten und an weitere öffentliche Werke geregelt (Grundeigentümerbeitragsdekret).

Art. 73 * …
Art. 74 * …
Art. 75 * …
Art. 76 Begrenzung des Beitragsaufrufes

1 Wenn der Beitrag zugunsten des Werkes durch den Staat verlangt wird, so darf die Gesamtheit der den Eigentümern auferlegten Beiträge innerorts 25 Prozent und ausserorts 15 Prozent der Kosten der den Mehrwert bewirkenden Arbeiten nicht übersteigen.

2 Wenn der Beitragsaufruf durch eine Gemeinde erfolgt, so darf die Gesamtheit der Beiträge nachfolgende Normen nicht übersteigen:

  1. a. für die kantonalen Strassen 50 Prozent der nach Abzug der Staats- und Bundesbeiträge verbliebenen, den Mehrwert bestimmenden Baukosten;
  2. b. für die kommunalen Durchgangsstrassen 60 Prozent der den Mehrwert bestimmenden Baukosten;
  3. c. für die Gemeindesackgassen, die Gehsteige und Quartierparkplätze 75 Prozent dieser Kosten.

3 Innerhalb der Grenzen des Mehrwertes und dieser Höchstsummen sind die Beiträge je nach dem Umfang des öffentlichen Interesses am Werk zu bestimmen.

4 Unter Vorbehalt von Artikel 123 Absatz 2 gehen die Unterhaltskosten ausschliesslich zu Lasten des Gemeinwesens.

5 Artikel 34 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 bleibt vorbehalten.

Art. 77 * …
Art. 78 * …
Art. 79 * …

2.1.9 Fonds Kantonsstrassen

Art. 79a * Fonds der schweizerischen Hauptstrassen (SHS-Fonds)

1 Der Kanton richtet einen Fonds ein zur Finanzierung aller direkten und indirekten Investitions-, Unterhalts- und Betriebskosten für das Netz der schweizerischen Hauptstrassen, wie sie in Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel definiert sind.

2 Der Fonds wird mit einem Anfangsbeitrag ausgestattet, der dem Saldo der Zuweisungen für die schweizerischen Hauptstrassen zum Zeitpunkt der Einrichtung des Fonds entspricht.

3 Der Fonds wird durch die entsprechenden jährlichen Bundesbeiträge gespeist.

4 Die für die Kantonsstrassen zuständige Dienststelle verwaltet den Fonds.

5 Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Verwaltung des Fonds.

Art. 79b * Fonds für das Kantonsstrassennetz (RTEC-Fonds)

1 Der Kanton richtet einen Fonds ein zur Finanzierung aller direkten und indirekten Investitions-, Unterhalts- und Betriebskosten für das Netz der Kantonsstrassen, wie sie in Artikel 5 definiert sind.

2 Der Fonds wird mit einem Anfangsbeitrag ausgestattet, der dem Saldo der Zuweisungen für die Kantonsstrassen und den Agglomerationsverkehr zum Zeitpunkt der Einrichtung des Fonds entspricht.

3 Der Fonds kann über nachträgliche Beiträge, die vom Staatsrat oder vom Grossen Rat beschlossen werden, gespeist werden.

4 Die für die Kantonsstrassen zuständige Dienststelle verwaltet den Fonds.

5 Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Verwaltung des Fonds.

2.1.10 Merkmale, Ausführung und Kosten

Art. 80 * Nationalstrassen

1 Bund und Kanton tragen die Kosten für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes auf kantonalem Gebiet.

2 Der Anteil des Kantons an den Fertigstellungskosten des Nationalstrassennetzes auf kantonalem Gebiet ist im Voranschlag jährlich aufzuführen.

3 Die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und den Ausbau der in Betrieb stehenden Nationalstrassen werden vollumfänglich vom Bund übernommen.

Art. 81 Kantonale Strassen 1. Merkmale - Breite

1 Die Breite der kantonalen Verkehrswege hängt von der Anzahl ihrer Fahrbahnen ab. Sie wird durch den Staatsrat bestimmt.

2 Die Breite jeder Fahrbahn beträgt grundsätzlich 3.50 Meter.

3 Ausnahmsweise kann bei zweispurigen Hauptstrassen, Bergstrassen und mit Ausweichplätzen versehenen Nebenstrassen von dieser Norm abgewichen werden.

4 Bestehende öffentliche Verkehrswege von ungenügender Breite sind nach Massgabe der dem Staat und den Gemeinden zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu verbreitern.

5 Bestehende öffentliche Wege, welche die gewünschte Breite überschreiten, werden zum Zeitpunkt des Ausbaus verengt.

6 Bei einer Verringerung dieser Breite wird die Möglichkeit des Baus eines eigenständigen Radwegs systematisch geprüft.

Art. 82 * …
Art. 83 2. Kreuzungen und Seitenanschlüsse

Die neuen Abschnitte von Hauptstrassen, handle es sich dabei um Trasseänderungen von beträchtlicher Länge oder Umfahrungen von Ortschaften, sind in der Regel unter Vermeidung höhengleicher Kreuzungen und direkter Anschlüsse an die angrenzenden Grundstücke auszuführen.

Art. 84 3. Projekte und Kostenvoranschläge

1 Erachten das zuständige Departement, eine oder mehrere Gemeinden den Neubau, den Ausbau oder die Korrektion eines öffentlichen kantonalen Verkehrsweges als angezeigt, so kann der Staatsrat auf Antrag des zuständigen Departementes die Ausarbeitung eines Projektes und eines Kostenvoranschlages anordnen.

2 Die betroffenen Standortgemeinden werden vorgängig angehört.

Art. 85 4. Ausführung der Bauarbeiten a) Zuständige Behörde

1 Neubau, Ausbau und Korrektion der öffentlichen kantonalen Verkehrswege werden von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 17 beschlossen.

2 Ein Inventar über die Strassenbauarbeiten wird vom zuständigen Departement erstellt.

3 Der Grosse Rat legt die Kriterien für die Prioritäten des Strassenbaus, Ausbaus und der Korrektion auf dem Dekretswege fest.

Art. 86 b) Ausschreibung, Arbeitsvergabe und Bauleitung

Die Ausschreibung der Strassenarbeiten und die Bauleitung obliegen dem zuständigen Departement. Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen ist der Staatsrat zuständig für die Vergebung der Bauarbeiten.

Art. 87 * 5. Kostenverteilung a) Im Allgemeinen

1 Die Kosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der kantonalen Verkehrswege werden zu 75 Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent von den Gemeinden getragen.

2 Dagegen werden die Kosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau in vollem Umfange vom Kanton getragen:

  1. a. für die Hauptstrassen, die aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft auf Walliser Gebiet bis zur Kantonsgrenze;
  2. b. für die Hauptstrassen über einen Pass im Innern des Kantons die Strecke zwischen dem Ausgang der beidseits durchfahrenen letzten Ortschaften;
  3. c) *. für die Hauptstrassen, die durch einen Strassen- oder durch einen Eisenbahntunnel mit Verladerampe aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft vor dem Tunnel;
  4. d) *. für die Standplätze für Fahrende.
Art. 88 * b) Beitragspflichtige Gemeinden

Die Gemeinden, die sich nach den in Artikel 89 genannten Kriterien an den Kosten des Neubaus, der Korrektion und des Ausbaus der kantonalen öffentlichen Verkehrswege zu beteiligen haben, sind:

  1. a) *. für die Kantonsstrasse St. Gingolph – Oberwald, die interkantonalen, internationalen Strassen und die Kantonsstrassen ausserorts, alle Gemeinden des Kantons;
  2. b) *. für die Kantonsstrassen innerorts die Gemeinden, die von der gemäss Artikel 17 zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Baubeschluss des Werkes als betroffene Gemeinde bezeichnet werden.
Art. 89 * c) Kriterien für die Kostenverteilung

1 Für die in Artikel 88 Buchstabe a genannten öffentlichen Verkehrswege nimmt das zuständige Departement jährlich die Kostenverteilung unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien vor:

  1. a. 25 Prozent der Länge des Strassennetzes innerhalb der Standortgemeinde;
  2. b.
  3. c) *. 50 Prozent der Bevölkerungszahl gemäss der Statistik des Bevölkerungsstandes;
  4. d) *.
  5. e. 25 Prozent der Anzahl der Logiernächte.

2 Für die übrigen Strassen im Sinne von Artikel 88 Buchstabe b wird beim Fehlen einer Einigung unter den betroffenen Gemeinden die Kostenverteilung jährlich aufgrund nachfolgender Kriterien vorgenommen:

  1. a) *. 25 Prozent der Strassenlänge auf jedem Gemeindegebiet;
  2. b) *. 25 Prozent der Bevölkerungszahl gemäss der Statistik des Bevölkerungsstandes;
  3. c.
  4. d) *. 25 Prozent der Anzahl Logiernächte;
  5. e) *.
  6. f) *. 25 Prozent des Interesses, das die betroffenen Gemeinden am Werk haben, unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

3 Die Verteilungsskala wird vom zuständigen Departement erstellt und jeweils zu Beginn der neuen Amtsperiode einer Überprüfung unterworfen.

4 Die Verteilungsskala wird vom zuständigen Departement erstellt und den Gemeinden mit Verfügung eröffnet.

5 Diese Verfügung kann gemäss Artikel 233 Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat bilden. Einmal in Rechtskraft erwachsen, steht sie einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

6 Unter "Logiernächte" im Sinne dieses Gesetzes ist das potenzielle Angebot zu verstehen, das der Summe der Zahl der Zweitwohnungen und der Zahl der Hotelbetten mit einer Belegungsrate entspricht. Das Logiernächteangebot einer Gemeinde wird wie folgt berechnet:

  1. a. Multiplikation der Zahl der Zweitwohnungen mit 2 Personen und einer mittleren Belegung von 30 Tagen, das heisst eine Logiernächtezahl von 60 pro Jahr und Zweitwohnung;
  2. b. Multiplikation jedes Hotelbetts mit 150 Nutzungsnächten.
Art. 90 * …
Art. 91 * …
Art. 92 * …
Art. 93 * …
Art. 94 * …
Art. 95 * …
Art. 96 * …
Art. 97 * …
Art. 98 6. Innerortsstrecken

1 Als Innerortsstrecken werden grundsätzlich Verkehrswege betrachtet, die auf einer Seite fortlaufend von Gebäuden mit geschlossener Bauflucht oder mit normalen Zwischenräumen begrenzt sind.

2 Die Begrenzung der Innerortsstrecken wird nach Anhörung der Gemeinden vom zuständigen Departement festgelegt. Die Beschwerde an den Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 99 * Gemeindestrassen a) Kostenverteilung

1 Neubau, Ausbau und Korrektion der kommunalen Verkehrswege obliegen den Territorialgemeinden und gehen auf ihre Kosten.

2 Allfällige Beitragsleistungen nach Massgabe der Artikel 70 und 100 bleiben vorbehalten.

Art. 100 b) Zusammenarbeit von Nachbargemeinden

1 Ein zweckmässiger Anschluss an das Verkehrsnetz der Nachbargemeinden ist anzustreben.

2 Erfordert der Neubau, der Ausbau oder die Korrektion eines Strassenanschlusses die Mitarbeit von Nachbargemeinden, so wird gemeinsam ein genereller Strassenplan oder ein Ausführungsprojekt erstellt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat.

