Inhaltsverzeichnis

642.100

Ausführungsreglement zum Steuergesetz (ARStG)

vom 25. August 1976
(Stand am 01.01.2020)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Bestimmungen des Artikels 243 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
  • auf Antrag des Finanzdepartements,

verordnet:

Art. 1 Betriebsstätte (Art. 3 und 74 StG)

Als Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 und 74 des Steuergesetzes gilt eine feste Geschäftseinrichtung, deren Geschäftstätigkeit im Kanton die Dauer von zwölf Monaten übersteigt.

Art. 2 Minderjährige Kinder (Art. 6 StG)

Der Lohn, welcher einem minderjährigen Kind ausbezahlt wird, kann nur abgezogen werden, wenn eine Erwerbstätigkeit, die sich aus einer tatsächlichen Mitarbeit ergibt, nachgewiesen ist.

Art. 3 Gemeinderschaft (Art. 7 StG)

Eine Gemeinderschaft oder eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder unbekannt sind, wird als solche besteuert.

Art. 4 Landwirtschaftliches Einkommen (Art. 14 StG) 1. Begriff

1 Als landwirtschaftliches Einkommen gilt alles Einkommen aus Bodenbewirtschaftung, sei es aus Tierhaltung oder Pflanzenertrag mit Ausnahme des Ertrages von Pflanzen- und Rebschulen, der Muttergärten, der Schweinezucht sowie Schweine- und Viehmast, der Hühnerfarmen, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, sowie von Fisch- und Hundezucht.

2 Als landwirtschaftliches Einkommen gilt auch der Ertrag aus Bienenzucht.

Art. 5 * 2. Betrieb mit Buchhaltung und Aufstellungen

1 Die landwirtschaftlichen Betriebe, welche Buch führen oder buchführungspflichtig sind, werden aufgrund ihrer Buchhaltung eingeschätzt. Landwirtschaftliche Betriebe, Weinhändler, Früchtehändler und Selbsteinkellerer, die regelmässig 75'000 Franken Rohertrag und mehr erzielen, sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen.

2

Art. 6 * 3. Vereinfachte Beilage

Die landwirtschaftlichen Betriebe, welche einen Rohertrag von weniger als 75'000 Franken erzielen, können eine vereinfachte Beilage ausfüllen. Die Vorschriften sind in den Artikeln 7 bis 13 des vorliegenden Reglements festgehalten

Art. 7 4. Ermittlung des Einkommens a) Grundsatz

Das landwirtschaftliche Einkommen wird auf Grund des Rohertrages unter Abzug der Variable Kosten und Strukturkosten, der Lohnkosten, der Sömmerungskosten sowie der Schuld- und Pachtzinsen festgesetzt.

Art. 8 b) Deckungsbeiträge und Strukturkosten Nettorohertrag

1 Die Variable Kosten umfassen insbesondere:

  1. a. Ankauf von Dünger;
  2. b. Ankauf von Saatgut;
  3. c. Ankauf von Parasiten-Bekämpfungsmitteln;
  4. d. Ankauf von Futtermitteln;
  5. e. Ankauf von Streue;
  6. f. Veterinärkosten;
  7. g. Versicherungsbeiträge.

2 Die Strukturkosten umfassen insbesondere:

  1. a. Abschreibungen;
  2. b. Unterhalt und Reparaturen, Sachversicherungen;
  3. c. Auslagen für Brennstoffe;
  4. d. Verwaltungskosten;
  5. e. Verschiedene betriebsnotwendige Unkosten.

3 Unter Nettorohertrag versteht man den Bruttoertrag abzüglich der variable Kosten und der Strukturkosten.

Art. 9 * c) Nettorohertrag

Der Nettorohertrag des Obst- und Gemüseanbaus, der anderen Kulturen und der Viehwirtschaft wird nach Abzug der variablen Kosten und der Strukturkosten vom Bruttorohertrag pauschal ermittelt.

Art. 10 * d) Pauschalabzüge

1 Die Pauschalabzüge werden aufgrund der im Wallis zugestellten Buchhaltungen, der Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, des Sekretariates des Schweizerischen Bauernverbandes und des Volkswirtschaftsdepartements festgelegt.

2 Sie werden wie folgt bestimmt:

  1. a. für den Obst-, Gemüse- und Beerenanbau in Prozenten des Bruttoertrages;
  2. b. für die Viehwirtschaft nach den Grossvieheinheiten (GVE);
  3. c. für die Reben nach der Ertragsfläche;
  4. d. für den Ackerbau nach der Nutzfläche.
Art. 11 * …
Art. 12 * …
Art. 13 g) Ertrag der Wälder

Der Ertrag der Wälder ergibt sich aus den jährlichen Verkäufen nach Abzug der Betriebskosten.

