704.100

Reglement über die Wege des Freizeitverkehrs (RWFV)

vom 21. December 2011
(Stand am 01.05.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs vom 14. September 2011 (GWFV);
  • auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Zuständigkeiten

Art. 1 Staatsrat

Der Staatsrat ist die zuständige Instanz für die Klassierung der Haupt- und Nebenwanderwegnetze. Er ist ebenso zuständig für die Genehmigung der neuen oder abgeänderten Wege des Freizeitverkehrs im Sinne des Gesetzes über die Wege des Freizeitverkehrs und ihrer Ersatzmassnahmen sowie für die Bewilligung von Bauwerken im Zusammenhang mit den Wegen.

Art. 2 Fachstellen und mit der Verfahrensführung beauftragte Dienststelle

1 Die für die Erarbeitung des generellen Konzepts, für die Koordination der Vorkonsultation sowie für die Bewertung der Klassierung und Planung der Wege zuständige Fachstelle ist jene, welche mit der Raumplanung beauftragt ist.

2 Die für die Subventionierung, für die Aufsicht betreffend die Kennzeichnung, Unterhalt und Erstellung von Bauwerken sowie für die Überprüfung und Kontrolle der Änderungen und Ersatzmassnahmen zuständige Fachstelle ist jene, welche mit der Mobilität beauftragt ist.

3 Der Rechtsdienst des für die Mobilität zuständigen Departements wird beauftragt, alle anwendbaren Verfahren durchzuführen und zu koordinieren sowie dem Staatsrat einen Entscheidentwurf zu unterbreiten.

Art. 3 Beratung und Grundlagenbeschaffung

1 Die Fachstellen unterstützen und beraten die Dienststellen des Kantons, die Gemeinden, Bezirke, Regionen und Fachorganisationen.

2 Sie arbeiten namentlich mit Fachorganisationen für Freizeitverkehr zusammen, an die insbesondere Planungs-, Kontroll- und Informationsaufgaben delegiert werden können.

3 Sie bieten den Gemeinden die Möglichkeit, vor der öffentlichen Auflage einen Antrag auf Vorkonsultation der kantonalen Dienststellen und privaten Fachorganisationen zu stellen.

2 Verfahren

Art. 4 Klassierung der Fuss- und Wanderwege

1 Die Klassierung der Fuss- und Wanderwege (Haupt- und Nebenwanderwegnetz ) wird im Rahmen der Projekte neuer oder abgeänderter Wanderwege, deren Klassierung Teil des Genehmigungsentscheides bildet, durch die Fachstelle vorgeschlagen, welche mit der Raumplanung beauftragt ist.

2 Die Klassierung wird nach Bedarf überarbeitet und mindestens alle 10 Jahre einer Prüfung unterzogen. Der Staatsrat kann die Klassierung nach Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Dienststellen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

3 Die Kriterien für die Klassierung eines Wanderwegs in das Hauptwanderwegnetz stehen im Anhang zu diesem Reglement und bilden integrierenden Bestandteil desselben.

Art. 5 Änderungen und Ersatzmassnahmen

1 Lediglich bedeutende Änderungen, die allenfalls mit Ersatzmassnahmen einhergehen können, sind dem Genehmigungsverfahren für Wege unterstellt. Kleinere Änderungen, die keine Korrektur der Wegpläne erfordern, fallen in die Zuständigkeit der Fachstelle, die für die Planung zuständig ist.

2 Als bedeutende Änderungen gelten insbesondere Neuanlagen, die Aufhebung und Verlegung von Wegen und, im besonderen Fall der Wanderwege und der Mountainbike-Pisten, der Einbau eines Deckbelages auf längeren Wegstrecken, der für ihre Benutzung ungeeignet ist.

Art. 6 Wegpläne

1 Das Dossier der öffentlichen Auflage beinhaltet einen technischen Bericht, einen Situationsplan im Massstab 1:25'000 mit eingezeichneten Überlagerungen und Kreuzungen der Wege, den betreffenden Wegplan mit den Änderungen, den neuen Wegplan nach Vornahme der Änderungen und gegebenenfalls die Dokumente der geplanten Bauwerke.

2 Die Wegpläne sind in der Regel im Massstab 1:10'000 zu erstellen. Der Massstab der Katasterpläne empfiehlt sich für die Bauzonen oder Siedlungen, wenn die Situation anhand der Pläne im Massstab 1:10'000 nicht ausreichend beurteilt werden kann.

