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Beschluss betreffend Vollziehung des Artikels 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung

vom 07. April 1933
(Stand am 14.04.1933)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • in Vollziehung des Artikels 15 des oberwähnten Bundesgesetzes;
  • auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Der Gemeinderichter wird als zuständige Behörde bezeichnet, um über die Entschädigungsansprüche zu erkennen:

  1. a. für den Schaden aus Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, notwendig sind (Art. 15 des BG über die Enteignung);
  2. b. für den Schaden, der entsteht bei Vornahme von Änderungen und Reparaturen, die im Verlaufe des Betriebes auf elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ausgeführt werden (Art. 48 Abs. 2 des BG betreffend die elektrischen Anlagen).
Art. 2

Das Verfahren ist durch die Verordnung des Bundesgerichtes vom 22. Mai 1931 geregelt.

Art. 3

Der Instruktionsrichter entscheidet endgültig über die Nichtigkeitsklagen in den in Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung aufgezählten Fällen.