Art. 14 5. Landwirtschaftliche Organisationen

Alle zwei Jahre geben die landwirtschaftlichen Organisationen, vertreten durch die Walliser Landwirtschaftskammer, ihre Vormeinung gestützt auf die von ihnen durchgeführten statistischen Erhebungen ab.

Art. 15 Reine Risikoversicherungen (Art. 18 und 29 StG)

Unter reinen Risikoversicherungen im Sinne der Artikel 18 Absatz 1 und 29 Absatz 1 Buchstabe g versteht man die Lebensversicherungen mit Ausschluss der Sachversicherungen, die nicht Teil des Geschäftsvermögens sind.

Art. 16 Abzüge bei Vermögensbesitz (Art. 28 StG)

1 Die mit Privatvermögen verbundenen Kosten sind:

  1. a. für das bewegliche Vermögen die tatsächlichen Verwaltungskosten;
  2. b. für das unbewegliche Vermögen:

2 Der Pauschalabzug wird wie folgt berechnet:

  1. a) *. 10 Prozent vom Brutto-Mietertrag beziehungsweise -Mietwert, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist;
  2. b) *. 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag beziehungsweise -Mietwert, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter als zehn Jahre ist.

3 Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

4

5 Der Pauschalabzug ist für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden, nicht zulässig.

Art. 16a * …
Art. 17 Abzüge für Kinder (Art. 31 Abs. 1 Bst. b StG)

Die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des Steuergesetzes vorgesehenen Abzüge werden nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige mindestens 50 Prozent der Unterhalts- und Ausbildungskosten trägt.

Art. 17a * Persönliche Auslagen

Die freie Quote zur Bestreitung der persönlichen Auslagen im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe f beträgt 4'800 Franken pro Jahr.

Art. 18 Grundstückgewinnsteuer 1. Gegenstand der Steuer (Art. 44 StG)

Erfolgt zum Zwecke der Verminderung oder Umgehung der Grundstückgewinnsteuer der Verkauf eines Grundstückes in Teilverkäufen so werden zur Bestimmung des erzielten Gewinnes die Erträge aller Verkäufe zusammengezählt.

Art. 19 * …
Art. 20 * …
Art. 21 * …
Art. 22 * …
Art. 23 * …
Art. 24 * …
Art. 25 * …
Art. 26 Juristische Personen 1. Übliche hypothekarische Belastung (Art. 79 Abs. 2 StG)

Die übliche hypothekarische Belastung im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 des Steuergesetzes darf 70 Prozent des Katasterwertes der Liegenschaften nicht übersteigen. Die Schuldzinsen werden im Verhältnis des zugelassenen Schuldabzuges berechnet.

Art. 27 * …
Art. 28 * 2. Kapitalsteuer a) Allgemeines, b) Stille Reserven

1 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital. Artikel 95 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Die stillen Reserven, die zur Bestimmung des Eigenkapitals berücksichtigt werden, sind diejenigen, die vom 1. Januar 1951 an als Reinertrag besteuert wurden.

Art. 29 * …
Art. 30 * …
Art. 31 * …
Art. 32 * …
Art. 33 * …
Art. 34 * …
Art. 35 * …
Art. 36 * …
Art. 37 * …
Art. 37a *
Art. 38 * …
Art. 39 * …
Art. 40 Gutachten (Art. 131 StG)

Wenn die Kontrolle der Buchhaltung und der Belege nicht im Kanton durchgeführt werden kann, gehen die Reisekosten zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Art. 41 Erbschafts- und Schenkungssteuer (Art. 149 StG)

1 Das kantonale Zivilstandsamt teilt die Todesfälle der kantonalen Steuerverwaltung mit. Die Behörden und Personen, die im Besitze von Testamenten sind, welche Gegenstand einer Erbschafts- oder Schenkungssteuer sein könnten, haben eine Abschrift dieses Testamentes innert der 30 Tagen seit Kenntnis des Hinschiedes der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

2 Für Erbschaften bei denen der oder die Begünstigten der Steuer unterworfen sind, muss eine Steuererklärung ausgefüllt werden.

3 Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften der Artikel 131-142 des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden.

Art. 41a * Behörde zur Vornahme des Inventars

Die nach dem Tod eines Steuerpflichtigen zur Vornahme des Inventars zuständige Behörde im Sinne von Artikel 160 Absatz 2 ist der Gemeinderichter.

Art. 42 Einzugskosten (Art. 164 ff. StG)

Die Kosten für Mahnung und Betreibung gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Art. 42a * Indexierung der Pauschalabzüge

Für die Festsetzung der Indexierung der Pauschalabzüge für die Veranlagungsperiode 1989-1990 ist die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise vom 1. Januar 1987 bis zum 30. November 1988 massgebend. Für die folgenden Perioden sind es vom 31. Oktober bis zum 31. Oktober jeweils zwei Jahre.

Art. 43

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.