Inhaltsverzeichnis

701.1

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG)

vom 23. January 1987
(Stand am 01.01.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG);
  • eingesehen den Artikel 702 Zivilgesetzbuch;
  • eingesehen die Artikel 6, 30, 44, 69 bis 71 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Dieses Gesetz soll eine zweckmässige, haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung im Sinne der Zielsetzungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) sicherstellen.

2 Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung bezeichnet es dazu die Ausführungsorgane, bestimmt die Zuständigkeiten und regelt die Verfahren unter Wahrung des privaten Grundeigentums und Berücksichtigung der Grundsätze der sozialen Bedeutung jeden Grundeigentums, der Subsidiarität, der Gemeindeautonomie und der Verhältnismässigkeit.

Art. 2 Grundsätze

1 Die mit raumplanerischen Aufgaben betrauten Behörden sind insbesondere bestrebt:

  1. a) *. die Lebensqualität sicherzustellen, das natürliche und kulturelle Erbe zu wahren und die Wohnlichkeit der Siedlungen zu fördern;
  2. b) *. störende regionale Unterschiede abzubauen und die Erhaltung der Bevölkerung in ihren Dörfern zu fördern, insbesondere in den Gemeinden an den Talflanken und in den Seitentälern;
  3. c. das fruchtbare Land und die Maiensässe zu erhalten;
  4. d) *. die Wirtschaft und den Tourismus zu fördern, indem namentlich die Verfügbarkeit von Bauland erhöht wird;
  5. e) *. die raumwirksamen Tätigkeiten gegenseitig abzustimmen;
  6. f) *. Massnahmen zu treffen, um die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Beibehaltung einer angemessenen Wohnqualität.

2 Sie achten auf die Einhaltung der Planungsgrundsätze und sind zu gegenseitiger engen Zusammenarbeit verpflichtet.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Die Planung des Gemeindegebietes obliegt den Gemeinden.

2

3 Der Kanton ist zuständig für die Planung des Kantonsgebietes sowie für alle Aufgaben, die nicht den Gemeinden obliegen.

Art. 3a * Koordination

1 Sofern die Anpassung eines Nutzungsplanes eine Koordination im Sinne von Artikel 25a RPG erfordert, sind die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes über die Koordination analog anwendbar.

2 Das Leitverfahren ist jenes bezüglich der Erarbeitung des Nutzungsplanes.

Art. 3b * Bericht

Der Staatsrat erstellt zur Mitte der Legislaturperiode zuhanden des Grossen Rates einen Bericht zur Raumplanung und Raumentwicklung.

2 Aufgaben des Kantons

2.1 Allgemeine Vorschriften

Art. 4 Grundlagen

1 Der Staatsrat ist verantwortlich für die Erarbeitung der Grundlagen und der Sachpläne. Diese geben in den Grundzügen Auskunft über den Stand und die vorgesehene räumliche Entwicklung (Art. 6 RPG).

2 Er berücksichtigt namentlich die kommunale und interkommunale Planung.

3 Diese Arbeiten können bei dem mit der Raumplanung beauftragten Departement eingesehen werden (Art. 4 RPG).

4 Die Departemente, die raumwirksame Tätigkeiten ausüben, überprüfen die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen, unterrichten sich gegenseitig und orientieren die betroffenen Körperschaften (Art. 4 RPG).

Art. 5 * Kantonales Raumentwicklungskonzept

1 Das kantonale Raumentwicklungskonzept definiert unter Berücksichtigung der Grundlagen, der Sachpläne und der bestehenden Tendenzen die Grundsätze der Raumentwicklung, die Raumplanungsziele und die vom Kanton gewünschte räumliche Entwicklung.

2 Das kantonale Raumentwicklungskonzept wird vom Grossen Rat auf dem Beschlussweg festgelegt.

3 Der Grosse Rat kann Anpassungen des kantonalen Raumentwicklungskonzepts verlangen.

Art. 6 Kantonaler Richtplan a) Inhalt

1 Der kantonale Richtplan übernimmt und konkretisiert das vom Grossen Rat genehmigte kantonale Raumentwicklungskonzept.

2 Er zeigt in Karte und Text die für die Raumplanung wesentlichen Entscheide auf.

3 Er übernimmt mindestens den in den Artikeln 8 und 8a RPG vorgesehenen Inhalt.

Art. 7 b) Erarbeitung

1 Der Staatsrat erarbeitet einen Vorentwurf des kantonalen Richtplans und unterbreitet diesen den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, anderen Trägern raumwirksamer Aufgaben sowie den in Artikel 10 Absatz 2 RPG genannten beschwerdeberechtigten Organisationen zur Vernehmlassung.

2 Nach Ablauf der Vernehmlassung erarbeitet der Staatsrat den Entwurf des kantonalen Richtplans und legt ihn während einer Frist von mindestens 30 Tagen in jeder Gemeinde öffentlich auf. Er gibt die öffentliche Auflage ab deren Beginn zweimal hintereinander im Amtsblatt bekannt.

3 Während der öffentlichen Auflage kann jedermann seine Bemerkungen schriftlich an die betroffene Gemeinde richten. Nach dieser Frist stellt jede Gemeinde dem Staatsrat ihre Stellungnahme zu den eingegangenen Bemerkungen zu (Art. 4 RPG).

4 Die Gemeindeverbände, die anderen Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die im RPG genannten beschwerdeberechtigten Organisationen können während der öffentlichen Auflage ihre Bemerkungen an den Staatsrat richten. Sie informieren die betroffenen Gemeinden.

Art. 8 c) Genehmigung

1 Nach der öffentlichen Auflage bewertet der Staatsrat die eingegangenen Bemerkungen. Er gibt seine begründete Stellungnahme den betroffenen Behörden bekannt.

