Inhaltsverzeichnis

721.8

Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (kWRG)

vom 28. March 1990
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 30, 37 und 44 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG), abgeändert durch dasjenige vom 21. Juni 1985 und das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902;
  • eingesehen das kantonale Gesetz über die Wasserläufe vom 6. Juli 1932;
  • eingesehen das kantonale Gesetz betreffend das Eigentum an öffentlichen und herrenlosen Gütern vom 17. Januar 1933;
  • auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungs- und gesetzesmässigen Bundeskompetenzen die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Kanton und bezweckt namentlich:

  1. a) *. die rationelle Nutzbarmachung der im Kanton vorhandenen Wasserkräfte, indem eine optimale kantonale Energieversorgung sichergestellt wird, die Interessen der kantonalen Volkswirtschaft, der Raumplanung und des Umweltschutzes gewahrt werden und zur nationalen Energieversorgung beigetragen wird;
  2. b) *. eine im Interesse von Gemeinden, Gemeindevereinigungen und Kanton stehende Wasserkraftnutzung, indem der Grossteil der Energie und der Erträge aus der Wasserkraft dem Wallis zukommt und diese Erträge solidarisch im Kanton aufgeteilt werden;
  3. c) *. die Verwirklichung einer Partnerschaft zwischen allen betroffenen Akteuren unter Berücksichtigung der Rechte der verfügungsberechtigten Gemeinwesen;
  4. d) *. die Regelung der Verfahren und der Zuständigkeiten innerhalb des Kantons.

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Art. 2 Vollziehung des Bundesrechts und Zuständigkeiten

1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Gemeinden sowie derjenigen, die ausdrücklich dem Grossen Rat zuerkannt sind ist die Ausführung des WRG Sache des Staatsrates und des zuständigen Departements.

2 Der Grosse Rat ist zuständig, den Verfügungen, die der Bundesrat in Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 des WRG zu treffen hat, die Zustimmung des Kantons zu geben.

3 In den übrigen Fällen, in denen das WRG die Anhörung der Kantone vorsieht, ist der Staatsrat die zuständige Behörde.

Art. 2a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

Art. 3 Definition des Begriffs Gemeinwesen

Unter Gemeinwesen im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung versteht man die öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kanton und Einwohnergemeinden sowie öffentliche Körperschaften des Bundes und anderer Kantone, welche mit denjenigen des Kantons Wallis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleichgestellt werden können.

Art. 4 Verfügungsrecht 1. Öffentliche Gewässer a) Kantonale, b) Kommunale

1 Das Recht, innerhalb der Kantonsgrenzen über die Wasserkräfte der Rhone und des Genfersees zu verfügen, kommt dem Kanton zu.

2 Die Verfügung über die Wasserkräfte der übrigen öffentlichen Gewässer, mit Einschluss der Grundwasser, obliegt den Gemeinden. Berühren Grundwasser die Rechtsverhältnisse mehrerer Gemeinden, so bestimmt das Ausführungsreglement, unter welchen Bedingungen sie zu anderen Zwecken als zur Stromerzeugung benutzt werden dürfen.

3 Die Oberaufsicht des Bundes und die Befugnisse des Kantons bezüglich der Nutzbarmachung kommunaler Gewässer bleiben vorbehalten.

Art. 5 Nutzung der öffentlichen Gewässer durch das verfügungs-berechtigte Gemeinwesen

1 Der Kanton und die Gemeinden sind befugt, ihre Wasserkräfte selber in eigenen Wasserwerken nutzbar zu machen.

2 Die Projekte des Kantons zur Ausnutzung der eigenen Wasserkräfte bedürfen eines Entscheides des Staatsrates, welcher vom Grossen Rat genehmigt wird, diejenigen der Gemeinden der Beschlussfassung des Gemeinderates unter Vorbehalt der Zustimmung der Urversammlung oder des Generalrates und der Genehmigung des Staatsrates.

3 Bei neu anzulegenden oder bei der Übernahme bestehender Wasserkraftanlagen setzt die betroffene Gemeinde das zuständige Departement hiervon in Kenntnis. Auf Antrag einer Gemeinde kann das zuständige Departement die Pläne der anzulegenden Werke im Rahmen eines Vorverfahrens daraufhin überprüfen, ob sie in ihrer generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte und dem öffentlichen Interesse entsprechen.

4 Die Genehmigung des Staatsrates ist unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einer kommunalen Wasserrechtskonzession zu gewahren.

Art. 6 2. Private Gewässer a) Nutzung im öffentlichen Interesse, b) Nutzung durch den Berechtigten

1 Wird die Wasserkraft eines privaten Gewässers oder eines mit privaten Rechten belasteten öffentlichen Gewässers zur Schaffung eines kantonalen oder kommunalen Werkes öffentlichen Nutzens benötigt oder ist der Erwerb derselben zur Erstellung eines Werkes allgemeinen Interesses durch ein privates Unternehmen unerlässlich, so kann sie samt den erforderlichen Grundstücken und dinglichen Rechten enteignet werden und zwar nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (Art. 19 WRG).

2 Die Nutzbarmachung von Wasserkräften/kraft privaten Rechtes bedarf der Bewilligung der zuständigen Gemeinde und der Genehmigung durch den Staatsrat. Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und des Kantons beachtet und die bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden.

3 Die Genehmigung eines Projektes ist namentlich zu verweigern wenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die Wasserläufe öffentlicher Gewässer in einer Art beeinträchtigt würden, die dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

4 Bestehende Rechte bleiben vorbehalten.

2 Wasserrechtskonzession

2.1 Voraussetzungen und Erteilung der Konzession

Art. 7 Verleihung von Wasserrechten

Die verfügungsberechtigten Gemeinwesen können das Recht zur Nutzung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer durch Erteilung einer Wasserrechtskonzession einem Dritten verleihen.

Art. 8 Vorarbeiten

1 Wer zur Erlangung einer Konzession ein Wasserwerkprojekt erstellen will, darf mit der Bewilligung des zuständigen Departements die nötigen Vermessungen, Absteckungen und sonstigen Nachforschungen unternehmen, und zwar sowohl im Bett und an den Ufern des Gewässers als auf den ins Projekt bezogenen Liegenschaften.

2 Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten sind verpflichtet, die Ausführung dieser Vorarbeiten zu dulden und die Absteckpfähle und übrigen Vorrichtungen bestehen zu lassen.

3 Derjenige, dem die Bewilligung erteilt wurde, muss jedoch den Grundeigentümer acht Tage vor Betreten seiner Liegenschaft benachrichtigen und ihn für den Schaden und die Störung, die er verursacht, voll entschädigen.

4 Können sich die Beteiligten nicht einigen, wird die Entschädigung von der Schätzungskommission festgesetzt, und zwar nach dem durch das Enteignungsgesetz vorgesehenen Verfahren.

Art. 9 Verleihungsbehörden

1 Das Recht, die kantonalen Wasserkräfte zu nutzen, wird vom Staatsrat auf Antrag des zuständigen Departements verliehen und vom Grossen Rat ratifiziert.

2 Das Recht, die kommunalen Wasserkräfte zu nutzen, wird vom Gemeinderat mit der Zustimmung der Urversammlung oder des Generalrates verliehen. Die von den Gemeinden erteilten Konzessionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Staatsrates.

3 Die Rechte Dritter sowie die Artikel 8 und 38 Absatz 2 und 3 WRG bleiben vorbehalten.

Art. 10 Konzessionär

1 Die Konzession wird einer oder mehreren namentlich genannten natürlichen oder juristischen Personen erteilt. Dies gilt auch bei zusammenhängenden, von mehreren Gemeinwesen zu erteilenden Konzessionen.

2 Soll eine Gewässerstrecke, die auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, oder sollen in ein und demselben Wasserkraftwerk mehrerer Gewässerstrecken, die in verschiedenen Gemeinden liegen, nutzbar gemacht werden und können sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen, entscheidet nach Anhörung der Gemeinden der Staatsrat.

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Art. 11 Vertretung der öffentlichen Hand in den Verwaltungen

1 Zur Vertretung der Kantonsinteressen innerhalb von Gesellschaften, die Konzessionäre von kantonalen Wasserkräften sind, kann sich der Staatsrat bei Erteilung der Konzession das Recht vorbehalten, im Sinne von Artikel 762 OR ein bis zwei Mitglieder des Verwaltungsrates der beliehenen Gesellschaft zu bezeichnen oder mit beratender Stimme zu delegieren.

2 Der Staatsrat hat nach Anhören der verfügungsberechtigten Gemeinden bei der Genehmigung kommunaler Wasserrechtskonzessionen dieselbe Befugnis.

3 Die Gemeinden können sich bei Erteilung der Konzession ebenfalls das Recht vorbehalten, im Sinne von Artikel 762 OR ein bis zwei Mitglieder des Verwaltungsrates der beliehenen Gesellschaft zu bezeichnen oder mit beratender Stimme zu delegieren. Bei zusammenhängenden Konzessionen darf die Anzahl der durch die Konzessionsgemeinden bezeichneten Mitglieder nicht mehr als drei betragen. Diese werden im Verhältnis zur verliehenen Wasserkraft aufgeteilt.

Art. 12 Konzessionsgesuch

1 Die Gesuche um Erteilung einer Wasserrechtskonzession sind an die in Artikel 9 dieses Gesetzes aufgeführte zuständige Behörde zu richten. Das Projekt, das dem Konzessionsgesuch beigelegt werden muss, hat den nachfolgenden obligatorischen Inhalt aufzuweisen:

  1. a. die Beschreibung der Anlagen: Wasserfassungen (Wehr- oder Talsperre) mit Koten, Staukoten, Speicher- oder Laufwerk, Wasserzuleitung und -ab-leitung, Wasserschloss und Druckleitung, Zentralen, Pumpanlagen, Dauerkurve der Wassermengen der zu nutzenden Gewässer sowie die Dauerkurve der nutzbaren Wassermengen, Speicherinhalt, Brutto- und Nettogefälle und Leistungsverhältnisse;
  2. b. eine Übersichtskarte im Massstab 1:50'000;
  3. c. einen Situationsplan der wichtigsten Anlagen im Massstab 1:5'000;
  4. d. ein Längenprofil im Massstab 1:10'000;
  5. e. den Baukostenvoranschlag und die Finanzierung;
  6. f. einen geologischen Gesamtbericht;
  7. g. einen Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne der einschlägigen Spezialgesetzgebung;
  8. h. Angaben über den Transport und die voraussichtliche Verwendung der elektrischen Energie.

2 Bei der Abänderung, Erneuerung oder Neuerteilung von Wasserrechtskonzessionen bestehender Werkanlagen kann die zuständige Behörde hinsichtlich des obligatorischen Inhalts Ausnahmen gewähren.

