642.106

Beschluss über den ratenweisen Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern

vom 26. August 1992
(Stand am 01.01.2026)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 161, 163 und 164 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
  • eingesehen die Verpflichtung des Staatsrates, die Anwendungsbestimmungen des ratenweisen Steuerbezuges zu erlassen;
  • auf Antrag des Finanzdepartements,

beschliesst:

Art. 1

Die Kantons- und Gemeindesteuern auf das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen und auf den Gewinn, das Kapital und die Grundstücke der juristischen Personen sowie die Kopf- und Grundstücksteuer der Gemeinden werden in fünf Raten bezogen.

Art. 2

1 Der Betrag jeder Rate entspricht einem Fünftel der Steuer des Vorjahres oder der letzten Veranlagung oder des voraussichtlichen Steuerbetrages.

2 Für das Jahr 2009 werden die Steuersätze der kantonalen Einkommenssteuer um zehn Prozent korrigiert, um die kalte Progression auszugleichen. Der Kinderabzug auf die kantonale Einkommenssteuer wird verdoppelt, um den höheren Kinderabzügen Rechnung zu tragen. Es ist den Gemeinden freigestellt, ihre Bemessungsgrundlage zu bestimmen.

3

Art. 3

Vom ratenweisen Steuerbezug ausgenommen sind:

  1. a. Steuerpflichtige, die einen Steuerbetrag von 300 Franken nicht erreichen;
  2. b. Steuerpflichtige, die an der Quelle besteuert werden.
Art. 4

Die Raten sind wie folgt fällig:

  1. a. erste Rate
  2. b. zweite Rate
  3. c. dritte Rate
  4. d. vierte Rate
  5. e. fünfte Rate
Art. 5 *

1 Für die Verrechnungssteuer 2001-2002 wird die allgemeine Fälligkeit auf den 10. Dezember 2003 beschlossen.

2 Ab 2003 wird die allgemeine Fälligkeit für die Verrechnungssteuer auf den 10. Dezember des folgenden Jahres festgesetzt.

3 Die Steuern werden den Pflichtigen je nach Stand der Veranlagungsarbeiten eröffnet.

Art. 6

Zur Bezahlung der Raten und der gemäss Schlussabrechnung geschuldeten Steuer wird dem Steuerpflichtigen eine Zahlungsaufforderung mit Einzahlungsschein zugestellt.

Art. 7

1 Die Ratenzahlungen und die gemäss Schlussabrechnung geschuldete Steuer sind innert 30 Tagen ab deren Fälligkeit zu begleichen.

2 Für nicht oder verspätet geleistete Zahlungen ist nach Ablauf dieser Frist ein Verzugszins geschuldet.

Art. 8

Zuviel einverlangte Beträge werden, nach Eröffnung der Schlussabrechnung, mit einem ab Zahlungsdatum berechneten Vergütungszins zurückerstattet. Der Zinssatz entspricht demjenigen des Verzugszinses.

Art. 9 *

1

2

3 Die definitive Anrechnung der Verrechnungssteuer erfolgt bei der Schlussabrechnung.

4 Ergibt sich nach Anrechnung der Kantonssteuer und der Rückstände ein Überschuss der Verrechnungssteuer, wird dieser zurückerstattet.

Art. 10

Der Gemeinderat kann über den Bezug der Steuern in Raten entscheiden.

Art. 11

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.