2 Der vom Staatsrat auf dem Beschlussweg festgelegte Richtplanentwurf wird vom Grossen Rat mittels Beschluss angenommen und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.

2bis Mittels Beschluss der zuständigen Kantonsbehörde erlangt der kantonale Richtplan für die Kantons- und Gemeindebehörden Verbindlichkeit. Mit der Genehmigung durch den Bundesrat wird der kantonale Richtplan auch für den Bund und die Nachbarkantone verbindlich.

3 Der in Kraft getretene Richtplan liegt bei jeder Gemeinde und beim Departement auf, wo jedermann ihn einsehen kann. Dies wird im Amtsblatt bekanntgemacht.

Art. 9 d) Änderungen

1 Das Verfahren für die Erarbeitung und Genehmigung des Richtplans ist ebenfalls für dessen Änderung, Revision und Aufhebung anwendbar.

2 Die für die Raumplanung zuständige thematische Kommission des Grossen Rates kann beschliessen, die vom Staatsrat festgelegten Änderungen des Richtplans direkt dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 9a * Kantonale Nutzungspläne a) Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Das Departement kann in Fällen, die im kantonalen Richtplan oder im Gesetz vorgesehen sind, einen kantonalen Nutzungsplan erlassen. Das Reglement, das den kantonalen Nutzungsplan begleitet, ist integraler Bestandteil des Plans.

2 Der kantonale Nutzungsplan kann eine neue Grundnutzung festlegen oder, wenn seine raumplanerischen Ziele und Zwecke dies zulassen, die Grundnutzung seines Perimeters überlagern.

3 Das Verfahren wird von der für die Raumentwicklung zuständigen Dienststelle geleitet.

Art. 9b * b) Ausarbeitung des Plans und des Reglements

1 Die für die Raumentwicklung zuständige Dienststelle ist für die Erstellung des Plans und des Reglements zuständig. Sie trägt die Vormeinungen der verschiedenen kantonalen Dienststellen und betroffenen Gemeinden zusammen.

2 Die Gemeinden, deren Gebiet vom kantonalen Nutzungsplan tangiert wird, werden zum Plan- und Reglementsentwurf angehört und aufgefordert, ihre Bemerkungen und Vorschläge vorzubringen.

3 Die für die Raumentwicklung zuständige Dienststelle informiert die Bevölkerung der Gemeinden, deren Gebiet vom kantonalen Nutzungsplan tangiert wird, über den zu erstellenden Plan, die verfolgten Ziele und den Ablauf des Verfahrens. Sie sorgt dafür, dass die Bevölkerung in angemessener Weise an der Erstellung der Pläne mitwirken kann.

4 Wird der Entwurf nach der Konsultation geändert, so werden die betroffenen Dienststellen und Gemeinden zu dem zur öffentlichen Auflage bestimmten Entwurf erneut angehört.

Art. 9c * c) Öffentliche Auflage und Einsprachen

1 Sobald der Plan und das Reglement erstellt sind, legt die für die Raumentwicklung zuständige Dienststelle diese durch Publikation im Amtsblatt 30 Tage lang öffentlich auf.

2 Einsprache erheben können Personen, deren Interessen durch die Planungsmassnahmen beeinträchtigt werden könnten und die ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Gemeinden, deren Gebiet vom Plan und Reglement tangiert ist, sind ebenfalls berechtigt, Einsprache zu erheben.

3 Einsprachen müssen innerhalb der Frist für die öffentliche Auflage schriftlich an das vom Staatsrat bezeichnete Instruktionsorgan gerichtet werden. Sie müssen begründet sein und sich auf die Verletzung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts stützen.

Art. 9d * d) Einigung und Behandlung der Einsprachen

1 Das Einspracheverfahren umfasst eine Einigungsverhandlung.

2 Der Staatsrat entscheidet über die Einsprachen auf Vorschlag des Instruktionsorgans, sofern sie nicht unter das Privatrecht fallen oder auf die Gewährung einer Entschädigung hinauslaufen.

Art. 9e * e) Genehmigung und Rechtsmittel

1 Der Plan und das Reglement werden durch den Staatsrat genehmigt.

2 Gegen den Entscheid des Staatsrats kann Beschwerde beim Kantonsgericht eingelegt werden, das über uneingeschränkte Kognition verfügt. Personen, die keine Einsprache erhoben haben, sind nicht beschwerdeberechtigt.

3 Die Gemeinde, deren Gebiet vom Plan betroffen ist, kann Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen.

Art. 10 Förderungsmassnahmen

1 Der Staatsrat berät und fördert die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Raumplanungsaufgaben.

2 Er entscheidet über die Beteiligung in Form von Subventionen für die Erarbeitung und Anpassung der Zonennutzungspläne mit den dazugehörigen Reglementen sowie der interkommunalen Richtpläne im Sinne des vorliegenden Gesetzes.

3 Der Anteil des Kantons übersteigt 50 Prozent nicht. Er wird unter Berücksichtigung des übergeordneten Interesses an den Studien und Planungsmassnahmen und der Höhe der Kosten festgelegt.

4 Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Modalitäten für die Förderungsmassnahmen fest.

Art. 10a * Subsidiäre generelle Zuständigkeit

Ohne gegenteilige Bestimmungen des Gesetzes trifft der Staatsrat die anderen der kantonalen Behörde obliegenden Massnahmen.

Art. 10abis * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

2.2 Ausgleich des Mehr- und Minderwerts

Art. 10b * Grundsatz

Erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Raumplanungsmassnahmen entstehen, sind angemessen auszugleichen.

