721.802

Beschluss betreffend die Benutzung von Wasserleitungen, die ihren Ausgang von konzessionierten Flüssen nehmen

vom 17. October 1924
(Stand am 17.10.1924)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • gestützt auf das Gesuch der Union Walliser Industrieller;
  • eingesehen das Gesetz das die Benutzung von konzessionierten Flüssen zu industriellen Zwecken gestattet vom 17. Mai 1898;
  • eingesehen das Gesetz vom 1. Dezember 1877, Artikel 8 Absatz. 8, wonach die Verfügung über die Wasserläufe in die Kompetenz des Staatsrates fällt;
  • eingesehen die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Wasserpolizei;
  • willens, den Industriellen, die Wasserkräfte benutzen, den notwendigen Schutz zu verleihen,

beschliesst:

Art. 1

Der Zeitraum für die Bewässerung mit freiem Gebrauchsrecht der Wasserleitungen und Kanäle durch die Geteilschaften oder die Eigentümer wird auf den 15. April bis 1. Oktober festgesetzt, wenn das Wasser von einem konzessionierten Flüsse hergeleitet wird.

Art. 2

Ausser diesem Zeitraum ist die Benutzung der Wasserleitungen in der geschäftslosen Zeit der Bewilligung des Staatsrates unterstellt, die nur ausnahmsweise in Fällen absoluter Notwendigkeit aus offensichtlichen Gründen und nach Anhörung der Beteiligten gewährt wird.

Art. 3

Die im vorstehenden Artikel vorgesehene Bewilligung ist nur insoweit gültig, als die Gründe, die sie veranlasst, bestehen und muss jedesmal aufs neue verlangt werden, wenn die Erneuerung sich rechtfertigt.

Art. 4

Mit der Gewährung der Bewilligung setzt der Staatsrat jedes Mal gemäss den Umständen die Wassermenge fest, die durch die Wasserfuhr abgeleitet werden kann, und die Dauer des Gebrauches.

Art. 5

Der gegenwärtige Beschluss tritt sofort in Kraft.