1 Die Gemeinden bestimmen den Grad der Erschliessung jeder Zone und erstellen eine Übersicht über den Stand der Erschliessung bei der Anpassung der Zonennutzungspläne.
1bis Um den Vorgaben von Artikel 15 RPG nachzukommen, kann die Gemeinde Gebiete der Bauzone, welche sich innerhalb des Siedlungsgebietes im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 kRPG befinden, einer zweiten Erschliessungsetappe zuweisen. Diese Gebiete dürfen erst zu einem späteren Zeitpunkt erschlossen werden und unterliegen einem Bauverbot.
1ter Bei nachgewiesenem Bedarf können die Gebiete der zweiten Erschliessungsetappe in die erste Erschliessungsetappe überführt werden.
1quater Die Zuteilung von Gebieten der Bauzone zu einer zweiten Erschliessungsetappe sowie die Rückführung in die erste Erschliessungsetappe folgen dem Verfahren gemäss den Artikeln 34 ff. des vorliegenden Gesetzes.
1quinquies Der Steuerwert der Grundstücke innerhalb der zweiten Erschliessungsetappe oder innerhalb der Zone mit späterer Nutzungszulassung wird entsprechend demjenigen landwirtschaftlicher Grundstücke auf 15 Prozent des Katasterwerts festgelegt.
2 Der Gemeinderat erstellt für die Gebiete der ersten Erschliessungsetappe das Erschliessungsprogramm in Form eines öffentlichen Dokuments, das für ihn verbindlich ist, ohne jedoch den Eigentümern Rechte zu gewähren oder Verpflichtungen aufzuerlegen. Er aktualisiert es bei Bedarf, namentlich nach Massgabe der Baulandnachfrage und bei jeder Anpassung des Zonennutzungsplans.
3 Die Gemeinden erschliessen die Bauzonen innert der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist und können zu diesem Zweck, soweit erforderlich, Landumlegungen, Grenzregulierungen und die Errichtung, Umwandlung oder Ablösung von Dienstbarkeiten beschliessen.
4 Die Realisierung der Erschliessung wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt. Die Verfahren müssen innert einer mit dem Erschliessungsprogramm vereinbaren Frist eröffnet werden und gegebenenfalls die Aufforderung der Grundeigentümer zur Beitragsleistung ermöglichen.