3 Im Falle eines Antrags auf (vorzeitige) Konzessionserneuerung oder einer wesentlichen Konzessionsänderung ist dem Gesuch ein vollständiger Bericht über die Einhaltung der Pflicht zur Durchführung von Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten anzufügen.

Art. 13 Vorverfahren bei kommunalen Wasserrechtskonzessionen

1 Vor der Erteilung der Wasserrechtskonzession sind die Gesuchsunterlagen durch die verfügungsberechtigte Gemeinde dem zuständigen Departement zur Prüfung zu unterbreiten.

2 Die Akten werden im Rahmen dieses Vorverfahrens auch auf sämtliche ergänzenden, spezialgesetzlichen Verfahren und Bewilligungen untersucht, für welche der Kanton beziehungsweise der Bund zuständig ist. Der verfügungsberechtigten Gemeinde wird über das Ergebnis der Prüfungen Bericht erstattet.

3 Erst nach Abschluss des Vorverfahrens kann die verfügungsberechtigte Gemeinde die Wasserrechtskonzession erteilen.

Art. 14 Koordination der Verfahren

Das Departement, dem die Wasserkräfte unterstellt sind, ist innerhalb der kantonalen Verwaltung auch für die Koordination der einschlägigen spezialgesetzlichen Verfahren zuständig, welche gleichzeitig mit dem Konzessionserteilungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Art. 15 Bekanntmachung des Konzessionsprojektes

1 Die Konzessionsprojekte für die Erteilung kantonaler Wasserrechtskonzessionen und die Gesuche um die Genehmigung kommunaler Wasserrechtskonzessionen sind durch das zuständige Departement zu veröffentlichen.

2 Mit der öffentlichen Auflage des Konzessionsprojektes oder des Gesuches um dessen Genehmigung wird auch das Verfahren für die erforderlichen spezialgesetzlichen Nebenbewilligungen eingeleitet.

Art. 16 Einspracheverfahren

1 Gleichzeitig mit der Veröffentlichung wird allen berechtigten Personen, die durch das Projekt berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, eine Einsprachefrist von 30 Tagen beim zuständigen Departement eröffnet.

2 Während dieser Frist wird das Gesuch mit allen Unterlagen beim zuständigen Departement beziehungsweise bei den betroffenen Gemeinden aufgelegt und ist allen Interessenten zur Einsicht offen.

Art. 17 Instruktion der Einsprachen

Nach Ablauf dieser Auflage teilt das zuständige Departement dem Bewerber und der(n) verleihenden Gemeinde(n) alle Einsprachen mit und setzt ihnen eine Frist an, um eine gütliche Lösung zu finden und gegebenenfalls ihre Bemerkungen anzubringen.

Art. 18 Behandlung der Einsprachen a) Privatrechtlicher Natur, b) Öffentlichrechtlicher Natur

1 Die Einsprachen privatrechtlicher Natur werden, soweit sie gütlich nicht erledigt werden können, auf den Zivilweg verwiesen.

2 Die Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur, eingeschlossen diejenigen, welche sich auf die Spezialgesetzgebung beziehen, werden, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Bundes, vom Staatsrat entschieden.

3 Die zuständige Behörde hat in ihrem Entscheid eine Abwägung der gesamten Interessen vorzunehmen.

4 Die Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf die spezialgesetzlichen Bewilligungen. Alle gegenteiligen Bestimmungen sind somit im Falle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes suspendiert.

Art. 19 Entscheid über das Gesuch und die Einsprachen

1 Der Staatsrat entscheidet über:

  1. a. die Einsprachen gegen eine kantonale Wasserrechtskonzession, indem er diese erteilt und hiefür die Bedingungen festlegt, oder indem er sie verweigert;
  2. b. die Einsprachen gegen eine kommunale Wasserrechtskonzession, indem er diese mit allfälligen Vorbehalten und Auflagen genehmigt, oder indem er sie verweigert.

2 Wird die Konzession erteilt oder genehmigt, bevor die Einsprachen erledigt sind, die nicht in die Entscheidungsbefugnis des Staatsrates fallen, bleiben die streitigen Rechte vorbehalten.

3 Der Staatsrat kann vom Konzessionär für die Erfüllung der Verpflichtungen, die diesem durch Urteil oder Vergleich auferlegt werden, Sicherheiten verlangen.

Art. 20 Genehmigung der kommunalen Konzessionen

1 Der Staatsrat genehmigt die Erteilung, Erneuerung oder Übertragung einer kommunalen Konzession, wenn sie den öffentlichen Interessen der Gemeinden, der Gemeindevereinigungen und des Kantons entspricht.

2 Insbesondere ist eine sichere Trinkwasserversorgung zu gewährleisten.

3 Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die geplante Ausübung der Konzession dem öffentlichen Wohl, insbesondere den Zielen des vorliegenden Gesetzes oder der rationellen Nutzbarmachung des Gewässers, zuwiderläuft.

4 Als Übertragung gilt auch ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung des Konzessionärs.

Art. 21 Mehrere Bewerber

Unter mehreren Bewerbern für die Nutzbarmachung derselben Gewässer und Gefälle ist bei der Erteilung, Erneuerung und Neuerteilung einer Wasserrechtskonzession demjenigen Unternehmen der Vorzug zu geben, welches die zweckmässigste Nutzung gewährleistet und die öffentlichen Interessen wahrt.

Art. 22 Koordination mit dem Kanton

1 Bei der Prüfung von Wasserrechtskonzessionen und Projekten zur Selbstnutzung stellt das zuständige Departement den Gemeinden für rechtliche, wirtschaftliche und technische Belange im Rahmen des Möglichen seine Dienste unentgeltlich zur Verfügung.

2 Die Konzessionsgemeinden entscheiden über die Ausübung des Heimfallrechts nach vorgängiger Anhörung des Kantons.

Art. 23 Zusammenhängende Konzessionen

1 Bei der Nutzbarmachung eines öffentlichen Gewässers, welches auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, muss von jeder dieser Gemeinden eine Wasserrechtskonzession erteilt werden.

2 Sofern abgeleitete Gewässer unterhalb der natürlichen Mündung des Wasserlaufs in die Rhone oder in den Genfersee oder in ein anderes Einzugsgebiet fliessen, muss auch vom Kanton eine Wasserrechtskonzession erteilt werden.

Art. 24 Ungerechtfertigte Verweigerung einer kommunalen Konzession

Weigert sich eine Gemeinde ohne triftigen Grund, die Wasserrechtskonzession zu verleihen, so kann der Staatsrat diese in ihrem Namen erteilen.

Art. 25 Obligatorischer Inhalt der Konzession

1 Jede Konzession bestimmt:

  1. a. die Person des Konzessionärs;
  2. b. den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes, namentlich das theoretisch nutzbare Gefälle und die im Jahresdurchschnitt nutzbare Wassermenge in Kubikmetern pro Sekunde sowie jene, die im Gewässer zu belassen ist und die Art der Nutzung;
  3. c. die Dauer der Konzession;
  4. d. die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nicht aus allgemeinverbindlichen Vorschriften ergeben;
  5. e. die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;
  6. f. die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Inbetriebnahme des Kraftwerkes;
  7. g. das Schicksal der Anlagen, Transportleitungen (Art. 54, 55 und 56 kWRG) und Zufahrtswege am Ende der Konzessionen;
  8. h. das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessionäre oder an andere Nutzungsberechtigte am Ende der Konzessionen.

2 Die Vorschriften dieses Artikels finden auch auf Gesuche um Änderung oder Ausweitung bereits erteilter Wasserrechtskonzessionen sinngemäss Anwendung.

Art. 26 Fakultativer Inhalt der Konzession

Die Konzession kann insbesondere Bestimmungen enthalten:

  1. a. über die Verwendung der durch den Konzessionär produzierten elektrischen Energie;
  2. b) *. über die Baurechnung und die jährlichen Betriebsrechnungen des Unternehmens sowie diesbezügliche Berichtspflichten an das verfügungsberechtigte Gemeinwesen und den Kanton;
  3. c. dass die Gesellschaftsstatuten und der Partnervertrag eine Beteiligung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens an der Verwaltung und am Gewinn des Unternehmens vorsehen;
  4. d. dass die Gesellschaftsstatuten und der Partnervertrag vorsehen, dass die Parameter, die für die Berechnung der entsprechenden Anteile des Konzessionärs und des Gemeinwesens benutzt worden sind, bis zum Ablauf der Konzession periodisch überprüft werden und bei deren Verfall die Anteile eines jeden neu festgelegt werden;
  5. e) *. dass die Gesellschaftsstatuten und der Partnervertrag ein Vorkaufsrecht oder vergleichbare Rechte zugunsten des verfügungsberechtigten Gemeinwesens bei der Veräusserung von Beteiligungen an konzessionierten Kraftwerken vorsehen;
  6. f) *. über die unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen abzugebende elektrische Energie sowie, unter Berücksichtigung übergeordneten Rechts, über die Tarife und die Abgabe der erzeugten elektrischen Energie sowie hinsichtlich der Versorgung eines bestimmten Gebiets mit elektrischer Energie;
  7. g. über die Wassermengen, welche der Bewässerung oder dem sonstigen Gebrauch vorbehalten sind;
  8. h. über den Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Kantons (Arbeitskräfte, Unternehmungen, Gewerbe, Handel usw.);
  9. i. über den administrativen und technischen Sitz des Konzessionärs;
  10. j) *. über die Aufnahme als selbstständiges und dauerndes Recht einer auf mindestens 30 Jahre verliehenen Wasserrechtskonzession in das Grundbuch;
  11. k) *. über ein Recht zum Rückkauf der Wasserkraftanlage durch das verfügungsberechtigte Gemeinwesen bei der Übertragung von Konzessionen;
  12. l) *. über die Pflicht des Konzessionärs zum Rückbau der Wasserkraftanlagen oder zur Wiederherstellung des natürlichen Gewässerzustands sowie die finanziellen Garantien bezüglich der dafür notwendigen Arbeiten.
Art. 27 Abänderung

1 Zur Abänderung einer Wasserrechtskonzession wie auch zur Übertragung und Erneuerung derselben bedarf es der Befolgung desselben Verfahrens wie bei der Erteilung.

2 Der Staatsrat kann als Erteilungs- oder Genehmigungsinstanz von einer öffentlichen Auflage für eine Konzessionsänderung absehen, wenn:

  1. a) *. der Inhalt der Konzession nicht erheblich abgeändert wird; und
  2. b) *. die von der Abänderung Betroffenen eindeutig bestimmbar sind.