Art. 7 Bauwerke, die eine Plangenehmigung erfordern

1 Jedes Bauwerk von einem gewissen Ausmass, selbst wenn es auf einzelne Punkte beschränkt ist, das Auswirkung auf die Raumplanung und die Umwelt hat, wie etwa eine Brücke, ein Steg oder eine Anlage, der Belag, die Verbreiterung eines Wegabschnittes oder bedeutende Aufschüttungen und Abtragungen, erfordert eine Plangenehmigung. Der Rechtsdienst des für die Mobilität zuständigen Departements entscheidet je nach Bedarf.

2 Eine Ausnahme bilden die Unterhalts- und Wiederherstellungsmassnahmen sowie Bauten von geringem Ausmass oder geringer Auswirkung, für die das Einverständnis des Grundeigentümers jedoch erforderlich ist.

3 Das Dossier der öffentlichen Auflage hat in mindestens fünf Exemplaren folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. a. den Situationsplan im Massstab 1:25'000 mit Angabe des Standortes des vorgesehenen Bauwerkes;
  2. b. den detaillierten Bauplan des Bauwerkes im Massstab 1:1’000 (evtl. 1:2'000);
  3. c. grundsätzlich mindestens drei verschiedene Querprofile im Massstab 1:10;
  4. d) *. den technischen Bericht oder eine Begründung des zu erstellenden Bauwerkes mit Angabe der Auswirkungen auf die Raumplanung und die Umwelt sowie der Baukosten;
  5. e) *. die von den betroffenen Grundeigentümern unterzeichnete Einverständniserklärung.
Art. 7a * Legalisierung

1 Wird ein Bauvorhaben ohne Plangenehmigung oder in Abweichung von einer erteilten Genehmigung ausgeführt, oder werden bei der Ausführung eines genehmigten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die zuständige Baubehörde der zuwiderhandelnden Partei eine angemessene Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zu den ausgeführten Bauarbeiten.

2 Ist eine Legalisierung der Baute nicht von vornherein ausgeschlossen, so gewährt die Behörde zur Legalisierung der ausgeführten Arbeiten eine angemessene Frist für die Eingabe eines Plangenehmigungsgesuchs. Wird innert der gewährten Frist kein Gesuch eingereicht, so lässt die Behörde auf Kosten der zuwiderhandelnden Partei ein Plangesuchsdossier erstellen.

3 Ist eine Legalisierung der Baute von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, so erlässt die Behörde eine Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diese Verfügung muss die genaue Bezeichnung der Massnahmen, die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands zu treffen sind, die Frist, innert welcher die verfügten Massnahmen auszuführen sind, die Androhung der Ersatzvornahme von Amtes wegen im Unterlassungsfall auf Kosten der zuwiderhandelnden Partei sowie die Rechtsmittelbelehrung enthalten.

4 Nach Ablauf von 10 Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Die absolute Verjährung beträgt 20 Jahre ab Beendigung der Bauarbeiten.

Art. 8 Erstellung der Dossiers

1 Die für die Planung zuständige Fachstelle berät die Gemeinden bei der Erarbeitung des öffentlich aufzulegenden Dossiers des neuen oder geänderten Weges und informiert den mit der Mobilität beauftragten Rechtsdienst für das weitere Verfahren.

2 Der mit der Mobilität beauftragte Rechtsdienst berät die Gemeinden. Er kann sie insbesondere in den Verfahren orientieren, die je nach den gewünschten Anlagen zu befolgen sind, und er erteilt alle notwendigen Auskünfte für die Erstellung eines im Einvernehmen mit der für die Planung zuständigen Fachstelle öffentlich aufzulegenden Dossiers, das ein Bauprojekt enthält oder einer insbesondere umweltrechtlichen Spezialbewilligung bedarf.

Art. 9 Koordination der Verfahren

1 Bedarf die Erstellung eines mit einem Weg verbundenen Bauwerkes von verschiedenen Behörden zu erlassende Entscheide, die in enger Beziehung zum Bauwerk stehen, sind diese im als massgeblich betrachteten Plangenehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde materiell und formell zu koordinieren.

