Der Staatsrat des Kantons Wallis
- Eingesehen Artikel 132 Absatz 2bis und 243 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG);
- auf Antrag des Departements für Finanzen und Energie;
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die Einreichung von Steuererklärungen von natürlichen Personen, die ausschliesslich elektronisch, das heisst ohne Unterschrift, erfolgt.
2 Sie gilt weder für Steuererklärungen, die auf dem Postweg eingereicht werden, noch für solche, die elektronisch mit einer unterschriebenen Quittung abgegeben werden.
1 Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen ausschliesslich elektronisch einreichen.
2 Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung ausschliesslich elektronisch einreichen, müssen die amtliche Software "VSTax" verwenden, die von der Website der Kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: KSV) heruntergeladen werden kann, oder eine für dieses Verfahren zertifizierte Software von Drittanbietern.
3 Die Belege, die von der KSV verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.
Art. 3 Identifizierung der steuerpflichtigen Person1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch einreicht, bescheinigt ihre Identität mit dem persönlichen Passwort, welches auf dem Steuererklärungsformular aufgeführt ist.
2 Das persönliche Passwort ersetzt die persönliche Unterschrift.
Art. 4 Übermittlungsquittung1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermittelt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.
2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, so kann die steuerpflichtige Person weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung per Post abgeben.
Art. 5 Korrektur der Steuererklärung1 Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person zehn Tage Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren.
2 Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, kann die Steuererklärung nicht mehr elektronisch geändert werden.
1 Die Steuererklärung muss in der von der KSV vorgegebenen Frist abgegeben werden.
2 Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Absatz 1 bleibt vorbehalten.
3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch eingereichte Steuererklärung.
Art. 7 Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSV vorlegen (Art. 134 StG).