Inhaltsverzeichnis

642.1

Steuergesetz (StG)

vom 10. March 1976
(Stand am 01.01.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 23 und 24 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Kantonssteuern

Art. 1 Gegenstand

1 Der Kanton erhebt nach diesem Gesetze:

  1. a) *. eine Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
  2. b. eine Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer von den juristischen Personen sowie gegebenenfalls eine Mindeststeuer von diesen Steuerpflichtigen;
  3. c. eine Quellensteuer von den natürlichen und juristischen Personen;
  4. d. eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  5. e) *.

2 Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestimmungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge vorbehalten.

1.1 Die Steuern der natürlichen Personen

1.1.1 Steuerpflicht

Art. 2 1. Steuerliche Zugehörigkeit 1.1. Persönliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt im Kanton Wallis haben.

2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:

  1. a. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
  2. b. während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.

4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

5 Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder, soweit sie durch die steuerpflichtige Person in der Steuerpflicht vertreten werden.

Art. 3 1.2. Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e) *.

2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. a) *. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. b) *. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder andere Vergütungen beziehen;
  3. c) *. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  4. d) *. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
  5. e) *. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
  6. f) *. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
  7. g) *. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

3 Kommen die Entgelte nicht den vorstehend genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hierfür steuerpflichtig.

4 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.

Art. 4 * …
Art. 5 * 1.3. Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Wallis.

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

4 Die nach Artikel 2 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem Einkommen und Vermögen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommens- und Vermögenssteuern befreit sind.

5 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

6 Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

Art. 5a * Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

3 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

4 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

Art. 6 2. Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer 2.1. Ehepaare, Kinder unter elterlicher Sorge

1 Einkommen und Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten werden ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Ehemann zugerechnet.

2 Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird dem Inhaber dieser Sorge zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert.

3 Die durch den Inhaber der elterlichen Sorge ausgerichteten Löhne an minderjährige Kinder werden nur so weit getrennt besteuert, als sie einer angemessenen Arbeitsentschädigung entsprechen.

Art. 6a * Nutzniessung

1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig.

2 Für ein unentgeltlich eingeräumtes Wohnrecht hat der Wohnrechtberechtigte den Eigenmietwert zu besteuern. Für ein entgeltlich eingeräumtes Wohnrecht hat der Eigentümer den Ertrag zu besteuern. Das unbewegliche Vermögen wird beim Eigentümer besteuert.

3 Der Eigenmietwert einer unentgeltlich eingeräumten Nutzniessung oder eines Wohnrechtes wird gemäss Artikel 17 Absatz 2 berechnet.

Art. 7 2.2. Erbengemeinschaften und Personengesellschaften

1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben, Einkommen und Vermögen von Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.

2 Gleicherweise werden die Verlustanteile und die Passivenüberschüsse berücksichtigt. Artikel 5 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 8 2.3. Ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zugehö-rigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.

Art. 9 2.4. Steuernachfolge und Schenkung

1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben und Erbinnen in seine/ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

2 Der überlebende Ehegatte oder Ehegattin haftet mit seinem/ihrem Erbteil und dem Betrag, den er oder sie aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

3 Bei Schenkung haftet der Beschenkte bis zum Wert der Schenkung für die vom Schenker geschuldeten Steuern, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sie selber zu zahlen.

Art. 10 * 2.5. Haftung

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.

2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

3 Es haften solidarisch:

  1. a) *. die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
  2. b) *. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern auf die Gewinn- und Gesellschaftsanteile der im Ausland wohnenden Teilhaber;
  3. c) *. die Personen, die mit der Auflösung von geschäftlichen Betrieben im Kanton oder mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken und von durch solche gesicherten Forderungen betraut sind, für alle auf Grund dieses Gesetzes geschuldeten Steuern, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

4 Der mit der Verteilung einer Erbschaft ohne Erben mit Wohnsitz in der Schweiz betraute Erbschaftsverwalter hat alle Massnahmen zu treffen, damit die vom Erblasser und die von der Erbschaft geschuldeten Steuern vor der Verteilung bezahlt werden. Bei Nichtbefolgen dieser Vorschrift sind die Bestimmungen von Artikel 205 auf den Erbschaftsverwalter anwendbar.

Art. 11 * 2.6. Besteuerung nach dem Aufwand

1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a. sie haben nicht das Schweizer Bürgerrecht;
  2. b. sie sind erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 2);
  3. c. sie üben in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus.

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

3 Die Steuer, welche die Einkommenssteuer ersetzt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:

  1. a. ein vom Staatsrat festgesetzter Betrag;
  2. b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwerts;
  3. c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Wohnsitzes nach Artikel 2.

4 Die Vermögenssteuer wird mindestens auf dem Vierfachen des nach Absatz 3 festgesetzten Betrags berechnet.

5 Die Kantonssteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs gemäss Artikel 32 Absätze 1 und 2 berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a. Er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge.

6 Die Gemeindesteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs gemäss Artikel 178 Absätze 1 und 2, gestützt auf einen durchschnittlichen Tarif, berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe a. Er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge. Der Staatsrat legt den durchschnittlichen Index und den durchschnittlichen Koeffizienten fest.

7 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach dem ordentlichen Steuertarif berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern des gesamten Bruttobetrags:

  1. a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und dessen Ertrags;
  2. b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und deren Einkünfte;
  3. c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen Einkünfte;
  4. d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und deren Einkünfte;
  5. e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quellen;
  6. f. der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

8 Werden Einkünfte aus einem ausländischen Staat von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 7 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

1.1.2 Einkommenssteuer

Art. 12 1. Steuerbare Einkünfte 1.1. Steuerbare Einkünfte

1 Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art.

2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

3 Die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne.

Art. 13 1.2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe kein steuerpflichtiges Einkommen dar.

2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 33b Absatz 1 besteuert.

Art. 13a * Mitarbeiterbeteiligungen

1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt;
  2. b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 13b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 13c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligunge

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 13d * Anteilsmässige Besteuerung

Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 13b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 14 1.3. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 14b bleibt vorbehalten.

3

4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ist Artikel 81 sinngemäss anwendbar.

5 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

6 Dem Staatsrat wird durch Verordnung die Kompetenz delegiert, festzusetzen, bis zu welchem Betrag die Landwirtschaftsbetriebe, die Früchtehändler und die Selbsteinkellerer eine vereinfachte Erklärung einreichen können. Das landwirtschaftliche Nettoeinkommen wird aufgrund des Rohertrages unter Abzug von Pauschalen für die variablen Kosten und die Strukturkosten festgesetzt. Art und Weise der Festsetzung wird durch Verordnung bestimmt.

Art. 14a * Aufschubtatbestände

1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 14b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinne wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens bleiben.

Art. 14c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 88a und 88b sinngemäss anwendbar.

Art. 15 * Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehen bleibt und die bisher für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernommen werden:

  1. a) *. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
  2. b. bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Person;
  3. c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren gemäss den Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung folgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

3 Buchmässige Aufwertungen und Ausgleichsleistungen unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des Reineinkommens.

Art. 16 1.4. Einkommen aus beweglichem Vermögen a) Grundsatz

1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. a) *. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
  2. b) *. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
  3. c) *. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Artikel 33d bleibt vorbehalten;
  4. d) *. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
  5. e. Einkünfte aus immateriellen Gütern;
  6. f) *. Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds (Art. 72), soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.

1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen usw.) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.

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Art. 16a * b) im Besonderen

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:

  1. a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; gleiches gilt, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren der Nachsteuer nach Artikel 158 bis 159a nachträglich besteuert;
  2. b) *. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 16b übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 16b * Kapitaleinlagenprinzip

1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:

  1. a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
  2. b. die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
  3. c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

6 Absatz 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach Obligationenrecht (OR) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

Art. 17 1.5. Aus unbeweglichem Vermögen

1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
  2. b. der Mietwert von Liegenschaften oder Teilen von solchen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung hält;
  3. c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
  4. d. Einkünfte aus eigener oder vertraglicher Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens;
  5. e. Einkünfte aus Wasserrechtskonzessionen.

2 Um der Eigentumsbildung Rechnung zu tragen, sind die Eigenmietwerte massvoll festzulegen. Die jeweilige Anpassung erfolgt frühestens nach zwei Veranlagungsperioden.

3 Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Bei einer tatsächlichen und dauerhaften Unternutzung wird der Eigenmietwert entsprechend reduziert.

Art. 18 1.6. Einkünfte aus Vorsorge und Steuerbefreiung

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie aus Leibrenten und Verpfründungsverträgen, mit Einschluss von Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, und die Leistungen aus reiner Risikoversicherung.

2 Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten Leistungen aus Vorsorgekassen, Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 20 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

3 Für Leistungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu fliessen beginnen oder fällig werden, gilt folgende Veranlagung:

  1. a. Beginn oder Verfall vor dem 1. Januar 1983:
  2. b. Beginn oder Verfall zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1987:
  3. c) *. Beginn oder Verfall zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 1. Januar 2002 und das Vorsorgeverhältnis bereits am 31. Dezember 1984 bestand:

4 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

5 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind in dem Umfang von der Steuer befreit, wie der Steuerpflichtige die in den Jahren 2001 und 2002 entrichteten Beiträge steuerlich nie von seinem Einkommen in Abzug bringen konnte.

Art. 19 1.7. Übrige Einkünfte

Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar:

  1. a. alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenkassen und Versicherungen;
  2. b. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
  3. c. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
  4. d) *. Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen sind gemäss Artikel 33c steuerbar;
  5. e) *. Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich in Form einer Rente erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
  6. f) *.
  7. g. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche Nachteile.
Art. 20 2. Steuerfreie Einkünfte

Einkommenssteuerfrei sind:

  1. a. Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
  2. b) *. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorbehalten;
  3. c. Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel durch den Arbeitgeber oder durch eine Personalvorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, soweit sie vom Empfänger spätestens im Verlauf des folgenden Jahres zum Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;
  4. d) *. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
  5. e) *. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 19 Buchstabe e;
  6. f) *. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
  7. g) *. die Zahlung von Genugtuungssummen;
  8. h) *. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
  9. i) *. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
  10. ibis) *. die einzelnen Gewinne bis zu dem nach DBG festgelegten Betrag aus der Teilnahme an Grossspielen, die gemäss BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die gemäss BGS zugelassen sind;
  11. iter) *. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  12. j) *. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die im DBG festgelegte Grenze nicht überschritten wird;
  13. k) *. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 8'000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
  14. l) *. Überbrückungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG).
Art. 21 3. Ermittlung des Reineinkommens 3.1. Regel

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften alle zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen, insbesondere die allgemeinen Abzüge nach Artikel 22 bis 29, abgerechnet.

Art. 22 3.2. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

1 Als Berufsunkosten werden insbesondere abgezogen:

  1. a) *. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte. Der Staatsrat trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung;
  2. b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
  3. c) *. die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n bleibt vorbehalten.
  4. d) *.

2 Für die Berufsunkosten werden Pauschalansätze festgelegt. In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.

Art. 23 3.3. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Im allgemeinen

1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.

2 Dazu gehören insbesondere:

  1. a. die Abschreibungen und Rückstellungen nach Artikel 24 und 25;
  2. b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
  3. c. die Zuwendungen an rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  4. d) *. die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 14 Absatz 2 entfallen;
  5. e) *. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.

