721.803

Reglement über die Solidaritätsgewinne (RSG)

vom 10. December 2025
(Stand am 01.12.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 1 und die Artikel 59b sowie 59e bis 59g des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 (kWRG), insbesondere seinen Artikel 59g Absatz 3;
  • eingesehen das Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2025 im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fonds vom 14. November 2024;
  • auf Antrag des für die Wasserkraft zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1

Die für die Wasserkraft zuständige Dienstelle (nachfolgend: die Dienststelle), teilt die Solidaritätsgewinne im Sinne von Artikel 59g Absatz 1 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (kWRG) von Amtes wegen auf wie folgt:

  1. a. ein Drittel für den Solidaritätsfonds zur Finanzierung der kantonalen Energie- und Wasserpolitik,[1]
  2. b. ein Drittel für die Konzessionsgemeinden gemäss ihrem Anteil an der im Kanton vorhandenen Leistung aus Wasserkraft, sowie
  3. c. ein Drittel für alle Einwohnergemeinden gemäss ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung des Kantons.
Art. 2

1 Der Solidaritätsfonds gemäss Artikel 1 Buchstabe a ist ein von allen Steuern befreiter, zinstragender Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).

2 Er wird von der Dienststelle verwaltet.

Art. 3

1 Die Mittel nach Artikel 1 Buchstabe b werden den Konzessionsgemeinden zugeteilt, an deren Wasserkraftanlagen der Kanton das Beteiligungs- und Kaufrecht nach Artikel 59b kWRG ausüben kann.

2 Wasserkraftanlagen nach Absatz 1 sind jene Anlagen, die eine installierte Leistung von 10 Megawatt und mehr aufweisen (Artikel 59 Absatz 3 kWRG).

3 Die Aufteilung auf die Konzessionsgemeinden nach Absatz 1 erfolgt auf Basis der Anteile dieser Gemeinden an den, gemäss Artikel 65 Absatz 1 kWRG ermittelten, jährlichen mittleren mechanischen Bruttoleistungen der Wasserkraftanlagen nach Absatz 2, ohne Berücksichtigung der mittleren mechanischen Leistung, die mit der Rhone verbunden ist.

4 Übt der Kanton das Beteiligungs- und Kaufrecht nach Absatz 1 bei bestimmten Anlagen im Sinne von Absatz 2 nicht aus, verlieren die davon betroffenen Konzessionsgemeinden, mit Bezug auf diese Anlagen, den Anspruch auf ihre Anteile an den Solidaritätsgewinnen.

Art. 4

1 Massgeblich für die Zuteilung der Mittel nach Artikel 1 Buchstabe c ist die ständige Wohnbevölkerung im Kanton zum 31. Dezember des Rechnungsjahres, gemäss der jeweils letztgültigen, vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Volkszählung.

2 Der Anteil jeder Einwohnergemeinde bestimmt sich nach ihrem prozentuellen Anteil am Bevölkerungsstand gemäss Absatz 1.

Art. 5

1 Die Dienststelle nimmt die Aufteilung der Solidaritätsgewinne nach Artikel 1 im Verlauf des Kalenderjahrs vor, welches dem Rechnungsjahr folgt. Für die Aufteilung im Jahr 2025 werden die Solidaritätsgewinne der Jahre 2023 und 2024 erfasst.

2 Sie überweist die nach Artikel 3 und 4 bestimmten Geldbeträge an die anspruchsberechtigten Konzessions- bzw. Einwohnergemeinden an die von ihnen bekannt gegebenen Empfängerkonten.

Art. 6

Die Konzessions- und Einwohnergemeinden haben auf Anfrage der Dienststelle unverzüglich alle für den Vollzug des vorliegenden Reglements zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 7

1 Auf Antrag einer Konzessions- oder Einwohnergemeinde eröffnet die Dienststelle eine Verfügung über die berechneten Geldbeträge, die sie betreffen.

2 Gegen eine solche Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, beim für die Waaserkraft zuständigen Departement, Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid kann innert derselben Frist Beschwerde an den Staatsrat erhoben werden.

3 Im Übrigen findet beim Vollzug dieses Reglements das kantonale Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Anwendung.

Art. 8

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ist für den zeitlichen Geltungsbereich des Dekrets vom 14. November 2024 über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2025 im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fonds suspendiert, da dieses Dekret Artikel 59g Absatz 2 kWRG geändert hat (vgl. https://lex.vs.ch/app/de/change_documents/1363 resp. (721.8)). Für diesen Zeitraum werden unter Vorbehalt von Artikel 2 des Dekrets (612.2) die entsprechenden Geldbeträge dem Finanzhaushalt des Staates zugewiesen.