3 Falls ein kommunaler Verkehrsweg in besonderem Masse dazu beiträgt, die Verkehrsbedürfnisse anderer Gemeinden zu befriedigen, kann der Staatsrat diese auffordern, sich in angemessener Weise an den Kosten des Neubaus, des Ausbaus oder der Korrektion zu beteiligen. Das Projekt ist zuvor dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten, der seinen Entscheid nach Anhören der betroffenen Gemeinden fällt.

Art. 101 Anwendbares Recht

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterstehen Privatstrassen und -wege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, dem Privatrecht.

2 Diese privaten Verkehrswege müssen entsprechend ihrer Bestimmung und Bedeutung ausgebaut werden.

3 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Kapitels sind auf sie anwendbar.

4 Die Artikel 14 und 15 bleiben vorbehalten.

2.2 Unterhalt der öffentlichen Verkehrswege

2.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 102 Grundsatz

1 Die öffentlichen Verkehrswege und ihre technischen Einrichtungen sind so zu unterhalten und zu gebrauchen, dass sie sich nach Möglichkeit stets in gutem Zustand befinden und die Sicherheit des Verkehrs gewährleisten.

2 Der Unterhalt und die Reinigung der öffentlichen kantonalen oder kommunalen Verkehrswege ist Sache der in diesem Gesetz jeweils bezeichneten Körperschaft, es sei denn, die Pflicht hiezu laste nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Bestimmungen auf anderen Personen oder Grundeigentümern.

3 Der Unterhalt und die Reinigung der dem Gemeingebrauch gewidmeten Privatstrassen und -wege obliegen dem zuständigen öffentlichen Gemeinwesen.

Art. 103 Winterdienst a) Schneeräumung im allgemeinen und Schliessung von Strassen

1 Öffentliche Verkehrswege sind, soweit dies dem Unterhalts- pflichtigen zumutbar ist, den Verkehrsbedürfnissen entsprechend auch im Winter offenzuhalten.

2 Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Massgabe der vorhandenen technischen und personellen Möglichkeiten und soweit es wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt, gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutzbar erhalten.

3 Öffentliche Strassen, auf welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder andere Naturereignisse bedroht sind, müssen bei Gefährdung geschlossen werden.

4 Der Umfang des Winterdienstes hängt von der Strassenbreite ab. Erlaubt letztere kein Kreuzen, so sind überall, wo dies möglich ist, Ausweichstellen zu schaffen.

Art. 104 b) Materialkosten

Die Kennzeichnung von Schneewehren sowie die Anschaffung, Miete und Instandstellung von Werkzeugen und Material, insbesondere von Maschinen, gehen zu Lasten des Winterdienstes.

Art. 105 c) Markierung

Zu Beginn des Winters ist die Strasse nötigenfalls durch Pfähle oder ähnliche Signale zu kennzeichnen.

Art. 106 d) Gehsteige – Zugänge

1 Die Reinigung der Gehsteige und die Räumung der am Strassenrand durch Schneepflüge angehäuften Schneemassen innerorts gehen zu 75 Prozent zu Lasten des Kantons und zu 25 Prozent zu Lasten der Gemeinde.

2 Ausserorts haben die Anstösser für die Freihaltung ihrer Zugänge selbst zu sorgen.

Art. 107 * Anstösser

Der Gemeinderat kann für kommunale Strassen den Anstössern innerorts die Reinigung der Gehsteige, Treppen und Fussgängerstreifen oder die Bezahlung dieser Arbeiten ganz oder teilweise auferlegen.

Art. 108 Beleuchtung

Der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtungsanlagen wird durch die Bestimmungen des Artikels 29 geregelt.

Art. 109 Kreuzungen und Strasseneinmündungen

1 Die Unterhaltskosten der Strassenkreuzungen verteilen sich wie folgt:

  1. a. bei höhengleichen Kreuzungen trägt der höher klassierte Verkehrsweg die Kosten in der Breite seiner Fahrbahn;
  2. b. bei Unter- und Überführungen fällt der Unterhalt des Kreuzungsbauwerkes zu Lasten des höher klassierten Verkehrswegs. Der Unterhalt der übrigen Teile der Kreuzung fällt zu Lasten der Verkehrswege, dessen Bestandteil sie sind.

2 Die Parteien können eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren.

3 Im Streitfall entscheidet der Staatsrat.

4 Die Gesetzgebung über die Nationalstrassen bleibt vorbehalten.

Art. 110 Futter- und Stützmauern

1 Der Unterhalt der Futter- und Stützmauern geht unter Vorbehalt gegenseitiger Übereinkünfte oder bestehender Rechte zu Lasten des Verkehrsweges.

2 Wenn der Unterhalt einer Mauer dem Anstösser obliegt und dieser, trotz schriftlicher Aufforderung, die Ausführung der notwendigen Arbeiten vernachlässigt, so kann das zuständige Departement, bzw., wenn es sich um eine kommunale Verkehrsverbindung handelt, der Gemeinderat diese Arbeiten anstelle des Eigentümers ausführen lassen.

3 Das bestehende Strassenprofil kann je nach der Bodenbeschaffenheit und den Baukosten abgeändert werden.

4 In dringlichen Fällen ist eine Mahnung nicht erforderlich.

5 Die Kosten dieser Arbeiten können ganz oder teilweise dem fehlbaren Eigentümer auferlegt werden.

2.2.2 Nationalstrassen

Art. 111 * Leistungsvereinbarungen

1 Im Bereich der Nationalstrassen kann der Staat mit dem Bund Leistungsvereinbarungen abschliessen über die Ausführung des ordentlichen Unterhalts und der Unterhaltsarbeiten, die nicht Gegenstand eines Projektes im Sinne von Artikel 49a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen bilden.

2 Die Kompetenz zum Abschluss solcher Vereinbarungen mit dem Bund liegt beim Staatsrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat für jene Verträge, deren Bruttoausgaben zu Lasten des Kantons zehn Millionen Franken übersteigen.

3 Der Staatsrat kann seine Kompetenzen weder an die Departemente noch an die Dienststellen delegieren.

4 Die Leistungsvereinbarungen müssen die integrierte Mehrjahresplanung einhalten.

Art. 111a * Zusätzliche Leistungen

1 Nebst den in den Leistungsvereinbarungen enthaltenen Aufgaben kann der Staat im Auftrag des Bundes zusätzliche Leistungen erbringen, deren Kosten vollumfänglich zu Lasten des Bundes gehen.

2 Die Kompetenz zur Annahme solcher Aufträge wird gemäss den ordentlichen Vorschriften über die Finanzkompetenzen festgelegt.

2.2.3 kantonale Verkehrswege

Art. 112 * Ausserortsstrecken 1. Kostenverteilung

1 Nach Abzug allfälliger Beteiligungen oder Beiträge des Bundes oder Dritter werden die Kosten für den Unterhalt der kantonalen Verkehrswege zu 75 Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent von den Gemeinden getragen.

2 Dagegen werden die Kosten für den Unterhalt in vollem Umfange vom Staat getragen:

  1. a) *. für die Hauptstrassen, die aus dem Wallis hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft auf Walliser Gebiet bis zur Kantonsgrenze;
  2. b. für die Hauptstrassen über einen Pass im Innern des Kantons die Strecke zwischen dem Ausgang der beidseits durchfahrenden letzten Ortschaften;
  3. c) *. für die Hauptstrassen, die durch einen Strassen- oder Eisenbahntunnel mit Verladerampe aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft vor dem Tunnel;
  4. d) *. für die Standplätze für Fahrende.

3 Die Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 1, 3, 4 und 5 sind sinngemäss anwendbar für das Verfahren betreffend die Kostenverteilung des Strassenunterhaltes.

Art. 113 * …
Art. 114 * …
Art. 115 2. Ausführung der Arbeiten

Die Arbeiten werden vom zuständigen Departement ausgeführt. Sie können privaten Unternehmungen oder mittels Vereinbarung den Gemeinden, namentlich für die Schneeräumung der Gehsteige übertragen werden.

Art. 116 3. Winterdienst a) Ausführung und Kostenbelastung

1 Die Schneeräumung und die Schutzmassnahmen gegen Glatteis und Schneeglätte gelten als Unterhaltsarbeiten und werden vom zuständigen Departement besorgt.

2 Das zuständige Departement kann diese Arbeiten privaten Unternehmungen übertragen.

Art. 117 b) Bedingungen für die Ausführung

1 Die Passstrassen der kantonalen Verkehrswege werden dem Verkehr von der letzten durchfahrenen Ortschaft an geöffnet, soweit die Verkehrsbedürfnisse dies erfordern und es die Witterungsverhältnisse erlauben.

2 Die andern kantonalen Verkehrswege werden vom Schnee geräumt, sobald es die Witterungsverhältnisse erlauben.

3 Immerhin kann das zuständige Departement vorübergehend davon absehen, wenn die Arbeiten im Verhältnis zum erzielten Nutzen sich als zu kostspielig erweisen oder wenn sie mit übermässigen Gefahren verbunden sind (Lawinen, usw.). Artikel 103 Absatz 3 ist anwendbar.

4 Die Wege werden dem Verkehr nach Massgabe der lokalen Bedürfnisse geöffnet.

Art. 118 c) Benützung von subventioniertem Gemeindematerial durch den Staat

1 Gemeinden, die mit Hilfe des Staates Material für den Winterdienst angeschafft haben, sind gehalten, es dem zuständigen Departement zur Verfügung zu stellen.

2 Ein Beschluss des Staatsrates legt die Bedingungen für die Benützung dieses Materials fest.

Art. 119 Innerortsstrecken a) Pflichten

1 Innerorts obliegt, mit Ausnahme des Winterdienstes, der Unterhalt der Fahrbahn der kantonalen Strassen zu 75 Prozent dem Kanton und zu 25 Prozent der Gemeinde. Die Arbeiten werden durch den Kanton ausgeführt.

2 Unter Vorbehalt von Artikel 106 Absatz 1 ist der Unterhalt der übrigen Werke und Anlagen, namentlich der Gehsteige, der öffentlichen Kanalisationen, der Beleuchtung, der Leitschranken, die Reinigung der Fahrbahn und der Gehsteige im vollen Umfang Sache der Gemeinde.

3 Für den Winterdienst ist Artikel 116 anwendbar.

Art. 120 b) Mangelhafter Unterhalt

1 Befinden sich die Anlagen, für deren Unterhalt die Gemeinde ausschliesslich aufzukommen hat, in mangelhaftem Zustand und falls sie deren Instandstellung trotz Fristansetzung vernachlässigt, so werden die nötigen Arbeiten zu Lasten der Gemeinde vom zuständigen Departement in Regie ausgeführt.

2 In dringenden Fällen ergreift das zuständige Departement von Amtes wegen die sich aufdrängenden Massnahmen.

Art. 121 Umleitung des Verkehrs

Wird der Verkehr eines kantonalen Verkehrsweges vorübergehend auf eine Gemeindestrasse umgeleitet, so werden die Kosten für den Unterhalt und die allfällige Instandstellung des betreffenden kommunalen Verkehrsweges den Unterhaltskosten des kantonalen Verkehrsweges zugerechnet.

Art. 122 * …

2.2.4 Kommunale Verkehrswege

Art. 123 Pflichten der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die kommunalen Verkehrswege, insbesondere die dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten, auf ihre Kosten, gemäss Artikel 102 in gutem Zustand zu erhalten. Bei grober Vernachlässigung ist Artikel 120 anwendbar.

2 Durch Gemeindereglement können den Eigentümern überbauter Grundstücke die Schneeräumungskosten der kommunalen Verkehrswege durch Leistung einer entsprechenden Abgabe auferlegt werden. Die Höhe dieser Abgabe darf im Maximum 50 Prozent der effektiven Kosten betragen.

