Dieses Reglement legt die Modalitäten der Umsetzung der Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung nach Artikel 10 Absatz 2 des kRPG und der Ausgleichsregelung nach Artikel 10b kRPG fest.
Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen und die Ausgleichsregelung in Sachen Raumplanung
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen die Artikel 10 und 10b bis 10k des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG);
- eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG);
- eingesehen die Artikel 38 und 56 ff. der Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden vom 16. Juni 2004 (VFFHGem);
- eingesehen die Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28 Juni 2006;
- auf Antrag des für die Raumentwicklung zuständigen Departementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle ist die mit der Anwendung dieses Reglements beauftragte kantonale Fachstelle. Sie gewährleistet insbesondere:
- a. die Prüfung der Subventionsgesuche der Gemeinden und die Auszahlung der gemäss Kapitel 2 dieses Reglements beschlossenen Subventionen sowie die Prüfung der Finanzierungsgesuche sowie die Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 dieses Reglements;
- b. die Durchführung der Besteuerung und Erhebung des Mehrwerts in den Fällen nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a und b kRPG beziehungsweise der Berechnung und Entschädigung des Minderwerts nach Artikel 10k;
- c. die Führung des kantonalen Ausgleichsfonds.
2 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle berät und begleitet die Gemeinden bei der Einrichtung und Führung der kommunalen Ausgleichsfonds im Sinne von Artikel 19 dieses Reglements.
2 Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung
Der Staatsrat entscheidet, auf Antrag der für die Raumplanung zuständigen Dienststelle, über die Gewährung von Subventionen an die Gemeinden und ihre Verbände im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des GemG, zur Erfüllung der Raumplanungsaufgaben, die unter Artikel 10 Absatz 2 kRPG vorgesehen sind.
1 Der Subventionsanteil übersteigt 50 Prozent der in Betracht fallenden Kosten nicht.
2 Er wird aufgrund folgender Kriterien festgelegt:
- a. Bedeutung des übergeordneten Interesses der Studien und Raumplanungsmassnahmen:
- b. Höhe ihrer Kosten:
1 Berücksichtigt werden die effektiven Kosten, die verursacht werden durch:
- a. die Erarbeitung, Anpassung oder Revision der Zonennutzungspläne und ihrer Reglemente;
- b. die kommunalen und interkommunalen Richtpläne, die dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet worden sind;
- c. die Sondernutzungspläne, die im öffentlichen Interesse liegen und dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitetet worden sind (Art. 12 kRPG);
- d. Studien, die im Sinne des kRPG oder aufgrund des kantonalen Richtplanes durchgeführt werden.
2 Die Honorare haben den berufsüblichen Ansätzen zu entsprechen.
1 Das Subventionsgesuch ist auf einem spezifischen Formular in zwei Exemplaren an die für die Raumplanung zuständige Dienststelle zu richten.
2 Folgende Unterlagen sind beizulegen:
- a. einen begründenden Bericht mit einer Übersicht der vorgesehenen Aufgaben;
- b. ein detailliertes Arbeitsprogramm für die vorgesehenen Studien;
- c. ein detaillierter Kostenvoranschlag;
- d. die Vertragsentwürfe für die Ausführung der Arbeiten.
3 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle kann bei der Prüfung des Gesuchs die Unterbreitung weiterer notwendiger Unterlagen verlangen.
1 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle prüft die Subventionsgesuche, bestimmt die in Betracht fallenden Kosten und beantragt dem Staatsrat den Anteil, die besonderen Bedingungen zur Erteilung und den Gesamtbetrag der Subvention.
2 Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Staatsentscheid bezüglich der Subventionierung.
3 Ohne schriftliche Bewilligung durch das für die Raumplanung zuständige Departement können vor der Eröffnung des Staatsratsentscheides keine Arbeiten unternommen werden.
1 Nachdem das Dossier von der für die Raumplanung zuständigen Dienststelle im Rahmen der Vorprüfung eine positive Vormeinung erhalten hat (Art. 33 kRPG), können für die ausgeführten Arbeiten Anzahlungen bis zu einem Betrag von 50 Prozent der zugesprochenen Subvention geleistet werden.