Art. 24 b) Abschreibungen

1 Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei Fehlen einer nach kaufmännischer Art geführten Buchhaltung, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

2 Die Abschreibungen richten sich nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensstücke oder sind nach deren voraussichtlicher Gebrauchsdauer angemessen zu verteilen.

3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur soweit vorgenommen werden, als die Höherbewertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss Artikel 27 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

4 Auf Neuinvestitionen kann zusätzlich zu den ordentlichen Abschreibungen eine Sofortabschreibung bis zu 100 Prozent getätigt werden. Bei Liegenschaften beträgt der Sofortabschreibungssatz das Doppelte des ordentlichen Abschreibungssatzes.

Art. 25 c) Rückstellungen

1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

  1. a. im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  2. b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, verbunden sind;
  3. c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr begründet wurden;
  4. d) *. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Mio. Franken, unter der Bedingung, dass die entsprechenden Auslagen innert angemessener Frist getätigt werden;
  5. e) *. für jeden neuen Lehrling 10'000 Franken. Die Rückstellung muss spätestens am Ende der Lehre aufgelöst werden.

2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 26 d) Ersatzbeschaffung

1 Beim Ersatz von Gegenständen des Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der übertragbaren stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur solches Anlagevermögen, das für einen Fabrikations-, Gewerbe-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb unmittelbar notwendig ist; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, welche dem Unternehmen nur zum Zwecke der Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen.

Art. 27 e) Abzug von Verlusten

1 Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode (Art. 61) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sind.

2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet worden sind.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.

Art. 27a * Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 88e sinngemäss anwendbar.

Art. 28 * 3.4. Bei Vermögensbesitz

1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind. Dasselbe gilt für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Es gelten die Abzüge bei der direkten Bundessteuer.

2bis Investitionskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Es gilt der entsprechende Pauschalabzug bei der direkten Bundessteuer.

Art. 29 3.5. Allgemeine Abzüge

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

  1. a) *. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 16, 17 und 33d steuerbaren Vermögenserträge und weitere 50'000 Franken;
  2. b) *. die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil der Leistungen aus Leibrenten- oder Verpfründungsverträgen gemäss StHG;
  3. c) *. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
  4. d) *. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus den Familienzulagekassen sowie die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung;
  5. e) *. die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  6. f) *. die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Umfang und unter den Voraussetzungen der eidgenössischen Gesetzgebung;
  7. g) *. die Einlagen, Beiträge und Prämien für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe d fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von 7'600 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, von 3'800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen und von 1'130 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige den Abzug gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b geltend machen kann.
  8. h) *.
  9. i) *. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
  10. j) *. die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 2 Prozent des steuerbaren Einkommens, vermindert um die in den Artikeln 22 bis 29 vorgesehenen Abzüge, übersteigen;
  11. k) *. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Behinderten vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
  12. l) *. 3'000 Franken pro Kind für die Betreuung der eigenen Kinder; die Kosten für die Drittbetreuung können bis zur Höhe von maximal 10'000 Franken pro Kind zum Abzug gebracht werden, wenn das Kind mit dem Steuerpflichtigen, der für dessen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt und wenn die nachgewiesenen Betreuungskosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Die Abzüge gelten für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, und können nicht kumuliert werden;
  13. m) *. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 20'000 Franken an politische Parteien, die:
  14. n) *. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern:

2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, maximal 7'000 Franken abgezogen; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der Grosse Rat kann diesen Abzug bis zu 30 Prozent erhöhen.

3

Art. 30 3.6. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen

Nicht zum Abzug zugelassen werden die nachstehenden Kosten und Aufwendungen:

  1. a. die für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie gemachten Aufwendungen mit Einschluss des durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Privataufwandes sowie die Löhne des Hauspersonals;
  2. b) *. die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II;
  3. c. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
  4. d. die Aufwendung für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
  5. e) *. Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
Art. 31 4. Steuerfreie Beträge

1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:

  1. a) *.
  2. b) *. für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt:
  3. c) *. für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, 2'500 Franken. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehepartner und für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Abzug nach Buchstabe b gewährt wird;
  4. d) *.
  5. e) *. vom Einkommen von Lehrlingen und Studenten 5'000 Franken;
  6. f) *. für AHV- oder IV-Rentner und Rentnerinnen, die sich in einem anerkannten Pflege- oder Krankenheim aufhalten, wird das steuerbare Einkommen auf Null festgesetzt, sofern
  7. g) *. für jeden Schüler der öffentlichen Orientierungs- und Mittelschulstufe pro Jahr maximal 5'000 Franken der effektiven Kosten für Internat oder Gastfamilie;
  8. h) *. für jedes Kind, das eine tertiäre Bildung geniesst und dauerhaft ausserhalb des elterlichen Wohnsitzes logieren muss, maximal 10'000 Franken pro Jahr. Der Abzug wird nicht gewährt, wenn das Kind eine gleichwertige Ausbildung an einer Bildungsanstalt mit Sitz im Kanton Wallis absolvieren kann;
  9. i) *. für freiwillig Pflegende 6'000 Franken. Der Abzug wird gewährt, wenn die Pflege regelmässig erbracht wird und wenn feststeht, dass diese Person ohne die entsprechenden Hilfeleistungen in einem Pflegeheim oder in einer Institution untergebracht werden müsste; der Gesundheitszustand der Person und die erbrachte Pflegeleistung müssen durch einen Arzt oder das Sozialmedizinische Zentrum bestätigt werden. Wird die Pflegeleistung zwecks Verbleibs zu Hause durch mehrere Personen erbracht, wird der Abzug unter ihnen aufgeteilt;
  10. j) *. ein Betrag von 7'000 Franken für Personen, die das AHV-Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind. Wenn das Nettoerwerbseinkommen weniger als 7'000 Franken beträgt, wird der Abzug auf das Nettoerwerbseinkommen reduziert. Bei verheirateten Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und bei Konkubinatspartnern beträgt der Gesamtabzug höchstens 7'000 Franken, wenn beide erwerbstätig bleiben.

2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 61) oder der Steuerpflicht festgesetzt.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. Für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

Art. 31a * 5. Kinderabzug auf die Einkommenssteuer

1 Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, wird von der Einkommenssteuer für den Kanton ein Maximalbetrag von 300 Franken in Abzug gebracht. Die Ermässigung wird nach Gewährung des Ehegattenrabatts gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a vorgenommen. Artikel 236 ist nicht anwendbar.

2 Sind die Voraussetzungen für eine hälftige Teilung des Kinderabzugs im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 erfüllt, wird auch dieser Abzug unter den beiden Eltern hälftig aufgeteilt.

Art. 32 * 6. Steuerberechnung 6.1. Steuersätze

1 Der Steuersatz auf dem Einkommen beträgt je nach Einkommensklasse zwischen 2 Prozent und 14 Prozent gemäss der Tabelle im Anhang 1 dieses Gesetzes. Der Staatsrat ist berechtigt, die Einkommensklassen, nicht jedoch die Steuersätze, in der Tabelle nach jeder Indexierung anzupassen.

2 Zwischen dem minimalen Steuersatz und dem maximalen Steuersatz wird der Steuerfuss durch Interpolation berechnet. Restbeträge von weniger als 100 Franken fallen ausser Betracht. Eine dem Gesetz beigefügte Tabelle bestimmt in Abstufungen von 100 Franken den geschuldeten Steuerbetrag.

3 Abzüge:

  1. a) *. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer um 35 Prozent, jedoch mindestens um 600 Franken und höchstens um 4'500 Franken. Der Grosse Rat kann diese Ermässigung auf maximal 6'000 Franken anheben. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der getrennt besteuerten Eltern und wird der Sozialabzug für das Kind hälftig unter ihnen aufgeteilt (Art. 31 Abs. 1), hat jeder Elternteil Anspruch auf die Ermässigung von 35 Prozent, reduziert um die Hälfte, jedoch mindestens von 300 Franken und höchstens von 2'250 Franken.
  2. b) *. Unter Vorbehalt des Buchstabens c wird den Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, ein Abzug vom steuerbaren Nettoeinkommen von 20’000 Franken gewährt. Dieser Abzug nimmt um jeweils 2’000 Franken für jede weiteren angebrochenen 1’500 Franken ab, die das steuerbare Nettoeinkommen von 20’000 Franken übersteigen. Der Abzug entfällt, sobald das steuerbare Nettoeinkommen 33’500 Franken überschreitet.
  3. c) *. Die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben;
  4. d) *. Bei alleinstehenden AHV-Rentnern, die keinen Anspruch auf den Abzug nach Buchstabe a haben und deren steuerbares Nettovermögen unter 100'000 Franken liegt, werden vom steuerbaren Nettoeinkommen 3'000 Franken bis zu einem steuerbaren Nettoeinkommen von 30'000 Franken, 2'000 Franken bis zu einem steuerbaren Nettoeinkommen von 40'000 Franken und 1'000 Franken bis zu einem steuerbaren Nettoeinkommen von 50'000 Franken abgezogen. Als steuerbares Nettoeinkommen im Sinne dieser Bestimmung gilt das Einkommen nach Berücksichtigung des Abzugs gemäss Buchstabe b.

4 Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 3 Prozent steigt, werden die obigen Ansätze automatisch auf um 3 Prozent höhere Einkommen anwendbar. Wenn es die finanzielle Situation des Kantons erfordert, kann der Grosse Rat beschliessen, die Auswirkungen der kalten Progression nicht oder nur teilweise auszumerzen. Die Änderung von 3 Prozent wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Massgebend ist der Stand des Indexes am 30. Juni des dem Beginn der Einschätzungsperiode vorangehenden Jahres. Die Veränderung des Indexes, die früher nicht berücksichtigt wurde, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Eine Anpassung ist ausgeschlossen, wenn die Teuerung negativ ist. Die Anpassung, die nach einer negativen Teuerung erfolgt, wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet.

5 Der Grosse Rat kann zu Beginn jeder Veranlagungsperiode die nachträgliche Ausmerzung der kalten Progression, die bisher nicht korrigiert wurde, beschliessen.

6 Der Steuerpflichtige, der von der Einkommenssteuer nicht erfasst wird, schuldet eine Mindeststeuer von 10 Franken. Artikel 167 bleibt vorbehalten.

Art. 33 6.2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

2

Art. 33a * Vereinfachtes Verfahren

1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird die Steuer zu einem Steuersatz von 4.5 Prozent und ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge erhoben, vorausgesetzt dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.

2 Artikel 108e Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuern.

5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 108e Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

6 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten unter Berücksichtigung von Artikel 108e.

Art. 33b * Kapitalleistungen aus Vorsorge

1 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und bei bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteilen werden separat besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird zum Satz berechnet, der anwendbar wäre, wenn wiederkehrende Leistungen ausgerichtet würden, auf jeden Fall kommt aber der Mindestansatz zur Anwendung, höchstens aber der Maximalsatz von 4 Prozent. Ist gemäss Artikel 18 nur ein Teil der Kapitalleistung steuerbar, ist für die Berechnung der wiederkehrenden Leistungen dieser Teil massgebend. Sozialabzüge gemäss den Artikeln 31, 31a und 32 sind nicht zulässig.

2 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 1 erhoben. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird gemäss Artikel 63 Absatz 3 besteuert, mindestens aber zum Mindestansatz gemäss Hilfstabelle.

3 Absatz 2 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

4 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt hauptsächlich sie aufkommen, wird die Steuer um 2 Prozent, jedoch höchstens um 2'340 Franken, ermässigt.

