642.104

Beschluss betreffend den Gebührentarif der kantonalen Steuerverwaltung

vom 22. April 2009
(Stand am 01.01.2017)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 138a und 166a des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

beschliesst:

Art. 1

Die Gebühren und der Preis für die bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogenen Unterlagen werden wie folgt festgelegt:

Art. 2

1 Die Verwaltungsgebühren betragen:

  1. a. für die Behandlung von Fristverlängerungen eines Einzelgesuches: 20 Franken;
  2. b. für Entscheide und Vormeinungen: von 200 bis 2'000 Franken;
  3. c) *. für jede Mahnung wegen Nichteinreichung der Steuererklärung und für die Mahnung im Bezugsverfahren: 25 Franken;
  4. d) *. für jedes Betreibungsbegehren: 40 Franken;
  5. e. für jede Einräumung einer Zahlungsfrist ab 2'000 Franken: von 30 bis 100 Franken;
  6. f. für teilweise gutgeheissene oder abgewiesene Erlassentscheide ab 1'000 Franken: von 50 bis 500 Franken;
  7. g. für juristische Auskünfte pro Arbeitsstunde: von 80 bis 150 Franken;
  8. h. für ausserordentliche Verwaltungsarbeiten pro Arbeitsstunden: von 60 bis 120 Franken;
  9. i. für Nachforschungen pro Arbeitsstunde: 20 Franken.

2 Die Gebühren für die Behandlung von Fristverlängerungen eines Einzelgesuchs und für Mahnungen können mit der Steuerrechnung der Kantonssteuern des betreffenden Jahres erhoben werden.

Art. 3

Die Kanzleigebühren umfassen:

  1. a. Kopie der Steuererklärung: zehn Franken;
  2. b. Kopie einzelner Beilagen: fünf Franken;
  3. c. Kopie pro Seite: ein Franken;
  4. d. beglaubigte Kopie, zusätzlich: fünf Franken;
  5. e. Steuerbescheinigungen: 20 Franken.
Art. 4

Die Zusatzunterlagen werden wie folgt in Rechnung gestellt:

  1. a. vollständiges Steuererklärungsformular im Original: zwei Franken;
  2. b. Kopie des vollständigen Steuererklärungsformulars: zwei Franken;
  3. c. Steuererklärung "Ausserkantonale": zwei Franken;
  4. d. Beilagen (Landwirtschaftsbetriebe usw.): zwei Franken;
  5. e. Lohnausweis, Schuldenverzeichnis, Detail der Mieteinnahmen: 20 Rappen;
  6. f. Wegleitung: zwei Franken;
  7. g. Adressetiketten für die Gemeinden, pro Adresse: 20 Rappen.
Art. 5

1 Die Grundgebühr für Globalgesuche (Zugang über Internet) zur Einreichung der Steuererklärung für natürliche und juristische Personen wird auf 250 Franken pro Jahr festgesetzt.

2 Die ersten 50 Fristverlängerungsgesuche sind in der Grundgebühr enthalten. Für zusätzliche Gesuche und für Fristverlängerungsgesuche per Internet wird eine Gebühr von fünf Franken pro steuerpflichtige Person erhoben.

Art. 6

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.