Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
- a. Grundgebühr: 50 Rappen pro Einwohner gemäss eidg. Volkszählung 2'000, bei einem Mindestbetrag von 300 Franken und einem Maximum von 1'200 Franken. Diese Gebühr wird von den Gemeinden jährlich jeweils am 1. Oktober ausbezahlt. Sie kann im Falle von Aufnahme oder Aufgabe der Tätigkeit teilweise ausgerichtet werden;
- b. Erstellen der Summarbestände: 40 Rappen pro Steuerpflichtigen. Diese Gebühr kann jährlich erhoben werden;
- c) *. Verzeichnis der Liegenschaften im Eigentum von nicht Ortsansässigen: 45 Rappen pro Steuerpflichtigen. Diese Gebühr kann jährlich erhoben werden;
- d. Handänderungen im Kataster:
- e. Katasterauszüge:
- f. Obligatorische Kurse: die Entschädigung der obligatorischen Kurse erfolgt gemäss dem vom Staatsrat festgesetzten Tarif für halbstaatliche Funktionen;
- g) *. andere Arbeiten: 28 Franken pro Stunde. Diese Gebühr wird im Verhältnis zum Zeitaufwand berechnet. Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 10 Punkte steigt, wird der Stundenansatz angepasst. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. Die noch nicht berücksichtigte Indexveränderung wird in die Berechnung einbezogen;
- h. Ausfertigen einer öffentlichen Urkunde: Gemäss Tarif der Notare.