Art. 33c * Lotteriegewinne

1 Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen werden zu 100 Prozent der ordentlichen Tarife besteuert. Die Besteuerung erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen in dem Steuerjahr, in dem die Gewinne zugeflossen sind.

2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben ibis bis j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens der im DBG festgelegte Betrag, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens der im DBG festgelegte Betrag, abgezogen.

3 Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust wird an den steuerbaren Lotteriegewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet.

Art. 33d * …

1.1.3 …

Art. 34 * …
Art. 35 * …
Art. 36 * …
Art. 37 * …
Art. 38 * …
Art. 39 * …
Art. 40 * …
Art. 41 * …
Art. 42 * …
Art. 43 * …

1.1.4 Grundstückgewinnsteuer

Art. 44 1. Gegenstand der Steuer

1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirt-schaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben.

2 Bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Veräusserung mehrerer Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, wird der Gesamtgewinn für die Berechnung der Steuer dieser Veräusserungen in Betracht gezogen.

Art. 45 2. Veräusserung 2.1. Steuerbegründete Veräusserungen

1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum auf einem Grundstück übertragen wird.

2 Als Veräusserung gelten auch:

  1. a. Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung im Sinne von Absatz 1 wirken; insbesondere der Verkauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft;
  2. b. die Überführung von Grundstücken oder Anteilen an solchen vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;
  3. c. die Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt. Die Besteuerung als Grundstücksgewinn unterbleibt, soweit das Entgelt gemäss Artikel 17 Buchstabe c oder d steuerbar ist.
Art. 46 2.2. Steueraufschiebende Veräusserungen

Die Besteuerung wird aufgeschoben:

  1. a. bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug, Schenkung oder unter Ehegatten;
  2. b) *. Eigentumswechsel unter Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder bei ausserordentlichem Beitrag eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) oder bei Anspruch aus dem Scheidungsrecht, insofern sich die Ehegatten geeinigt haben;
  3. c) *. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
  4. d) *. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
  5. e) *. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
Art. 47 3. Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

2 Die Ehegattin und die Kinder werden für ihren Grundstückgewinn getrennt besteuert.

Art. 48 4. Steuerobjekt 4.1. Veräusserungsgewinn

1 Der steuerbare Gewinn ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen oder Ersatzwert).

2 Bei Veräusserung nach Steueraufschub gemäss Artikel 46 Buchstaben a bis c wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.

3 Bei Veräusserung nach Steueraufschub gemäss Artikel 46 Buchstaben d und e gelten als Anlagekosten die um den aufgeschobenen steuerbaren Gewinn gekürzten Erwerbskosten des Ersatzgrundstücks.

4 Im Falle einer Zwangsveräusserung ist die Grundstückgewinnsteuer den Verwertungskosten im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt.

Art. 49 4.2. Veräusserungserlös

1 Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers.

2 Bei Überführung von Grundstücken, von Anteilen an solchen sowie von diesen gleichgestellten Vermögensobjekten aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen (Art. 45 Abs. 2  Bst. b) gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.

Art. 50 4.3. Anlagekosten a) Erwerbspreis

1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Veräusserer oder den Rechtsvorgänger oder, in Ermangelung eines solchen, der Katasterwert per 1. Januar 1977.

3 Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, gilt der für den Kapitalgewinn (Art. 14 Abs. 2) massgebende Wert als Erwerbspreis.

Art. 51 b) Aufwendungen

1 Als Aufwendungen gelten:

  1. a. Kosten für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben;
  2. b. Grundeigentümerbeiträge für Mehrwerte, insbesondere für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen und für Wasserbau;
  3. c) *. Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der Provisionen und Vermittlungsgebühren;
  4. d) *. der Betrag aus der Mehrwertabgabe, welche Folge einer Raumplanungsmassnahme ist.

2 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.

3 Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

Art. 52 * 5. Steuerberechnung

1 Steuerberechnung:

  1. a. die einfache Steuer für Grundstückgewinne wird abgestuft gemäss nachfolgenden Ansätzen erhoben:
  2. b. Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während mindestens sechs Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich die Steuer pro Jahr um jeweils 4 Prozent ab dem sechsten Jahr.
  3. c. Nach 25 Jahren gelten nachfolgende Sätze:

2 Bei einer Veräusserung innert fünf Jahren gelten nachfolgende Prozentsätze:

3 Bei Grundstücken, die unter Steueraufschub erworben wurden, wird für die Berechnung des Abzugs auf die letzte besteuerte Veräusserung oder entgeltliche Handänderung ohne Gewinn abgestellt.

4 Die Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen unterbricht die Eigentumsdauer.

5 Steuern auf Grundstückgewinne, die bei Veräusserung von Aktien einer Immobiliengesellschaft bezahlt werden, können auf die Steuern des auf diese Aktien entfallenden Liquidationserlöses angerechnet werden, wenn die Liquidation innert 15 Jahren nach dem Erwerb der Aktien erfolgt.

6 Der Staat überweist zwei Drittel des Nettoertrages der Grundstückgewinnsteuer der Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.

7 Steuerbeträge unter Franken 100 werden nicht erhoben.

1.1.5 Vermögenssteuer

Art. 53 1. Gegenstand der Steuer

1 Der Steuer unterliegt das Reinvermögen.

2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

3 Bei Anteilen an Anlagefonds (Art. 72 Abs. 1 Bst. c) ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.

4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.

Art. 53a * 2. Steuerbares Vermögen

1 Zum steuerbaren Vermögen gehören die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven.

2 Das Vermögen wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zum Verkehrswert bewertet.

Art. 54 * 2.1. Grundstücke

1 Zum unbeweglichen Vermögen gehören namentlich:

  1. a. Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB unter Einschluss der Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte, Grundlasten und Dienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB);
  2. b) *.
  3. c. Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen unselbständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind;
  4. d. im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten;
  5. e. Strom- und Gasleitungen sowie ähnliche andere Anlagen;
  6. f. Wasserkräfte, die aufgrund einer Konzession ausgebeutet werden;
  7. g. andere Konzessionen und Werke, namentlich Tunnel und Autobahnraststätten.

2

Art. 55 * 2.2. Bewertung des unbeweglichen Vermögens

1 Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.

2 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.

3 Die Schatzungsrichtlinien, die Organisation und das Verfahren (allgemeine Revision, Nachführungen) werden vom Staatsrat mittels Verordnung festgelegt. Diese unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat.

Art. 56 * 2.3. Bewertung des beweglichen Vermögens

1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

2 Kotierte Wertpapiere, die Gegenstand von Transaktionen in der Schweiz sind, werden zum Schlusskurs des letzten Börsentags im Dezember oder des letzten Börsentags vor Beendigung der Steuerpflicht bewertet.

3 Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung werden auf der Basis des Substanz- und Ertragswertes bewertet. Das Unternehmerrisiko ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.

4 Für qualifizierte Beteiligungen, das heisst für solche, die mindestens 10 Prozent des Aktien- oder Stammkapitals betragen, wird der gemäss Absätzen 2 und 3 bestimmte Wert auf 50 Prozent festgesetzt.

5 Die Viehhabe ist zum Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes) nach Anhören der Walliser Landwirtschaftskammer zu besteuern.

6 Lebensversicherungen werden zu ihrem Rückkaufswert besteuert.

7 Bei der Bewertung bestrittener und gefährdeter Forderungen und Rechte ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 56a * Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen

1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 13b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.

2 Gesperrte oder nicht börsenkotierte Optionen und unechte Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne der Artikel 13b Absatz 3 und 13c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. 57 2.4. Fahrnis

1 Fahrnis, die zum Geschäftsvermögen gehört, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.

2

3 Die Art und Weise der Berechnung des Verkehrswertes wird für bewegliches Vermögen im Reglement bestimmt.

Art. 58 3. Passiven

1 Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden in vollem Umfange berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hierfür aufkommen muss.

2 Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert worden ist und nicht der Erfüllung familienrechtlicher Pflichten dient.

Art. 59 4. Steuerberechnung 4.1. Steuerabzüge

1 Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen:

  1. a) *. für Ehepaare sowie für Personen, die Anspruch auf den Kinderabzug nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b StG haben:
  2. abis) *. bei Personen, die in einem Konkubinat leben, wird der unter Buchstabe a vorgesehene Gesamtabzug von 90'000 Franken je zur Hälfte unter diesen aufgeteilt;
  3. b) *. für andere Personen:

2 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.

3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilmässig gewährt.

Art. 60 4.2. Steuersätze

1 Die Vermögenssteuer beträgt:

2 Restbeträge von weniger als Franken 1000 fallen für die Festsetzung des steuerbaren Vermögens ausser Betracht.

3

4

1.1.6 Zeitliche Bemessung

Art. 61 Steuerperiode, Steuerjahr

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3 Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat.

4 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Artikel 33 bleibt vorbehalten.

Art. 62 * Bemessung des Einkommens (Selbständigerwerbende)

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

3 Diese Bestimmung gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder, wenn der Zeitpunkt für den Geschäftsabschluss neu festgelegt wird, und das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.

4 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.

5 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.

6 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.

7 Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.

Art. 63 * Obliegenheiten (Selbständigerwerbende)

1 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen, dies unter Vorbehalt einer unterschiedlichen Praxis zur direkten Bundessteuer.

2 Ein Geschäftsabschluss ist einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ausländische Betriebe oder Betriebsstätten überführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlusses (Art. 14 Abs. 2).

3 Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit unterliegen alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Auf die so errechnete Steuer wird ein Abschlag von 50 Prozent gewährt. Artikel 29 Absatz 2, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 178 Absatz 3 sind bei der Ermittlung des Steuerbetrages nicht anwendbar. Diese Einkünfte werden bei der Ermittlung der Hauptveranlagung nicht berücksichtigt. Die Steuer wird in dem Steuerjahr erhoben, in dem die Einkünfte zugeflossen sind.

4 Die Liquidationsgewinne unterliegen stets einer Jahressteuer nach Absatz 3.

Art. 64 * Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge

1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt.

2 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

3 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden beide Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt.

4 Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das minderjährige Kind jedoch selbständig besteuert.

Art. 65 * Wechsel der Steuerpflicht

1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 33b Absatz 1 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 108 Absatz 1 bleibt im Übrigen vorbehalten.

2 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

Art. 66 Bemessung des Vermögens

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

3 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt.

4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. Artikel 65 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 67 * …
Art. 68 * …
Art. 69 * …
Art. 70 * …
Art. 71 * Veranlagung der Grundstückgewinne

Die Grundstückgewinnsteuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die Gewinne erzielt worden sind.

1.2 Die Steuern der juristischen Personen

1.2.1 Steuerpflicht

Art. 72 1. Begriff der juristischen Personen

1 Als juristische Personen werden besteuert:

  1. a. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
  2. b. der Kanton, die Munizipalgemeinden, die Burgerschaften, die Vereine und Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;
  3. c) *. Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2, Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994 .

2 Ausländische juristische Personen sowie die gemäss Artikel 8 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtlichen Natur und tatsächlicher Gestalt am ähnlichsten sind.

Art. 73 2. Steuerliche Zugehörigkeit 2.1. Persönliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

2 Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG) werden den übrigen juristischen Personen gleichgestellt. Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne von Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.

Art. 74 2.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:

  1. a) *. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
  2. b) *. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
  3. c) *. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben;
  4. d) *. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

2 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

  1. a) *. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  2. b) *.
  3. c) *. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Baustellen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen.

Art. 75 2.3. Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Betriebsstätten und Grundstücke.

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 74 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und den Abkommen über die Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

4 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

Art. 76 2.4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinnes und Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.