2.2.5 Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch

Art. 124 Anwendbares Recht

Die allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und Artikels 15 finden auf den Unterhalt der privaten Strassen und Wege Anwendung, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Im übrigen ist ihr Unterhalt durch das Privatrecht geregelt.

Art. 125 Mangelhafter Unterhalt

1 Wird eine Privatstrasse, die dem Gemeingebrauch gewidmet ist, nicht fachgemäss unterhalten oder beleuchtet oder befindet sie sich in einem unsauberen Zustand, so kann die Aufsichtsbehörde den oder die betreffenden Eigentümer auffordern, für den Unterhalt zu sorgen und innert bestimmter Frist die Instandstellungsarbeiten vorzunehmen.

2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Behörde von Amtes wegen und auf Kosten der Eigentümer die angeordneten Arbeiten ausführen lassen.

3 Die Kosten sind nach Massgabe der Oberfläche der Strassenteilstücke und im Falle des Miteigentums, im Verhältnis der entsprechenden Anteilsquoten zu verteilen.

4 Ist die Strasse mit Durchgangsrechten belastet, so verteilen sich die Kosten entsprechend den Bestimmungen des Vertrages über die Errichtung der Dienstbarkeit.

5 Die Rechte, die die Eigentümer gegenseitig unter sich geltend machen können, bleiben vorbehalten.

Art. 126 * Gemeindereglement

Die Gemeinden sind befugt, auf dem Reglementswege Vorschriften und Bedingungen für die Erstellung und den Unterhalt der Privatstrassen und -wege sowie für ihre Übernahme durch die Gemeinde festzulegen.

2.3 Öffentliche Transportmittel

Art. 127 * Ersetzung eines Verkehrsweges durch ein öffentlichesTransportmittel

1 Wenn das Interesse der Benützer es verlangt, keine unzulässigen Mehrkosten daraus entstehen und das Unternehmen lebensfähig zu sein verspricht, so kann ein zu erstellender oder zu ändernder kantonaler Verkehrsweg im Gebirge ganz oder teilweise durch ein öffentliches Transportmittel ersetzt werden, das in seinem Ausbau den zu erwartenden Verkehrsbedürfnissen entspricht.

2 Nach Anhören der Gemeinden beschliesst die gemäss Artikel 17 zuständige Behörde hierüber.

Art. 128 Bau

Die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den öffentlichen Verkehr sind für den Bau und die Renovation der unter Artikel 127 erwähnten Verkehrsmittel anwendbar.

Art. 129 * Geschäftsführung - Betriebsreglement

1 Der Betrieb der öffentlichen Transportmittel wird durch das zuständige Departement gewährleistet. Der Staatsrat kann ihn jedoch unter Aufsicht des zuständigen Departementes der oder den betreffenden Gemeinden anvertrauen.

2 Die Betriebsvorschriften werden vom Staatsrat auf dem Reglementswege festgelegt.

3 Die durch die SBB gewährten Tarifermässigungen sind gültig für die durch das vorliegende Gesetz betroffenen Luftseilbahnen und andere Seilbahnanlagen.

4 Ist die Geschäftsführung der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden mangelhaft, so kann der Staatsrat die Rücknahme des Betriebes durch das zuständige Departement anordnen.

5 Artikel 131 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 130 Gewinne

Die Betriebsgewinne sind nach Massgabe des Betriebsreglementes, in erster Linie der Abschreibung und Erneuerung der technischen Ausrüstung zuzuwenden. Verbleibt ein Gewinnsaldo, so ist ein Reservefonds zu schaffen.

Art. 131 * Verluste

1 Ein allfälliger Verlust wird, insoweit derselbe nicht durch den Reservefonds gedeckt ist, unter Staat und Gemeinden verteilt, gemäss Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der sinngemäss Anwendung findet.

2 Ist der Fehlbetrag auf mangelhafte Betriebsführung der beauftragten Gemeinde oder Gemeinden zurückzuführen, so kann ihr bzw. ihnen derselbe ganz oder teilweise zur Last gelegt werden, unter Vorbehalt ihres Rückgriffs auf die verantwortlichen Geschäftsorgane.

3 Die Unterhaltskosten für die öffentlichen Transportmittel sind denjenigen für die kantonalen öffentlichen Verkehrswege gleichgestellt.

4 Zur Bestimmung des Kriteriums "Länge des Strassennetzes" im Sinne von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a ist wie folgt vorzugehen:

  1. a. für öffentliche Transportmittel, deren Länge oder deren Netz;
  2. b. für die Luftseilbahnen, die zur Verbindung der Tal- und Bergstationen bei einem Gefälle von sieben Prozent benötigte Strassenlänge.
Art. 132 Rechtsvorbehalte

Die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Bau, den Betrieb und die Polizei der öffentlichen Transportmittel bleiben vorbehalten.

Art. 133 Enteignung

1 Die zum Bau der öffentlichen Transportmittel benötigten Rechte können durch Enteignung nach dem einschlägigen Gesetz erworben werden.

2 Sie können in einem dem generellen Strassenplan oder Ausführungsprojekt analogen Plan vorbehalten werden.

3 Der Plan ist öffentlich aufzulegen und unterliegt der Genehmigung durch den Staatsrat.

Art. 134 Anwendbares Recht

Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sinngemäss auf den Bau und den Unterhalt von öffentlichen Transportmitteln durch den Staat oder die Gemeinden anzuwenden, soweit es die Natur des Werkes erlaubt, und sie nicht gegen die einschlägige Sondergesetzgebung verstossen.

Art. 135 Bestehende öffentliche Transportmittel

Die bestehenden, vom Staate aufgrund des Gesetzes betreffend den Bau von Bergstrassen vom 18. Mai 1927 oder des Strassengesetzes vom 1. Februar 1933 an Stelle einer auszuführenden Strasse subventionierten, jedoch vom Staat bis zum heutigen Zeitpunkt nicht übernommenen öffentlichen Transportmittel verbleiben im Eigentum der Gemeinde und werden weiterhin von ihr unter Aufsicht des zuständigen Departementes betrieben. Ist jedoch das Betriebsergebnis defizitär, so wird die betreffende Anlage vom zuständigen Departement übernommen. In diesem Fall ist Artikel 128 anwendbar.

Art. 136 * Rechtliche Stellung im Falle des Baues eines Verkehrsweges

1 Wurde anstelle eines Verkehrsweges ein öffentliches Transportmittel gebaut, erweist sich jedoch der Bau einer Strasse nachträglich aus Gründen des öffentlichen Verkehrs dennoch als notwendig, so kann die gemäss Artikel 17 zuständige Behörde nach Anhören der Gemeinde die Aufhebung oder den Weiterbestand des öffentlichen Transportmittels beschliessen. Im Fall des Weiterbestehens des öffentlichen Transportmittels sind die Bestimmungen des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr anwendbar.

2 Im Falle des Bestehens eines kantonalen Verkehrsweges und eines im Eigentum der Gemeinde stehenden öffentlichen Transportmittels, und wenn beide Werke als Verbindung zum Tal im Interesse des öffentlichen Verkehrs jedoch notwendig sind, bleibt die Gemeinde Eigentümerin der Transportanlage. Die gemäss Artikel 17 zuständige Behörde kann diesfalls der Gemeinde die vom Gesetz über den öffentlichen Verkehr vorgesehenen Abgeltungen und Finanzhilfen gewähren.

3 Besondere Bestimmungen

3.1 Öffentlicher Gebrauch

3.1.1 Benützung des öffentlichen Eigentums

Art. 137 * Gemeingebrauch

1 Das öffentliche Eigentum darf im Rahmen seiner Zweckbestimmung und der geltenden Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.

2 Der Gemeingebrauch kann allgemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden.

Art. 138 * Sondergebrauch

1 Sondergebrauch ist die Benutzung des öffentlichen Eigentums in einem den Gemeingebrauch übersteigenden Mass oder in einer nicht seiner Zweckbestimmung entsprechenden Art.

2 Der Sondergebrauch bedarf einer Bewilligung (Art. 139) oder einer Konzession (Art. 140).

3 Bewilligungen und Konzessionen können an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen versehen und zeitlich befristet werden.

4 Bewilligungen und Konzessionen sind ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht übertragbar, die Konzession überdies nur nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen.

5 Bewilligungen und Konzessionen können einem Gesuchsteller verweigert werden, der in früheren Fällen den Bedingungen und Auflagen, den gesetzlichen oder technischen Vorschriften nicht nachgekommen ist.

6 Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Bundes und des Kantons werden Bewilligungen und Konzessionen auf Gefahr des Begünstigten erteilt.

Art. 139 * a) Bewilligung

1 Eine Bewilligung ist erforderlich für jede Benutzung des öffentlichen Eigentums, die intensiver ist als die durch den Gemeingebrauch gedeckte, namentlich für dessen Inanspruchnahme zu industriellen und gewerblichen Zwecken.

2 Bewilligungen können aus wichtigen und polizeilichen Gründen sowie bei Nichtbeachtung der Bedingungen und Auflagen jederzeit und entschädigungslos entzogen oder abgeändert werden.

Art. 140 * b) Konzession

1 Eine Konzession ist erforderlich für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums zur Erstellung von dauerhaften Bauten und Anlagen. Sie ist mit vertraglichen Abreden verbunden.

2 Konzessionen werden höchstens für die Dauer von 30 Jahren erteilt. Sie können erneuert werden.

3 Unter Vorbehalt der Bedingungen, denen sie unterliegen, können die Konzessionen vor ihrem Verfall nur auf dem Wege der Enteignung widerrufen oder eingeschränkt werden.

4 Sie können indessen durch die Behörde, die sie gewährt hat, widerrufen werden, wenn der Konzessionär sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen oder die vereinbarten Bedingungen hält.

Art. 141 * Zuständigkeit

1 Die Bewilligung wird erteilt:

  1. a. für die Benützung des kantonalen öffentlichen Eigentums vom zuständigen Departement, dem die Verwaltung des Staatseigentums obliegt. Die Standortgemeinde ist anzuhören;
  2. b. für die Benützung des öffentlichen Eigentums der Gemeinde vom Gemeinderat.

2 Unter Vorbehalt von Artikel 79 der Kantonsverfassung sowie spezialgesetzlicher Bestimmungen wird die Konzession erteilt:

  1. a. für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums des Kantons vom Staatsrat. Die Standortgemeinde ist anzuhören;
  2. b. für das öffentliche Eigentum der Gemeinde vom Gemeinderat.
Art. 142 * Verfahren

1 Gesuche für bewilligungs- oder konzessionspflichtige Nutzungen sind einzureichen:

  1. a. für öffentliches Eigentum des Kantons beim hiefür zuständigen Departement;
  2. b. für öffentliches Eigentum der Gemeinde beim Gemeinderat.

2 Das Gesuch hat alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

3 Für Bauten und Anlagen bleiben die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren vorbehalten.

Art. 143 * Gebühren

1 Für die Amtshandlungen aus diesem Gesetz sowie für die bewilligungs- und konzessionspflichtigen Nutzungen an öffentlichem Eigentum erhebt die zuständige Behörde Gebühren, deren Höhe im einzelnen in einer Gebührenordnung festgesetzt wird.

2 Der Rahmen für die an den Landesindex für Konsumentenpreise gebundenen Gebühren beträgt 100 Franken bis 50'000 Franken. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, das Interesse des Gebührenpflichtigen und die Nachteile für das öffentliche Eigentum zu berücksichtigen.