Art. 10c * Erheblicher Vorteil und Erhebung der Mehrwertabgabe

1 Als erheblicher Vorteil gilt die Erhöhung des Bodenwerts, die sich ergibt aus:

  1. a. einer dauerhaften Zuweisung eines Bodens in die Bauzone;
  2. b. einer Umnutzung innerhalb der Bauzone;
  3. c. einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone.

2 Für Grundstücke, die der Zone mit späterer Nutzungszulassung zugewiesen oder ausgezont wurden und innerhalb von 30 Jahren nach Genehmigung des Zonennutzungsplans nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wieder in die Bauzone eingezont werden, wird kein Mehrwert erhoben, es sei denn, sie waren Gegenstand einer Entschädigung aufgrund materieller Enteignung.

3 Der Staatsrat legt den Betrag des Mehrwerts fest, unterhalb dessen keine Mehrwertabgabe erhoben wird.

4 Das Verwaltungsvermögen öffentlich-rechtlicher Körperschaften unterliegt nicht der Mehrwertabgabe.

Art. 10d * Berechnung des Mehrwerts

1 Der Mehrwert ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Bodens mit und ohne Raumplanungsmassnahme.

2 Der Betrag, der zur Beschaffung oder zum Bau einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute im Sinne von Artikel 5 Absatz 1quater RPG verwendet wird, ist vom Mehrwert in Abzug zu bringen, wenn die Investition innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten der Raumplanungsmassnahme erfolgt. Der Staatsrat kann diese Frist aus wichtigen Gründen um zwei Jahre verlängern.

Art. 10e * Abgabesatz

1 Der Abgabesatz beträgt 20 Prozent des Mehrwerts in den Fällen von Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a und b.

2 Im Fall von Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe c kann die Gemeinde eine Mehrwertabgabe von maximal 20 Prozent erheben.

3 Der Betrag der Mehrwertabgabe gilt als Aufwendung im Sinne von Artikel 51 des Steuergesetzes.

Art. 10f * Fälligkeit

1 Die Mehrwertabgabe wird fällig ab Bekanntgabe des Arbeitsbeginns im Fall einer Überbauung, ab Grundbucheintrag im Fall einer Veräusserung und ab der effektiven Nutzung im Fall einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone. Die Gemeinde teilt dies der Dienststelle für Raumentwicklung mit.

2 Als Veräusserung gilt jeder Rechtsakt, der eine Handänderung im Grundbuch zur Folge hat, sowie die Einräumung eines Baurechts.

3 Schuldner der Mehrwertabgabe ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planungsmassnahme Eigentümer des Grundstücks ist.

4 Sind mehrere Personen Eigentümer eines Grundstücks, haften sie solidarisch für die Mehrwertabgabe.

Art. 10g * Besteuerung und Erhebung

1 Sobald die Raumplanungsmassnahme rechtskräftig ist, setzt der Staatsrat auf Vorschlag der durch das Büro des Expertenkollegiums in Sachen Enteignung ernannten Schatzungskommission den Mehrwert und den Betrag der Mehrwertabgabe in Form einer Verfügung fest. Gegen diese Verfügung kann Einsprache erhoben werden und der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an das Kantonsgericht.

2 Nach Eintritt der Fälligkeit wird der Betrag der Mehrwertabgabe in den Fällen von Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a und b von der Dienststelle für Raumentwicklung erhoben. Die Gemeinde ist die Behörde, welche im Fall von Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe c den Betrag der Mehrwertabgabe erhebt.

3 Die Fälligkeit der Mehrwertabgabe kann beim Staatsrat bestritten werden, der eine Feststellungsverfügung erlässt, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an das Kantonsgericht.

Art. 10h * Anmerkung im Grundbuch

1 Die Dienststelle für Raumentwicklung lässt auf allen Parzellen, die von einem Mehrwertabgabeverfahren betroffen sind, eine Anmerkung im Grundbuch eintragen.

2 Diese Anmerkung hat spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Raumplanungsmassnahme zu erfolgen und bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Mehrwertabgabe eingetragen.

3 Die Anmerkung wird gelöscht, sobald die Dienststelle für Raumentwicklung feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 10i * Zahlungsgarantie

Die Mehrwertabgabe samt Verzugszins ist durch ein gesetzliches Grundpfandrecht entsprechend Artikel 177 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch sichergestellt.

Art. 10j * Verwendung des Ertrags

1 Der Ertrag der Mehrwertabgabe in den Fällen von Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a und b geht zu 50 Prozent an den Kanton und zu 50 Prozent an die betreffende Gemeinde.

2 Der Ertrag der Mehrwertabgabe im Fall von Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe c geht an die betreffende Gemeinde.

3 Er wird primär für die Finanzierung der Entschädigungen aufgrund materieller Enteignung und anderer Massnahmen im Sinne von Artikel 3 RPG verwendet.

4 Die Einnahmen aus der Erhebung fliessen in einen spezifischen kantonalen beziehungsweise kommunalen Ausgleichsfonds.

5 Ein Reglement des Staatsrates bestimmt die Modalitäten der Äufnung und Führung des kantonalen Fonds.

Art. 10k * Erheblicher Nachteil

1 Eine volle Entschädigung ist für Raumplanungsmassnahmen, die Eigentumsbeschränkungen mit sich bringen, welche einer Enteignung gleichkommen, geschuldet.

2 Wenn keine Entschädigung gemäss Absatz 1 geschuldet ist, wird in jedem Fall eine Entschädigung im Falle der Rückzonung von erschlossenen Bauzonen vorgesehen. Sie entspricht dem von der Gemeinde effektiv einkassierten Erschliessungsmehrwert.