2 Dem Gesuch zur Anzahlung von Subventionen sind ein Kostenüberblick, ein Beschrieb der ausgeführten Arbeiten und die Originale der bezahlten Rechnungen beizulegen.
Alle Arbeitsprogrammänderungen, die nach der Eröffnung des Entscheides über die Subventionierung vorgenommen werden, sind von der für die Raumplanung zuständigen Dienststelle genehmigen zu lassen.
1 Nach der Genehmigung der Pläne und Reglemente durch den Staatsrat (gemäss Art. 38 kRPG) unterbreiten die Gemeinden oder ihre Verbände der für die Raumplanung zuständigen Dienststelle die Schlussabrechnung mit den Zahlungsbelegen.
2 Der Schlussbetrag wird erst nach Abgabe der digitalen Pläne durch die Gemeinde entsprechend den Richtlinien der für die Raumplanung zuständigen Dienststelle bezahlt.
3 Im Fall einer Teilgenehmigung kann die finanzielle Beteiligung proportional gekürzt werden.
4 Bei einer Ablehnung durch die Urversammlung oder bei einer Nichtgenehmigung durch den Staatsrat reduziert sich die finanzielle Beteiligung auf die Hälfte.
5 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle ordnet die Auszahlung der Subvention unter Vorbehalt der verfügbaren finanziellen Mittel und der Gewährungsbedingungen an.
3 Ausgleich des Mehr- und Minderwerts
3.1 Kantonaler Ausgleichsfonds (Art. 10j kRPG)
Der Fonds wird durch den Ertrag der Mehrwertabgabe gespeist.
1 Der kantonale Ausgleichsfonds wird primär zur Finanzierung der Entschädigungen nach Artikel 10j Absatz 3 und 10k kRPG sowie zur Deckung der Kosten der Festlegung und Erhebung des Mehrwerts beziehungsweise der Berechnung und Entschädigung des Minderwerts verwendet.
2 Sobald die Fondsmittel 2 Millionen Franken überschreiten, können maximal 2/3 des über den 2 Millionen Franken liegenden Betrags für folgende Raumplanungsmassnahmen verwendet werden:
- a. qualifizierte Planungsverfahren (Studienaufträge, Architekturwettbewerbe usw.);
- b. Planungsstudien, die nicht durch Kapitel 2 dieses Reglements erfasst werden (Grundlagen, Sondernutzungspläne, spezifische Studien im Zusammenhang mit dem öffentlichen Raum, dem Langsamverkehr, dem sozialen Wohnungsbau usw.);
- c. weitere Massnahmen nach Artikel 3 RPG.
3 Das Verfahren und die Anteile nach Kapitel 2 dieses Reglements gelten sinngemäss für die Raumplanungsmassnahmen nach Absatz 2.
1 Für den Fonds kann eine Nachfinanzierung geleistet werden.
2 Der Staatsrat legt mittels Entscheid den bewilligten Nachfinanzierungsbetrag fest.
3 Die Beträge im kantonalen Fonds werden nicht verzinst.
3.2 Mehrwert
Die verschiedenen Fälle nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a, b und c kRPG sind nicht kumulierbar; eine eventuelle Erhebung des Mehrwerts nach Buchstabe c kommt nur zur Anwendung, wenn keine Umnutzung vorliegt.
1 Der Betrag des Mehrwerts, unterhalb dessen keine Mehrwertabgabe erhoben wird (Freigrenze), wird auf 20'000 Franken festgelegt.
2 Dieser Betrag wird auf Basis des Gebiets berechnet, welches von der Raumplanungsmassnahme betroffen ist, die Vorteile verursacht. Unter Gebiet versteht sich die Gesamtheit der von derselben Raumplanungsmassnahme betroffenen Parzellen.
1 Im Rahmen der Genehmigung der Zonennutzungspläne und der Bau- und Zonenreglemente müssen die Auswirkungen der Raumplanungsmassnahmen hinsichtlich Ausgleich und Entschädigung im Bericht gemäss Artikel 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) beurteilt werden.
2 Bei Eingang der Unterlagen zur Genehmigung lässt die für die Raumplanung zuständige Dienststelle durch die für das Grundbuch zuständige Dienststelle eine Anmerkung eintragen, wonach für die Parzellen, die von durch Raumplanungsmassnahmen entstehenden erheblichen Vorteilen betroffen sind, ein Mehrwertabgabeverfahren im Gange ist.
