Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 220 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
- auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,
beschliesst:
Die Mitarbeit der Mitglieder der kantonalen Kommission für Katasterschatzungen und der kantonalen Expertenkommission (Industrieanlagen) (unter Ausschluss der Mitglieder, welche Staatsangestellte sind) wird wie folgt entschädigt:
- a. für den Vorsitzenden:
- b. für die Mitglieder:
1 Die Entschädigung für die Mahlzeiten beträgt 25 Franken.
2 Die Kommissionsmitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Rückerstattung der Transportkosten (innerhalb des Kantons SBB Billet 2. Klasse und ausserhalb des Kantons SBB 1. Klasse oder PostAuto Billet für Einheimische).
3 Sofern die Umstände die Benutzung eines Privatfahrzeuges rechtfertigen, wird eine Entschädigung von Fr. 0.70 pro Kilometer gewährt.
4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Die Entschädigungen werden anhand einer Abrechnung der kantonalen Steuerverwaltung ausbezahlt.
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.