3 Die Entschädigung wird zu 50 Prozent durch den Kanton über den kantonalen Fonds und zu 50 Prozent durch die betreffende Gemeinde geleistet.

4 Im Übrigen ist das Enteignungsgesetz anwendbar.

3 Aufgaben der Gemeinden

3.1 Allgemeine Vorschriften

Art. 11 Zonennutzungsplan

1 Die Gemeinden erstellen für das gesamte Gemeindegebiet einen Zonennutzungsplan, der mindestens die Bauzonen (Art. 15 RPG), die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und die Schutzzonen (Art. 17 RPG) festlegt.

2 Bei Bedarf und soweit es das Bundesgesetz (Art. 18 RPG) zulässt, bestimmen sie weitere Zonen, namentlich für öffentliche Bauten und Anlagen, für touristische Aktivitäten, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien. Sie können die Fälle von Gebieten regeln, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird (Art. 18 Abs. 2 RPG). Ebenso können sie Weiler- und Erhaltungszonen bezeichnen.

3 Sie bezeichnen als Hinweis die Gebiete, deren Nutzung von der Spezialgesetzgebung bestimmt wird, namentlich das Waldareal, die Gefahrenzonen, die Gebiete mit schädlichen Auswirkungen und die Gewässerschutzzonen.

4 Soweit dies mit den Zielen der Raumplanung (Art. 1, 3 und 14 ff. RPG) vereinbar ist, können sich Zonen überlagern, wie geschützte Landwirtschaftszonen und Zonen für Maiensässe und landschaftsprägende Bauten.

5 Die Gemeinden rechtfertigen die in ihrem Zonennutzungsplan vorgesehenen Entwicklungsoptionen im Bericht gemäss Artikel 47 RPV.

Art. 12 Sondernutzungspläne

1 Bei Bedarf können die Gemeinden Sondernutzungspläne, namentlich Detailnutzungspläne und Quartierpläne, erstellen oder verlangen.

2 Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.

3 Der Quartierplan regelt die Überbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone und der Sonderbauzonen. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend die Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen.

4 Sofern die Sondernutzungspläne die Vorschriften des Zonennutzungsplanes und die im Reglement festgelegten Bedingungen einhalten, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den übrigen Fällen sind die Artikel 34 und folgende anwendbar.

Art. 12a * Entwicklungsperimeter

1 Falls es das öffentliche Interesse rechtfertigt, kann die Gemeinde einen Sondernutzungsplan annehmen, der einen Entwicklungsperimeter zwecks Erneuerung bestehender Bauten oder Restrukturierung einer Gebäudegruppe definiert.

2 Innerhalb dieses Entwicklungsperimeters kann sie Flächen bezeichnen, die zur Erreichung der festgelegten Ziele unentbehrlich sind.

3 Die Gemeinde hat ein Enteignungsrecht für die in Absatz 2 bezeichneten Flächen. Das Enteignungsrecht kann durch verwaltungsrechtlichen Vertrag auf Personen übertragen werden, die die Ziele konkretisieren.

4 Die Gemeinde kann mit den betroffenen Eigentümern Verträge abschliessen, um die Enteignung zu vermeiden und die Ziele des Entwicklungsperimeters zu erreichen.

Art. 13 Reglement

1 Die Gemeinden bestimmen in einem Zonen- und Baureglement die innerhalb der verschiedenen Zonen zulässigen Nutzungen.

2 Das Reglement bestimmt namentlich:

  1. a. Art und Ausmass der baulichen Nutzung;
  2. b. Bauabstände und Möglichkeit der geschlossenen Bauweise;
  3. c. Erschliessung (Art. 19 RPG);
  4. d. Gestalt und Form der Bauten;
  5. e. Anordnung und Gestaltung der Aussenräume (Bepflanzung, Spielplätze, Radfahrwege, Fusswege, Bodenbelag, Verkehrs- und Parkierungsflächen);
  6. f. Landschaft-, Ortsbild- und Objektschutz;
  7. g. Ersatzleistungen;
  8. h. Gebühren.

3 Um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen, können die Gemeinden die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verlangen, die zugunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 14 Erschliessung

1 Die Gemeinden bestimmen den Grad der Erschliessung jeder Zone und erstellen eine Übersicht über den Stand der Erschliessung bei der Anpassung der Zonennutzungspläne.

1bis Um den Vorgaben von Artikel 15 RPG nachzukommen, kann die Gemeinde Gebiete der Bauzone, welche sich innerhalb des Siedlungsgebietes im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 kRPG befinden, einer zweiten Erschliessungsetappe zuweisen. Diese Gebiete dürfen erst zu einem späteren Zeitpunkt erschlossen werden und unterliegen einem Bauverbot.

1ter Bei nachgewiesenem Bedarf können die Gebiete der zweiten Erschliessungsetappe in die erste Erschliessungsetappe überführt werden.

1quater Die Zuteilung von Gebieten der Bauzone zu einer zweiten Erschliessungsetappe sowie die Rückführung in die erste Erschliessungsetappe folgen dem Verfahren gemäss den Artikeln 34 ff. des vorliegenden Gesetzes.

1quinquies Der Steuerwert der Grundstücke innerhalb der zweiten Erschliessungsetappe oder innerhalb der Zone mit späterer Nutzungszulassung wird entsprechend demjenigen landwirtschaftlicher Grundstücke auf 15 Prozent des Katasterwerts festgelegt.

2 Der Gemeinderat erstellt für die Gebiete der ersten Erschliessungsetappe das Erschliessungsprogramm in Form eines öffentlichen Dokuments, das für ihn verbindlich ist, ohne jedoch den Eigentümern Rechte zu gewähren oder Verpflichtungen aufzuerlegen. Er aktualisiert es bei Bedarf, namentlich nach Massgabe der Baulandnachfrage und bei jeder Anpassung des Zonennutzungsplans.