3 Die maximale Dauer einer Wasserrechtskonzession kann vor ihrem Ablauf nur verlängert werden, um den Verfall der verschiedenen für eine Wasserkraftanlage erteilten Konzessionen zu vereinheitlichen

Art. 28 Provisorische Massnahmen

1 Sofern die Ordnung für die Nutzung der Wasserkräfte bei Ablauf einer Konzession noch nicht festgelegt ist, trifft der Staatsrat von Amtes wegen oder auf Begehren die provisorischen Massnahmen, die den Weiterbetrieb erlauben und die einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand erhalten oder gefährdete Interessen wahren.

2 Die Beschwerde gegen die provisorischen Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 29 Veröffentlichung

1 Die Erteilung oder Genehmigung einer Wasserrechtskonzession ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2 Dasselbe gilt für die Abänderung, die Übertragung und Erneuerung von Wasserrechtskonzessionen.

Art. 30 Aufnahme ins Grundbuch

Die auf wenigstens 30 Jahre verliehenen Wasserrechte können als selbständige und dauernde Rechte ins Grundbuch aufgenommen werden, mit der Anmerkung des Zeitpunktes, an dem das Heimfallrecht ausgeübt werden kann.

2.2 Ausübung der Konzession

Art. 31 Öffentliche Auflage und Genehmigung der Ausführungspläne Neue Wasserkraftanlage

1 Bevor der Konzessionär mit den Arbeiten beginnt und im Hinblick auf die Erteilung einer Baubewilligung, muss er die Baupläne mit detaillierter Angabe aller zu errichtenden Anlagen dem zuständigen Departement zur Genehmigung unterbreiten.

2 Das Auflageverfahren und die Zuständigkeiten, insofern sie sich nicht schon aus Absatz 1 ergeben, richten sich nach den Artikeln 14 bis 18 des vorliegenden Gesetzes. Die Auflage der Pläne in den Gemeinden wird jedoch auf die hauptsächlichen oberirdischen Anlagen beschränkt, die auf ihrem Territorium zu erstellen sind.

3 Die Baupläne von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung unter 300 Kilowatt müssen nicht öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden.

4 Absatz 2 gilt auch für Pläne betreffend Wasserkraftanlagen, die auch zu anderen Zwecken genutzt werden.

Art. 32 * Einstufiges Verfahren

1 Die Plangenehmigung kann mit der Erteilung oder Genehmigung der Wasserrechtskonzessionen im gleichen Verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall entscheidet der Staatsrat in einem einzigen Entscheid.

2 Absatz 1 ist insbesondere anwendbar, wenn:

  1. a. eine Wasserkraftanlage durch einen zukünftigen Konzessionär weiterbetrieben wird;
  2. b. bei Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal drei Megawatt;
  3. c. im Fall der Änderung der Wasserrechtskonzession.

3 Ein nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz und seiner Verordnung erforderliches Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit wird bei einstufigen Verfahren nach Absatz 1 ebenfalls in einer Phase durchgeführt.

Art. 33 Beginn der Arbeiten und Inbetriebsetzung der Anlagen

1 Die Bauarbeiten sowie die umweltrechtlichen Massnahmen sind spätestens binnen fünf Jahren von der Veröffentlichung der Erteilung oder Genehmigung der Konzession an zu beginnen.

2 Die Betriebseröffnung soll innert der durch die Konzession bestimmten Frist erfolgen. Diese Frist beträgt höchstens 15 Jahre, gerechnet ab dem Ablauf der Frist für den Beginn der Bauarbeiten.

3 Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Verleihungsbehörde diese Fristen später verlängern. Bei kommunalen Konzessionen bleibt jedoch die Genehmigung des Staatsrates vorbehalten.

Art. 34 Aufsicht über die Arbeiten

1 Das zuständige Departement wacht darüber, dass die Arbeiten nach den genehmigten Plänen und den anerkannten Regeln der Baukunst ausgeführt werden.

2 Nach Beendigung der Arbeiten ist der Konzessionär verpflichtet, sowohl dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen wie auch dem zuständigen Departement die Pläne der ausgeführten Anlagen zu übergeben.

3 Die Aufsicht der Behörden sowie die Genehmigung der Pläne nach Artikel 31 entheben den Konzessionär nicht der Verantwortung für die Schäden, die Dritte durch den Bau und den Betrieb seiner Anlagen erleiden.

Art. 35 Änderungen

Die genehmigten Pläne und Bauten können nur mit Bewilligung des zuständigen Departements während der Dauer der Konzession abgeändert werden. Dieses entscheidet darüber, ob die geplanten Änderungen eine erneute öffentliche Auflage erfordern. Die betroffenen Gemeinden werden durch das zuständige Departement angehört.

Art. 36 Verleihung des Enteignungsrechts

1 Der Konzessionär kann für den Erwerb der zum Bau und Unterhalt, zur Abänderung oder Erweiterung seiner Wasserkraftwerkanlagen notwendigen Grundstücke und dinglichen Rechte das Enteignungsrecht vom Staatsrat beanspruchen.

2 Der Staatsrat kann das Enteignungsrecht bereits im Rahmen der Erteilung einer kantonalen Wasserrechtskonzession oder der Genehmigung einer kommunalen Wasserrechtskonzession gewähren.

Art. 37 Anwendbares Enteignungsrecht

1 Das Enteignungsverfahren und die Enteignungsentschädigung richten sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Enteignungsgesetzes.

2 Das kantonale Enteignungsrecht ist für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 Kilowatt anwendbar. Vorbehalten bleiben die Artikel 10 und 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung.

Art. 38 Ableitung von Gewässern und Veränderung ihrer Wassermenge

1 Mangels anderer Abrede dürfen die auf dem Gebiet einer Gemeinde gelegenen Anlagen die Wassermenge und den Wasserablauf der Gewässer auf andern Gemeinden nicht verändern, wenn dadurch diese Gemeinden oder Inhaber von Wasserrechten auf dem Gebiet derselben einen Nachteil erleiden.

2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann jedoch der Staatsrat Abweichungen von diesem Grundsatz zulassen. In diesem Falle setzt er die Entschädigung fest, welche die dadurch begünstigten Benützer den Berechtigten zu entrichten haben.

3 Der Entscheid, durch den die Entschädigung bestimmt wird kann binnen 20 Tagen beim Zivilrichter angefochten werden (Art. 32 Abs. 3 WRG).

4 Der Artikel 23 bleibt vorbehalten.

Art. 39 Kostenverteilung bei Regulierungs- und Unterhaltsarbeiten

1 Wenn insbesondere öffentliche Arbeiten zum Schutz, zur Korrektion oder zum Unterhalt von Gewässern, zur Regulierung des Wasserstands und des Abflusses von Seen oder zur Schaffung künstlicher Sammelbecken dem Konzessionär zum Nutzen gereichen oder von ihm Schaden oder Auslagen abwenden, so kann er im Verhältnis der Vorteile, die ihm daraus erwachsen, zu den Kosten herangezogen werden.

2 Der Staatsrat entscheidet hierüber, sowie über die Verteilung der Kosten, nach Anhörung der Beteiligten.

3 Bezüglich der vom Bund angeordneten Arbeiten bleibt nach Artikel 15 WRG die Beschwerde an das Bundesgericht vorbehalten.

Art. 40 Zur Benutzung der Konzession erforderliche Arbeiten

Korrektions- und Unterhaltsarbeiten an Wasserläufen, welche der Bau oder Betrieb von Wasserkraftwerken erfordert, gehen zu Lasten des Konzessionärs. Dieser ist verpflichtet, die Wasserläufe mindestens ein Mal im Jahr zu reinigen.

Art. 41 Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander

Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Artikel 32, 33, 35, 36 und 37 WRG betreffend das Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander.

Art. 42 Benutzung der Bewässerungskanäle

1 Die Ableitung von Wässerwasser durch Leitungen und Kanäle, die Geteilschaften oder Grundeigentümern gehören, bleibt vorbehalten. Wo der Ortsbrauch oder die Konzession nichts anderes bestimmen, wird jedoch diese Ableitung auf die Zeit zwischen dem 1. April und 30. September beschränkt.

2 Ausserhalb dieser Zeit darf sie nur mit Bewilligung des Staatsrates erfolgen. Diese wird nur ausnahmsweise in Fällen absoluter Notwendigkeit und nach Anhörung der Beteiligten gegeben.

3 Die Erlaubnis wird nur für einzelne Fälle, eine bestimmte Wassermenge und eine begrenzte Zeitdauer erteilt.

4 Erweist sich die Schaffung neuer Bewässerungsanlagen als notwendig, so können die verliehenen Nutzungsrechte, wenn die Konzession nichts anderes bestimmt, nur gegen Entschädigung eingeschränkt werden (Art. 48 dieses Gesetzes und Art. 43 WRG).

Art. 43 Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz

Beim Bau neuer Wasserkraftanlagen, bei der Ausweitung, Modernisierung und während des Betriebs bestehender Anlagen ist den geltenden Bestimmungen über den Umwelt-, den Natur-, den Gewässerschutz, die Forstpolizei und die Fischerei Rechnung zu tragen. Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.

Art. 44 Die Wahrung privater Rechte und früherer Konzessionen

1 Durch eine Wasserrechtskonzession werden private Rechte Dritter und die früheren Konzessionen nicht berührt.

2 Restitutionsverpflichtungen können nur auf der Grundlage des privaten Rechts begründet werden; sie begründen keine wohlerworbenen Rechte.

3 Verträge über Restitutionsverpflichtungen müssen dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen und dem Staatsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

Art. 45 Haftung des Nutzungsberechtigten

Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, welche durch den Bau, Bestand oder den Betrieb seiner Anlagen an Leben oder Gesundheit von Personen oder an Gütern des Verleihenden oder Dritter verursacht werden.

Art. 46 Obligatorische Haftpflichtversicherung

1 Der Nutzungsberechtigte hat für seine Haftung nach Bundesrecht am Bau, Bestand und Betrieb des Werkes eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen.

2 Der Nachweis über das Bestehen der Versicherung ist für vorhandene und im Bau befindliche Werke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erbringen, für neue Werke vor dem Baubeginn.

3 Der Staatsrat bestimmt im Ausführungsreglement die Versicherungssummen und die Anforderungen, denen die Versicherungsverträge nach dem Schutzzweck der obligatorischen Haftpflichtversicherung genügen müssen.

Art. 47 Selbstnutzung

Bei der Selbstnutzung öffentlicher Gewässer durch das verfügungsberechtigte Gemeinwesen finden für neue wie für bestehende Wasserkraftanlagen die Bestimmungen über die Ausübung der Konzession und der Artikel 8 dieses Gesetzes (Vorarbeiten) sinngemäss Anwendung.

2.3 Dauer und Ende der Konzession

Art. 48 1. Schutz des Konzessionärs a) Im allgemeinen, b) Wohlerworbene Rechte

1 Die Konzession verschafft dem Konzessionär, nach Massgabe ihres Inhalts, ein ausschliessliches Recht zur Nutzung der Wasserkraft einer bestimmten Gewässerstrecke.