2 Zu diesem Zwecke und wenn die verschiedenen Bewilligungen der kantonalen Zuständigkeit unterliegen, leitet der mit der Mobilität beauftragte Rechtsdienst das Instruktionsverfahren, holt alle Stellungnahmen der betroffenen Organe und Behörden sowie allenfalls die verbindlichen Vormeinungen betreffend die Sonderbewilligungen.

3 Der Staatsrat wiegt sämtliche vorhandenen Interessen gegenseitig ab und integriert in seinem Gesamtentscheid alle in Bezug auf das Bauobjekt zu erlassenden kantonalen Bewilligungen derart, dass gegen seinen Entscheid nur ein einziger Rechtsmittelweg offen steht. Sollte diese Konzentration nicht möglich sein, achtet er darauf, dass die getrennt erlassenen Entscheide sich nicht widersprechen und dass sie gleichzeitig mit seinem Entscheid eröffnet werden.

3 Pflichten und Aufgaben

Art. 10 * …
Art. 11 Unkultivierter Boden

1 Als unkultivierter Boden im Sinne des Gesetzes gelten die Wälder, die Alpweiden und andere nicht oder extensiv genutzte Böden.

2 Ausgeschlossen sind Mähwiesen, Obstgärten und Böden, die sich für eine intensive Bewirtschaftung eignen.

Art. 12 Unentgeltlicher Durchgang

1 Die Verpflichtung der Gemeinden, Burgergemeinden und des Staates, den unentgeltlichen Durchgang zu gestatten, hat Geltung für die in den gesetzeskonform genehmigten Plänen verzeichneten Wege und für die im entsprechenden Verfahren genehmigten Änderungen und Ersatzmassnahmen.

2 Vorbehalten bleibt die Entschädigung durch den Verursacher von Ersatzmassnahmen.

4 Subventionierung

Art. 13 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt sind in der Regel nur Arbeiten an den innerhalb des Kantons gelegenen Wegen des Freizeitverkehrs. Vorbehalten bleiben interkantonale und internationale Projekte mit pauschaler Kostenaufteilung.

2 Beiträge an Projekte und Aktionen mit internationaler oder interkantonaler Bedeutung werden nur ausgerichtet, wenn der Nachweis der nötigen Koordination und Zusammenarbeit für die Erhaltung und den Unterhalt der subventionierten Wege erbracht ist.

Art. 14 Beiträge an die Gemeinden

1 Subventionsgesuche müssen von der Gemeinde an die Fachstelle gerichtet werden.

2 Im Rahmen der von den Gemeinden getroffenen Vereinbarungen werden regionale oder kantonale Fachorganisationen als Gesuchsteller und Beitragsempfänger anerkannt. Die auftragserteilenden Gemeinden bleiben jedoch für die rechts- und zweckkonforme Subventionsverwendung verantwortlich.

3 Die Gesuche müssen insbesondere Folgendes enthalten:

  1. a. die vollständigen Kontaktdaten des Gesuchstellers;
  2. b. die Projektbeschreibung;
  3. c. den Finanzierungsplan;
  4. d. den vorläufigen Bauzeitplan.
Art. 15 Beiträge an private Fachorganisationen

Private Fachorganisationen, die für ihre Tätigkeit um einen Staatsbeitrag nachsuchen, müssen ihr Gesuch bei der für die Subventionierung zuständigen Fachstelle bis zum 31. März des Vorjahres mit der nötigen Begründung unter Beilage ihres Arbeitsprogramms und Budgets einreichen. Bei einem Gesuch um Beitragsverlängerung kann die Frist bis zum 30. November erstreckt werden.

Art. 16 Beitragsgewährung

1 Die Beitragsgewährung erfolgt mit der Genehmigung des Gesuchs, welche auf Prüfung der Fachstelle hin erteilt wird.

2 Alle Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

3 Die Gesuchsteller beziehungsweise Beitragsempfänger haben der Fachstelle alle für die Beurteilung der Gesuche beziehungsweise für die Kontrolle der Subventionierung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4 Der Gesamtprozentsatz des gewährten Beitrags ist die Summe der drei Prozentsätze, die sich auf die im Gesetz genannten Kriterien beziehen und wie folgt definiert sind:

5 Die Auszahlung der Beiträge an die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage der Teil- und Endabrechnungen und nach Massgabe der verfügbaren budgetierten Mittel. Globalbeiträge an Fachorganisationen werden in Raten ausgezahlt, in der Regel dreimal jährlich.