3 Die Gemeinden erschliessen die Bauzonen innert der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist und können zu diesem Zweck, soweit erforderlich, Landumlegungen, Grenzregulierungen und die Errichtung, Umwandlung oder Ablösung von Dienstbarkeiten beschliessen.

4 Die Realisierung der Erschliessung wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt. Die Verfahren müssen innert einer mit dem Erschliessungsprogramm vereinbaren Frist eröffnet werden und gegebenenfalls die Aufforderung der Grundeigentümer zur Beitragsleistung ermöglichen.

Art. 15 Erschliessungskosten

1 Die Gemeinden bestimmen in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten entsprechend der Spezialgesetzgebung.

2 Das Bau- und Zonenreglement kann auch vorsehen, dass die Erschliessung auf Kosten der Privaten durchgeführt wird.

3 Erschliesst die Gemeinde die Bauzone nicht gemäss den genehmigten Plänen innert der vorgesehenen Frist (Art. 19 Abs. 3 RPG), kann der Grundeigentümer:

  1. a) *. diese selber erschliessen, indem er mit der Gemeinde namentlich die Art der Arbeitsausführung, das Eigentumsrecht an den Erschliessungsanlagen, die Bedingungen, unter welchen sich die Nachbarn anschliessen können und die Übertragung der Rechte und Pflichten an das Gemeinwesen mittels Vereinbarung festlegt;
  2. b) *. die Erschliessungskosten bevorschussen, indem er mit der Gemeinde namentlich den Betrag zu seinen Lasten, das Eigentumsrecht an den Erschliessungsanlagen bis zur Rückerstattung des Vorschusses, die Bedingungen unter welchen sich die Nachbarn anschliessen können und die geschuldeten Zinse für die bevorschusste Summe mittels Vereinbarung festlegt.

4 Jede Streitigkeit:

  1. a. betreffend die Aushandlung der Vereinbarung unterliegt der Beschwerde beim Staatsrat;
  2. b. vermögensrechtlicher Natur in Verbindung mit der Vereinbarung wird mittels Verwaltungsklage dem Kantonsgericht zum Entscheid unterbreitet.

5 Die Kosten für die Erschliessung der Bauzonen stellen gebundene Ausgaben im Sinne des Gesetzes über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980 dar, sofern sie mit dem geltenden Erschliessungsprogramm übereinstimmen.

Art. 16 Aktive Bodenpolitik: Grundsatz

1 Die Gemeinden verfolgen zugunsten einer effektiven Realisierung ihrer Planung eine an die örtlichen Gegebenheiten angepasste aktive Bodenpolitik.

2 Sie ergreifen Massnahmen, um die Verfügbarkeit des Bodens sicherzustellen, namentlich bei Neueinzonungen und Umzonungen. Sie können dies mittels Verträgen machen.

Art. 16a * Einzonung für ein einzelnes Projekt

1 Jede Neueinzonung, die aufgrund eines einzelnen Projekts erfolgt, ist an die Bedingung geknüpft, dass die Bauarbeiten in den fünf Jahren ab Inkrafttreten des Genehmigungsentscheids des Nutzungsplans beginnen. Der Staatsrat kann diese Frist aus wichtigen Gründen verlängern.

2 Ist diese Bedingung bei Fristablauf nicht erfüllt, wird das betreffende Grundstück ohne weiteres Verfahren wieder seiner ursprünglichen Nutzung zugeführt.

Art. 16b * Baulandverflüssigung

1 Falls es das öffentliche Interesse rechtfertigt und das kommunale Bau- und Zonenreglement (KBZR) dies vorsieht, kann die Gemeinde einem Grundstückeigentümer, dessen Grundstück beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in eine Bauzone eingezont werden soll oder bereits eingezont aber noch nicht überbaut oder nicht maximal ausgenutzt ist, eine Frist für die Überbauung vorgeben. Sie tut dies mittels eines Entscheids. Die Mindestfrist beträgt zehn Jahre. Die Einzelheiten werden im KBZR geregelt.

2 Das öffentliche Interesse ist namentlich in folgenden Fällen gegeben:

  1. a. wenn im betreffenden Gebiet das verfügbare Angebot an Bauzonen unzureichend ist;
  2. b. wenn sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, das im kantonalen Richtplan als von kantonaler Bedeutung bezeichnet ist;
  3. c. wenn sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, das für das verdichtete Bauen vorgesehen ist.

3 Die Bauverpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.

Art. 16c * Massnahmen

1 Wenn die Grundstücke nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen gemäss Artikel 16b überbaut werden und ein öffentliches Interesse es rechtfertigt, verfügt die Gemeinde über ein gesetzliches Kaufrecht, um die betreffende Fläche gesamthaft oder zu Teilen zum Verkehrswert zu erwerben. Wünscht die Gemeinde von ihrem Recht Gebrauch zu machen, erlässt sie einen Entscheid.

2 Bei Grundstücken, die der kantonale Richtplan als Standorte kantonaler Bedeutung anerkennt, kann der Kanton dieses Kaufrecht ausüben, falls die Gemeinde davon keinen Gebrauch gemacht hat. Den Entscheid fällt der Staatsrat.

3 Werden die Grundstücke nicht überbaut und liegen sie ausserhalb des überbauten Gebiets, kann die Gemeinde sie auszonen.

Art. 17 Landumlegung

1 Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen und eine zweckmässige Verwirklichung der Zonennutzungspläne sicherzustellen.

