705.104

Beschluss welcher die Gebühren betreffend die vom kantonalen Bausekretariat behandelten Baugesuche festsetzt

vom 14. July 2004
(Stand am 02.08.2004)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe g des Baugesetzes vom 8. Februar 1996;
  • eingesehen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 und 62 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1

1 Das kantonale Bausekretariat erhebt bei den betroffenen Gemeindeverwaltungen gemäss nachfolgendem Tarif folgende Gebühren:

  1. a. Abbruch von Bauten
  2. b. Bau von Mauern und Einfriedungen
  3. c. geringfügige Umbauten
  4. d. für Reklameeinrichtungen, je
  5. e. Zisterne, Tankstelle
  6. f. Installation zur Gewinnung von Energie
  7. g. Bau einer Garage mit einer Box
  8. h. Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 + 50 pro zusätzliche Box
  9. i. landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser
  10. k. kleine Bauten
  11. l. Sportanlagen
  12. m. Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche
  13. n. Ausbeuten von Material
  14. o. Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau eines Industrie- oder Geschäftsgebäudes, gemäss Kostenvoranschlag (BKP):
  15. p. kompliziertes Dossier:
  16. q. negativen Synthesenbericht, der zu einem ablehnenden Entscheid seitens der Gemeindeverwaltung führt
  17. r. Zusammenarbeit mit den Gemeinden: gemäss ordentlichem Tarif der Kosten in Verwaltungssachen

2 Die Rechnungen betreffend die Kosten und Gebühren sind mit jedem Synthesebericht an die Gemeindeverwaltungen zu richten. Fünf Prozent vom Betrag dieser Kosten und Gebühren sind zur Deckung der kommunalen Inkassokosten abzuziehen.

Art. 2

Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP 2) berechnen.

Art. 3

Die durch das kantonale Bausekretariat zu erhebenden Gebühren bezüglich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Interesse zu einem erzieherischen und sozialen Zweck erstellt werden.

Art. 4

Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Bausekretariats zu entrichten.

Art. 5

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. August 2004 in Kraft.

2 Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.