2 Eine Wasserrechtskonzession kann durch das verfügungsberechtigte Gemeinwesen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zurückgezogen oder geschmälert werden. Der Konzessionär hat Anspruch auf volle Entschädigung.

3 Der Konzessionär muss sich hingegen in der Ausübung seiner Rechte Einschränkungen oder Mehrbelastungen unterwerfen, wenn diese geringfügig sind und nicht in die Substanz der Verleihung eingreifen. In diesen Fällen besteht kein Entschädigungsanspruch.

Art. 49 2. Dauer und Ende der Wasserrechtskonzession

1 Die Wasserrechtskonzession hat eine Dauer von höchstens 80 Jahren von der Eröffnung des Betriebes an.

2 Der Zeitpunkt der Betriebseröffnung wird vom Staatsrat im Einvernehmen mit dem Konzessionär und dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen bestimmt.

3 Die Eröffnung des Betriebes entspricht dem Zeitpunkt, da die erste Gruppe regelmässig Strom zu erzeugen beginnt.

4 Für Wasserkraftanlagen mit mehreren Zentralen kann indessen der Staatsrat auf begründetes Gesuch des Konzessionärs und nach Anhören der Verleihungsbehörde von diesem Grundsatz abweichen um der stufenweisen Inbetriebsetzung Rechnung zu tragen.

5 Bei der Erteilung einer Wasserrechtskonzession für eine bereits bestehende Wasserkraftanlage beginnt die Dauer in der Regel mit dem Tag der Beendigung der alten Wasserrechtskonzession. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das verfügungsberechtigte Gemeinwesen die Wasserkraftanlage bis zur Erteilung einer Wasserrechtskonzession selbst betreibt.

Art. 50 3. Ablauf der Wasserrechtskonzession ohne Heimfall

1 Findet die Konzession ihr Ende durch Ablauf ohne Heimfall oder durch Verwirkung oder Verzicht, bleiben mangels anderer Regelungen in der Konzession die auf privatem Boden errichteten Anlagen ihren bisherigen Eigentümern, während die auf öffentlichem Grund stehenden Anlagen an das verfügungsberechtigte Gemeinwesen übergehen. Der öffentliche Boden der Burgergemeinden wird demjenigen der Munizipalgemeinden gleichgestellt und geht auf die Burgergemeinden zurück.

2 Sofern die Anlagen in Zukunft nicht weiterbenutzt werden, ist der Konzessionär verpflichtet, wenigstens die Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Stilllegen des Werkes nötig werden; spezialgesetzliche Vorschriften bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3 Die verfügungsberechtigten Gemeinwesen sind befugt, vom Konzessionär zu verlangen, auf seine Kosten einen vollständigen Bericht über den Umfang der gemäss Absatz 2 auszuführenden Arbeiten mit einer diesbezüglichen Kostenschätzung zu erstellen.

4 Auf der Grundlage des Berichts gemäss Absatz 3 sind die verfügungsberechtigten Gemeinwesen befugt, konkrete Ausführungsmassnahmen anzuordnen und gegebenenfalls vom Konzessionär zu verlangen, die Deckung der Kosten dieser Massnahmen in geeigneter Form sicherzustellen.

5 Bestehen im Rahmen von zusammenhängenden Wasserrechtskonzessionen zwischen mehreren verfügungsberechtigten Gemeinwesen Meinungsverschiedenheiten beim Vollzug der Absätze 2 bis 4, entscheidet das Departement, dem die Wasserkraft unterstellt ist.

Art. 51 Rückkauf

1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann im öffentlichen Interesse ein Rückkaufsrecht, frühestens nach Ablauf der Hälfte der Konzessionsdauer vom Tage der Konzessionserteilung an gerechnet, geltend machen; der Rückkauf ist mindestens fünf Jahre im voraus anzukündigen.

2 Der bisherige Konzessionär ist verpflichtet, hinsichtlich der Energielieferungsverträge innerhalb der Voranzeigefrist eine einvernehmliche Lösung mit dessen Kontrahenten zu finden. Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann für allfällige Schäden nicht verantwortlich gemacht werden.

3 Für die Bestimmung des Rückkaufswertes sind die Ertragsmöglichkeiten sowie der Zustand der Anlagen im Zeitpunkt der Ausübung des Rückkaufsrechtes zu berücksichtigen.

Art. 52 Beendigung durch Verwirkung

1 Damit eine Konzession als verwirkt gilt, bedarf es eines besonderen Beschlusses der Verleihungsbehörde. Eine Verwirkterklärung wird beschlossen:

  1. a. wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau, die Eröffnung des Betriebes, ohne ausreichende Gründe versäumt; verzichtet die Behörde auf die Verwirkterklärung und gewährt sie eine Fristverlängerung, so ist das in diesem Zeitpunkt massgebende Recht zu beachten;
  2. b. wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
  3. c. wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung grob verletzt.

2 Der Staatsrat kann gestützt auf die gesetzlichen Verwirkungsgründe und für den Fall, dass die Verleihungsgemeinde ohne triftigen Grund eine solche nicht ausspricht, die Konzession seinerseits als verwirkt erklären.

Art. 53 Beendigung durch Verzicht seitens des Konzessionärs

1 Die Verleihung erlischt ohne weiteres durch ausdrücklichen Verzicht auf die Wasserrechtskonzession. Durch den Verzicht verfügt das Gemeinwesen über das Nutzungsrecht und kann über dessen weitere Verwendung entscheiden.

2 Das Gemeinwesen ist berechtigt, die Leistungen, die mit dem Konzessionär als Entgelt für das Nutzungsrecht vereinbart worden sind, während wenigstens fünf Jahren einzufordern, wenn der Verzicht auf Nutzung eines eingeräumten Rechtes an sich unberechtigt und von ihm nicht mitverschuldet ist.

3 Im Rahmen der Verzichtserklärung hat der Konzessionär auch auszuführen, wie er seine Verpflichtungen gemäss Artikel 66 WRG und Artikel 50 Absatz 2 kWRG erfüllen will, sofern das verfügungsberechtigte Gemeinwesen nicht von seinem Recht gemäss Artikel 69 Absatz 3 WRG Gebrauch macht.

Art. 54 4. Ablauf der Konzessionsdauer mit Ausübung des Heimfallrechts

1 Das Heimfallrecht an einem Wasserkraftwerk stellt ein Gestaltungsrecht des verfügungsberechtigten Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinde) dar.

2 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung des Heimfallrechts die nachstehend genannten Werkanlagen wie folgt zu übernehmen:

  1. a. Unentgeltlich: Die auf öffentlichem und privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen und Fassen, Zu- oder Ableiten oder Umwälzen des Wassers, die Pumpanlagen, die Turbinen sowie die für den Betrieb dieser Anlagen notwendigen elektrischen Einrichtungen und Installationen mit den dazugehörenden Gebäulichkeiten oder Kavernen, in denen sie sich befinden, sowie den zum Betrieb des Wasserkraftwerks dienenden Boden;
  2. b. Gegen billige Entschädigung: Die Anlagen zum Erzeugen, Umwandeln und Fortleiten elektrischer Energie, die Dienst- und Verwaltungsgebäude, soweit diese Objekte auf Kantonsgebiet liegen.

3 Bei grenzüberschreitenden Wasserkraftwerken werden die Anlagen und Transportleitungen vom Heimfall erfasst, soweit sie im Eigentum des Beliehenen sind und (oder) Zugehör des Werkes bilden, von dem sie ausgehen.

4 Soweit das verfügungsberechtigte Gemeinwesen die Abtretung der elektrischen Anlagen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b verlangt, ist der Konzessionär verpflichtet, das gesamte (bewegliche und unbewegliche) Eigentum zu übertragen. Die Pflicht zur Übernahme des elektrischen Teils durch das verfügungsberechtigte Gemeinwesen, gemäss Artikel 67 Absatz 2 WRG, bleibt vorbehalten.

Art. 55 Unterhalt der Anlagen

1 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an denen das Heimfallrecht besteht, während der gesamten Konzessionsdauer in einem guten Zustand zu erhalten so dass eine rationelle Nutzung der Gewässer mit bestmöglichem Wirkungsgrad und bei der Übernahme des Wasserkraftwerkes ein normaler und vor allem dauerhafter Betrieb gewährleistet sind.

2 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen oder der Kanton haben das Recht, regelmässig Kontrollen durchzuführen; zeigt es sich, dass der Konzessionär seine Verpflichtungen vernachlässigt, sind sie befugt, eine paritätische Kommission für eine Schätzung der unterlassenen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten einzusetzen und aufgrund deren Bericht die sich als notwendig erweisenden Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Konzessionärs anzuordnen.

3 Im Laufe des zehnten Jahres vor Ablauf der ordentlichen Konzessionsdauer hat der Konzessionär einen vollständigen Bericht über die Einhaltung der Pflicht zur Durchführung von Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an die verfügungsberechtigten Gemeinwesen und an das Departement, dem die Wasserkraft unterstellt ist, vorzulegen.

4 Auf der Grundlage eines Berichts gemäss Absatz 3 beziehungsweise gemäss Artikel 12 Absatz 3 sind die verfügungsberechtigten Gemeinwesen, allenfalls nach Einholen eines Berichts der Kommission nach Absatz 2, befugt, sich als notwendig erweisende Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Konzessionärs anzuordnen.

5 Bestehen im Rahmen von zusammenhängenden Wasserrechtskonzessionen zwischen mehreren verfügungsberechtigten Gemeinwesen Meinungsverschiedenheiten beim Vollzug der Absätze 2 bis 4, entscheidet das Departement, dem die Wasserkraft unterstellt ist.

Art. 56 Billige Entschädigung

1 Für die Abgeltung der Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie steht dem Beliehenen keine volle Entschädigung zu.

2 Die billige Entschädigung ist nach dem Sachwert zum Zeitpunkt des Heimfalls, das heisst nach dem Neuwert abzüglich der Wertverminderung für die der Lebensdauer dieser Anlagen entsprechende Abnutzung und technischen und wirtschaftlichen Altersentwertung zu berechnen.

3 Besondere Bewertungs- und Berechnungsmodalitäten für das Ermitteln der billigen Entschädigung können, sofern dies erforderlich ist, im Einzelfall festgelegt werden.

4 Auf Ersuchen des verfügungsberechtigten Gemeinwesens ist der Konzessionär verpflichtet zehn Jahre vor Verfall der Konzession alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Berechnung der billigen Entschädigung erforderlich sind.

Art. 57 Rechte mehrerer Gemeinwesen bei zusammenhängenden Konzessionen

1 Bei zusammenhängenden Wasserrechtskonzessionen, welche von mehreren Gemeinwesen erteilt wurden, werden diese beim Heimfall Miteigentümer der in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Anlagen und Liegenschaften, und zwar im Verhältnis zur verliehenen Wasserkraft.

