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645.104

Beschluss über die Festsetzung der Tarife betreffend die Gebühren der Steuerregisterhalter

vom 27. November 2001
(Stand am 01.01.2009)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 11 Ziffer 1 des Reglements betreffend die Steuerregisterhalter in den Gemeinden vom 2. April 1969;
  • eingesehen die Artikel 88 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976;
  • eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1

Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

  1. a. Grundgebühr: 50 Rappen pro Einwohner gemäss eidg. Volkszählung 2'000, bei einem Mindestbetrag von 300 Franken und einem Maximum von 1'200 Franken. Diese Gebühr wird von den Gemeinden jährlich jeweils am 1. Oktober ausbezahlt. Sie kann im Falle von Aufnahme oder Aufgabe der Tätigkeit teilweise ausgerichtet werden;
  2. b. Erstellen der Summarbestände: 40 Rappen pro Steuerpflichtigen. Diese Gebühr kann jährlich erhoben werden;
  3. c) *. Verzeichnis der Liegenschaften im Eigentum von nicht Ortsansässigen: 45 Rappen pro Steuerpflichtigen. Diese Gebühr kann jährlich erhoben werden;
  4. d. Handänderungen im Kataster:
  5. e. Katasterauszüge:
  6. f. Obligatorische Kurse: die Entschädigung der obligatorischen Kurse erfolgt gemäss dem vom Staatsrat festgesetzten Tarif für halbstaatliche Funktionen;
  7. g) *. andere Arbeiten: 28 Franken pro Stunde. Diese Gebühr wird im Verhältnis zum Zeitaufwand berechnet. Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 10 Punkte steigt, wird der Stundenansatz angepasst. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. Die noch nicht berücksichtigte Indexveränderung wird in die Berechnung einbezogen;
  8. h. Ausfertigen einer öffentlichen Urkunde: Gemäss Tarif der Notare.
Art. 2

Die Gebühren für das Nachführen des Rebkatasters werden vom Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten festgelegt.

Art. 3

Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 9. Januar 1991 auf. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar 2002 in Kraft zu treten.