642.105

Beschluss über die Pauschalsteuer

vom 30. September 1992
(Stand am 01.01.1993)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 11 des Steuergesetzes betreffend die Pauschalsteuer von 10. März 1976;
  • eingesehen die Artikel 32 und 178 des Steuergesetzes von 10. März 1976;
  • auf Vorschlag des Finanzdepartements,

beschliesst:

Art. 1

1 Die Hilfstabellen für die Berechnung der Pauschalsteuer, die auf einem mittleren Steuertarif gemäss den Artikeln 32 und 178 des Steuergesetzes von 1976 beruhen, sind die folgenden:

2 Hilfstabelle für die Kantonssteuern:

3 Hilfstabelle für die Gemeindesteuern:

4 Von 7'600 bis 307'500 Franken für die Kantonssteuern und von 6'000 bis 242'000 Franken für die Gemeindesteuern wird der Steuerfuss durch Interpolation berechnet. Restbeträge von weniger als 100 Franken fallen ausser Betracht.

5 Für die Einkommen aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Vermögen und für die Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ganz oder teilweise von ausländischen Steuern entlastet wird, gelten um die Hälfte reduzierte Steuersätze.

Art. 2

1 Der Steuerpflichtige, bei dem die Pauschalsteuer erhoben wird, hat Anspruch auf die Sozialabzüge gemäss den Artikeln 32 Absatz 3 und 178 Absatz 3 des Steuergesetzes.

2 Auf weitere Abzüge hat er keinen Anspruch.

3 Die obigen Bestimmungen sind für die Festsetzung der Einkommensbestandteile gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Steuergesetzes anwendbar.

Art. 3

1 Die Pauschalbesteuerung wird erstmals auf Gesuch des Steuerpflichtigen gewährt. Der Steuerpflichtige, der bereits früher dieser Steuer unterstellt wurde, erhält von Amtes wegen eine Steuererklärung für die Pauschalsteuer.

2 Der der Pauschalsteuer unterstellte Steuerpflichtige hat in seiner Steuererklärung sowohl seinen Aufwand als auch die Einkommen nach Artikel 11 Absatz 3 des Steuergesetzes anzugeben.

Art. 4

1 Die Grundlagen für die Bemessung des Aufwandes sind in der Verordnung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements über die Pauschalierung der direkten Bundessteuer vom 17. August 1982 festgesetzt.

2 Im übrigen sind die Bestimmungen des Steuergesetzes, insbesondere diejenigen über das Veranlagungs-, Einsprache-, Beschwerde-, Revisions- und Bezugsverfahren, sinngemäss anwendbar.

Art. 5

1 Die Veranlagung und der Bezug der kantonalen Pauschalsteuer erfolgen durch die kantonale Steuerverwaltung.

2 Der Bezug der kommunalen Pauschalsteuer liegt in der Kompetenz der Gemeindeverwaltung.

Art. 6

Der vorliegende Beschluss tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft.