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642.107

Beschluss betreffend den vom Schuldner im Rahmen des Bezugsverfahrens zu tragenden Anteil an den Verwaltungskosten

vom 11. February 1987
(Stand am 12.07.1991)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die der Bezugsbehörde für die Kantonssteuern erwachsenden Mahn- und Betreibungskosten;
  • eingesehen den Artikel 94 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
  • eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
  • eingesehen den Artikel 42 des Ausführungsreglements vom 25. August 1976 zum Steuergesetz vom 10. März 1976;
  • auf Antrag des Finanzdepartements,

beschliesst:

Art. 1

Für jede eingeschriebene Mahnung wird eine Gebühr von zehn Franken erhoben.

Art. 2

Für jede Einleitung eines Betreibungsverfahrens wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.

Art. 3

Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.