2 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Betriebsstätten und für Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.

Art. 77 * 3. Beginn, Wechsel und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton, mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten oder mit der Eröffnung einer Betriebsstätte.

2 Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.

3 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 74 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

4 Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

5 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

6 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton, sofern dadurch die Voraussetzungen der persönlichen Zugehörigkeit wegfallen, oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

7 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

Art. 78 4. Mithaftung

1 Hört die Steuerpflicht einer juristischen Person auf, so haften ihre Organe und die mit der Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag der nach dem Stand des Vermögens der juristischen Person auf diese Steuer entfällt. Massgebend ist der Stand des Vermögens im Zeitpunkt, in dem die Steuerpflichtige in Liquidation tritt oder ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton verlegt.

2 Für die Steuern einer kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften die Personen, die mit der Auflösung von Betriebsstätten im Kanton oder mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von durch solche gesicherten Forderungen betraut sind, solidarisch bis zum Betrag des daraus erzielten Reinerlöses.

3 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

Art. 79 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht

1 Von der Steuerpflicht befreit sind:

  1. a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
  2. b) *. der Kanton und seine Anstalten, soweit sie nach Massgabe des kantonalen Rechtes öffentlichen Zwecken dienen. Die Walliser Kantonalbank AG unterliegt der kantonalen und kommunalen Steuerpflicht gemäss den für die Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen. Sie ist proportional zum Anteil des Kantons am Aktienkapital von den kantonalen und kommunalen Gewinn- und Kapitalsteuern befreit;
  3. c) *. die Gemeinden, die Kirchgemeinden, die Burgerschaften und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten, insofern sie öffentlichen Zwecken dienen;
  4. d) *. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen;
  5. e) *. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden-, Hinterlassenenversicherungs- und Familienzulagekassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
  6. f) *. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
  7. g) *. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Ausgenommen sind namentlich die Sekten.
  8. h) *. die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts;
  9. i) *. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
  10. j) *. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe e sind.

2 Die in Absatz 1 Buchstaben b, c und i genannten juristischen Personen unterliegen jedoch der Steuer für Grundstücke, die nicht zur unmittelbaren Erfüllung der besonderen Zwecke, sondern als Kapitalanlage oder Geschäftsbetriebe dienen, sowie für die Wasserzinsen; dabei sind Abzüge zulässig, die einer üblichen hypothekarischen Belastung des Grundstückes entsprechen. Die Gewinnsteuer wird nach Artikel 93, die Kapitalsteuer nach Artikel 100, die Grundstücksteuer nach den Artikeln 101 und 181 und die Grundstückgewinnsteuer nach Artikel 44 fortfolgende erhoben.

3 Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten juristischen Personen unterliegen für ihre Grundstücke der Grundstücksteuer und der Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuern werden nach Artikel 44 fortfolgende und nach den Artikeln 101 und 181 erhoben. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 26), über Abschreibungen (Art. 24), über Rückstellungen (Art. 25) und über den Verlustabzug (Art. 27) gelten sinngemäss.

4

5 Die in Absatz 1 Buchstabe c erwähnten juristischen Personen sind im Falle der Realisierung von stillen Reserven auf Bauwerken und Anlagen sowie Beteiligungsrechten durch die Ausübung des Heimfallrechts oder eines Rückkaufs kapitalgewinnsteuerpflichtig. Letztere sind für den Teil, welcher der Energieversorgung des über die Wasserkraft verfügenden Gemeinwesens dient, von der Steuer befreit. Die Gewinnsteuer wird gemäss Artikel 93 erhoben.

1.2.2 Gewinnsteuer

Art. 80 1. Steuerobjekt 1.1. Grundsatz

Gegenstand der Steuer ist der Reingewinn.

Art. 81 1.2. Berechnung des Reingewinnes a) Im allgemeinen

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

  1. a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
  2. b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmäs-sig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
  3. c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich Artikel 85. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte in das Ausland gleichgestellt;
  4. d) *.
  5. e) *. Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich nach Absatz 1, welcher sinngemäss anwendbar ist.

Art. 82 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  1. a. Zuwendungen an rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  2. b) *. freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns;
  3. c. Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
  4. d) *. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber die Steuerbussen;
  5. e) *. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, die an schweizerische oder fremde Amtsträger bezahlt werden.

Art. 83 c) Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  1. a) *. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich der Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
  2. b. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung;
  3. c) *. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.
Art. 84 * d) Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. a) *. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
  2. b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
  3. c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich einer Umstrukturierung oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
  4. d) *. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zumindest mit 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgebenden Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d.

3bis Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.

4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

5

6 Buchmässige Aufwertungen und Ausgleichsleistungen unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des Reingewinnes.

7 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht berücksichtigt werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung ist steuerbar.

Art. 85 e) Ersatzbeschaffungen

1 Die Artikel 24 bis 26, welche die Abschreibungen, die Rückstellungen und die Ersatzbeschaffung betreffen, sind analog für die in Artikel 72 erwähnten juristischen Personen anwendbar.

2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

3 Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren Dividendenausschüttungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begründet.

4 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 86 f) Zinsen auf verdecktem Eigenkapital

Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Artikel 96 zum Eigenkapital zu rechnen ist.

Art. 87 g) Sondervorschriften für Vereine und Stiftungen

1 Die statutarischen Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser Erträge in Zusammenhang stehen, in vollem Umfang in Abzug gebracht werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3 Die Anlagefonds (Art. 72 Abs. 1 Bst. c) unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Art. 88 h) Verlustverrechnung

1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode (Art. 105) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet worden sind.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.

Art. 88a * Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

1 Als Patente gelten:

  1. a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5.Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;
  2. b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;
  3. c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

2 Als vergleichbare Rechte gelten:

  1. a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
  2. b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;
  3. c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind;
  4. d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;
  5. e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;
  6. f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–e entsprechen.
Art. 88b * Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs-und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 88e zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Auf Antrag der Gesellschaft können die stillen Reserven innert 5 Jahren ab Beginn der ermässigten Besteuerung besteuert werden. Der kantonale und kommunale Steuersatz beträgt jeweils 2 Prozent.

4 Der Bundesrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere:

  1. a. zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;
  2. b. zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;
  3. c. zu den Dokumentationspflichten;
  4. d. zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung, und
  5. e. zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
Art. 88c * Berechnung des Reingewinnes. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 79 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 88d * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

1 Endet die Steuerpflicht, werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 79 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 88e * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

1 Auf Antrag kann der Steuerpflichtige Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus als Abzug geltend machen.

2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation.

3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

  1. a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
  2. b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 88f * Entlastungsbegrenzung

1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 88b Absätze 1 und 2, 88e und T1-2 darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den Artikel 90 und 91 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 89 2. Steuerberechnung 2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben:

  1. a) *. 2,25 Prozent für die ersten 250'000 Franken;
  2. b) *. 5,2 Prozent ab 250'001 Franken.

2

3

4

5 Der Steuersatz kann in bestimmten Fällen bei internationalen Verhältnissen erhöht werden.

Art. 90 2.2. Gesellschaften mit Beteiligung a) Ermässigung

In den nachfolgenden Fällen ermässigt sich die Gewinnsteuer für eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn:

  1. a. die Gesellschaft ist zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt;
  2. b. die Gesellschaft ist zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt;
  3. c. die Beteiligungsrechte der Gesellschaft an einem solchen Kapital haben einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken.
Art. 91 b) Nettoertrag aus Beteiligungen

1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des tieferen oder höheren effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus dem Verkauf dazugehöriger Bezugsrechte sowie die Aufwertungsgewinne gemäss Schweizerischem Obligationenrecht.

2 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:

  1. a. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
  2. b. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem im Zusammenhang steht.

4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:

  1. a. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt. Wertberichtigungen und getätigte Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind;
  2. b) *. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

5 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinnes oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.

6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:

  1. a. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG, und
  2. b. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28 bis 32 BankG.
Art. 92 * …
Art. 92a * …
Art. 92b * …
Art. 93 2.6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Die Gewinnsteuer des Kantons, der Gemeinden, Burgerschaften, Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen sowie der Anlagefonds mit direktem Grundbesitz (Art. 72 Abs. 1 Bst. b und c) beträgt 4 Prozent des Reingewinnes. Reingewinne unter 20'000 Franken werden nicht besteuert.

2 Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen mit ihren Einnahmen aus dem direkten Grundbesitz der Gewinnsteuer gemäss Absatz 1.

3 Gewinne, die ein Sport- oder kultureller Verein, der einen ideellen Zweck verfolgt, durch gelegentliche Organisation einer Veranstaltung erzielt, werden nicht besteuert.

1.2.3 Kapitalsteuer

Art. 94 1. Steuerobjekt 1.1. Grundsatz

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 95 1.2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften: a) Allgemeines

1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

2 Als steuerbares Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften, die sich zu Beginn einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt ihr Reinvermögen.

Art. 96 b) Verdecktes Eigenkapital

1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

2

Art. 97 * …
Art. 98 1.3. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Als steuerbares Eigenkapital des Kantons, der Munizipalgemeinden, Burgerschaften, Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, das nach Massgabe der auf die natürlichen Personen anwendbaren Bestimmungen ermittelt wird.

2 Die Anlagefonds unterliegen für ihren direkten Grundbesitz gemäss Absatz 1 der Kapitalsteuer.

Art. 99 2. Steuerberechnung 2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt:

  1. a. 1 Promille für die ersten 500'000 Franken des Eigenkapitals;
  2. b. 2.5 Promille ab 500'001 Franken.

2 Der Grosse Rat kann die in Absatz 1 vorgesehenen Steuersätze um maximal 0.5 Promille abändern.

3 Der Steuerbetrag auf Eigenkapital, der auf Beteiligungsrechte nach Artikel 90, auf Patente und vergleichbare Rechte nach Artikel 88a sowie auf mittel- und langfristige Darlehen an Tochtergesellschaften entfällt, wird um 90 Prozent reduziert. Der Steuerbetrag auf Eigenkapital bis 500'000 Franken und der Steuerbetrag auf Eigenkapital ab 500'001 Franken werden im gleichen Verhältnis gekürzt.

Art. 100 2.2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Die Kapitalsteuer des Kantons, der Munizipalgemeinden, der Burgerschaften, der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird nach dem für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen massgebenden Satz berechnet.

2 Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert.

1.2.4 Grundstücksteuer

Art. 101 Gegenstand

1 Die Grundstücksteuer der juristischen Personen wird auf dem Steuerwert der Grundstücke ohne Abzug von Schulden erhoben. Artikel 54 gilt sinngemäss.

2 Der Ansatz der Grundstücksteuer beträgt 0.8 Promille.

1.2.5 Mindeststeuer

Art. 102 1. Gegenstand

1 Die juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben, haben eine Mindeststeuer auf den Rohumsatz zu entrichten. Diese Steuer ist an Stelle der Steuer auf das Kapital und den Gewinn geschuldet (Art. 94 und 80), wenn sie höher ist als die zwei letzten.

2 Die konzessionierten Transportunternehmungen, die den Charakter von öffentlichen Diensten haben, sind der Mindeststeuer nicht unterworfen.

Art. 103 2. Rohumsatz

1 Der Rohumsatz umfasst alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Gesellschaft unter Abzug der auf diesen Einnahmen erhobenen Bundessteuer, mit Einschluss der Kapitalerträge, aber unter Weglassung der Kapitalgewinne und anderer ausserordentlicher Einnahmen.