3 Die Gebühren gehören der die Bewilligung oder Konzession erteilenden Behörde.

4 Diese Gebühren sind für die Finanzierung der öffentlichen Verkehrswege zu verwenden.

Art. 143a * Gesetzliches Vorkaufsrecht

Die Gemeinden verfügen über ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber Dritten, die einen Überschuss des kantonalen öffentlichen Eigentums erwerben möchten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.

Art. 144 * …
Art. 145 * …
Art. 146 * …
Art. 147 * …
Art. 148 * …

3.1.2 Benützung öffentlicher Verkehrswege

Art. 149 * Gemeingebrauch

1 Das Recht, einen öffentlichen Verkehrsweg zu benützen, besteht innerhalb der in Artikel 137 festgelegten Grenzen für jedermann.

2 Im Rahmen des Gemeingebrauches geniesst der fliessende Verkehr gegenüber dem ruhenden den Vorrang. Kein Gemeingebrauch liegt dann vor, wenn der Verkehrsweg vorwiegend für andere Zwecke als diejenigen des Verkehrs benützt wird.

3

4 Wenn jedoch der Anschluss eines Anstössers an einen öffentlichen Verkehrsweg infolge seiner Aufhebung oder Verlegung oder wegen Beseitigung des Seitenanschlusses wegfällt, so muss der Strasseneigentümer dem Anstösser einen anderen angemessenen Anschluss zum öffentlichen Strassennetz verschaffen oder, falls dies nicht möglich ist, ihn entsprechend entschädigen.

Art. 150 Einschränkungen a) Verkehr, Gesamtgewicht und Ausmass

Das zuständige Departement oder die Gemeinden können ohne Entschädigung den Verkehr auf einem Verkehrsweg vorübergehend untersagen, sowie das Gesamtgewicht und die Ausmasse der darauf verkehrenden Fahrzeuge einschränken, wenn die Bauarbeiten, der Zustand der Fahrbahn oder der Kunstbauten oder andere wichtige Gründe (Veranstaltungen, Unfälle und dergleichen) dies notwendig machen.

Art. 151 b) Fahrzeugtypen und seitliche Zufahrt

Wo das Vorhandensein einer Sammel- oder einer andern Strasse es erlaubt, kann der Verkehr auf einem kantonalen Verkehrsweg bestimmten Kategorien von Motorfahrzeugen vorbehalten und der seitliche Anschluss beschränkt werden.

Art. 152 Aussergewöhnliche Transporte

1 Haben Transporte eine ungewöhnliche Abnützung, Beschädigung oder Verunreinigung des Verkehrsweges zur Folge, so sind diejenigen, welche sie angeordnet oder ausgeführt haben, zur Tragung der Wiederinstandstellungskosten heranzuziehen.

2 Unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat beschliessen diesbezüglich das zuständige Departement oder die Gemeinden.

Art. 153 Halteplätze

1 Die Automobilbetriebe mit festem Fahrplan, welche Verkehrswege mit allgemeinem Transitverkehr benützen, haben ein Gesuch um Bewilligung von festen Halteplätzen gemäss Artikel 139 zu stellen, die den Reisenden das Ein- und Aussteigen erlauben und den Verlad von Postpaketen und Waren ermöglichen.

2 Haltestellen sind möglichst ausserhalb der Fahrbahn anzulegen.

3 Im Interesse eines flüssigen Verkehrs kann die Aufsichtsbehörde die Beseitigung oder Versetzung gewisser Haltestellen anordnen.

4 Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.

Art. 154 Taxis

1 Wer berufsmässig und öffentlich Personentransporte (Taxidienste) ausführen will, bedarf einer vorgängigen Bewilligung der Behörde jener Gemeinde, in der er diese Tätigkeit auszuüben gedenkt. Die Behörde vergewissert sich, dass der Bewerber die moralischen und beruflichen Voraussetzungen erfüllt und ob das oder die Dienstfahrzeuge den Erfordernissen entsprechen.

2 Nur Personen im Besitze dieser Bewilligung sind berechtigt, ihr Dienstfahrzeug als "Taxi" zu bezeichnen und es mit einem Fahrtschreiber auszustatten.

3 Das Parkieren von Taxis in besonders reservierten Flächen von öffentlichen Verkehrswegen oder Plätzen bedarf ausserdem einer gemäss Artikel 139 ausgestellten Bewilligung oder Konzession der zuständigen Behörde. Die Zahl dieser Bewilligungen oder Konzessionen hängt vom verfügbaren Raum, vom Verkehr und von den Bedürfnissen des Publikums ab.

4 Im Falle der Verweigerung oder des Rückzuges der Bewilligung oder Konzession ist Artikel 233 anwendbar.

5 Im Rahmen dieser Vorschriften sind die Gemeinden berechtigt, eigene Reglemente zu erlassen.

6 Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung.

Art. 155 * …
Art. 156 * Fahrzeuge ohne Bereifung

1 Es ist untersagt, ohne ausdrückliche Bewilligung die Verkehrswege zu benutzen:

  1. a. mit schweren Fahrzeugen ohne Gummibereifung;
  2. b. für Schleiftransporte von Holz;
  3. c. mit gefährlichen, nicht gesicherten Tieren.

2 Die Bewilligung bestimmt die zu treffenden Schutzmassnahmen.

Art. 157 * …
Art. 158 * Tiere

1

2 Auf Verkehrswegen mit Motorfahrzeugverkehr sind Tiere zu überwachen (Art. 50 SVG).

Art. 159 Verkehrbehinderung - Missbräuchliche Benützung

1 Es ist untersagt, die Verkehrswege und ihre Bestandteile missbräuchlich zu benützen, die Fahrbahnränder und ihre Bankette anzupflügen oder die Fahrbahn durch Ablagerungen irgendwelcher Art, die nicht dem Strassenunterhalt dienen, oder sonstwie zu beeinträchtigen, Tiere darauf weiden zu lassen, ohne Bewilligung Steine, Erde, Rasenstücke wegzuschaffen, ohne Bewilligung Wegweiser oder Reklametafeln zu errichten, Änderungen an Mauern, Bäumen, Zäunen, Gräben, Wasserleitungen, Signalisationen, Marksteinen, usw. vorzunehmen, d.h. irgendetwas zu tun, das sie beschädigen, mit Hindernissen belasten, verunreinigen oder den sich auf ihnen abwickelnden Verkehr beeinträchtigen könnte.

2 Die diesbezüglichen Schäden, sowie die Reparatur- und Reinigungskosten gehen zu Lasten des Zuwiderhandelnden.

3 Die Strafklage bleibt vorbehalten.

Art. 160 Bewilligung zur Materialablagerung

1 Ablagerungen für den Bau und Unterhalt von Gebäulichkeiten und anderer Werke, besonders im Innern von Ortschaften, können bewilligt werden.

2 Diese Ablagerungen müssen gemäss den in Kraft stehenden Vorschriften mittels einer Abschrankung von der Fahrbahn getrennt und dementsprechend signalisiert sein.

3 Ausnahmsweise können vorübergehende Ablagen von Holz, usw. gestattet werden, wenn der Verkehrsweg, besonders in den Bergen, für den Verkehr geschlossen ist.

4 Unerlaubte Ablagerungen müssen vom Eigentümer auf Verlangen der Behörde entfernt werden. Bei Nichtbefolgung dieses Befehls veranlasst die Behörde die Wegschaffung auf Kosten des Fehlbaren, unter Vorbehalt allfälliger Straffolgen.

Art. 161 Fahrzeug in Panne

Bei mechanischen Betriebsausfällen, usw. müssen die beschädigten Maschinen oder Fahrzeuge so rasch als möglich vom Verkehrsweg entfernt werden. Die Hindernisse auf der Fahrbahn müssen den geltenden Vorschriften entsprechend signalisiert werden.

Art. 162 Umleitung des Verkehrs

1 Bei Verkehrsunterbruch auf einem öffentlichen Verkehrsweg trifft das zuständige Departement oder die Gemeindebehörde die nötigen Anordnungen zur Umleitung des Verkehrs sowie zur öffentlichen Bekanntmachung und Signalisierung; nötigenfalls wird ein Verkehrsweg auf einem angrenzenden Grundstück gegen volle Entschädigung zugesichert.

2 Ist eine Drittperson an der Behinderung des Verkehrs schuld, so hat sie sämtliche sich daraus ergebenden Kosten zu tragen. In den übrigen Fällen werden die Kosten der Verkehrsumleitung den Unterhaltskosten zugerechnet.

3 Kommt keine Einigung zustande, so wird die Entschädigung des Eigentümers für die Benützung seines Grundstücks gemäss Artikel 226 festgesetzt.

Art. 163 Bauten und Installationen im Strassenbereich

1 Kein Werk darf ohne eine Bewilligung oder Konzession der laut Artikel 141 zuständigen Behörde innerhalb der Strassenzone ausgeführt werden.

2 Dieses Verbot umfasst namentlich den Bau von Unter- und Erdgeschossen, die Erstellung von Über- und Unterführungen, von industriellen Aquädukten, von Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen, Wasser-, Gas- oder Elektrizitätsleitungen, die Aufstellung von Masten, die Verlegung von Kabeln, Eisenbahnschienen und dergleichen. Indessen dürfen die Gemeinden ohne besondere staatliche Erlaubnis auf den öffentlichen kantonalen Verkehrswegen und deren Nebenanlagen gewöhnliche Strassen- und Bauarbeiten vornehmen, müssen aber die Örtlichkeiten auf eigene Kosten wieder instandstellen. Ausser in dringenden Fällen ist das zuständige Departement hie- von vorgängig in Kenntnis zu setzen.

3 In der Regel sind Leitungen und Kabel ins Strassenbankett zu verlegen.

4 Die Masten für elektrische sowie für Telegrafen- und Telefonleitungen sollen möglichst ausserhalb der Bankette aufgestellt werden.

5 Die elektrischen Linien und Leitungsdrähte haben sich mindestens sechs Meter über der Fahrbahn zu halten.

Art. 164 Bedingungen für Bewilligungen oder Konzessionen

1 Die Bewilligung oder Konzession wird aufgrund eines Gesuches erteilt, dem ein aussagekräftiger Plan beizulegen ist. Sie bestimmt das Datum des Arbeitsbeginns und setzt die Ausführungsbedingungen fest, wie Garantieleistungen, Haftpflichtversicherung, Signalisation und alle andern für die Sicherheit des Verkehrsweges als notwendig erachteten Massnahmen.

2 Die Kosten des Werkes sowie diejenigen der Wiederinstandstellung der Fahrbahn und des angrenzenden Bodens gehen bis zur vollständigen Stabilisierung der Aufschüttung zu Lasten des Gesuchstellers.

3 Der Ersteller des Werkes kann vom Strasseneigentümer keine Entschädigung verlangen, wenn der Verkehrsweg gesperrt oder ausser Betrieb gesetzt, das Trasse abgeändert, das Werk durch Dritte beschädigt oder in seiner Benützung behindert wird.

4 Der Inhaber der Bewilligung oder Konzessionär ist gehalten, das Werk gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und den Weisungen der Strassenaufsichtsbehörde zu erstellen und zu unterhalten.

5 Er haftet nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle durch den Bau und den Betrieb des Werkes verursachten Schäden.

6 Im Falle der Wiederinstandstellung oder der Korrektion des Verkehrsweges gehen alle Kosten für die Wegschaffung, die Verlegung des Werkes sowie für seine Anpassung an die neuen Verhältnisse zu Lasten des Begünstigten.