2 Dieselbe Regel gilt im gleichen Verhältnis für die Übernahme des trockenen Teils.

Art. 58 Beanspruchungsrecht der Gemeinwesen

1 Wenn eine Konzession nur durch eine Gemeinde erteilt worden ist und diese ganz oder teilweise auf die Geltendmachung des Heimfallrechtes verzichtet, so steht das Beanspruchungsrecht gegen volle Entschädigung subsidiär dem Kanton zu.

2 Wenn zusammenhängende Wasserrechtskonzessionen von mehreren Gemeinwesen erteilt worden sind und wenn eines oder mehrere dieser Gemeinwesen ganz oder teilweise auf die Geltendmachung des Heimfallrechts verzichten, so steht das Beanspruchungsrecht im Verhältnis zur verliehenen Wasserkraft gegen volle Entschädigung den anderen verfügungsberechtigten Gemeinwesen und subsidiär dem Kanton zu.

Art. 59 * Rechte von Kanton und Konzessionsgemeinden

1 Der Kanton und die Konzessionsgemeinden sind berechtigt, Wasserkraftgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Wasserkraftgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, denen das Recht zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer, insbesondere in Form einer Wasserrechtskonzession, erteilt wird.

2 Macht eine Wasserkraftgesellschaft kommunale Wasserkräfte nutzbar, bleibt bei der Berechnung der Beteiligungsrechte des Kantons gemäss den Artikeln 59a bis 59c die von der verfügungsberechtigten Gemeinde zur Deckung der Eigenversorgung benötigte Energiemenge gewährleistet.

3 Der Kanton hat die ihm gemäss den Artikeln 59a bis 59c eingeräumten gesetzlichen Rechte bei Wasserkraftanlagen, die kommunale Wasserkräfte nutzbar machen und eine installierte Leistung von zehn Megawatt und mehr aufweisen.

4

5

Art. 59a * Beteiligungsrecht des Kantons bei erstmaliger Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte

1 Der Kanton ist berechtigt, sich bis zu maximal 30 Prozent an Wasserkraftgesellschaften zu beteiligen, wenn eine verfügungsberechtigte Gemeinde ihre Wasserkräfte erstmalig nutzbar macht. Er übernimmt die Investitionskosten für die neue Wasserkraftanlage im Verhältnis zu seiner prozentualen Beteiligung.

2 Im Falle der Selbstnutzung der verfügungsberechtigten Gemeinde oder wenn die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht zweckmässig erscheint, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in Absatz 1 und zu den gleichen Bedingungen beziehen.

Art. 59b * Beteiligungs- und Kaufrecht des Kantons bei Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte in bestehenden Wasserkraftanlagen

1 Erteilt oder erneuert eine verfügungsberechtigte Gemeinde bei bestehender Wasserkraftanlage eine Wasserrechtskonzession, hat der Kanton das Recht, sich an der Wasserkraftgesellschaft bis zu maximal 30 Prozent zu beteiligen. Der Kanton übt dieses Recht aus, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und er die Ausübung des Heimfallrechts im Rahmen der Anhörung gemäss Artikel 22 Absatz 2 befürwortet hat.

2 Die maximale Beteiligung erfolgt gegen Bezahlung von 30 Prozent der billigen Entschädigung gemäss Artikel 56 Absatz 2, die beim Heimfall für die Werkanlagen gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b auszurichten ist. Die Bezahlung reduziert sich linear zur tatsächlichen Höhe der erworbenen Beteiligung.

3 Hat die Gemeinde im Fall von Absatz 1 auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichtet, wird die Bezahlung in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 bestimmt.

4 Soweit sich dies zum Erwerb einer Beteiligung nach Absatz 1 als notwendig erweist, kann der Kanton einen Miteigentumsanteil bis maximal 30 Prozent an den heimgefallenen Werkanlagen erwerben. Der Kaufpreis entspricht dem in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 bestimmten Betrag.

5 Im Falle der Selbstnutzung der verfügungsberechtigten Gemeinde oder wenn die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht zweckmässig erscheint, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in den vorstehenden Absätzen und zu den gleichen Bedingungen beziehen.

Art. 59c * Vorkaufsrecht des Kantons bei Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte in bestehenden Wasserkraftanlagen

1 Unabhängig von den in Artikel 59b angeführten Rechten hat der Kanton ein Vorkaufsrecht auf maximal 30 Prozent:

  1. a. der Beteiligungen der verfügungsberechtigten Gemeinden an Wasserkraftgesellschaften, die kommunale Wasserkräfte nutzbar machen;
  2. b. der Anteile der verfügungsberechtigten Gemeinden am Miteigentum heimgefallener Wasserkraftanlagen;
  3. c. der Energiebezugsrechte der verfügungsberechtigten Gemeinden.

2 Das Vorkaufsrecht des Kantons erstreckt sich auf die Differenz zwischen dem angeführten maximalen Prozentsatz und dem Prozentsatz der Beteiligungen, Miteigentumsanteile und Energiebezugsrechte, die von verfügungsberechtigten Gemeinden oder anderen Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts beziehungsweise von Rechtspersonen, die von Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts beherrscht werden, gehalten werden.

3 Die Rechtspersonen nach Absatz 2 gewährleisten die Beherrschung der jeweiligen Wasserkraftgesellschaft durch Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts.

4 Die verfügungsberechtigten Gemeinden haben ihrerseits ein Vorkaufsrecht, wenn der Kanton oder die nach Absatz 2 bevorrechteten Körperschaften beziehungsweise Rechtspersonen ihre Beteiligungen, Anteile oder Energiebezugsrechte nach Absatz 1 weiter veräussern wollen.

5 Wenn verfügungsberechtigte Gemeinden darauf verzichten, ganz oder teilweise das Heimfallrechts auszuüben oder ein Maximum von 30 Prozent der Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften zu erwerben, stellen sie spätestens bei der Erteilung der Wasserrechtskonzession sicher, dass der Kanton eine dem Absatz 2 entsprechende Energiemenge beziehen kann.

Art. 59d * Modalitäten der Ausübung des Vorkaufsrechts

1 Das Vorkaufsrecht des Kantons gilt zu dem mit einem Dritten vereinbarten Kaufpreis, unter Berücksichtigung von Artikel 59c Absatz 2 und ohne die zusätzliche Pflicht, auch allfällige weitere, mit dem Dritten vereinbarte Vertragsmodalitäten erfüllen zu müssen.

2 Das Vorkaufsrecht kommt beim Verkauf sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt, zur Anwendung. Die verfügungsberechtigte Gemeinde informiert den Kanton unverzüglich über dessen Abschluss.

3 Der Kanton macht sein Vorkaufsrecht gegenüber der verfügungsberechtigten Gemeinde spätestens innert 270 Tagen ab Kenntnis des Inhalts des wirksamen Kaufvertrags oder Rechtsgeschäfts mittels vorbehaltloser und bedingungsfreier Erklärung geltend. Andernfalls geht er seines Rechts verlustig.

Art. 59e * Übertragung der Beteiligungen des Kantons

1 Der Kanton verkauft der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (nachstehend: WEG) die aufgrund der Artikel 59a bis 59c erworbenen Beteiligungen beziehungsweise Energiebezugsrechte zu Marktbedingungen.

2 In einem Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Staatsrat und der WEG, werden unter anderem die Zahlungsmodalitäten vereinbart.

3 Nach Anhörung der WEG kann der Kanton vom Prinzip des Verkaufs an die WEG nach Absatz 1 abweichen. Absatz 2 bleibt sinngemäss anwendbar.

Art. 59f * Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone

1 Der WEG wird nach einem Heimfall unter Verkauf der Wasserkraftanlage die Konzession zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone erteilt oder eine bestehende Konzession erneuert.

2 Verleiht der Kanton nach einem Heimfall das Recht zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone mittels Wasserrechtskonzession an einen Dritten (Wasserkraftgesellschaft) und beteiligt sich der Kanton an dieser, verkauft er seine Beteiligung an die WEG.

3 Ist die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht möglich oder nicht zweckmässig, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in Absatz 2 und zu den gleichen Bedingungen beziehen (Energiebezugsrecht). Der Kanton verkauft das Energiebezugsrecht an die WEG.

4 In einem Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Staatsrat und der WEG, werden unter anderem die Zahlungsmodalitäten vereinbart.

5 Nach Anhörung der WEG kann der Kanton vom Prinzip im Sinne der Absätze 1 bis 3 abweichen. Absatz 4 bleibt sinngemäss anwendbar.

Art. 59g * Aufteilung der Gewinne im Sinne der Solidarität

1 Die kantonale Dienststelle, der die Wasserkraft unterstellt ist, verteilt:

  1. a. die Gewinne aus dem Verkauf gemäss Artikel 59e betreffend Beteiligungen beziehungsweise Energiebezugsrechten, die der Kanton gemäss Artikel 59b erlangt, sowie
  2. b. 30 Prozent der Gewinne aus den Verkäufen gemäss Artikel 59f.

2 Für die Aufteilung der Mittel nach Absatz 1 gilt:

  1. a) *. ein Drittel für den Finanzhaushalt des Staates;
  2. b. ein Drittel steht den Konzessionsgemeinden gemäss ihrem Anteil an der im Kanton vorhandenen Leistung aus Wasserkraft zur Verfügung;
  3. c. ein Drittel kommt allen Gemeinden gemäss ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung des Kantons zu.

3 Der Staatsrat erlässt in einem Ausführungsreglement die Bestimmungen betreffend die Modalitäten der Aufteilung der Gewinne und des Fonds im Sinne von Absatz 2. Das Reglement unterliegt nicht der Genehmigung des Grossen Rates.

4 Die zwischen den öffentlichen Körperschaften erfolgenden Transferzahlungen, die aus der Aufteilung der Gewinne im Sinne der Solidarität resultieren, werden bei der Globalbilanz der Aufteilung der Aufgaben (Globalbilanz NFA II) zwischen Kanton und Gemeinden nicht berücksichtigt.

Art. 60 * 5. Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen

1 Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen, welche die Verbesserung der Energiequalität oder der Energieproduktion zum Inhalt haben und mit der Zustimmung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens verwirklicht wurden, sind dem Konzessionär im Rahmen der Ausübung des Heimfalls zu vergüten.

2 Die Vergütung bezieht sich nur auf Anlagen, die unentgeltlich heimfallen, und entspricht höchstens dem Restwert der Investitionen bei einer branchenüblichen Abschreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwerts.

3 Der Kanton beteiligt sich an der Vergütung entsprechend gemäss Artikel 59b erworbener Beteiligungsquoten beziehungsweise Energiebezugsrechte und soweit er die Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen anerkannt hat.