2 Bei den Banken gelten als Rohumsatz insbesondere die Aktivzinsen, die Kommissionen und Vermittlungsgebühren und für die Versicherungsgesellschaften drei Viertel der einkassierten Prämien oder Beiträge.

3 Zur Berechnung der Steuer werden vom Rohumsatz 500 000 Franken abgezogen.

Art. 104 3. Steuersatz

Auf die Bruttoeinnahmen des Detailhandels wird die Steuer zum Ansatz von 1,2 Promille erhoben. Auf alle übrigen Einnahmen beträgt der Ansatz 0,3 Promille.

1.2.6 Zeitliche Bemessung

Art. 105 1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Reingewinn, vom Eigenkapital, die Grundstücksteuer und die Mindeststeuer werden für jede Steuerperiode festgesetzt.

2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ist ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie beim Abschluss der Liquidation.

Art. 106 2. Bemessung des Reingewinns

1 Die Steuer vom Reingewinn wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingewinn bemessen.

1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

2 Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem auf zwölf Monate berechneten Reingewinn.

3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihre Verwaltung oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Art. 107 3. Eigenkapital und Grundstücksteuer

1 Die Steuer vom Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende einer Steuer-periode bemessen.

1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

2 Die Grundstücksteuer wird auf den Steuerwert der Grundstücke per 31. Dezember bemessen.

1.3 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

1.3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 108 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 33a unterstehen.

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

3

4

5

6

7

8

9

1.3.2 Besteuerungsgrundsätze

Art. 108a * Steuerbare Leistungen

1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.

2 Steuerbar sind:

  1. a) *. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 108 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 13 Absatz 1;
  2. b) *. die Ersatzeinkünfte, und
  3. c) *. die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

4 Die in Artikel 32 Absatz 6 vorgesehene Mindeststeuer wird an der Quelle erhoben.

Art. 108b * Quellensteuerabzug

1 Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt die Höhe des Steuerabzuges entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen der direkten Bundessteuer, der Kantons- und Gemeindesteuer. Die Gemeindesteuer wird mit einer durchschnittlichen Indexierung und einem durchschnittlichen Koeffizienten berechnet. Die kantonale Steuerverwaltung berechnet auf diese Weise die Höhe des Quellensteuerabzugs.

2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, trägt ihrem Gesamteinkommen Rechnung.

3 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten und der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt. Die kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Die ESTV regelt zusammen mit den Kantonen weiter wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist.

Art. 108c * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

1 Personen, die nach Artikel 108 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:

  1. a) *. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt, oder
  2. b) *. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.

3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.

5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 108d * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Personen, die nach Artikel 108 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 108c Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung.

4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

5 Artikel 108c Absätze 5 und 6 ist anwendbar.

Art. 108e * Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

  1. a) *. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
  2. b) *. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
  3. c) *. die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, elektronisch mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision wird auf 1 Prozent herabgesetzt, falls der Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnungen in Papierform einreicht. Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung Verfahrenspflichten verletzt.

Art. 108f * …
Art. 108g * …
Art. 108h * …
Art. 108i * …
Art. 108j * …

1.3.3 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Art. 109 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 108a und 108b. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 33a unterstehen.

2 Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 108a und 108b unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 109a * Künstler, Sportler und Referenten

1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selbst, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.

2 Der Steuersatz beträgt:

  1. a. 4 Prozent für den Kanton und 4 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften bis 200 Franken;
  2. b. 6 Prozent für den Kanton und 6 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften von 201 bis 1'000 Franken;
  3. c. 8 Prozent für den Kanton und 8 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften von 1'001 bis 3'000 Franken;
  4. d. 10 Prozent für den Kanton und 10 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften über 3'001 Franken.

3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:

  1. a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
  2. b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

4 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

Art. 109b * Verwaltungsräte

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.

2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

3 Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte für den Kanton und 10 Prozent für die Gemeinde.

Art. 109c * Hypothekargläubiger

1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt 7,5 Prozent der Bruttoeinkünfte für den Kanton und 7,5 Prozent für die Gemeinde.

Art. 109d * Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Wallis erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. Kapitalleistungen werden nach Massgabe von Artikel 33b besteuert.

2 Der kantonale Steuersatz beträgt:

  1. a. 4 Prozent für Bruttoeinkünfte von 0 bis 40'000 Franken;
  2. b. 7 Prozent für Bruttoeinkünfte von 40'001 bis 80'000 Franken;
  3. c. 10 Prozent für Bruttoeinkünfte über 80'001 Franken.

3 Für die Gemeinde gelten die gleichen Steuersätze.

Art. 109e * Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hierfür steuerpflichtig. Kapitalleistungen werden nach Massgabe von Artikel 33b besteuert.

2 Der kantonale Steuersatz beträgt:

  1. a. 4 Prozent für Bruttoeinkünfte von 0 bis 40'000 Franken;
  2. b. 7 Prozent für Bruttoeinkünfte von 40'001 bis 80'000 Franken;
  3. c. 10 Prozent für Bruttoeinkünfte über 80'001 Franken.

3 Für die Gemeinde gelten die gleichen Steuersätze.

Art. 109f * Empfänger von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen

1 Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 13b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil nach Artikel 13d anteilsmässig besteuert.

2 Der Steuersatz beträgt 10 Prozent des geldwerten Vorteils für den Kanton und 10 Prozent für die Gemeinde.

Art. 109g * Abgegoltene Steuer

Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 109h * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Personen, die nach Artikel 109 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

  1. a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
  2. b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist, oder
  3. c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

3 Das eidgenössische Finanzdepartement präzisiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.

Art. 109i * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen fest.

Art. 109j * Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

  1. a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;
  2. b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
  3. c) *. die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, elektronisch mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren;
  4. d. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision wird auf 1 Prozent herabgesetzt, falls der Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnungen in Papierform einreicht. Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung Verfahrenspflichten verletzt.

1.3.4 Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis

Art. 110 * Örtliche Zuständigkeit

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:

  1. a) *. für Arbeitnehmer nach Artikel 108: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
  2. b) *. für Personen nach den Artikeln 109, 109b, 109d, 109e und 109f: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder nach dem Recht jenes Kantons seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
  3. c) *. für Personen nach Artikel 109a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt;
  4. d) *. für Personen nach Artikel 109c: nach dem Recht jenes Kantons, in dem sich das Grundstück befindet.

2 Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 109 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.

4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:

  1. a) *. für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
  2. b) *. für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war;
  3. c) *. für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.
Art. 110a * Interkantonales Verhältnis

1 Der nach Artikel 110 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.

2 Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.

3

Art. 110b * Interkommunale Steuerpflicht

1 Die kantonale Steuerverwaltung erhebt sämtliche Quellensteuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) und teilt sie auf.

2 Der kommunale Besteuerungsort befindet sich für:

  1. a) *. Steuerpflichtige gemäss Artikel 108: in der Wohnsitzgemeinde;
  2. b) *. Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 109 und 109a: in der Gemeinde, in der sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben;
  3. c) *. Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 109b, 109d und 109e: in der Gemeinde, in der sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die Betriebsstätte der Unternehmung oder die Einrichtung, welche die Leistungen ausrichtet, befindet;
  4. d) *. Steuerpflichtige gemäss Artikel 109c: in der Gemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet.

3 Die kantonale Steuerverwaltung erstellt mindestens einmal jährlich eine Abrechnung der Anteile, die dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden zustehen.

Art. 110c * 5. Entschädigung

Die kantonale Steuerverwaltung erhält für den Steuerbezug von den Gemeinden eine Entschädigung von 3 Prozent der eingezogenen Gemeindesteuern.

1.4 Steuer auf die Erbschaften und Schenkungen

Art. 111 1. Allgemeines 1.1. Grundsatz

1 Der Kanton erhebt für sich und die Gemeinden eine Steuer auf alle kraft Erbrechtes anfallenden Zugänge (Art. 457-640 ZGB) sowie auf alle Zugänge aus Schenkungen (Art. 239-252 OR).

2

Art. 112 1.2. Ausnahmen von der Steuerpflicht

1 Die Steuer wird nicht erhoben:

  1. a) *. auf Erbschaften, Schenkungen und anderen Leistungen zugunsten Blutsverwandter in gerader Linie, Ehegatten in ungetrennter Ehe, Personen, die seit mindestens fünf Jahren in einem nachgewiesenen Konkubinat leben oder die ein gemeinsames Kind haben, sowie Adoptivkindern;
  2. b) *. auf Erbanteile, deren Reinbeträge 20'000 Franken nicht übersteigen, und Schenkungen, deren jährlicher Gesamtwert 10'000 Franken nicht übersteigt;
  3. c) *. auf die zur Erziehung oder Ausbildung des Begünstigten notwendigen Leistungen;
  4. d) *. auf Leistungen und Zuwendungen, die ein Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses an seine Arbeitnehmer ausrichtet, sofern sie als Einkommen besteuert werden;
  5. e) *. auf Versicherungsentschädigungen, sofern der Empfänger der Einkommenssteuer unterliegt;
  6. f) *. auf Zuwendungen an ausschliesslich gemeinnützige juristische Personen, sofern eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  7. g) *. auf Zuwendungen an ausserkantonale oder ausländische juristische Personen, sofern der Sitzkanton oder der Sitzstaat Gegenrecht gewährt. Es liegt in der Kompetenz des Staatsrates, Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen;
  8. h) *. auf Zuwendungen zu Gunsten von Kultur- und Sportvereine ohne Erwerbszweck.

2

Art. 113 1.3. Örtliche und zeitliche Voraussetzungen

1 Für bewegliches Vermögen ist die Steuerpflicht begründet, sofern der letzte Wohnsitz des Erblassers im Kanton war oder der Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges seinen Wohnsitz im Kanton hatte.

2 Für unbewegliches Vermögen ist die Steuerpflicht begründet, wenn es im Kanton gelegen ist.

3

Art. 114 2. Bezug 2.1. Bewertung

1 Für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Verkehrswert massgebend.

2 Für Grundstücke gilt der Katasterwert als Verkehrswert.

3 Der Bewertungszeitpunkt der Güter wird wie folgt festgelegt:

  1. a. für den Fall der Erbschaft gilt der Todestag;
  2. b. für den Fall der Schenkung gilt der Tag, an dem die Zuwendung tatsächlich zufloss.
Art. 115 * 2.2. Abzüge

Zur Berechnung der Steuer sind abziehbar:

  1. a. die Schulden des Erblassers und jene zu Lasten des Empfängers einer Zuwendung unter Lebenden;
  2. b. die Begräbnis- und Teilungskosten;
  3. c. die ausländische Erbschaftssteuer im Fall der Doppelbesteuerung;
  4. d. der kapitalisierte Wert einer wiederkehrenden Leistung oder eines Nutzniessungsrechtes, welches auf den Zuwendungen lastet.
Art. 115a *

1 Beim Wegfall der wiederkehrenden Leistung oder des Nutzniessungsrechtes wird der in Abzug gebrachte kapitalisierte Wert beim Eigentümer besteuert.

2 Der Ansatz ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser oder dem Schenker und dem Eigentümer.

Art. 116 2.3. Ansatz

1 Der Ansatz beträgt:

  1. a. 10 Prozent auf die Zugänge im elterlichen Stamm;
  2. b. 15 Prozent auf die Zugänge im grosselterlichen Stamm;
  3. c. 20 Prozent auf die Zugänge im urgrosselterlichen Stamm;
  4. d. 25 Prozent auf die übrigen Zugänge.