Art. 165 Schutz der Baustellen und der Arbeiter

1 Es ist untersagt, die Strassenarbeiten in irgendeiner Weise zu erschweren und die dabei beschäftigten Arbeiter zu gefährden.

2 Insbesondere ist verboten:

  1. a) *. auf dem Verkehrsweg gelagertes Material zu verschieben;
  2. b. Einrichtungen, Pfähle, Signale, Wegweiser, Warnungstafeln usw., die im Interesse der Arbeiten oder des Strassenverkehrs angebracht wurden, zu zerstören, zu beschädigen oder zu entfernen.

3.2 An öffentliche Verkehrswege angrenzendes Gebiet

3.2.1 Mauern, Zäune, Pflanzungen usw.

Art. 166 * Mauern und Zäune a) Abstand - Höhe

1 Die Mauern und Abschrankungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens 1.20 Metern vom Fahrbahnrand der kantonalen Verkehrswege und in einem solchen von 60 Zentimetern von den übrigen Verkehrswegen erstellt, wiedererstellt oder erhöht werden.

2 Für die Mauern und die Zäune, welche kantonale oder kommunale Verkehrswege innerorts einsäumen, können diese Mindestabstände mittels Gemeindereglementen ausgedehnt werden.

3 Innerhalb der mit Bauverbot belegten Zone längs der Verkehrswege beträgt die maximale Höhe der Einfriedung 1 Meter.

4 Diese Höhe bemisst sich jeweils vom Fahrbahn-, Gehsteigrand oder vom Rand der Radpiste aus.

5 Ausnahmen können durch die zuständige Behörde bewilligt werden.

Art. 167 b) Unterhalt

1 Ist eine Mauer oder Einfriedung längs eines öffentlichen Verkehrsweges in schlechtem Zustand, so kann die Aufsichtsbehörde nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung dieselbe auf Kosten des Eigentümers instandstellen oder entfernen lassen.

2 Unter Vorbehalt einer gegenteiligen Abmachung obliegt der Unterhalt der Zone zwischen der Mauer oder Einfriedung und dem öffentlichen Grund dem Inhaber des letztern.

Art. 168 Dorn- und Stacheldrahthäge

1 Das Anpflanzen von Dornhägen längs der öffentlichen Verkehrswege ist innerhalb einer Zone von 2 Metern jenseits des Strassen-, Gehsteigrandes oder vom Rande des Radstreifens untersagt. Das Ziehen von Stacheldrähten längs der öffentlichen Verkehrswege ist ohne Sondererlaubnis untersagt.

2 Die zuständige Behörde kann strengere Vorschriften erlassen.

Art. 169 * Lebhäge - Abstand und Höhe

1 Lebhäge dürfen längs der kantonalen Verkehrswege nur in einem Abstand von mindestens 1.50 Metern erstellt oder wiederhergestellt werden. Für die andern öffentlichen Verkehrswege beträgt die entsprechende Mindestdistanz 90 Zentimeter.

2 Innerorts können für die Lebhäge längs der kantonalen und kommunalen Verkehrswege diese Distanzen durch die Gemeinde auf dem Reglementswege vergrössert werden.

3 Ausnahmen können von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Artikel 167 ist sinngemäss anwendbar.

4 Im Innern der mit Bauverbot belegten Zone längs der öffentlichen Verkehrswege müssen Lebhäge und Gebüsche jedes Jahr vor dem 1. Mai gestutzt werden, so dass:

  1. a) *. die Zweige längs von kantonalen Verkehrswegen einen Abstand von 1.20 Meter und von anderen öffentlichen Verkehrswegen von 60 Zentimetern vom Fahrbahnrand einhalten, und
  2. b. ihre Höhe 1.80 Meter nicht übersteigt, wenn ihr Abstand vom Strassen-, Gehsteigrand oder vom Rande der Radpiste mindestens 2 Meter beträgt, und 1 Meter nicht übersteigt bei einem Abstand von weniger als 2 Metern vom Strassenrand. Diese Höhen bemessen sich vom Niveau des Fahrbahnrandes aus.
Art. 170 Besondere Fälle

In Kurven, Kreuzungen, und ganz allgemein bei ungenügender Übersicht kann die Behörde die Art der Einfriedung vorschreiben und für die Mauern, Einfriedungen und Lebhäge die vorgenannten Höhen herabsetzen und die Mindestdistanzen vergrössern.

Art. 171 Baumgärten a) Abstand

1 Auf dem an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzenden Gebiet darf in der Ebene kein Fruchtbaum näher als 3 Meter, längs der Gebirgsstrassen näher als 2 Meter vom Strassenbord entfernt gepflanzt werden, und kein Waldbaum (Nuss- und Kastanienbäume inbegriffen) näher als 5 Meter. Für die Spaliere, kurzstämmigen Bäume und Sträucher beträgt die vorgeschriebene Distanz 2 Meter.

2 In Kurven, Kreuzungen und im allgemeinen bei ungenügender Übersicht kann die Aufsichtsbehörde grössere Distanzen verlangen und das Fällen der zu nahen Bäume anordnen. In diesem Falle hat der Eigentümer Anrecht auf eine Entschädigung. Kommt keine Einigung zustande, so wird sie auf dem Expropriationswege bestimmt.

3 Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf Reihenpflanzungen von Bäumen, welche längs der Verkehrswege durch den Staat oder die Gemeinden gepflanzt werden, es sei denn, diese behinderten übermässig die Sicht. Immerhin müssen die näher als 6 Meter von Wohnhäusern gepflanzten Bäume in einem Abstand von 1 Metern von der Hausfassade beschnitten werden.

Art. 172 b) Auslichten der Äste

1 Die auf die Verkehrswege herausragenden Äste müssen jedes Jahr vom Eigentümer bis auf 4.50 Meter oberhalb der Fahrbahn gelichtet werden. Ein vollständiges Stutzen der Äste kann gefordert werden, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert.

2 Wenn der Eigentümer nach erfolgter schriftlicher Mahnung das Stutzen nicht vornimmt, wird es auf Veranlassung der Behörde auf seine Kosten durchgeführt.

Art. 173 Wälder

Die von öffentlichen Verkehrswegen mit Motorfahrzeugverkehr durchquerten oder berührten Wälder müssen auf eine genügende Breite geschlagen werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

3.2.2 Ablagen, Bauplätze, Bauwerke und Gräben

Art. 174 Schleifen von Holz

Ohne Bewilligung ist es untersagt:

  1. a) *. von einem in einen Verkehrsweg einmündenden Hang Holz herunterzurollen oder -rutschen zu lassen;
  2. b) *. Holz in der Nähe eines Verkehrsweges zu fällen und zu verarbeiten, wenn diesem oder dem Verkehr daraus eine Gefahr erwächst.
Art. 175 Verschiedene Einrichtungen

1 In der Nähe der öffentlichen Verkehrswege dürfen keinerlei Einrichtungen oder Gegenstände angebracht werden, deren Bestimmung, Aussehen, Bewegung, Lärm oder Ausdünstung den Verkehr stören, die Passanten belästigen oder Pferde oder andere Zugtiere erschrecken könnten.

2 Bienenstöcke gehören zu den obenerwähnten Einrichtungen.

Art. 176 Brunnen, Misthöfe, Teiche usw.

1 Das Anlegen von Misthöfen, Jauche- und Abortgruben, das Schaffen von Tümpeln und Teichen in der mit Bauverbot belegten Zone längs der öffentlichen Verkehrswege sind verboten.

2 Die bereits vorhandenen Misthöfe und Gruben sind abzudichten und in diesem Zustande zu erhalten. Sie sind so auszubauen, dass sie weder die Verkehrswege noch ihre Benützer beeinträchtigen.

3 Tümpel und Teiche sind durch einen Schutzzaun von 1.20 Metern Höhe gegen den Verkehrsweg hin abzuschranken.

4 Längs der befahrbaren öffentlichen Verkehrswege sind das Aufstapeln von Brettern und andere Materialanhäufungen in weniger als 2 Meter Abstand vom Strassenrand untersagt. Übersteigt ihre Höhe 2 Meter, so sind sie um ebensoviel zurückzuverlegen.

5 Auf keinen Fall dürfen sie die Sicht auf Kurven und Einmündungen behindern. Die Stapelung ist abrutschsicher zu erstellen.

6 Unförmige und die Landschaft verunstaltende Anhäufungen von Materialien, besonders von ausser Betrieb stehenden Fahrzeugen, sind innerhalb eines Abstandes von 20 Metern, jenseits des Verkehrsweges untersagt und dürfen von demselben aus nicht sichtbar sein.

Art. 177 Tankstellen

1 Die Tankstellen müssen gemäss den einschlägigen Normen erstellt werden. Insbesondere sind dort, wo die Verkehrssicherheit es verlangt, Zufahrtsstreifen anzubringen.

2 Wo auf der Gegenseite des Verkehrsweges keine andere Tankstelle sichtbar ist, kann die Behörde verlangen, dass an dieser Stelle Benzin beidseitig des Verkehrsweges mittels geeigneter und normal bedienter Anlagen getankt werden kann.

3 Keine Tankstelle darf an Orten bewilligt werden, wo sie eine Gefahr für den Strassenverkehr, ein wesentliches Hindernis für dessen flüssige Abwicklung oder eine zu grosse Behinderung des Fussgängerverkehrs auf dem Gehsteig bilden würde.

4 Im übrigen ist Artikel 180 anwendbar.

Art. 178 Kioske - Warenautomaten

1 Unter Vorbehalt von Artikel 2a müssen Frucht- und andere Verkaufsstände sowie automatische Warenverteiler längs der vielbefahrenen Verkehrswegen in angemessenem Abstand von der Fahrbahn errichtet werden. Sie sind mit einem der Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs angepassten Zufahrtsstreifen sowie mit einem ausserhalb des Streifens und des Verkehrsweges befindlichen Parkraum für Fahrzeuge zu versehen.

2 Artikel 177 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 179 Verkaufsstände

Die Errichtung von Verkaufsständen am Rand solcher Strassen ohne besondere Anlagen für das Abstellen der Fahrzeuge ist untersagt.

Art. 180 Zuständigkeitsvorbehalt

1 Die weiteren Bestimmungen betreffend die Errichtung von Tankstellen, Warenautomaten, Verkaufsständen, usw. längs der öffentlichen Verkehrswege werden, namentlich was den Abstand vom Strassenbord und ihre Gestaltung betrifft, auf dem Verordnungswege durch den Staatsrat erlassen.

2 Im Rahmen der kantonalen Bestimmungen können die Gemeinden ihre eigenen Reglemente erlassen.

3 Nötigenfalls werden die Bedingungen der Bewilligung von Fall zu Fall nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt.

Art. 181 Terrainveränderungen a) Natürliche

1 Ist der Bestand eines öffentlichen Verkehrsweges oder die Verkehrssicherheit infolge natürlicher Veränderung auf den dem Verkehrsweg benachbarten Grundstücken gefährdet, so ist der Strasseneigentümer verpflichtet, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. In dringenden Fällen können diese Massnahmen ohne weiteres durchgeführt werden.

2 Wird dabei fremdes Grundeigentum in Anspruch genommen, so ist der Eigentümer nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes zu entschädigen.

Art. 182 b) Durch Drittpersonen verursachte

Es darf an dem den Verkehrsweg benachbarten Grund keine Veränderung vorgenommen werden, die dessen Festigkeit und die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte.

Art. 183 Rutschungen durch Verschulden der Anstösser

1 Wird ein Felssturz oder Erdrutsch durch einen Grundeigentümer verursacht oder droht ein solches Ereignis seines schuldhaften Verhaltens wegen, so kann dieser gezwungen werden, die nötigen Arbeiten auszuführen.

