1 Das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren über die Landumlegung sowie die Grenzregulierung; es findet keine Anwendung auf Grundstücke in Landwirtschaftszonen, in Waldzonen oder im übrigen Gemeindegebiet, die unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 3 den Bestimmungen des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kLwG) unterliegen.
2 Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung von Grundstücken eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums sowie der damit verbundenen dinglichen Rechte.
3 Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung fest.