1bis Die Landumlegung kann angewandt werden, um zu gewährleisten, dass die Bauzonen mit Artikel 15 RPG übereinstimmen.

2 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird das Umlegungsverfahren eingeleitet:

  1. a. durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflächen gehört, oder
  2. b. durch Beschluss des Gemeinderates.

3 Die Landumlegung wird zudem durch ein Spezialgesetz geregelt.

Art. 18 Grenzregulierung

1 Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest.

2 Sie wird eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates.

3 Die Grenzregulierung wird zudem durch ein Spezialgesetz geregelt.

Art. 19 * Planungszonen

1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann der Gemeinderat genau bestimmte Gebiete zu Planungszonen erklären im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Innerhalb dieser Zonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung beeinträchtigen könnte. Sie werden mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses rechtskräftig.

2 Planungszonen können vom Gemeinderat für eine Dauer von fünf Jahren bestimmt werden. Diese Frist kann von der Urversammlung um drei Jahre verlängert werden.

3 Die Schaffung einer Planungszone und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind öffentlich bekanntzumachen. Die Publikation bezeichnet das betroffene Gebiet und die mit der Planungszone verbundene Planungsabsicht. Mit schriftlicher Einsprache kann innert 30 Tagen seit Bekanntmachung geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone und ihre Dauer sei nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.

4 Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat als einzige kantonale Instanz.

Art. 20 * Interkommunale Richtpläne

1 Die Gemeinden können interkommunale Richtpläne erarbeiten.

2 Falls eine räumliche Planung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet mehrerer Gemeinden hat, haben die betroffenen Gemeinden grundsätzlich einen interkommunalen Richtplan auszuarbeiten.

3 Die interkommunalen Richtpläne definieren die gewünschte Raumentwicklung und stellen die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten sicher. Sie behandeln mindestens die Besiedlung, die Mobilität und die Umwelt.

4 Als erhebliche Auswirkungen im Sinne von Absatz 2 gelten insbesondere:

  1. a. bedeutende Einflüsse auf Bodennutzungs- und Versorgungsstrukturen;
  2. b. grosse Verkehrsströme;
  3. c. hohe Umweltbelastungen (Luft, Lärm, Landschaft, natürliche Lebensgrundlagen usw.).

5 Die interkommunale Planung erfolgt im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit im Sinne des Gemeindegesetzes.

6 Die betroffenen Gemeinden passen ihre Zonennutzungspläne den interkommunalen Richtplänen an.

Art. 20a * Verfahren zur Erarbeitung der interkommunalen Richtpläne

1 Die von einer interkommunalen Planung betroffenen Gemeinden arbeiten zur Erarbeitung der interkommunalen Richtpläne eng zusammen.

2 Die interkommunalen Richtpläne bilden Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt. Während einer Frist von mindestens 30 Tagen kann jeder Interessierte davon Kenntnis nehmen und bei den betroffenen Gemeindebehörden schriftlich Vorschläge oder Bemerkungen einreichen.

3 Die interkommunalen Richtpläne werden vom Gemeinderat jeder betroffenen Gemeinde beschlossen und vom Staatsrat genehmigt.

4 Die interkommunalen Richtpläne haben für die betroffenen Behörden verbindlichen Charakter.

3.2 Nutzungszonen

3.2.1 Nutzungszonen im Sinn von Artikel 11 Absatz 1

Art. 21 Bauzonen

1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre entsprechen.

  1. a) *.
  2. b) *.

2 Sie sind entsprechend den Artikeln 8a und 15 RPG sowie den Bestimmungen des kantonalen Richtplans festzulegen. Sie müssen insbesondere im Siedlungsgebiet liegen, das durch den kantonalen Richtplan festgelegt wird.

3 Der Staatsrat kann, um den Artikeln 8a und 15 RPG zu entsprechen, Planungszonen im Sinne von Artikel 19 kRPG für eine Dauer von fünf Jahren ausscheiden, nachdem er die betroffenen Gemeinden angehört hat. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Entscheide über kantonale Planungszonen unterliegen der Beschwerde an das Kantonsgericht.

4 Der kantonale Richtplan legt die Berechnungsart bezüglich der Bauzonendimensionierung fest, damit die Konformität der Bauzonen mit Artikel 15 RPG gewährleistet werden kann. Zudem präzisiert er die Kriterien zur Abgrenzung des Siedlungsgebiets, das die Baulücken innerhalb des überbauten Gebiets umfasst und insbesondere den Erschliessungsgrad berücksichtigt.

Art. 22 Landwirtschaftszonen

1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und umfassen namentlich Land, das:

  1. a) *. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, den Weinbau oder den Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird, oder
  2. b) *. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

2 In der Landwirtschaftszone dürfen nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, sofern sie der Sicherung der Existenz der landwirtschaftlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte dienen, den Weiterbestand des Betriebes ermöglichen und die mit dem Betrieb verbundenen Bedürfnisse befriedigen.

Art. 23 Schutzzonen

1 Schutzzonen umfassen:

  1. a. Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
  2. b. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
  3. c. bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
  4. d. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

2 In diesen Zonen werden von den Gemeinden die Vorschriften und Pläne entsprechend dem Schutzzweck erlassen.

3.2.2 Nutzungszonen im Sinn von Artikel 11 Absatz 2

Art. 24 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen umfassen Gebiete, die von den Gemeinden für die Nutzung von Bauten oder Einrichtungen von öffentlichem Interesse wie Verwaltungsbauten, Spitäler, Schulen, Kirchen, Mehrzweckhallen und Parkanlagen vorgesehen sind.