5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen dieses Reglements sind auf alle bei seinem Inkrafttreten hängigen Verfahren anwendbar.

2 Zur Umsetzung der vom GWFV vorgesehenen Übergangsbestimmungen kommen die folgenden Vorschriften zur Anwendung:

  1. a. für Wanderwege muss kein Antrag auf Anerkennung gestellt werden;
  2. b) *. für Fahrradrouten (Radstreifen/Radwege) und Rollerskate-Pisten, welche von der für die Strassensignalistation zuständigen kantonalen Behörde genehmigt worden sind, haben die Gemeinden innerhalb von 2 Jahren einen Antrag auf Anerkennung zu stellen, dem eine Kopie des Genehmigungsentscheids und der genehmigten Pläne beizulegen ist. Der Rechtsdienst des für die Strassenpläne zuständigen Departements anerkennt daraufhin diese Wege. Dasselbe Vorgehen gilt für die nach dem Strassengesetz genehmigten Mountainbike-Pisten;
  3. c) *. für alle anderen Wege ist innerhalb von 5 Jahren ab Inkrfafttreten des GWFV ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Ausnahmen können gewährt werden, wenn der Weg bereits öffentlich aufgelegt und interessierten Dritten die Möglichkeit zu Einsprachen gegeben worden ist, wenn die zuständigen Fachstellen angehört worden sind und wenn ein rechtskräftiger Entscheid der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde vorliegt.
Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement hebt jenes vom 29. März 2006 auf und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 4 Absatz 3

Art. A1-1 Kriterien für das Hauptwanderwegnetz

Die Kriterien für die Klassierung eines Wanderwegs in das Hauptnetz sind die folgenden:

  1. a. internationale und interkantonale Verbindungen sind Wanderwege, die aus dem Wallis ins benachbarte Ausland oder in andere Kantone führen und beidseits der Grenze als solche klassiert und gekennzeichnet sind;
  2. b) *. nationale und regionale Wanderrouten sind Wanderwege, welche als Bestandteil einer mehrtägigen Wanderung im Kanton oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind und unterhalten werden;
  3. c) *. Wandertouren der Bergmassive sind Wanderwege, die zu einer mehrtägigen Rundwanderung gehören, die durch einen besonderen geographischen Reiz charakterisiert ist. Sie sind gekennzeichnet und gesichert und bieten angemessene Zugangs- und Beherbergungsmöglichkeiten;
  4. d) *. Wanderwege in besonders schöne Gebiete sind Wege in Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie zu Aussichtspunkten, deren kommunale, kantonale oder nationale Bedeutung in homologierten Zonennutzungsplänen ausgewiesen ist. Ausgenommen sind Wege, deren Aufnahme ins Hauptwanderwegnetz mit den Schutzzielen des betreffenden Gebietes nicht vereinbar ist;
  5. e) *. Wanderwege zu historischen und kulturellen Stätten sind Wege zu Stätten, deren geschichtliche und kulturelle Bedeutung von den zuständigen kantonalen Stellen anerkannt ist. Ins Hauptwanderwegnetz aufzunehmen sind ebenfalls die in den amtlichen Inventaren zumindest mit Substanz aufgeführten historischen Wegstrecken;
  6. f. Pass-Wanderwege sind Wanderwege, die Orte benachbarter Täler verbinden und in der Landeskarte 1:25'000 als Wege oder Pfade eingezeichnet sind;
  7. g) *. Suonen-Wanderwege sind Wege entlang von Suonen, deren Wasserführung entlang der begehbaren Wegstrecken im Rahmen der technischen Möglichkeiten und finanziellen Tragbarkeit offen gehalten wird;
  8. h) *. Wanderwege an wichtigen Uferzonen sind Wege, die den Ufern offener Steh- oder Fliessgewässern folgen und auf dem überwiegenden Teil der Strecke den Sichtkontakt zum Wasser gewährleisten;
  9. i) *. Wanderwege zu touristischen Anlagen von grossem touristischem Interesse, wie Berghütten, und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sind Wege, welche die Verbindung vom Hauptwanderwegnetz zu öffentlichen Verkehrsmitteln mit regelmässigem Fahrplan herstellen;
  10. j) *. Wanderwege mit Naturbelag sind Wege, die keinen Hartbelag aufweisen. Der Naturbelag von Wanderwegen muss ausserhalb von Siedlungsgebieten gewährleistet sein.