2 Artikel 112 bleibt vorbehalten.

3 Zwei Drittel des Reinertrages der Steuer gehören der Gemeinde. Die Bestimmungen von Artikel 113 sind für die interkommunale Aufteilung sinngemäss anwendbar.

Art. 117 2.4. Fälligkeit und Verjährung

1 Die Erbschaftssteuer wird beim Anfall der Erbschaft, die Schenkungssteuer nach vollzogener Schenkung erhoben.

2 Beim Erbschaftsanteil infolge Verschollenheitserklärung kann die Steuer ab dem Datum der Auslieferung des Vermögens erhoben werden (Art. 548 ZGB).

3 Das Recht, ein Veranlagungsverfahren zu eröffnen, erlischt fünf Jahre, nachdem der Fiskus von der Eröffnung des Erbganges oder der Schenkung Kenntnis hatte, spätestens aber innert zehn Jahren.

4

Art. 118 2.5. Schuldner

1 Die Steuer ist vom Empfänger der steuerbaren Zuwendung geschuldet.

2 Für die Bezahlung der Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch, wenn der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Art. 118a * Hingabe an Zahlungs statt

1 Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und des Staatsrates kann die Erbschafts- und Schenkungssteuer durch Hingabe kultureller Güter beglichen werden.

2 Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen wie Kunstwerke, Bücher, Sammelstücke oder Dokumente, sofern sie einen hohen künstlerischen, historischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen.

3 Eine vom Staatsrat bezeichnete Kommission entscheidet über den Kunstwert des Gutes und dessen Anrechnungswert.

4 Die Bezahlung der Steuer mittels Liegenschaften ist ausgeschlossen.

5 Es ist nicht nötig, dass das Gut, das zur Hingabe an Zahlungs statt vorgeschlagen wird, Gegenstand des steuerpflichtigen Nachlasses oder der steuerpflichtigen Schenkung ist.

6 Der Kanton überträgt der Gemeinde ihren Anteil in Geldleistungen. Auf Gesuch der Gemeinde kann der Gemeindeanteil mittels kultureller Güter beglichen werden.

1.5 …

Art. 119 * …

1.6 Verfahrensrecht

1.6.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 120 1. Amtspflichten 1.1. Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2 Eine Auskunft gegenüber inländischer Gerichts- und Verwaltungsbehörden ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist.

Art. 121 1.2. Amtshilfe a) Steuerbehörden

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben den Steuerbehörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos zu erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten zu gewähren. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 120.

Art. 122 b) Andere Behörden

1 Die Behörden des Kantons, der Bezirke, der Gemeinde-Zweckverbände und der Gemeinden sind gehalten, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin jene Auskünfte zu erteilen, die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlich sind.

2 Die Organe von Körperschaften und Anstalten, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind, stehen im Rahmen dieser Aufgaben den in Absatz 1 bezeichneten Behörden gleich.

Art. 123 2. Rechte des Steuerpflichtigen 2.1. Akteneinsicht

1 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, in die von ihm eingereichten oder von ihm unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

2 Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht die Wahrung öffentlicher oder privater Interessen die Geheimhaltung einzelner Aktenstücke erfordert. Im Falle einer Buchprüfung wird dem Steuerpflichtigen ein Exemplar des Prüfungsberichtes übergeben.

3 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 124 2.2. Beweisabnahme

Vom Steuerpflichtigen angebotene Beweise müssen angenommen werden, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung erheblichen Tatsachen geeignet sind.

Art. 125 2.3. Eröffnung

1 Veranlagungsverfügungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Andere Verfügungen und Entscheide sind ausserdem kurz zu begründen.

2 Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet sich der Steuerpflichtige im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder Entscheidung rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 126 2.4. Vertragliche Vertretung

1 Eine vertragliche Vertretung vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ist zulässig, soweit es sich nicht um Vorkehrungen handelt, die eine persönliche Mitwirkung des Vertretenen erfordern.

2 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Der Vertreter hat sich über seine Vollmacht auszuweisen.

3 Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

4 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 127 * …
Art. 128 3. Fristen

1 Die im vorliegenden Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und wenn das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

Art. 129 4. Verjährung 4.1. Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt, vorbehältlich der Artikel 159 und 210, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

2 Die Verjährung beginnt nicht und steht still:

  1. a. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
  2. b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
  3. c. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

3 Die Verjährung beginnt neu mit:

  1. a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
  2. b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
  3. c. der Einreichung eines Erlassgesuches;
  4. d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 130 4.2. Bezugsverjährung

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.

3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

1.6.2 Veranlagung im ordentlichen Verfahren

Art. 131 1. Verfahrenspflichten 1.1. Aufgaben der Steuerbehörden

1 Die Steuerbehörden haben zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.

2 Sie können Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen.

Art. 131a * Stellung der Ehegatten im Verfahren

1 Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten werden als ein Steuerpflichtiger betrachtet und üben die nach dem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert der Frist handelt.

4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.

Art. 132 1.2. Obliegenheiten des Steuerpflichtigen a) Steuererklärung

1 Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung des Formulars oder durch öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung auszufüllen und elektronisch oder auf dem Postweg einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.

2 Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen.

2a Die per Post zugestellte Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert der gesetzten Frist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten für die elektronische Einreichung der Steuererklärung.

3 Unterlässt es der Steuerpflichtige, Steuererklärung oder Beilagen einzureichen, oder reicht er ein mangelhaft ausgefülltes oder nicht unterzeichnetes Formular ein, so ist er zu mahnen, innert angemessener Frist das Versäumte nachzuholen.

Art. 133 b) Beilagen

1 Der Steuererklärung natürlicher Personen sind insbesondere beizulegen:

  1. a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
  2. b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs juristischer Personen;
  3. c. Verzeichnis über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung folgende Unterlagen beilegen:

  1. a. die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung) der Steuerperiode, oder
  2. b. bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts: eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, der Vermögenslage sowie der Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

3 Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung dieser Unterlagen richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f des Obligationenrechts.

4 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 16b, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 134 c) Weitere Obliegenheiten

Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren hat der Steuerpflichtige der Veranlagungsbehörde alle Unterlagen und Auskünfte zu geben, die für seine Besteuerung notwendig sind.

Art. 134a * d) Notwendige Vertretung

Die Steuerbehörden können verlangen, dass Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen Vertreter in der Schweiz bezeichnen.

Art. 135 1.3. Unterlagen

1 Auf Verlangen des Steuerpflichtigen haben Dritte ihm Bescheinigungen auszustellen, die von der Veranlagungsbehörde als Unterlagen für die Steuererklärung oder bei Einsprache gefordert werden.

2 Unterlässt es der Steuerpflichtige, trotz Mahnung, die Bescheinigungen gemäss Absatz 1 beizubringen, so ist die Veranlagungsbehörde befugt, die Bescheinigungen vom Dritten einzufordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3 Die Arbeitgeber können dazu angehalten werden, der Veranlagungsbehörde die Lohnausweise ihres Personals abzugeben.

Art. 136 1.4. Meldepflicht Dritter

1 Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr eine Bescheinigung einzureichen:

  1. a. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen;
  2. b. Stiftungen über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen;
  3. c. Personengesellschaften über die Anteile ihrer Teilhaber am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft sowie über ihre sonstigen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft und alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind;
  4. d) *. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
  5. e) *. die Anlagefonds über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
  6. f) *. die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen;
  7. g) *. die Arbeitslosenkassen über die den Versicherten ausgerichteten Leistungen.

2 Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

Art. 137 2. Veranlagung 2.1. Durchführung

1 Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Art. 138 2.2. Eröffnung

1 Die Steuerbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.

2 Die Steuerbehörde muss Abweichungen von der Steuererklärung auf der Veranlagungsverfügung aufführen.

Art. 138a * Gebühren im Veranlagungsverfahren

Die kantonale Steuerverwaltung erhebt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eine Verwaltungsgebühr für die Behandlung eines Einzel- oder Globalgesuchs für Fristverlängerungen, für den Versand einer Mahnung, für Vormeinungen und für juristische Auskünfte, für Nachforschungen, für den Versand von Kopien und Steuerbescheinigungen. Die Gebühren werden in einem Beschluss des Staatsrates festgesetzt.

Art. 139 3. Einsprache 3.1. Voraussetzungen

1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.

2 Die Einsprache soll einen Antrag und eine Begründung enthalten; entspricht die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so ist dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, Beweismittel, auf die sich der Einsprecher stützen will, sind in der Einsprache anzugeben.

3 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts weitergeleitet werden.

Art. 140 3.2. Fristen

1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

2 Die bei einer unzuständigen Amtsstelle eingereichte Einsprache ist von dieser der zuständigen Veranlagungsbehörde zu übermitteln. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder der schweizerischen Post an die Adresse dieser Amtsstelle übergeben wurde.

3 Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert dreissig Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.

Art. 141 3.3. Verfahren

1 Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

2

3 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Art. 142 3.4. Entscheid

1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern.

2 Der Entscheid ist zu begründen und dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.

3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können indessen die Kosten einer Bücheruntersuchung oder anderer Untersuchungsmassnahmen, die er durch grobe Verletzung der ihm obliegenden Verfahrenspflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden.

1.6.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Art. 143 * …
Art. 144 * …
Art. 145 2. Grundstückgewinnsteuer

1 Die Grundbuchämter haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Übertragung von Grundeigentum der zuständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.

2 Der Steuerpflichtige hat alle für die Veranlagung und die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen.

3 Er hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.

4 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht die Gefahr, dass die von ihm geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, so kann die Veranlagungsbehörde in den Fällen von Artikel 45 Absatz 1 die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer vor der Eintragung im Grundbuch, in den Fällen von Artikel 45 Absatz 2 die sofortige Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer verlangen. In diesem Falle setzt sie den sicherzustellenden Betrag fest. Die Eröffnung der Sicherstellungsverfügung gilt als Einleitung der Veranlagung. Die Artikel 169 und 170 finden Anwendung.

5 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

1.6.4 Rechtsmittel bei Erhebung der Quellensteuer

Art. 146 Rechtsmittel

1 Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich und schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 131 bis 136 gelten sinngemäss.

2 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:

  1. a) *. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 108e oder 109j nicht einverstanden ist, oder
  2. b) *. die Bescheinigung nach Artikel 108e oder 109f vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

4 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

5 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

6 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

7

Art. 146a * Notwendige Vertretung

1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

2 Personen, die nach Artikel 109h eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 140 Absatz 3 gilt sinngemäss.

1.6.5 Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuern

Art. 147 1. Bezug bei Erbgang

1 Die Erbschaftssteuer wird gesamthaft für alle Erben und Vermächtnisnehmer bei der Erbmasse bezogen.

2 Die mit der Liquidation der Erbschaft beauftragten Personen haben die Steuern vor Ausrichtung der Anteile abzuziehen.

3 Gegenüber den Steuerbehörden gelten die mit der Liquidation der Erbschaft beauftragten Personen als bevollmächtigte Vertreter aller Erben und Vermächtnisnehmer.

Art. 148 2. Schenkung

Von Zuwendungen unter Lebenden hat der Steuerpflichtige innert 60 Tagen oder spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung die kantonale Steuerverwaltung in Kenntnis zu setzen.

Art. 149 3. Weitere Verfügungen

Im Übrigen bestimmt das Reglement das Einschätzungsverfahren und den Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

1.6.6 Rekursverfahren

Art. 150 Vor der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts 1. Beschwerderecht

1 Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Rekurs an die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erheben.