2 In dringenden Fällen können die Arbeiten von Amtes wegen auf Kosten des fehlbaren Eigentümers ausgeführt werden.

Art. 184 Gräben, Aufschüttungen usw.

1 Es ist untersagt, ohne Bewilligung in Strassennähe Arbeiten auszuführen. Ebenso sind Steinbrüche innerhalb ihrer Schutzzone untersagt.

2 Keinerlei Aushub bleibenden Charakters (Ausbeutung von Steinbrüchen usw.) darf ohne Bewilligung auf der abfallenden Strassenseite näher als 15 Meter von ihrem Rande vorgenommen werden.

3 Nach dem Verkehrsweg hin muss die Böschung des Aushubs an ihrer Basis die doppelte Breite ihrer Höhe haben.

4 Aushübe im Abstand von weniger als 6 Metern von der Strassengrenze müssen zum Schutze des Verkehrs und zur Vermeidung von Unfällen während der Arbeiten mit Abschrankungen versehen werden.

Art. 185 Unterirdischer Aushub

Unterirdische Aushubarbeiten innerhalb einer horizontalen Entfernung von 50 Metern von der Strassengrenze bedürfen einer Bewilligung.

Art. 186 Bauten und Installationen am Strassenrand

1 Am Strassenrand müssen neue Bauten, sowie Mauern, Sockel, Umzäunungen, Keller, Leitungen und dergleichen so ausgeführt werden, dass sie dem Erddruck und denjenigen des Verkehrs und des Strassenunterhaltes, insbesondere auch den Auswirkungen der Schneeräumung standhalten.

2 Die längs der öffentlichen Verkehrswege befindlichen Bauten und Anlagen sind so zu unterhalten, dass sie keine Gefahr für den Verkehrsweg und den Verkehr bilden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und leistet der Eigentümer der schriftlichen Aufforderung, Abhilfe zu schaffen, keine Folge, so ordnet die Behörde auf seine Kosten die notwendigen Massnahmen an.

Art. 187 Verbesserung der Verkehrsverhältnisse

1 Die Strassenaufsichtsbehörde kann gegen Entschädigung die Entfernung von Bauten und Anlagen, deren Bestand sich auf ein wohlerworbenes Recht stützt, verlangen, wenn diese sich als Hindernis für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erweisen.

2 Kommt keine Einigung zustande, so wird die Entschädigung im Expropriationsverfahren festgesetzt.

Art. 188 Reklametafeln

1 Die Freilichtreklame wird durch die eidgenössische Gesetzgebung über den Strassenverkehr geregelt.

2 Überdies können vom Staatsrat zusätzliche Bestimmungen auf dem Reglementsweg erlassen werden.

3 Im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen und unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Baubewilligungsbehörde sind die Gemeinden frei, eigene Reglemente aufzustellen.

3.2.3 Wasserabfluss

Art. 189 Abwasser

1 Es ist untersagt, Abwässer auf die Verkehrswege zu leiten oder über dieselben fliessen zu lassen. Gleichfalls ist es verboten, aus Jauchegruben, Aborten, Küchen, Milchhandlungen, Wäschereien, Schlachthöfen usw. herkommendes Wasser in die Gräben und Rinnen längs der Verkehrswege fliessen zu lassen.

2 Diese Abwässer müssen unterirdisch abgeleitet werden.

3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Umweltschutz.

Art. 190 Dachwasser

1 Das Dachwasser muss mittels Dachtraufen und Fallröhren bis auf den Grund abgeleitet werden.

2 Die Behörde kann nach schriftlicher Mahnung das Anbringen der Traufen und Fallröhren auf Kosten des Eigentümers anordnen.

Art. 191 Zuleitung des Abwassers

Die Zuleitung von Abwasser, Dach- und Vorplatzwasser in eine Strassenentwässerungsanlage bedarf einer Bewilligung im Sinne von Artikel 139.

Art. 192 Druckleitungen - Berieselungsanlagen

1 Die Bewässerungskanäle und andere Bewässerungsanlagen längs der Verkehrswege müssen so unterhalten werden, dass sie am Verkehrsweg keinen Schaden verursachen und den Verkehr nicht stören.

2 Die zuständige Behörde kann die Versetzung dieser Kanäle verlangen und alle Massnahmen ergreifen.

3 Jeder Eigentümer ist verpflichtet, das zur Bewässerung dienende Wasser so zu leiten und zu überwachen, dass es sich nicht auf den Verkehrsweg ergiesst.

Art. 193 Abwässerkanäle

1 Unter Vorbehalt der Gesetzgebung des Bundes über den Gewässerschutz kann der Gemeinderat vorschreiben, dass innerhalb einer bestimmten Zone sämtliches aus Häusern und Grundstücken stammende Abwasser in den öffentlichen Abzugskanal abgeleitet werden muss, und zudem können sie von den Grundeigentümern eine Grundtaxe für den Anschluss an die Kanalisation und eine periodische Benützungsgebühr fordern. Diese Gebühren müssen vom Staatsrat genehmigt werden.

2 Der Verpflichtete erstellt und unterhält auf seine Kosten die Anschlussleitung zwischen seinem Grundstück und dem öffentlichen Abzugskanal.

Art. 194 Zugehörigkeit des Rieselwassers

Das den Verkehrswegen natürlich zufliessende Schneeschmelz- und Regenwasser gehört den Anstössern im Verhältnis zur Breite ihrer Grundstücke. Immerhin dürfen Gräben, Rinnen und andere Abflussvorrichtungen nicht ohne besondere Bewilligung erstellt werden.

Art. 195 Abänderung des Wasserabflusses

Werden die Abflussverhältnisse durch Vorkehren auf dem benachbarten Grundstück verändert, so hat der Eigentümer desselben dafür zu sorgen, dass das Wasser in einer für den Verkehrsweg unschädlichen Weise abfliesst.

Art. 196 Natürliche Strassenentwässerung

1 Das vom Verkehrsweg natürlich abfliessende Wasser muss vom anstossenden Grundeigentum aufgenommen werden, auch wenn die Ableitung durch Entwässerungsschalen, Rinnen, Sickergräben oder Durchlässe erfolgt.

2 Im Falle nennenswerter Schäden und, falls daraus keine unverhältnismässigen Kosten entstehen, können die Eigentümer auf Kosten des Werkes die Errichtung einer Wasserleitung durch ihr Grundstück verlangen.

3 Der vom Verkehrsweg weggeräumte Schnee muss ebenfalls vom Nachbargrundstück aufgenommen werden.

4 Vorbehalten bleibt bei Eintritt eines nennenswerten Schadens der Anspruch der Eigentümer auf Entschädigung.

Art. 197 Abzugskanäle auf privaten Grundstücken

1 Anstösser müssen die Durchleitungen durch ihre Grundstücke zur Ableitung des Wassers vom Verkehrsweg gegen volle Entschädigung dulden. Vorbehalten bleiben die bestehenden Vereinbarungen und Verpflichtungen.

2 Solche Einrichtungen bilden Bestandteil des Verkehrsweges.

Art. 198 * Künstliche Strassenentwässerung

1 Der Strasseneigentümer hat das Strassenwasser in Entwässerungsanlagen zu fassen und wegzuleiten, wenn:

  1. a. auf dem anstossenden Grundeigentum zur Aufnahme des Wassers künstliche Durchleitungsanlagen nötig wären;
  2. b. anstossende Kulturen durch verschmutztes Wasser stark befahrener Strassen beeinträchtigt würden und die künstliche Entwässerung ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.

2 Für die künstliche Entwässerung gilt:

  1. a. die Anlagen sind Bestandteile der Strasse und vom Strasseneigentümer zu unterhalten;
  2. b. die Durchleitung durch Privatland ist gegen volle Entschädigung des verursachten Schadens zu dulden;
  3. c. der Eigentümer einer allgemeinen Kanalisation ist verpflichtet, gegen Entschädigung das Strassenwasser zu übernehmen, wenn seine Anlage dazu geeignet ist. Der Strasseneigentümer erstellt und unterhält die Strasseneinlaufschächte und Ableitungen bis zur Kanalisation.

3 Der Strasseneigentümer hat für nennenswerten Schaden aufzukommen, der durch abfliessendes Strassenwasser verursacht wird. Streitigkeiten entscheidet der Enteignungsrichter.

4 Die Bestimmungen von Artikel 119 bleiben vorbehalten.

3.2.4 Bauten

Art. 199 Baulinien

1 Die Baulinien bestimmen, bis zu welcher Grenze der Boden zu beiden Seiten des Verkehrsweges überbaut werden darf. Sie sind in einem vom Staatsrat genehmigten Plan einzutragen.

2 Die Baulinien müssen nicht parallel zum Verkehrsweg verlaufen. Bei ihrer Aufstellung ist besonders auf die Verkehrssicherheit, die Wohnhygiene sowie auf die Möglichkeit einer späteren Strassenverbreiterung Rücksicht zu nehmen.

Art. 200 Baulinienabstände

1 Für die Nationalstrassen wird der Baulinienabstand gemäss dem einschlägigen Bundesgesetz und den eidgenössischen und kantonalen Ausführungsbestimmungen bestimmt.

2 Für die kantonalen Hauptstrassen in der Ebene und die Bergstrassen, die zu dem vom Bund festgelegten Ergänzungsnetz gehören, sowie für die Hauptstrassen in der Ebene des Kantonsstrassennetzes beträgt der Abstand für zweispurige Strassen grundsätzlich 30 Meter und für drei- oder vierspurig gebaute oder geplante Strassen grundsätzlich 40 Meter.

3 Für die andern Bergstrassen beträgt der Abstand, im Allgemeinen nicht weniger als 18 Meter, wenn sie zweispurig sind und 20 Meter, wenn sie als dreispurige Verkehrswege geplant oder ausgebaut sind.

4 Für die Nebenstrassen in der Ebene gilt grundsätzlich ein Abstand von 16 Metern und für die Nebenstrassen im Gebirge ein solcher von 12 Metern.

5 Für die befahrbaren Gemeindestrassen werden die Baulinien von Fall zu Fall entsprechend der Verkehrsdichte und den örtlichen Verhältnissen bestimmt.

6 Dasselbe gilt für Radwege und -streifen, die ausserhalb der Schutzzone des Verkehrsweges liegen.

Art. 201 Ausnahmen

1 Ausnahmsweise können die Baulinienabstände längs der kantonalen Verkehrswege vergrössert und eine der Baulinien bis auf höchstens 30 Meter vom Rand der Fahrbahn festgelegt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern.

2 Aus wichtigen Gründen und wenn das öffentliche Interesse es erlaubt, kann der Abstand, namentlich in Ortschaften und ihrer unmittelbaren Umgebung, herabgesetzt werden.

Art. 202 Von Baulinien nicht bestimmte Abstände a) Kantonale Verkehrswege

1 Ist der Abstand durch keine Baulinien bestimmt oder erweisen sich die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Plan festgelegten Baulinien als ungenügend, so wird der längs der kantonalen Verkehrswege zu beobachtende Abstand für Bauten und ähnliche Werke in bezug auf die Achse der Fahrbahn bestimmt. Er entspricht grundsätzlich der Hälfte des im Artikel 200 vorgesehenen Baulinienabstandes.

2 Ausnahmsweise kann dieser Abstand, wenn die örtlichen Verhältnisse es verlangen, bis auf 30 Meter vom Strassenrand weg vergrössert oder, namentlich in Ortschaften und ihrer näheren Umgebung, gemäss Artikel 212 herabgesetzt werden.