4 Der Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Vergütung obliegt den Verleihungsbehörden gemäss Artikel 9. Vereinbarungen von Gemeinden müssen zu ihrer Gültigkeit vom Staatsrat genehmigt werden.

Art. 61 6. Konzessionserneuerung

1 Die Erneuerung einer Konzession kann:

  1. a. auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Wasserrechtskonzession; und
  2. b. vor Ablauf der Beendigung einer Wasserrechtskonzession im gegenseitigen Einvernehmen zwischen verfügungsberechtigten Gemeinwesen und Konzessionär unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates erfolgen.

2 Die Höchstdauer einer vor Ablauf der Beendigung erneuerten Wasserrechtskonzession berechnet sich vom Tage des Eintritts der Rechtskraft der Erneuerung beziehungsweise der Genehmigung an. Artikel 58a Absatz 4 WRG bleibt vorbehalten.

3 Der Konzessionär kann, sofern er innert einer Frist von fünfzehn Jahren vor Ablauf der festgelegten Dauer ein entsprechendes Gesuch einreicht, von der Verleihungsbehörde verlangen, sich innert zehn Jahren vor Ablauf der Konzession zu entscheiden, ob und in welcher Form sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit ist.

4 Desgleichen steht dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen innert der nämlichen Fristen das Recht zu, vom bisherigen Konzessionär auf verbindliche Weise zu erfahren, ob er an einer Erneuerung der bisherigen Konzession interessiert ist. Für diesen Fall finden die Bestimmungen über die Ausübung des Heimfallrechts Anwendung.

Art. 62 Schadloshaltung im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 12 WRG

1 Die Gemeinwesen, die kraft Bundesrecht einen Erneuerungsanspruch geltend machen können, haben das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für den Wegfall der Ausübung des Heimfallrechts schadlos zu halten.

2 Für die Beanspruchung kantonaler oder kommunaler Gewässer durch den Bund besteht die nämliche Pflicht zur Schadloshaltung.

2.4 Gebühren und Wasserzinse

Art. 63 Konzessionsgebühren a) Anfangsgebühr

1 Bei der Erteilung, Erneuerung und Neuerteilung einer Wasserrechtskonzession erhebt das verfügungsberechtigte Gemeinwesen eine einmalige Anfangsgebühr, deren Höhe in der Konzession festzusetzen ist.

2 Sowohl bei kantonalen wie kommunalen Wasserrechtskonzessionen wird diese Gebühr, ausser bei anders lautender Vereinbarung, 30 Tage nach deren Inkrafttreten fällig.

3 Die Anfangsgebühr beträgt, ausser bei anders lautender Vereinbarung, im Maximum das vierfache des bei voller Ausnützung der verliehenen Wasserkraft geforderten jährlichen Wasserzinses.

4 Für reine Pumpanlagen berechnet sich die Anfangsgebühr nach der installierten Pumpleistung, darf aber zwölf Franken pro Kilowatt nicht überschreiten. Der Staatsrat kann die Gebühr automatisch dem Teilindex der Preise für Elektrizität des Grosshandelspreisindexes anpassen, erstmals jedoch am 1. Januar 1993.

5 Allfällige andere vertraglich abgemachte Leistungen werden auf die Anfangsgebühr nicht angerechnet.

Art. 64 b) Verwaltungsgebühren

1 Der Kanton erhebt vom Konzessionär folgende Verwaltungsgebühren:

  1. a. für die Erteilung, Abänderung, Erneuerung oder Übertragung einer kantonalen Wasserrechtskonzession sowie für die Genehmigung der Erteilung, Abänderung, Erneuerung oder Übertragung einer kommunalen Wasserrechtskonzession einen Betrag zwischen 3'000 Franken und 5'000 Franken;
  2. b. bei der Genehmigung von Plänen, für deren Prüfung und die Kontrolle ihrer Ausführung einen Betrag zwischen 1'000 Franken und 3'000 Franken.

2 Verwaltungsgebühren können reduziert werden:

  1. a. wenn es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer installierten Leistung von drei Megawatt;
  2. b. oder um die Genehmigung von Projekten der Gemeinden zur Nutzbarmachung der eigenen Wasserkräfte handelt.

3 Der Staatsrat kann die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Maximalansätze automatisch dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals jedoch am 1. Januar 1993.

Art. 65 Der Wasserzins

1 Der Konzessionär ist verpflichtet, dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen für die Verleihung der Wasserkräfte vom Zeitpunkt an, da die erste Gruppe regelmässig Strom zu erzeugen beginnt, einen Wasserzins zu entrichten, der gestützt auf die Berechnung der Bruttoleistung ermittelt und für jedes Jahr auf Ende Januar des folgenden Jahres fällig wird.

2 Solange die Preisbildung für den Rohstoff Wasserkraft nicht auf dem freien Markt erfolgt und sofern die Wasserrechtskonzession nicht ausdrücklich einen tieferen Ansatz vorsieht, beträgt der Wasserzins höchstens 40 Prozent des Höchstansatzes, wie er im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte festgelegt ist. Bei einer Abänderung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums ist auch der im Kanton angewandte Ansatz entsprechend zu ändern.

3 Für die vom Bund beanspruchten Wasserkräfte ist der Maximalwasserzins derjenige, welcher im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte festgelegt ist.

4 Wenn ein Betrieb des Bundes im Sinne von Artikel 12 WRG der besonderen Wasserkraftsteuer unterworfen ist, entspricht der kommunale Wasserzins 40 Prozent des in Artikel 49 Absatz 1 WRG vorgesehenen maximalen Wasserzinses, um dem Kanton die Erhebung der besonderen Steuer zu ermöglichen.

5 Falls besagter Betrieb von der besonderen Wasserkraftsteuer befreit ist, bezahlt die verfügungsberechtigte Gemeinde dem Kanton 60 Prozent des maximalen Wasserzinses.

Art. 66 Berechnung der Bruttoleistung

1 Massgebend für die Berechnung des Wasserzinses ist die mittlere Bruttoleistung, welche sich aus dem jeweiligen nutzbaren Gefälle und der Wassermenge ergibt.

2 Als Bruttofallhöhe wird die Wasserspiegeldifferenz zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dem Ort der Rückgabe angesehen.

3 Als nutzbare Wassermenge gilt die gestützt auf die Wasserrechtskonzession verfügbare Wassermenge, soweit diese die Schluckfähigkeit der bewilligten Anlagen nicht überschreitet.

4 Erweist sich die Bestimmung der Bruttoleistung als technisch besonders schwierig, so kann diese aufgrund der erzeugten Energie berechnet werden, wobei das ungenutzte Gefälle und die ungenutzte Wassermenge zu berücksichtigen sind. Das zuständige Departement entscheidet darüber, in welchen Fällen diese Berechnungsweise angewandt werden darf und ordnet die nötigen Massnahmen an. Es stellt den Gemeinden alle technischen Angaben zur Verfügung und steht ihnen bei der Berechnung des Wasserzinses mit Rat zur Seite.

5 Ändern sich während der Konzessionsdauer die Nutzungsverhältnisse, so kann sowohl die Verleihungsbehörde als auch der Konzessionär jederzeit verlangen, dass die Berechnung der Bruttoleistung revidiert werde.

Art. 67 Revision

1 Der Wasserzins ist auf Verlangen einer Partei bei jeder Anpassung des bundesrechtlichen Maximums zu revidieren.

2 Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Konzedent und Konzessionär können Abmachungen über die Festsetzung des maximalen Wasserzinsansatzes jederzeit abgeändert werden.

Art. 68 Die Pumpwerkabgabe

1 Die Gemeinwesen sind ermächtigt, für den Betrieb von Pumpwerken auf ihren Territorien eine Pumpwerkabgabe von 0.15 Rappen pro aufgewendete Kilowattstunde Pumpenergie, mindestens jedoch zwei Franken pro Kilowatt für Werke mit 50 und mehr Megawatt installierte Pumpenleistung und 0.50 Franken pro Kilowatt für kleinere Pumpwerke zu erheben.

2 Die Pumpwerkabgabe wird automatisch alle fünf Jahre dem Teilindex der Preise für Elektrizität des Grosshandelspreisindexes angepasst, erstmals am 1. Januar 1995, unter Berücksichtigung der Indexänderung seit dem 1. Januar 1991.

3 Als Pumpwerke gelten Anlagen, die mittels Pumpen in der Lage sind, Wasser aus öffentlichen Gewässern wiederholt zur Produktion von elektrischer Energie zu verwenden oder eine Nutzung über die natürliche Wasserkraft hinaus zum gleichen Zweck ermöglichen. Reine Zubringerpumpen werden nicht als Pumpwerke betrachtet.

4 Die Aufteilung der jährlichen Pumpwerkabgabe zwischen Gemeinde(n) und Kanton erfolgt im gleichen Verhältnis wie der Wasserzins und die kantonale Wasserkraftsteuer.

5 Während der für den Bau bewilligten Frist darf keine Pumpwerkabgabe erhoben werden.

6 Solange ein Betreiber von Pumpwerken nachweisen kann, dass die Pumpwerkabgabe einerseits die Rentabilität und andererseits deren Realisation massgeblich beeinträchtigt, kann der Staatsrat die Erhebung dieser Abgabe hinausschieben.

7 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind auch bestehende Pumpwerke dieser Abgabe unterworfen.

Art. 69 * Fonds für die Gewässer und die Deckung der nicht versicherbaren Elementarschäden

1 Zehn Prozent der Wasserzinse, die dem Kanton aus den Wasserrechtskonzessionen zufliessen, werden einem Fonds überwiesen, der vom zuständigen Departement verwaltet wird und dazu dient, die Subventionierung und/oder die Finanzierung für die Renaturierung, für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zu gewähren, sowie einen Fonds zur Deckung nicht versicherbarer Elementarschäden zu äufnen. Fünf Prozent der Wasserzinse, die den Gemeinden entrichtet werden, insoweit diese 20 Franken pro Kopf der Bevölkerung übersteigen, werden diesem Fonds überwiesen. Zur Ermittlung der Einwohnerzahl wird die letzte eidgenössische Volkszählung berücksichtigt.

2 20 Prozent der jährlichen Einzahlungen in den Fonds sind für eine Subventionierung und/oder direkte Finanzierung von Renaturierungsprojekten reserviert. 30 Prozent der Einzahlungen dienen dazu, den Gemeinden eine Subvention für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zu gewähren. Der Restbetrag des Fonds wird gemäss den Bestimmungen des Ausführungsreglements als Beitrag an die nicht versicherbaren Elementarschäden verwendet.

3 Die Bedingungen und das Verfahren betreffend die Subventionierung und/oder die Finanzierung der Renaturierungsprojekte oder der Wasserbau- und Unterhaltsprojekte von Gewässern werden in der Gesetzgebung über den Wasserbau geregelt.