Art. 24a * Zonen für touristische Aktivitäten

1 Diese Zonen dienen der touristischen Beherbergung entsprechend der Gesetzgebung über die Zweitwohnungen. Zudem ermöglichen sie touristische Infrastrukturanlagen, die mit der touristischen Beherbergung im Zusammenhang stehen oder entsprechende Synergien ermöglichen.

2 Diese Zonen schliessen die ständige Wohnnutzung aus, mit Ausnahme der Wohnungen, die direkt mit dem Betrieb zusammenhängen. Sie gelten nicht als Bauzonen für die Wohnnutzung.

Art. 25 * Zonen zur Ausübung von Sport und Erholung

1 Zonen zur Ausübung von Sport und Erholung sind Gebiete wie Erholungsräume, Sportstätten und Skipisten, welche die Gemeinden für diese Nutzung vorsehen.

2 Bauten und Anlagen, welche die Ausübung dieser Sportarten behindern, sind untersagt.

Art. 26 Zonen für Abbau und Deponien

1 Zonen für Abbau und Deponien umfassen Gebiete, die für diese Nutzung geeignet und vorgesehen sind.

2 Die Gemeinden bestimmen Bedingungen, welche die Beeinträchtigung von Landschaft und Umwelt einschränken und deren Instandstellung gewährleisten.

3 Anlagen und Bauten, die für die Nutzung unerlässlich sind, können für die Dauer der Ausbeutung bewilligt werden.

4 Zonen für Abbau und Deponien können Gegenstand eines kantonalen Nutzungsplans sein.

5 Wird eine Baubewilligung betreffend ein Bauvorhaben innerhalb der Zone für Abbau und Deponien vor deren Homologation erteilt, so ist die Baubewilligung ein integrierender Bestandteil des Homologationsentscheids und wird mit diesem eröffnet. Es ist nur ein Rechtsmittelweg offen. Der Gesuchsteller der Baubewilligung kann jedoch darauf verzichten. Wird die Homologation verweigert, so erlöscht die Baubewilligung.

Art. 27 Weiler- und Erhaltungszonen

1 Weiler- und Erhaltungszonen bezwecken den Erhalt der Siedlungsstruktur ausserhalb der Bauzone und stellen weitere Zonen im Sinne der Artikel 18 RPG und 33 RPV dar.

2 Sie enthalten Gebiete mit mehreren nahe beieinanderliegenden Häusern, die eine Einheit bilden und ausserhalb des Dorfzentrums einen fixen Punkt in der Landschaft darstellen.

3 In diesen Zonen dürfen bestehende Bauten und Anlagen umgenutzt sowie erneuert, teilweise geändert, erweitert oder wieder aufgebaut werden, wenn der Charakter des Weilers gewahrt bleibt.

Art. 28 * …
Art. 29 * …
Art. 30 * …

3.2.3 Nutzungszonen im Sinn von Artikel 11 Absatz 3

Art. 31 Gefahrenzonen

1 Gefahrenzonen sind Geländeabschnitte, die durch eine nachweisliche oder mögliche Gefahr durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Überschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind.

2 Sie bilden Gegenstand von Plänen und Vorschriften über Eigentumsbeschränkungen und Anforderungen an Bauten.

3 Das Verfahren der Ausarbeitung und Genehmigung von Gefahrenzonen richtet sich nach den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung und insbesondere der Gesetzgebung über den Wasserbau.

4 Der Grundeigentümer kann den Nachweis erbringen, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist.

5 Die Gefahrenzonen werden auf den Nutzungsplänen mit hinweisendem Charakter angezeigt.

3.2.4 Nutzungszonen im Sinn von Artikel 11 Absatz 4

Art. 32 Geschützte Landwirtschaftszonen

1 Die Gemeinden können geschützte Landwirtschaftszonen bezeichnen. Sie umfassen Landwirtschaftsgebiete, die wegen ihrer Qualität (Art. 16 RPG) oder ihrer besonderen Eigenart (Art. 17 RPG) schützenswert sind.

2 Ausser den für die Nutzung unerlässlichen Einrichtungen und Erschliessungen dürfen keine Bauten erstellt werden.

Art. 32a * Zonen für Maiensässe und landschaftsprägende Bauten

1 Zonen für Maiensässe und landschaftsprägende Bauten stellen als prägende Elemente der Walliser Landschaft besondere, die Landwirtschaftszone überlagernde Schutzzonen im Sinne der Artikel 17 RPG und 39 Absatz 2 RPV dar.

2 Sie enthalten Gebiete, in denen die Landschaft und die Bauten ein schutzwürdiges Ganzes bilden und in denen der Erhalt der Bauten, welche für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden, für das Landschaftsbild unabdingbar ist.

3 In diesen Zonen dürfen bestehende Bauten und Anlagen umgenutzt sowie erneuert, teilweise geändert, erweitert oder wieder aufgebaut werden, wenn das äussere Erscheinungsbild und die architektonische Struktur der Baute im Wesentlichen unverändert bleiben und die Arbeiten mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sind. In diesen Zonen bleibt die landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet.

3.3 Verfahren

Art. 33 Erarbeitung der Pläne und Reglemente

1 Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung über die zu erarbeitenden Pläne, die damit verfolgten Ziele und über den Ablauf des Verfahrens. Er sorgt dafür, dass die Bevölkerung bei der Planung in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 RPG).

1bis Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt und öffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Während einer Frist von mindestens 30 Tagen hat jedermann Gelegenheit vom Vorentwurf Kenntnis zu nehmen und schriftlich Vorschläge einzureichen.

2 Sobald das Projekt ausgearbeitet ist, überweist der Gemeinderat es an die Dienststelle für Raumentwicklung zur Vorprüfung.