2 Die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts.

3 Soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Organisation und Tätigkeit dieser Abteilung, das Verfahren sowie die Kosten und Entschädigungen nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, dem Gesetz über die Rechtspflege und dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden.

Art. 150a * …
Art. 151 * …
Art. 151a * …
Art. 151b * …
Art. 152 * …
Art. 152a * …
Art. 152b * …
Art. 152c * …
Art. 153 * …
Art. 153a *

1

2

Art. 153b * Beschwerde an das Bundesgericht

1

2 Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sind beschwerdebefugt.

1.6.7 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Art. 154 1. Revision 1.1. Gründe

1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:

  1. a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
  2. b. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  3. c) *. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. 155 1.2. Frist

Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, zu stellen.

Art. 156 1.3. Verfahren und Entscheid

1 Zur Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat.

2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder Entscheidung auf und fällt eine neue.

3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder Entscheidung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.

4 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.

Art. 157 2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

2 Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.

Art. 158 3. Nachsteuern 3.1. Voraussetzungen

1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer wegen ungenügender Bewertung erhoben werden.

3 Bei Selbstanzeige im Sinne der Artikel 203 ff. wird die Nachsteuer ohne Zinsen eingefordert.

Art. 159 3.2. Verwirkung

1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

4 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.

4a Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.

5 Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, kann gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt werden.

6 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 159a * 3.3. Vereinfachte Nachbesteuerung für Erben

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

  1. a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. b. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
  3. c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet. Sie wird ohne Verzugszins nachgefordert.

3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

5 Die Haftung für die Bezahlung der Nachsteuer erfolgt gemäss den Artikeln 9 und 10.

Art. 160 * Inventar

1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufgenommen, wenn der Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht.

2 Die nach dem Tod eines Steuerpflichtigen zur Vornahme des Inventars zuständige Behörde wird durch das Ausführungsreglement bestimmt.

1.6.8 Bezug und Sicherung der Steuer

Art. 161 1. Fälligkeit der Steuer

1 Der Staatsrat legt jedes Steuerjahr den allgemeinen Fälligkeitstermin der periodischen Steuern und die Fälligkeit des ratenweisen Bezuges fest. Er beschliesst die Anwendungsbestimmungen des ratenweisen Steuerbezuges.

2 Die Festsetzung besonderer Fälligkeitstermine für die Steuer von Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Art. 105 Abs. 2), bleibt vorbehalten.

3 Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig:

  1. a. alle übrigen Steuern, die in den Absätzen 1 und 2 nicht vorgesehen sind;
  2. b. die Nachsteuern;
  3. c. die Bussen.

4 In jedem Fall wird die Steuer fällig:

  1. a. an dem Tage, an welchem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
  2. b. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
  3. c. im Zeitpunkt, in welchem der ausländische Steuerpflichtige (Art. 3, 4 und 74) seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt;
  4. d. bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
  5. e. beim Tode des Steuerpflichtigen.

5 Die Fälligkeit der Steuer tritt in dem nach Absätzen 1 und 2 festgesetzten Zeitpunkt auch dann ein, wenn in diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung eine Einsprache oder einen Rekurs erhoben hat.

Art. 162 2. Steuerbezug 2.1. Provisorischer und definitiver Bezug

1 Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuern werden gemäss Veranlagung bezogen. Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit eine Veranlagung noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch gemäss Steuererklärung oder letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrages bezogen.

2 Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Grundstücksteuer werden provisorisch gemäss letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrages bezogen.

3 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

4

Art. 163 2.2. Zahlung

1 Die Steuer und die Ratenzahlungen sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten.

2 Der Staatsrat legt einen Vergütungszins fest für Steuerpflichtige, die vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.

3 Die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstellen werden den Steuerpflichtigen öffentlich bekanntgegeben.

Art. 164 2.3. Verzugszins und Mahnung

1 Werden die Steuerbeträge und die Ratenzahlungen binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind sie vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Staatsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich. Dem Steuerpflichtigen wird, ausgenommen beim ratenweisen Bezug, nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung zugestellt.

2 Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.

Art. 164a * 2.4. Schlussabrechnung

1 Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet.

2 Bisher erfolgte Zahlungen werden auf die veranlagte Steuer angerechnet.

3 Die Schlussabrechnung berücksichtigt die gutgeschriebenen Vergütungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschuldeten Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen.

4 Zuviel fakturierte und bezahlte Beträge werden mit einem Rückerstattungszins zurückerstattet.

5 Noch ausstehende Beträge werden mit Ausgleichszins ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin der Steuer nachgefordert.

6 Der Staatsrat setzt folgende Zinssätze fest:

  1. a. Vergütungszinsen für im Voraus bezahlte Akontozahlungen;
  2. b. Verzugszinsen für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen;
  3. c. Rückerstattungszinsen für zuviel fakturierte und bezahlte Beträge;
  4. d) *. Ausgleichszinsen für Steuern, die beim allgemeinen Fälligkeitstermin nicht bezahlt sind. Zinsbeträge unter 500 Franken werden nicht in Rechnung gestellt;
  5. e) *. Verzugszins und Rückerstattungszins sind identisch.

7 Das Finanzdepartement legt die Bedingungen fest, unter denen auf die Berechnung eines Zinses aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnötiger Umtriebe verzichtet wird.

Art. 164b * 2.5. Entscheid über Zinsen

1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid über die Zinsen bei der Bezugsbehörde innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erheben.

2 Die Bezugsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache.

3 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet Rekurs an die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erheben.

4 Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens, Einsprache- und Rekursverfahrens sind analog anwendbar.

Art. 165 2.6. Zwangsvollstreckung

1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist Betreibung einzuleiten.

2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest verfügt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.

3 Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

Art. 166 2.7. Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen. Hier sind insbesondere die Fälle, in denen durch den Übergang von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen Kapitalgewinne entstanden sind, zu berücksichtigen.

2 Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3 Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, die an sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Art. 166a * 2.8. Gebühren im Bezugsverfahren

Die kantonale Steuerverwaltung erhebt im Rahmen von Massnahmen im Bezugsverfahren eine Verwaltungsgebühr für den Versand einer Mahnung, für die Einleitung der Betreibung, für die Einräumung einer Zahlungsfrist und für einen Erlassentscheid. Die Gebühren werden in einem Beschluss des Staatsrates festgesetzt.

Art. 167 3. Erlass der Steuer

1 Den Steuerpflichtigen, die in Not geraten oder aus anderen Gründen in eine Lage versetzt worden sind, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung für sie zur grossen Härte würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

2 Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

Art. 167a *

1 Die Erlassbehörde nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor und fällt hernach ihren Entscheid.

2 Gegen den Entscheid kann innert einer Frist von 30 Tagen bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, Einsprache erhoben werden.

3 Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen ab Zustellung des Einspracheentscheides Rekurs an die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erheben.

4 Die Bestimmungen des Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahrens sind analog anwendbar.

Art. 168 4. Rückforderung bezahlter Steuern

1 Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.

2 Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom Staatsrat festgesetzten Ansatz verzinst.

3 Der Rückerstattungsanspruch muss innert acht Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der zuständigen Steuerbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

Art. 168a * Rückerstattung der Steuer

1 Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, können sowohl an den einen als auch den anderen ausbezahlt werden. Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung mit provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen oder Raten erfolgen.

2 Leben Ehegatten in tatsächlich und rechtlich getrennter Ehe oder sind sie geschieden, so erfolgt die Rückerstattung von Beträgen, die ihnen gemeinsam in Rechnung gestellt wurden, je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Zulässig ist auch die Verrechnung:

  1. a. mit Raten, provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen zuhanden beider Ehegatten, oder
  2. b. je zur Hälfte mit Raten, provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen zuhanden jedes Ehegatten.
Art. 169 5. Steuersicherung 5.1. Sicherstellung

1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die von ihm geschuldete Steuer als gefährdet, so kann die zuständige kantonale Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

2 Die Sicherstellung ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft zu leisten.

3 Die Sicherstellungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie kann durch Rekurs an die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden.

4 Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

5 Wird der gegen eine Sicherstellungsverfügung angehobene Rekurs gutge-heissen, so fällt die gestützt auf die Sicherstellungsverfügung eingeleitete Betreibung dahin.

Art. 170 5.2. Arrest

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Die Arrestaufhebungsklage gemäss Artikel 279 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

Art. 171 5.3. Löschung im Handelsregister

1 Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn sie ihrer Pflicht zur Entrichtung der Steuer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung genügt haben.

2 Von jeder Löschungsanmeldung einer juristischen Person oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Unternehmung hat der Handelsregisterführer spätestens am Tage nach der Anmeldung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde Kenntnis zu geben, mit der Aufforderung zu erklären, ob gegen die Löschung Einspruch erhoben wird.

3 Wird binnen zehn Tagen seit der Aufforderung kein Einspruch erhoben, so ist dem Löschungsbegehren Folge zu geben.

4 Wird Einspruch erhoben, so darf die Löschung nicht vollzogen werden. Der Einspruch ist zurückzuziehen, sobald die Steuer bezahlt oder sichergestellt oder sobald durch rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde festgestellt worden ist, dass der bestrittene Steueranspruch nicht zu Recht besteht. Verweigert die Verwaltung den Rückzug des Einspruchs, so kann hiegegen Rekurs erhoben werden.

Art. 172 * …
Art. 173 5.5. Haftbarkeit des Grundstückeigentümers

1 Der im Steuerregister als Eigentümer eines Grundstückes eingetragene Steu-erpflichtige haftet für die Bezahlung der auf dieses Grundstück entfallenden Steuern unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes auf den früheren Eigentümer.

2 Wurden die Handänderungen nicht gemacht, kann der Verkäufer vom Käufer die unverzügliche Vornahme derselben und die Zurückzahlung der ungerechtfertigt entrichteten Steuern verlangen. Die gegen den fehlbaren Notar oder Registerhalter zu treffenden Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 174 5.6. Gesetzliches Pfandrecht

1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches lastet ohne Eintragung in das Grundbuch auf den Grundstücken und stellt die Bezahlung der nachfolgenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie kommunalen Gebühren sicher:

  1. a. Steuer auf das Vermögen und den Vermögensertrag;
  2. b. Grundstücksteuer;
  3. c. Grundstückgewinnsteuer;
  4. d. Erbschafts- und Schenkungssteuer;
  5. e) *. Beiträge für Mehrwerte und Anschlussgebühren;
  6. f) *. Kapitalsteuer auf Liegenschaften und der Ertrag daraus.

2 Dieses Pfandrecht geht allen anderen voran. Die Gemeindesteuern und die kommunalen Gebühren sind im gleichen Rang gesichert.

3 Das gesetzliche Grundpfandrecht erlischt, wenn die Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt:

  1. a. innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung;
  2. b. spätestens innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung.

4 Im Grundpfandsteuerverfahren verfügt der gegenwärtige Eigentümer des Grundstücks über die gleichen Rechtsmittel wie der Steuerpflichtige im ordentlichen Veranlagungsverfahren.