Art. 70 * Fonds zum Erwerb von Wasserkraftanlagen

1

1bis

2 Dieser Fonds wird zum Kauf oder Rückkauf von Wasserkraftanlagen oder zum Erwerb von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die solche Anlagen betreiben, verwendet.

3 Dieser Fonds kann auch in Form von finanziellen Beiträgen, Beiträgen à fonds perdu, zinslosen oder anderweitig günstigen Darlehen zur Erfüllung der für die WEG in Artikel 2 des Gesetzes über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft festgelegten Ziele verwendet werden.

3bis Bis 2035 kann dieser Fonds auch zur Finanzierung der im kantonalen Energiegesetz vorgesehenen Finanzhilfen und Fördermassnahmen verwendet werden, sofern der Saldo des Fonds 150 Millionen Franken beträgt.

4 Falls die ordentlichen Mittel des Finanzierungsfonds nicht zur Deckung des Bedarfs der WEG ausreichen, kann der Staatsrat dem Fonds Vorschüsse in Form von Darlehen gewähren.

Art. 70a * Fonds der Konzessionsgemeinden

1 Die Konzessionsgemeinden können einen Fonds äufnen und mit den finanziellen Mitteln speisen, die ihnen beim Heimfall oder für den Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts beziehungsweise bei der anschliessenden Nutzbarmachung ihrer Wasserkräfte zukommen.

2 Die Konzessionsgemeinden regeln die Einzelheiten betreffend die Verwendung des Fonds in einem gemeinsamen Fondsreglement. Sie können den Fonds im Übrigen dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen unterstellen.

3 Das Reglement gemäss Absatz 2 unterliegt der Genehmigung des Staatsrates.

3 Besondere Steuer und Steuerausgleich

Art. 71 Umfang der Wasserkraftsteuer und des kantonalen Vorausfinanzierungsfonds

1 Der Kanton erhebt von jedem Betrieb, der Wasserkräfte ausnutzt, von der Inbetriebsetzung des Werkes an, eine besondere Wasserkraftsteuer, welche 60 Prozent des nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vorgesehenen Höchstansatzes beträgt.

2

2bis Dieser Fonds wird dem Kanton und den Gemeinden zur Verfügung gestellt, die ihn im Verhältnis zu ihren Rechten an der nach diesem Gesetz organisierten Gesellschaft nutzen.

3 Dieser Fonds ist von allen Steuern befreit und wird vom zuständigen Departement verwaltet.

4 Falls die ordentlichen Mittel des Finanzierungsfonds nicht zur Liberierung des Aktienkapitals der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG ausreichen, kann der Staatsrat dem Fonds Vorschüsse in Form von Darlehen gewähren.

5 Der Staatsrat kann auf Begehren für eine bestimmte Dauer die besondere Wasserkraftsteuer für die im Kanton produzierte elektrische Energie herabsetzen, wenn diese Energie durch wirtschaftlich bedeutende Betriebe, welche im Kanton ansässig sind, verbraucht wird und unter der Bedingung, dass diese Betriebe von dieser Herabsetzung einen direkten Vorteil ziehen.

6 Die Steuerbefreiung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 72 Verteilung der Bundesentschädigung infolge Steuerausfalls

Die Entschädigung, die der Bund dem Kanton als Ausgleich für den Ausfall an kantonalen und kommunalen Steuern (Art. 14 WRG) bezahlt, fällt zu 40 Prozent an den Kanton; die verbleibenden 60 Prozent werden aufgeteilt unter den Gemeinden, auf deren Gebiet der Bund Wasserkräfte in Anspruch nimmt. Der Anteil jeder Gemeinde wird im Verhältnis zur nutzbaren Wasserkraft bestimmt.

Art. 73 Berechnung der Wasserkraftsteuer bei Modernisierung bestehender Anlagen

Werden in einem Wasserkraftwerk während der Konzessionsdauer ausserhalb der üblichen Unterhaltspflicht Modernisierungsinvestitionen getätigt, welche die Verbesserung der Energiequalität oder der Energieproduktion zum Inhalt haben, kann der Kanton während der Bauzeit und auf Begehren des Konzessionärs die besondere Wasserkraftsteuer auf die wirklich genutzte Wasserkraft erheben.

Art. 74 Ausführungsreglement des Kantons

Der Staatsrat erlässt in einem Ausführungsreglement Bestimmungen über die Modalitäten der Berechnungsart und des Bezuges der Wasserzinse, der besonderen Wasserkraftsteuer, der Pumpwerkabgabe (insbesondere auch bezüglich der Aufteilung zwischen den Gemeinden oder dem Kanton), die Gemeindebeteiligung an den Fonds für die Korrektion und den Unterhalt der kantonalen und kommunalen Gewässer, den Rückkaufsfonds von Wasserkraftanlagen und den kantonalen Fonds für die Vorausfinanzierung des Aktienkapitals der WEG und über deren Veranlagungs-, Einsprache und Rekursverfahren.

4 Aufsicht und Überwachung

Art. 75 Im Allgemeinen

1 Das zuständige Departement wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass die Verpflichtungen, welche dem Besitzer von Wasserkraftwerkanlagen, aber auch den Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes oder einer Wasserrechtskonzession obliegen, erfüllt werden müssen.

2 In diesen Belangen gewährt das zuständige Departement der Gemeinde die notwendige Unterstützung.

Art. 76 Messanlagen

1 Zur Festlegung der mittleren Bruttoleistung bestimmt das zuständige Departement nach Anhören des Konzessionärs, wo und wie viele Messanlagen für jedes Werk einzurichten sind. Jede Messanlage ist mit einem automatischen Registriergerät zu versehen.

2 Die Kontrolle und Eichung der Messgeräte ist von Fachleuten durchzuführen und amtlich zu prüfen. Die Genehmigung durch das zuständige Departement bleibt vorbehalten.

3 Alle Erstellungs-, Betriebs- und Prüfungskosten der Messanlagen obliegen dem Konzessionär.

Art. 77 Angaben des Konzessionärs zuhanden des zuständigen Departements

1 Die Konzessionäre haben dem zuständigen Departement sowie den betroffenen Gemeinden jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

  1. a. monatliche und jährliche Stromerzeugung, gemessen an den Generatorenklemmen;
  2. b. monatlicher und jährlicher Energieverbrauch in den Pumpanlagen, gemessen an den Motorenklemmen;
  3. c. mittlere monatliche und jährliche nutzbare Wassermenge;
  4. d. Berechnung der mittleren jährlichen Bruttoleistung in Kilowatt.

2 Das zuständige Departement hat in Zusammenarbeit mit den verfügungsberechtigten Gemeinden jederzeit freien Zutritt zu den Messanlagen und -ge-räten. Es kann vom Konzessionär insbesondere die für die Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten und Unterlagen verlangen.

5 Wasserrechtsverzeichnis

Art. 78 Führung des Registers

Das zuständige Departement erstellt und führt ein kantonales Wasserrechtsverzeichnis. Darin ist über alle Anlagen und Rechte Buch zu führen, welche zur Nutzung der Wasserkräfte notwendig und nützlich sind.

Art. 79 Ermittlung der Wasserrechte

1 Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Staatsrat die Aufnahme der an den öffentlichen Gewässern bestehenden Wasserrechte anordnen.

2 Die im Laufe des Aufgebotsverfahrens nicht angemeldeten Rechte werden als untergegangen vermutet (Art. 75 Abs. 3 WRG).

6 Transport, Verkauf und Ausfuhr von elektrischer Energie

Art. 80 Anlage von elektrischen Leitungen

Im Rahmen der Zuständigkeit des Kantons, welche die Bundesgesetzgebung über die Anlage von Stark- und Schwachstrominstallationen der Kantone vorbehalten hat, wacht der Staatsrat darüber dass die Planung und der Bau neuer Starkstromleitungen, die Erstellung elektrischer Kabel und der Bau von Verteilungsnetzen, die Benützung öffentlicher Strassen, Flugplätze, Wege und Wasserläufe nicht beeinträchtigen oder gefährden. Er sorgt insbesondere auch dafür, dass das Leben, die Gesundheit und die Güter der Bevölkerung gewahrt bleiben; er wacht ebenfalls über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaften.

Art. 81 Vorbehalte betreffend a) Die gemeinsame Benutzung von Transportleitungen

1 Der Staatsrat kann von Amtes wegen oder auf Anfrage von Gemeinden sich das Recht vorbehalten, die gemeinsame Erstellung und Benutzung von Transportleitungen durch mehrere Elektrizitätsunternehmen vorzuschreiben.

2 Die Eigentümer elektrischer Starkstromanlagen müssen dem Kanton die notwendigen Rechte für den Transport von im Wallis produzierter elektrischer Energie einräumen. Die Entschädigung wird anhand des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen festgelegt.

3 Der Staatsrat tritt das in Absatz 2 gewährte Recht an die WEG ab. Er kann es an eine Gemeinde oder an eine Gemeindevereinigung abtreten.

Art. 82 b) Die Verbindung von Leitungsnetzen

1 Um durch Stromaustausch eine zweckmässige Ausnutzung der Energie zu sichern und Stromunterbrüche zu verhindern, kann der Staatsrat den Zusammenschluss der Leitungsnetze mehrerer Elektrizitätsunternehmen anordnen oder vorbehalten.

2 Die Kosten gehen zu Lasten der Elektrizitätsunternehmen.

Art. 83 Verpflichtung des Unternehmens zur Versorgung seines Verteilkreises

1 Jedes Unternehmen, dem für die Stromverteilung ein Sonderrecht zukommt, ist verpflichtet, sämtliche Bezüger seines Kreises nach Massgabe seiner Möglichkeiten und zu normalen Bedingungen mit Strom zu versorgen.

2 Ein Elektrizitätsunternehmen ist nicht befugt, in seinem Verteilkreise zu seinem Vorteil oder zugunsten eines Dritten das Monopol für die Inneninstallationen und den Materialverkauf zu beanspruchen und es ist gehalten, Berufsleuten im Sinne der einschlägigen Bundesvorschriften die Bewilligung zur Erstellung der Inneneinrichtungen zu erteilen.

Art. 84 Dem Kanton zu übergebende Urkunden

Die Eigentümer von elektrischen Transportanlagen, deren Spannung 65 kV und mehr beträgt, sind verpflichtet, dem zuständigen Departement auf Verlangen sämtliche Pläne auszuhändigen.

Art. 85 Vorbehalt des Bundesrechts

Die Bundesgesetzgebung über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen bezüglich der Anwendung der Artikel 80, 81 und 82 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 86 Stromausfuhr aus dem Wallis

1 Zu statistischen Zwecken haben die Stromexporteure dem zuständigen Departement jährlich ihre Produktions- und Ausfuhrmengen zu melden.