3 Bei einer Teilrevision des Zonennutzungsplans und des Bau- und Zonenreglements sowie für Sondernutzungspläne ist die Vorprüfung der Dienststelle fakultativ.

4

5

Art. 34 Öffentliche Auflage

1 Reglemente und Zonennutzungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt und öffentlichen Anschlag in der Gemeinde.

2 Zur Einsprache berechtigt sind Personen, die durch die Planungsmassnahmen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.

3 Einsprachen sind begründet und schriftlich innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt an den Gemeinderat zu richten. Wer nicht fristgemäss Einsprache erhebt, kann im weiteren Verfahren seine Rechte nicht mehr geltend machen, ausser es werden später Änderungen am Nutzungszonenplan oder Reglement vorgenommen. Dies ist in der Veröffentlichung zu vermerken.

4

Art. 35 Behandlung der Einsprachen

1 Das Einspracheverfahren umfasst eine Einigungsverhandlung.

2 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind oder eine Entschädigung zur Folge haben.

3 Er bereinigt nötigenfalls die Nutzungszonenpläne und Reglemente vor der Einberufung der Urversammlung.

Art. 36 Annahme

1 Die Nutzungszonenpläne und Reglemente sowie die Einspracheakten, zu welchen eine Stellungnahme des Gemeinderates gehört, werden der Urversammlung unterbreitet.

2 Die Urversammlung berät die Nutzungszonenpläne und Reglemente und nimmt sie an.

3 Sie werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Dies wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt und öffentlichen Anschlag bekanntgegeben.

Art. 37 Rechtsmittel

1 Die Entscheide des Gemeinderates und der Urversammlung unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.

2 Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.

3 Die Beschwerde muss innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Entscheide der Urversammlung im Amtsblatt erfolgen. Die durch das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Beschwerdefristen bleiben vorbehalten (Gültigkeit der Abstimmung).

4 Der Staatsrat entscheidet mit voller Kognition (Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG). Sein Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Kantonsgericht, dieses beschränkt sich auf die Prüfung der Rechtmässigkeit.

Art. 38 Genehmigung

1 Nach der Veröffentlichung überweist der Gemeinderat die von der Urversammlung angenommenen Zonennutzungspläne und Reglemente dem Staatsrat zur Genehmigung. Sie werden von einem erläuternden Bericht sowie von Basisgeodaten und Geometadaten, die den vom Kanton festgelegten qualitativen und technischen Mindestanforderungen entsprechen, begleitet.

2 Der Staatsrat prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit und auf Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan. Er fasst innert einer Frist von sechs Monaten einen Beschluss. Bei der teilweisen Änderung des Zonennutzungsplanes und des Baureglementes sowie für die Sondernutzungspläne reduziert sich diese Frist auf drei Monate.

3 Der Genehmigungsentscheid kann Gegenstand einer Beschwerde an das Kantonsgericht sein.

Art. 39 Änderungen

Das Verfahren für die Erarbeitung und Genehmigung der kommunalen Pläne und Reglemente gilt auch für deren Änderungen, Anpassungen und Aufhebungen.

Art. 40 Vorsorgliche Massnahmen

1 Erfüllt eine Gemeinde ihre raumplanerischen Aufgaben nicht, so setzt ihr der Staatsrat nach Anhören des Gemeinderates eine Frist und beschliesst alle geeigneten vorsorglichen Massnahmen (Art. 36 RPG).

2 Leistet die Gemeinde der Aufforderung keine Folge, mahnt sie der Staatsrat unter angemessener Fristansetzung ein letztes Mal.

3 Wenn dies nicht zum Erfolg führt, lässt er die nötigen Arbeiten auf Kosten der Gemeinde ausführen. Er beauftragt das zuständige Departement das Verfahren durchzuführen.

3.4 …

Art. 41 * …
Art. 42 * …
Art. 43 * …

4 Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebungen und Änderungen

Alle Vorschriften die diesem Gesetz widersprechen sind aufgehoben, namentlich:

  1. a. die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 7. Februar 1980;
  2. b. die provisorische Verordnung über das Verfahren zur Erarbeitung des kantonalen Richtplanes vom 4. Juli 1984;
  3. c. die Beitragsansätze für Erschliessungen im Steuergesetz und im Strassengesetz werden im Sinne von Artikel 15 dieses Gesetzes geändert.
Art. 45 * …
Art. 46 Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T0 Übergangsbestimmung vom 23.01.1987

Art. T0-1 *

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Staatsrat hängigen und bereits öffentlich aufgelegten Verfahren werden nach altem Recht weitergeführt.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 01.12.1998

Art. T1-1 *

1 Die Anpassung des Namensverzeichnisses der gesetzgeberischen Erlasse, auf welche das vorliegende Gesetz verweist, gestaltet sich wie folgt:

  1. a. das Dekret über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992 wird betitelt als: Beschluss über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992;
  2. b. das Dekret über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungskosten und an weitere öffentliche Werke vom 15. November 1988 (Grundeigentümerbeitragsdekret) wird betitelt als: Gesetz über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungskosten und an weitere öffentliche Werke vom 15. November 1988 (Grundeigentümerbeitragsgesetz);
  3. c. das Dekret über die Landumlegung und die Grenzregulierung vom 16. November 1989 wird betitelt als: Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung vom 16. November 1989.

2 Der Gemeinderat erstellt das erste Erschliessungsprogramm bis spätestens am 31. Dezember 2000.

3 Die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufenden Verfahren werden nach neuem Recht weiterbehandelt.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.09.2016

Art. T2-1 *

Die bei Inkrafttreten der Änderung vom 9. September 2016 beim Staatsrat hängigen Verfahren werden nach altem Recht weitergeführt.