3 Längs der kantonalen Wege beträgt, sofern keine Baulinie vorgesehen wurde, der Bauabstand vom Wegrand gemessen 2 Meter.

Art. 203 b) Kommunale Verkehrswege

1 Für die Gemeindestrassen und -wege wird der Abstand durch kommunale Reglemente bestimmt.

2 Fehlen reglementarische Vorschriften, so beträgt er für Verkehrswege mit Motorfahrzeugverkehr 2 Metern vom Fahrbahn- oder Gehsteigrand und 1.50 Metern für Radwege und -streifen, die sich nicht in der Schutzzone des Verkehrsweges befinden.

Art. 204 Anordnung der Gebäude

Die Front der Gebäude soll der Baulinie und beim Fehlen einer solchen, der Fahrbahnachse möglichst parallel verlaufen.

Art. 205 Garagen - Reparaturwerkstätten - Karosserien

1 Der Mindestabstand einer Garage, deren Eingang gegen die Strasse führt, beträgt fünf Meter vom Fahrbahn- resp. Gehsteigrand. Längs einer Bergstrasse, wo das Gelände stark fällt, kann diese Distanz auf 4 Meter reduziert werden. Befindet sich der Garageausgang rechtwinklig zur Strasse und übersteigt seine Tiefe 5 Meter, so erhöht sich der gesetzliche Abstand entsprechend bis auf 11 Meter, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere gleichwertige Lösung rechtfertigen.

2 Der Mindestabstand zwischen einer Reparaturwerkstätte (Garage) oder einer Karosserie bis zum Fahrbahn- bzw. Gehsteigrand beträgt längs der kantonalen Strasse Saint-Gingolph - Oberwald 20 Meter und bei anderen öffentlichen Verkehrswegen 15 Meter.

3 Ist der durch die Baulinie oder gemäss Artikel 202 und 203 bestimmte Abstand grösser, so ist dieser massgebend.

4 Ein bestehender Raum kann nur in eine Garage umgewandelt werden, wenn dabei die vorstehenden Bestimmungen eingehalten werden.

Art. 206 Privatstrassen und -wege

Was die dem allgemeinen Verkehr geöffneten Privatstrassen und -wege anbetrifft, so sind die Abstände zwischen Baulinien oder Bauwerken und Fahrbahnachse bei gleichen Voraussetzungen nach gleichen Normen bestimmt, wie für die anderen öffentlichen Verkehrswege.

Art. 207 Benützung der Bauverbotszonen a) Grundregel

1 Wo die Fassade eines Gebäudes und Baulinien zusammenfallen, dürfen keine Gebäudeteile in einer Höhe von weniger als 2.50 Meternm über dem Boden in das Lichtraumprofil hineinragen und sie dürfen sich nicht über dem öffentlichen Grund befinden.

2 Innerhalb der in Absatz 1 genannten Höhen dürfen Türen und Tore sowie Fensterläden nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Strassen aufgehen.

3 In der Bauverbotszone darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benutzt werden.

4 Vorspringende Gebäudeteile an Baulinien werden als baugesetzkonform anerkannt, wenn die Länge jedes einzelnen Elements nicht mehr als 3 Meter beträgt und die übrigen Vorschriften des Strassengesetzes eingehalten werden.

Art. 208 b) Ausnahmen

1 In dem Masse, als das öffentliche Interesse es gestattet, können jedoch innerhalb der Bauverbotszone Baubewilligungen erteilt werden:

  1. a. für offene Terrassen;
  2. b. für Stütz- und Futtermauern;
  3. c. für Stangen und Masten von Leitungen jeder Art;
  4. d. für Brunnen, Gruben, Zisternen, Behälter;
  5. e. für leichte Bauten wie Kioske, Gartenhäuschen und dergleichen.

2 Die Bewilligung zu diesen Einrichtungen und Anlagen wird jedoch lediglich auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erheischt oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreiterung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so müssen die erwähnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentümers entweder den neuen Verhältnissen angepasst oder entfernt werden.

Art. 209 c) Gemeindereglement

Die Gemeinden können in bezug auf ihre eigenen Verkehrswege auf dem Reglementswege von den Vorschriften der Artikel 207 und 208 abweichen.

Art. 210 Baubewilligung a) Kompetenz des Departementes

1 Keine Baute oder Anlage irgendwelcher Art kann ohne Bewilligung des zuständigen Departementes näher als 30 Meter von einer kantonalen Strasse oder einer seiner Aufsicht unterstellten Privatstrasse (Art. 229 Abs. 1) und näher als 15 Meter vom Rand eines kantonalen Weges erstellt, wiedererstellt, abgeändert oder erneuert werden. Dasselbe gilt für die Inangriffnahme der unter Artikel 50 Absatz 3 genannten Arbeiten.

2 Vorbehalten bleiben alle übrigen gesetzlich verlangten Bewilligungen.

3 Der Staatsrat bestimmt auf dem Reglementswege das zu befolgende Verfahren und die gemäss diesem Gesetz für die Erteilung von Bewilligungen durch das zuständige Departement zu hinterlegenden Dokumente.

Art. 211 b) Kompetenzen der Gemeinden

Unter Vorbehalt der vom Gesetz anderen Organen eingeräumten Kompetenzen wird in der Schutzzone der kommunalen Verkehrswege sowie der seiner Aufsicht unterstellten Privatstrassen die Baupolizei vom Gemeinderat ausgeübt (Art. 229 Abs. 2).

Art. 212 Ausnahmen

1 Aus wichtigen Gründen und unter der Bedingung, dass weder öffentliche Interessen noch bedeutende Interessen des Nachbarn verletzt werden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen bezüglich der Errichtung von Gebäuden und Anlagen in der Schutzzone des Verkehrsweges gestatten.

2 Die Ausnahmebewilligungen können unter Bedingungen und Auflagen erteilt und als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden.

3 Für Gebäude und ähnliche Werke kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn dies in der Baubewilligung vorbehalten wurde.

4 Für leichte Bauten und Anlagen sind Ausnahmebewilligungen ohne weiteres widerruflich.

3.2.5 Private Zufahrten

Art. 213 Bewilligung

Die Erstellung neuer und die wesentliche Veränderung bestehender Zufahrten zu einem öffentlichen Verkehrsweg bedürfen einer Bewilligung.

Art. 214 Vorschriften für die Erstellung

1 Die Zufahrten sind gemäss den technischen Anforderungen und nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde so anzulegen, dass durch ihre Lage und ihre Benützung der Verkehr auf dem öffentlichen Verkehrsweg weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Sie sollen gut unterbaut und wenn nötig mit einem Belag versehen sein.

2 In der Regel dürfen Garageausfahrten auf öffentliche Verkehrswege ein Gefälle von höchstens 15 Prozent aufweisen. Ihr Anschluss an den Strassenrand muss auf mindestens 3 Meter und jener an den Gehsteigrand auf mindestens 1 Meter horizontal verlaufen. Sofern es die Verkehrssicherheit verlangt, muss die horizontale Strecke noch länger sein. Die Sicht ist in der Regel nach beiden Seiten bis auf eine Entfernung von 3 Metern von der Fahrbahn unter einem Winkel von 45 Grad freizuhalten.

3 An Verkehrswegen mit allgemeinem Durchgangsverkehr kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrs alle erforderlichen Massnahmen hinsichtlich Ort, Art und Ausbau der Zufahrt anordnen.

4 Die Kosten für die Erstellung neuer Zufahrten, jener inbegriffen, die durch Neuanpassung an die ausgebaute Strasse, Tieferlegung oder Verstärkung des Gehsteigs oder der Bankette verursacht werden, gehen zu Lasten der Nutzniesser der Anschlüsse.

3.2.6 Abstellplätze auf privatem Boden - Kinderspielplätze

Art. 215 Obligatorische Abstellplätze a) Neue Bauten

1 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, deren Benützung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat, muss der Bauherr, sofern es die Verhältnisse erfordern, auf privatem Grund, nötigenfalls ausserhalb der Bauverbotszone, die erforderlichen Abstellplätze und Zufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage schaffen.

2 Diese Plätze und Zufahrten sollen so bemessen sein, dass der voraussichtliche Zubringerdienst den Verkehr auf dem öffentlichen Verkehrsweg nicht stört.

Art. 216 b) Bestehende Bauten - Anlagen

Der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes oder einer bestehenden Anlage kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen und den erwachsenden Kosten zur Schaffung der nötigen Abstellplätze und Zufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage verpflichtet werden.

Art. 217 c) Ausnahmen

1 Ausnahmen können aus triftigen Gründen bewilligt werden, namentlich wenn die Erstellung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Abstellplatzes oder einer Zufahrt materiell unmöglich ist oder für den Eigentümer übermässige Kosten zur Folge hätte, ohne dass man billigerweise von ihm verlangen könnte, sein Grundstück entgegen seinem Wunsch zu Zwecken zu benützen, die einen weniger bedeutenden Abstellplatz benötigen würden.

2 Die Artikel 220 und 221 bleiben vorbehalten.

Art. 218 Ausmasse - Lage - Ausbau

Die Strassenaufsichtsbehörde bestimmt nach Massgabe der Verkehrsbedürfnisse und der einschlägigen Vorschriften Lage, Grösse und Ausgestaltung der Abstellplätze und Zufahrten.

Art. 219 Hilfslösungen a) Abstellplätze auf fremdem Grundstück

1 Der Eigentümer kann seiner Pflicht, Abstell- und Wendeplätze auf Privatboden zu erstellen auch genügen, indem er sie auf fremden Grundstücken errichten lässt oder sich an der Schaffung gemeinsamer Abstellflächen beteiligt, dies jedoch unter der Bedingung, dass sie nicht zu weit von seinem Grundstück entfernt sind und die Berechtigten sie zu jeder Zeit benützen können.

2 Das Recht, auf einem fremden Grundstück einen Abstellplatz zu errichten, ist im Grundbuch als Dienstbarkeit zugunsten der Bauparzelle und zu Lasten der Nachbarsparzelle eintragen zu lassen, wobei die Dienstbarkeit ebenfalls zugunsten der Standortgemeinde einzutragen ist.

Art. 220 b) Beteiligung an der Schaffung gemeinsamer Abstellplätze

1 Der Eigentümer, welcher der in Artikeln 215 und 216 vorgesehenen Pflicht enthoben ist, kann, wenn der Zeitpunkt gekommen ist, nach Massgabe dieser Verpflichtung zu einer Beitragsleistung eines gemeinsamen Abstellplatzes aufgerufen werden, dies unter der Bedingung, dass letzterer nicht zu weit von seinem Gebäude oder seiner Anlage entfernt ist.

2 Diese Verpflichtung wird in Form einer öffentlich-rechtlichen Grundlast ins Grundbuch eingetragen.

3 Wird innert zehn Jahren seit dem Beitragsaufruf dieser Abstellplatz nicht erstellt, so ist dem Beitragspflichtigen der hierfür bezahlte Betrag inkl. Zins zurückzuerstatten.

Art. 221 c) Beiträgeaufruf

1 Eigentümer von Gebäuden und Anlagen, die nicht aufgrund der Artikel 215 und 216 zur Anlegung von Abstellplätzen und Zufahrten herangezogen werden können und zur Schaffung eines gemeinsamen Abstellplatzes gemäss Artikel 220 verpflichtet sind, können nach Massgabe des ihnen daraus erwachsenden Vorteils zu Beiträgen für die Schaffung öffentlicher Parkplätze oder öffentlicher Garagen in ihrem Quartier aufgerufen werden.