2 Bei ernsten Versorgungsstörungen im Wallis ist der Staatsrat ermächtigt, die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen und die Ausfuhr von aus einheimischen Wasserkräften erzeugter Energie in andere Kantone zu beschränken. Die Befugnisse der Bundesbehörden bleiben vorbehalten (Art. 9 WRG).

7 Walliser Elektrizitätsgesellschaft

Art. 87 * …
Art. 88 * …
Art. 89 * …
Art. 90 * …
Art. 91 * …
Art. 92 * …
Art. 93 * …
Art. 93a * Staatsgarantien

1 Hinsichtlich einer Kompensation der Lasten, die sich aus den in Artikel 2 des Gesetzes über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft festgelegten öffentlichen Interessen ergeben, kann der Kanton der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG Garantien in Form von Solidarbürgschaften für ihre gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen gewähren, falls sich diese Massnahmen zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der Gesellschaft als notwendig erweisen.

2 Die Gewährung der Bürgschaften liegt in der ausschliesslichen und unbeschränkten Kompetenz des Grossen Rates.

8 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 94 Rechtsschutz

1 Die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes erlassenen Verfügungen und Entscheide können gemäss dem geltenden Verwaltungsrecht angefochten werden.

2 Gegen die vom Staatsrat gefällten Entscheide, welche eine kommunale Verfügung aufheben oder abändern, können die Gemeinden beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen und die Unzweckmässigkeit der Entscheide rügen.

Art. 95 Streitigkeiten a) Im allgemeinen

Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, werden vom Staatsrat auf Antrag des zuständigen Departements entschieden, soweit dafür nach Bundesrecht oder nach dem vorliegenden Gesetz nicht eine andere Behörde zuständig ist.

Art. 96 b) Zwischen Nutzungsberechtigten

Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und anderen Nutzungsberechtigten über den Umfang der Nutzungsrechte aus der Wasserrechtskonzession werden in erster Instanz durch das kantonale Verwaltungsgericht auf dem Klageweg und in zweiter Instanz durch das Bundesgericht entschieden.

Art. 97 c) Zwischen dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen und dem Beliehenen

1 Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen oder dem Kanton über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, wo dieses Gesetz oder die Verleihung nichts anderes bestimmt, in erster Instanz durch das kantonale Verwaltungsgericht und in zweiter Instanz durch das Bundesgericht entschieden.

2 Ist die Verleihung auch von einem anderen Kanton oder vom Bundesrat erteilt worden, so entscheidet das Bundesgericht erst- und letztinstanzlich.

Art. 98 d) Vorbehalt der Zivilgerichtsbarkeit

Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen über Klauseln zivilrechtlicher Natur oder solchen, die der Natur der Sache nach nicht dem öffentlichen Recht zugeordnet werden können, liegen in der Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Art. 99 Strafbestimmungen

1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz sowie die Ausführungsvorschriften und die sich daraus ableitenden Entscheide sowie die Vorlage eines den tatsächlichen Verhältnissen widersprechenden Berichts gemäss Artikel 12 Absatz 3 beziehungsweise gemäss Artikel 55 Absatz 3 werden vom zuständigen Departement mit einer Busse von 1'000 Franken bis 200'000 Franken bestraft.

2 Wenn die Zuwiderhandlung in der Geschäftsführung einer juristischen Person, einer Kollektivgesellschaft oder einer anderen Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begangen wird, ist es erlaubt auf die Verfolgung der strafbaren Person zu verzichten und an deren Stelle die juristische Person, die Kollektivgesellschaft oder die Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit zur Zahlung der Busse zu verurteilen.

3 Vorbehalten bleibt das Recht der zuständigen Behörde:

  1. a. die Verwirkung der Wasserrechtskonzession zu verfügen (Art. 52 dieses Gesetzes);
  2. b. die Wiederherstellung des dem Gesetz oder der Wasserrechtskonzession entsprechenden Zustandes anzuordnen.
Art. 100 Strafverfahren und Verjährung

1 Das zuständige Departement ahndet die in Artikel 99 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zuwiderhandlungen. Zur Anwendung kommen dabei die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrens- und Rechtspflegegesetzes.

2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.

3 Die Strafklage verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Begehung der Zuwiderhandlung und in jedem Fall mit zehn Jahren seit deren Begehung. Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches. Die Busse verjährt mit Ablauf von fünf Jahren.

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 101 Aufhebung - Suspendierung

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:

  1. a. das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957;
  2. b. das Reglement vom 15. Oktober 1986 betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957;
  3. c. das Dekret betreffend die Schaffung eines Fonds zum Rückkauf von Wasserkraftanlagen vom 14. November 1977;
  4. d. das Dekret betreffend die finanzielle Beteiligung des Kantons am Ausbau der Wasserkräfte im Wallis vom 3. Juli 1957, mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 betreffend die Finanzkompetenzen.

2 Im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 dieses Gesetzes sind alle gegenteiligen Bestimmungen suspendiert, namentlich:

  1. a. Artikel 9 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Artikel 9 und 10 des Vollziehungsreglementes zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985;
  2. b. Artikel 32 des Ausführungsreglementes vom 13. Februar 1980 zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 und zum kantonalen Gesetz über die Fischerei vom 14. Mai 1915, soweit die zuständige Behörde für die Beschlussfassung über die Sonderbewilligung für technische Eingriffe in Fischgewässern nicht der Staatsrat sei;
  3. c. die Artikel 9, 10 und 47 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes über die Wasserläufe vom 6. Juli 1932;
  4. d. namentlich die Artikel 7, 22, 31 und 34 des Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 sowie auch die Artikel 1 und 7 bis 11 des Beschlusses betreffend die Kies- und Sandausbeutung vom 10. April 1964;
  5. e. die Artikel 3 und 33 bis 43 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  6. f. die Artikel 4 und 20 bis 42 der Bauverordnung vom 5. Januar 1983;
  7. g. die Artikel 5, 6 und 8 der Verordnung betreffend die Organisation und die Aufgabe der Kommission für Naturschutz, Landschaftsschutz und Heimatschutz vom 18. Juni 1982;
  8. h. die Artikel 15, 38 bis 49 und 228 bis 233 des Strassengesetzes vom 3. September 1965;
  9. i. die Artikel 1 bis 6 des Reglementes über den Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 18. Oktober 1954 sowie die Artikel 2 bis 6 der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 5. Februar 1958;
  10. k. die Artikel 1, 2 und 6 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966 sowie die Artikel 1 und 2 des Ausführungsreglementes vom 12. Juli 1974 zum besagten Gesetz, die Artikel 3 bis 8 des Beschlusses betreffend Organisation der Arbeit und den Arbeitnehmerschutz auf grossen Bauplätzen vom 25. Juli 1973 und Artikel 11 des Beschlusses betreffend Maschinen, die bei Untertagsarbeiten wie Stollenbauten und öffentlichen und zivilen Arbeiten gebraucht werden vom 27. Juni 1961;
  11. l. Artikel 11 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977, die Artikel 3 und 11 des Vollziehungsreglementes vom 4. Oktober 1978 zum besagten Gesetz und Artikel 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und zur Sprengstoffverordnung vom 30. März 1983.
Art. 102 Übergangsbestimmungen a) Im Allgemeinen

1 Nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffene Verfügungen und erteilte oder erneuerte Ermächtigungen zur Nutzbarmachung der Gewässer unterstehen dem neuen Recht.

2 Vor dem Inkrafttreten erteilte Wasserrechtskonzessionen sind dem vorliegenden Gesetz ebenfalls unterstellt.

3 Indessen bestimmen sich:

  1. a. der Umfang des Nutzungsrechtes;
  2. b. die konzessionsmässigen Leistungen des Konzessionärs sowie die Auflagen;
  3. c. der grundsätzliche Bestand und Umfang des Heimfallrechtes nach derjenigen Gesetzgebung, die bei der Erteilung der Wasserrechtskonzessionen in Kraft stand, sofern in diesen die Geltung des neuen Rechtes nicht im Einzelnen und ausdrücklich vorbehalten worden ist.

4 Für Wasserrechtskonzessionen, die vor dem Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957, aber nach der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (formell in Kraft getreten am 1. Januar 1918, rückwirkend anwendbar für alle seit dem 25. Oktober 1908 erteilten Konzessionen) erteilt worden sind, gelten hinsichtlich des Umfangs des Heimfallrechts die bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 103 b) Steuerbefreiung beim Heimfall

1 Anlagen und Installationen, welche dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen in Ausübung der Heimfallrechte oder durch Rückkauf anfallen und der Energieversorgung derselben dienen, unterliegen nicht der Kapitalgewinnsteuer.

2 Einzig die Realisierung stiller Reserven unterliegt der Kapitalgewinnsteuer, sofern diese durch eine Buchhaltung, durch den Verkauf oder durch eine Sacheinlage gegen Entgelt in das Vermögen eines Gemeindeverbandes, einer Personen- oder Kapitalgesellschaft eingebracht werden und soweit diese Einlagen nicht einzig die Energieversorgung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens zum Zweck haben. Der Steueransatz beträgt vier Prozent für die Gemeinde- und vier Prozent für die Kantonssteuern.

3 Die Bestimmungen betreffend die Ersatzbeschaffung (im Sinne der geltenden Steuergesetzgebung) sind analog anwendbar. Die Anwendung dieser Bestimmungen obliegt den kantonalen Steuerbehörden.

4 Das Verfahren über die Veranlagung, das Einsprache- und Rekursverfahren richtet sich nach dem geltenden Steuergesetz.

Art. 104 c) Bestimmung des Zeitpunktes der Betriebseröffnung bestehender Wasserkraftanlagen

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestimmt der Staatsrat für sämtliche bestehenden Wasserkraftanlagen, nach Anhören des Konzessionärs und des verfügungsberechtigten Gemeinwesens und gestützt auf die rechtskräftigen verliehenen Wasserrechte, den Zeitpunkt der Betriebseröffnung, sofern dieser nicht schon verbindlich festgelegt wurde.

Art. 105 d) Walliser Elektrizitätsgesellschaft

1 Die Vertreter des Kantons in der WEG sorgen dafür, dass deren Statuten den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

2 Die WEG im Sinne dieses Gesetzes übernimmt das Geschäft der WEG gemäss Dekret vom 3. Juli 1957 mit Aktiven und Passiven.

3 Der Kanton bleibt subsidiär für die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Verbindlichkeiten haftbar.

Art. 106 Ausschluss der Ersitzung

An öffentlichen Gewässern kann kein Recht gestützt auf das vorliegende Gesetz durch Ersitzung erworben werden.

Art. 107 Vollzugsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt das zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Ausführungsreglement, das dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

Art. 108 Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.

2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.