710.110

Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteignungssachen

vom 05. November 2008
(Stand am 01.10.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 68 des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG);
  • erwägend, dass das Expertenkollegium in Enteignungssachen eine erstinstanzliche Entscheidbehörde mit hochtechnischem Charakter ist;
  • auf Antrag des für die Institutionen zuständigen Departements, *

beschliesst:

Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand

1 Die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteignungssachen (nachstehend: die Experten), die ausserhalb der Kantonsverwaltung tätig sind, werden für die Sitzungen und den Zeitaufwand (Aktenstudium, Vorbereitungsarbeiten, Instruktionsmassnahmen, Entscheidsredaktion usw.) wie folgt festgelegt:

  1. a. Präsident:
  2. b. Mitglieder:

2 Zusätzlich zu den erwähnten Entschädigungen erhalten der Präsident und die beiden Vizepräsidenten des Expertenkollegiums eine jährliche Pauschalentschädigung von 4'000 Franken bzw. von 2'000 Franken.

Art. 2 Reisespesen

Die Vergütungen der Reisespesen (Transportkosten, Mahlzeiten, Übernachtungen) sind im Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 festgelegt.

Art. 3 Übrige Kosten

Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem effektiven Aufwand entschädigt.

Art. 4 Zahlung

Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt anhand periodischer Abrechnungen, welche durch die Experten erstellt werden; diese Abrechnungen sind vom Präsidenten des Expertenkollegiums und vom Chef der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten gegenzuzeichnen.

Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Er tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.