2 Die Artikel 70 und folgende und insbesondere Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b sind anwendbar.

Art. 221a * d) Ersatzabgabe

1 Die Gemeinden können auf dem Reglementswege bestimmen, dass die Bauherrschaft, die ausreichende Parkplätze nicht bereitstellen kann, der Gemeinde eine angemessene, zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten hat.

2 Die Höhe der Abgabe richtet sich:

  1. a. nach den durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entsprechenden Gebiet;
  2. b. danach, ob die privaten Plätze offen oder gedeckt angelegt werden könnten oder müssten;
  3. c. nach den Wertverlusten, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglichkeiten entstehen;
  4. d. nach der Lage des pflichtigen Grundstückes zu einer bestehenden oder vorgesehenen öffentlichen Anlage und deren Art;
  5. e. nach den mutmasslichen Einnahmen des Gemeinwesens.
Art. 222 Gewährleistung für die Erhaltung der Zweckbestimmung der Parkräume

1 Die in Anwendung der Artikel 215, 216 und 219 auf Privatgrundstücken eingerichteten Abstell- und Wendeplätze müssen, solange ein Bedarf besteht, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben.

2

Art. 223 Zusätzliche Vorschriften für Garagen

1 Zusätzliche Vorschriften können durch Verordnung des Staatsrates erlassen werden.

2 Im Rahmen der kantonalen Bestimmungen können die Gemeinden ihre eigenen Reglemente aufstellen.

3 Ausserdem können die Gemeinden die Eigentümer neuer oder umgebauter Gebäude auf dem Reglementsweg verpflichten, eine der Bedeutung und Eigenart der Bauanlage entsprechende Anzahl Garagen einzurichten in dem Umfang, als sich die zugehörige Parkfläche auf privatem Boden als ungenügend erweist. In diesem Falle sind die Artikel 217, 219, 220, 221, 222 und der Absatz 1 des vorliegenden Artikels sinngemäss anzuwenden.

Art. 224 Kinderspielplätze

1 Bei Wohnsiedlungen und beim Bau von Mehrfamilienhäusern hat der Bauherr Kinderspielplätze auf privatem Grund zu schaffen.

2 Die vorstehenden Bestimmungen betreffend die Abstell- und Wendeplätze für Motorfahrzeuge sind sinngemäss anwendbar.

3.3 Landerwerb und Entschädigung

Art. 225 * Eigentumswettbewerb

Das für den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Verkehrswege erforderliche Grundeigentum und die übrigen Rechte werden, sofern ein freihändiger Erwerb nicht möglich ist, im Enteignungsverfahren oder im Landumlegungsverfahren nach Massgabe von Artikel 58 erworben.

Art. 226 * …
Art. 227 * …
Art. 227a * …

4 Zuständige Behörden - Widerhandlungen

4.1 Zuständige Behörde

Art. 228 Oberaufsicht

1 Die öffentlichen Verkehrswege sind unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundes der Oberaufsicht des Staatsrates unterstellt.

2 Diese Oberaufsicht wird durch das zuständige Departement ausgeübt.

Art. 229 Aufsicht

1 Das zuständige Departement übt Aufsicht aus über die öffentlichen kantonalen Verkehrswege sowie über die Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch, die kantonale oder regionale Bedeutung haben.

2 Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde für die öffentlichen kommunalen Verkehrswege und die dem Gemeingebrauch dienenden Privatstrassen und -wege von lokalem Interesse.

Art. 230 * Aufgaben der Behörden

1 Die für den Neubau, den Ausbau, die Korrektion, den Unterhalt und die Aufsicht der öffentlichen Verkehrswege zuständigen Behörden sorgen dafür, dass dieselben so gebaut, unterhalten und benützt werden, dass dem Verkehrsweg und dem Verkehr keine Gefahren erwachsen.

2 Der Artikel 141 gilt für die Erteilung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bewilligungen und Konzessionen.

3 Kommt eine Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann das zuständige Departement, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat, die erforderlichen Massnahmen anordnen und sie nötigenfalls selbst ergreifen.

4 Die seitens der Gemeinden im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz erteilten Bewilligungen können vom Staatsrat auf Ersuchen des zuständigen Departementes sowie auf Beschwerde jedes Betroffenen aufgehoben werden.

Art. 230a * Verfahrenskoordination

1 Wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden erfordert, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der für das massgebliche Verfahren zuständigen Behörde gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt.

2 Falls bei Widersprüchen keine Einigung erzielt werden kann, fällt die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde einen Entscheid.

3 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebliche Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.

Art. 231 Strassenbaupolizei

Die vereidigten Kantons- und Gemeindepolizisten und die Strassenwärter haben auf dem Dienstwege bei Verstössen gegen das vorliegende Gesetz Strafanzeige zu erstatten.

Art. 232 * Verkehrspolizei - Signalisation

1 Der Verkehr und die Strassensignalisation werden durch das Bundesrecht und das Einführungsgesetz betreffend die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr vom 30. September 1987 und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften geregelt.

2 Die Anzeige und die Ahndung von Übertretungen und Vergehen obliegt den in der vorgenannten Gesetzgebung bezeichneten Organen.

3 Das Aufstellen und der Unterhalt der Strassensignale längs der kantonalen Verkehrswege ist Sache des zuständigen Departementes. Für die Signalisation der kommunalen Verkehrswege haben die Gemeinden zu sorgen. Diese sind verpflichtet, sie gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen des Baudepartementes instand zu halten.

4 Die Aufstellung von Signaltafeln an Einmündungen der für Motorfahrzeugverkehr nicht geöffneten öffentlichen Verkehrswege hat nach den Weisungen des vorgenannten Departementes zu erfolgen. Die betroffenen Gemeinden sind zuvor anzuhören.

5 Das Aufstellen und der Unterhalt dieser Tafeln obliegt den Organen, denen der Unterhalt dieser Verkehrswege anvertraut ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das zuständige Departement.

Art. 233 Beschwerden

1 Jeder betroffene Private und jede betroffene Gemeinschaft können nach Massgabe des vorliegenden Gesetzes gegen Verfügungen der Gemeinden oder des zuständigen Departementes an den Staatsrat rekurrieren.

2

4.2 Widerhandlungen

Art. 234 Massnahmen

1 Kommen Gemeinden oder Privatpersonen einer Verfügung nicht nach, die aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollziehungsvorschriften ergangen ist, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen an Stelle und auf Kosten der Säumigen (Ersatzvornahme).

2 Liegt Gefahr im Verzug, so sind die getroffenen Verfügungen sofort vollstreckbar, andernfalls erst nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist.

3 Rechtskräftige Verfügungen sind auch für Rechtsnachfolger von Grundeigentümern oder Betriebsinhabern verbindlich.

4 Die Gemeindebehörde kann sich zur Vollstreckung ihrer Verfügungen nötigenfalls an das zuständige Departement wenden.

Art. 235 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, gegen die sich hierauf beziehenden Ausführungsbestimmungen und Gemeindereglemente sowie Übertretungen gegen erteilte Bewilligungen und getroffene Verfügungen werden kraft vorliegenden Gesetzes mit Bussen bis zu 100'000 Franken und, in schweren Fällen oder bei Rückfall, mit Haft bestraft.

2 Strafbar sind auch Bauherren, Unternehmer, Bauleiter und Vorgesetzte, welche die Widerhandlung durch den Täter veranlasst oder geduldet haben.

3 Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind jedoch für Bussen, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar; im Strafverfahren stehen ihnen die Rechte einer Partei zu.

4 Der Fehlbare ist von der Behörde gleichzeitig zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu verurteilen.

5 Die Bestimmungen des Strafgesetzes bleiben vorbehalten.

6 Der Staat und die beteiligten Gemeinden haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren durch ihre Organe vertreten lassen.

Art. 236 Ahndungsorgane

1 Die im Artikel 229 bezeichnete Aufsichtsbehörde ist zur Verhängung von Sanktionen zuständig, sofern diese nicht in den Kompetenzbereich des Strafrichters fallen.

2 Befindet sich die Gemeindebehörde im Verzug, so tritt das zuständige Departement an ihre Stelle.

3 Das Einsprache- und Berufungsverfahren richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

Art. 237 * Verjährung

1 Widerhandlungen und Strafen verjähren in drei Jahren seit Erkennbarkeit.

2 Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein.

Art. 238 * …
Art. 239 Schäden

1 Die Schäden werden, wenn nötig nach Durchführung einer Expertise durch die für die Beurteilung der Übertretung zuständige Behörde festgestellt.

2

Art. 240 * Verfahren

1 Die Anzeigen werden im Doppel der zuständigen Aufsichtsbehörde überwiesen.

2 Sie führt die Untersuchung durch, verhört die von ihr zuvor vereidigten Zeugen und setzt, wenn nötig nach Anordnung einer Expertise, die Höhe der Schäden fest. Die Zeugen werden nach Massgabe des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) entschädigt.

3 Der Entscheid wird den Betroffenen mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

4 Die Kosten der durch den Staatsrat, den Gemeinderat oder das zuständige Departement gefällten Entscheide werden gemäss dem vorgenannten Dekret festgesetzt.

5

Art. 241 * …
Art. 242 * …
Art. 243 * …

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 244 Ingenieur- und Technikerberufe

Bis zur Reglementierung der Berufe der Ingenieure und Architekten sind die Aufträge zur Erstellung der Strassenprojekte und Bebauungspläne nur diplomierten Architekten und Architekten HTL, Geometern, diplomierten Ingenieuren und Ingenieur-Technikern HTL zu erteilen, die im Besitze eines schweizerischen oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms sind.

Art. 245 * Aufhebung - Änderung bisherigen Rechts

Alle gesetzlichen Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, werden aufgehoben, namentlich:

  1. a. Artikel 5 des Gesetzes betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember 188 wird geändert;
  2. b. Artikel 29 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 wird abgeändert;
  3. c. Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c des vorgenannten Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 246 Vollziehende Behörde

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Er erlässt zu diesem Zweck die notwendigen Verordnungen und Reglemente.

2 Er kann namentlich die technischen Vorschriften in diesem Gesetz abändern oder anpassen.

Art. 247 * Übergangsbestimmungen

1 Die beim Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 2. Oktober 1991 bereits geplanten Verkehrswege können nach bisherigem Recht ausgeführt werden, wenn dafür ein rechtskräftiger Strassenplan besteht.

2 Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 2. Oktober 1991 hängig gewesen sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

3 Enteignungsrechte, welche mehr als fünf Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 2. Oktober 1991 verliehen wurden und für welche das Schatzungsverfahren nicht eingeleitet und fortgesetzt worden ist, sind verwirkt.

4 Dekrete und Beschlüsse betreffend den Neubau, die Korrektion und den Ausbau klassierter Verkehrswege bleiben in Kraft, solange sie rechtsgültig sind. Dagegen finden die Vorschriften über die Kostenverteilung betreffend den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der kantonalen öffentlichen Verkehrswege im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision des Strassengesetzes vom 11. Februar 1998 Anwendung, mit Ausnahme der Dekrete und Beschlüsse, welche vor dem 1. Januar 1993 erlassen und mit den Arbeiten noch nicht begonnen wurde.

5 Auf Entschädigungsforderungen, die sich aus materieller Enteignung ergeben, findet die Gesetzesrevision Anwendung, auch wenn der Eintritt der die Enteignung begründenden Eigentumsbeschränkung vor ihrem Inkrafttreten erfolgt.