1 Das vorliegende Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungs- und gesetzesmässigen Bundeskompetenzen die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Kanton und bezweckt namentlich:
- a) *. die rationelle Nutzbarmachung der im Kanton vorhandenen Wasserkräfte, indem eine optimale kantonale Energieversorgung sichergestellt wird, die Interessen der kantonalen Volkswirtschaft, der Raumplanung und des Umweltschutzes gewahrt werden und zur nationalen Energieversorgung beigetragen wird;
- b) *. eine im Interesse von Gemeinden, Gemeindevereinigungen und Kanton stehende Wasserkraftnutzung, indem der Grossteil der Energie und der Erträge aus der Wasserkraft dem Wallis zukommt und diese Erträge solidarisch im Kanton aufgeteilt werden;
- c) *. die Verwirklichung einer Partnerschaft zwischen allen betroffenen Akteuren unter Berücksichtigung der Rechte der verfügungsberechtigten Gemeinwesen;
- d) *. die Regelung der Verfahren und der Zuständigkeiten innerhalb des Kantons.
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