3 Bei der Konsultation der vom Projekt betroffenen Dienststellen und gemäss Artikel 10g Absatz 1 kRPG beauftragt die für die Raumplanung zuständige Dienststelle das Expertenkollegium in Sachen Enteignung mit der Schatzung der Beträge des Mehrwerts (Art. 10d kRPG). Die Schatzung ist Gegenstand eines Berichts.
4 Gestützt auf die Abgabeverfügung des Staatsrats wird ein gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen.
5 Die von den Grundeigentümern geschuldeten Beträge werden ausser im Fall nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe c kRPG durch die für die Raumplanung zuständige Dienststelle gemäss den Bestimmungen der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 einkassiert. Nach Abzug des in Artikel 21 dieses Reglements festgelegten Beitrags geht der Restbetrag gemäss Artikel 10j Absatz 1 kRPG zu 50 Prozent an den Kanton und zu 50 Prozent an die Gemeinde.
3.3 Erhebliche Nachteile (Art. 10k kRPG)
Für Entschädigungen nach Artikel 10k Absatz 1 kRPG ist die kantonale Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar.
1 Die Rückerstattung des von der Gemeinde effektiv einkassierten Erschliessungsmehrwerts im Sinne von Artikel 10k Absatz 2 kRPG ist nur für nach dem 1. Mai 1999 realisierte Projekte anwendbar.
2 Das Stichdatum ist das Datum der Fakturierung des Erschliessungsmehrwerts.
3.4 Kommunaler Ausgleichsfonds
1 Grundsätze:
- a. die Gemeinde äufnet einen kommunalen Ausgleichsfonds gemäss Artikel 10j Absatz 4 kRPG und sieht dafür entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gemeindegesetz und der Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden vom 16. Juni 2004 (VFFHGem), ein Konto für Spezialfinanzierungen vor;
- b. die Beträge im kommunalen Fonds werden analog zu Artikel 13 Absatz 3 dieses Reglements nicht verzinst;
- c. die Einlagen in den Spezialfinanzierungsfonds gelten als gebundene Ausgaben;
- d. der Gemeinderat beschliesst die gebundenen Ausgaben;
- e. für den Fonds kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 58 VFFHGem eine Nachfinanzierung geleistet werden.
2 Der Fonds wird gespeist durch:
- a. den Anteil am Ertrag der Mehrwertabgabe, der vom Kanton an die Gemeinde erstattet wird;
- b. den Ertrag der Mehrwertabgabe, der sich aus einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone ergibt;
- c. die Budgetmittel, die im Hinblick auf die Rückerstattung der an den Fonds geleisteten Vorschüsse zugewiesen werden.
3 Der kommunale Ausgleichsfonds wird primär zur Finanzierung der Entschädigungen nach Artikel 10j Absatz 3 und 10k kRPG und zur Deckung der Kosten der Festlegung und Erhebung des Mehrwerts beziehungsweise der Berechnung und Entschädigung des Minderwerts sowie anderer Massnahmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 dieses Reglements verwendet.
4 Gemeinden, die von der Möglichkeit zur Erhebung einer Mehrwertabgabe im Sinne von Artikel 10e Absatz 2 kRPG Gebrauch machen oder Modalitäten der Anwendung regeln wollen, erlassen ein dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreitendes Reglement.
3.5 Indexierung und Kosten
Der Betrag der Abgabe beziehungsweise der Rückerstattung wird nicht indexiert.
Zur Deckung der Kosten für die Festlegung und Erhebung des Mehrwerts im Sinne von Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a und b beziehungsweise für die Berechnung und Entschädigung des Minderwerts (einschliesslich der Arbeit der Experten) bringt der Kanton einen Beitrag von 3 Prozent des Mehrwerts beziehungsweise des Minderwerts (mindestens Fr. 3'000 und höchstens Fr. 10'000) vom Abgabebetrag vor Aufteilung des dem Kanton und der Gemeinde zukommenden Restbetrags in Abzug. Dieser Beitrag verbleibt im kantonalen Fonds.