2 Gemeindesteuern

2.1 Allgemeine Bestimmungen - Verschiedene Steuern

Art. 175 1. Allgemeines 1.1. Von Einwohnergemeinden erhobene Steuern

Die Einwohnergemeinden erheben nach diesem Gesetze:

  1. a. eine Kopfsteuer;
  2. b. eine Steuer auf das Einkommen und eine Steuer auf das Vermögen der natürlichen Personen und der Anlagefonds;
  3. c. eine Steuer auf den Gewinn und eine Steuer auf das Kapital der juristischen Personen sowie allenfalls eine Mindeststeuer von diesen Steuerpflichtigen;
  4. d. eine Grundstücksteuer;
  5. e. eine Hundesteuer.
Art. 176 1.2. Gemeinsame Bestimmungen

1 Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen werden die Gemeindesteuern auf derselben Grundlage und mit denselben Abzügen wie die entsprechenden Kantonssteuern erhoben.

2 Gleichermassen sind die für die Kantonssteuern getroffenen Verfügungen über Steuerpflicht, Veranlagung, Nachsteuern, Verfahren oder Bussen für die Gemeindesteuern gültig.

Art. 177 2. Kopfsteuer

1 Die Gemeinde kann von jeder mündigen natürlichen Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat, eine der Wohndauer entsprechende Kopfsteuer bis 24 Franken pro Jahr erheben.

2 Von der Kopfsteuer sind befreit:

  1. a) *. eine der beiden verheirateten Personen, deren Ehe nicht getrennt ist;
  2. b. Personen, die zu Lasten anderer fallen;
  3. c. die mündigen Lehrlinge und Studenten sowie andere Personen, die weder über persönliches Einkommen noch Vermögen verfügen.
Art. 178 * 3. Ansatz der Einkommenssteuer

1 Der Ansatz der Einkommenssteuer wird festgesetzt wie folgt:

2 Von Franken 5000 bis und mit Franken 200'000 wird der Steuersatz durch Interpolation berechnet. Beträge unter Franken 100 fallen ausser Betracht. Eine dem Gesetz beigefügte Tabelle bestimmt in Abstufungen von Franken 100 den Betrag der geschuldeten Steuer.

3 Abzüge:

  1. a) *. für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer um 35 Prozent, jedoch mindestens um 600 Franken und höchstens um 4'500 Franken. Der Grosse Rat kann das Maximum auf 6'000 Franken anheben. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der getrennt besteuerten Eltern und wird der Sozialabzug für das Kind hälftig unter ihnen aufgeteilt (Art. 31 Abs. 1), hat jeder Elternteil Anspruch auf die Ermässigung von 35 Prozent, reduziert um die Hälfte, jedoch mindestens von 300 Franken und höchstens von 2'250 Franken;
  2. b) *. unter Vorbehalt des Buchstabens c wird den Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, ein Abzug vom steuerbaren Nettoeinkommen von 20’000 Franken gewährt. Dieser Abzug nimmt um jeweils 2’000 Franken für jede weiteren angebrochenen 1’500 Franken ab, die das steuerbare Nettoeinkommen von 20’000 Franken übersteigen. Der Abzug entfällt, sobald das steuerbare Nettoeinkommen 33’500 Franken überschreitet;
  3. c) *. die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben.

4 Die Gemeinden wenden auf die vorstehenden Grundansätze einen Koeffizienten von 1 bis 1.5 an.

5 Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 3 Prozent steigt, werden die untenstehenden Steueransätze automatisch auf um 3 Prozent höhere Einkommen anwendbar. Die Änderung von 3 Prozent wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Massgebend ist der Stand des Indexes am dem Beginn der Einschätzungsperiode vorangehenden 30. Juni. Die Veränderung des Indexes, die früher nicht berücksichtigt wurde, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Eine Anpassung ist ausgeschlossen, wenn die Teuerung negativ ist. Die Anpassung, die nach einer negativen Teuerung erfolgt, wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet.

6 Die Urversammlung kann zu Beginn eines jeden Jahres die nachträgliche Ausmerzung der kalten Progression, die bisher nicht korrigiert wurde, beschliessen.

Art. 179 4. Ansatz der Vermögenssteuer

1 Die Vermögenssteuer wird nach den Ansätzen von Artikel 60 erhoben. Restbeträge von weniger als Franken 1000 fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.

2 Die Bestimmungen des Absatzes 4 im vorhergehenden Artikel sind sinngemäss anwendbar.

Art. 180 5. Steuersätze der Mindest- und Kapitalsteuer von juristischen Personen

1 Die Steuersätze der Kapitalsteuer von juristischen Personen und der Mindeststeuer (Art. 104) sind dieselben wie für die Kantonssteuern.

2 Die Mindeststeuer auf das Kapital von 200 Franken gemäss Artikel 99 gilt nicht für die Gemeindesteuern.

Art. 180a * Gewinnsteuersätze von juristischen Personen

1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben:

  1. a. 2,75 Prozent für die ersten 250'000 Franken;
  2. b. 6,75 Prozent ab 250'001 Franken.

2 Der Steuersatz kann in bestimmten Fällen bei internationalen Verhältnissen erhöht werden.

Art. 181 * 6. Grundstücksteuer Gegenstand und Berechnung

1 Die Gemeinde erhebt alljährlich eine Grundstücksteuer auf alle in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke, berechnet auf den Steuerwert per 31. Dezember, ohne Abzug von Schulden zum Ansatz von 1 Promille für natürliche Personen und 1,25 Promille für juristische Personen. Es sind namentlich die in Artikel 54 aufgezählten Vermögensbestandteile und die der Produktion dienenden Installationen und Maschinen der kommunalen Grundstücksteuer unterstellt.

1bis Ab 10 Jahren nach der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes werden die Produktionsanlagen und -maschinen von der kommunalen Grundstücksteuer befreit.

2 Jeder Eigentümer entrichtet eine minimale Grundstücksteuer von 25 Franken.

Art. 182 7. Hundesteuer Gegenstand

1 Die Gemeinden erheben eine jährliche Hundesteuer von Franken 100 bis 250.

2 Der Staatsrat erlässt Regeln für die Steuererhebung. Er bestimmt die vollständigen oder teilweisen Steuerbefreiungen.

3 Hundebesitzer oder Hundehalter ohne Wohnsitz im Kanton schulden die Steuer, wenn der Aufenthalt in der Gemeinde mindestens drei Monate dauert.

4 Die Einnahmen aus der Hundesteuer finanzieren in erster Linie Massnahmen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht.

Art. 183 8. Öffentlichkeit der Register

1 Die Gemeindesteuerregister können von den Steuerpflichtigen der Gemeinde während der Auflage der Gemeinderechnungen eingesehen werden.

2 Der Steuerpflichtige, der ausserhalb dieser Periode Einsicht in das Steuerregister nehmen will, hat dafür einen triftigen Grund nachzuweisen und beim Gemeinderat ein schriftliches Gesuch zu stellen.

3 Wird das Gesuch abgewiesen, so bleibt die Beschwerde an den Staatsrat vorbehalten.

4 Der Entscheid des Staatsrates kann bei der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit Beschwerde angefochten werden.

2.2 Die interkommunale Steueraufteilung

Art. 184 1. Allgemeine Regeln

1 Unter Vorbehalt der anderslautenden Bestimmungen der nachfolgenden Artikel steht das Recht zur Besteuerung der Einschätzungsgemeinde zu. Hat indessen eine Aufteilung zu erfolgen, so ist sie grundsätzlich nach dem Bundesrecht betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung vorzunehmen, um zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Gemeinden gleichzeitig besteuert wird.

2 Für juristische Personen gelten, unter Vorbehalt von Artikel 185 Absatz 2 und 186 ausschliesslich diese Regeln.

Art. 185 2. Besondere Regelungen 2.1. Selbständige Berufe

1 Der selbständigerwerbende Steuerpflichtige wird in jeder Gemeinde besteuert, in welcher er eine Betriebsstätte besitzt. Der Wohnsitzgemeinde wird ein Vorausanteil von 25 bis 50 Prozent zuerkannt.

2 Feste Einrichtungen oder Arbeiten, deren Dauer sechs Monate übersteigen, werden einer Betriebsstätte gleichgestellt.

Art. 186 2.2. Sonderbestimmung

1 Um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, können die Gemeinden durch gemeindeinterne Abkommen, die vom Staatsrat zu genehmigen sind, von den in diesem Gesetz vorgesehenen Verteilungsgrundsätzen abweichen:

  1. a. um die Eröffnung von Industriebetrieben, Wasserkraftwerken und touristischen Anlagen zu erleichtern;
  2. b. im Rahmen von interkommunalen Gewerbe-, Industrie oder Geschäftszonen.

2 Bei Zwistigkeiten betreffend den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder betreffend den Verteilungsmodus entscheidet der Staatsrat letztinstanzlich.

Art. 187 2.3. Landwirtschaftliches Einkommen

1 Ist der Steuerpflichtige im Wallis kraft persönlicher Zugehörigkeit zu veranlagen, so wird sein land- und forstwirtschaftliches Einkommen ausschliesslich in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde besteuert, ausser wenn es sich um einen Betrieb mit kommerziellem oder industriellem Charakter handelt. In diesem Falle sind die allgemeinen Aufteilungsregeln anwendbar.

2 Bei Steuerpflicht im Kanton kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist das landwirtschaftliche Einkommen in der Gemeinde, in der es erzielt wird, steuerpflichtig.

Art. 188 2.4. Besteuerung von Vermögen und Vermögensertrag

1 Besteht die Steuerpflicht im Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit, werden Vermögen und Vermögensertrag in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde besteuert. Diese entschädigt die Gemeinde, in der sich überbaute Grundstücke befinden, mit 3 Promille des Steuerwerts dieser Grundstücke.

2 Maklerprovisionen und ähnliche Entschädigungen, die Franken 5000 übersteigen, sind jedoch unter Abzug eines angemessenen Spesenanteils und eines Vorausanteils am Ort des Grundstückes steuerbar, auf welche sich die Entschädigung bezieht.

3 Kapitalgewinne auf Grundstücke sind am Ort der gelegenen Sache steuerpflichtig.

4 Die Steuer auf das Einkommen und Vermögen von im Kanton gelegenen Liegenschaften, deren Eigentümer im Wallis nur kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wird von der Gemeinde, in der sie liegen, erhoben.

5 Das kommerzielle oder industrielle Vermögen wird gemäss den in jeder Gemeinde lokalisierten Aktiven aufgeteilt.

Art. 189 * 2.5. Wohnsitzwechsel

1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb des Kantons besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 33b Absatz 1 sind jedoch in der Gemeinde steuerbar, in der der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Im Übrigen bleibt Artikel 110b vorbehalten.

2 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einer andern Gemeinde als derjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Gemeinden in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

Art. 190 2.6. Ausschluss der Aufteilung

1 Die Aufteilung ist ausgeschlossen, wenn der einer Gemeinde zukommende Steuerbetrag Franken 100 nicht erreicht.

2 Der Steueranteil, der nicht aufgeteilt wird, fällt vollständig der Einschätzungs-, Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu.

Art. 191 3. Verfahren 3.1. Aufteilungsgesuch

1 Die Gemeinde, die für einen erstmals zu veranlagenden Pflichtigen eine Steueraufteilung beansprucht, hat die kantonale Steuerverwaltung davon schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen, und zwar spätestens bis 30. Juni des Jahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Voraussetzungen zur Aufteilung eingetreten sind.

2 Dieselbe Anzeige hat gleichzeitig an den Steuerpflichtigen zu ergehen.

Art. 192 3.2. Zuständige Behörde

1 Die kantonale Steuerverwaltung ist das zur Vornahme der interkommunalen Aufteilung zuständige Organ. Wenn sie den Grundsatz der Aufteilung anerkennt, nimmt sie die diesbezüglichen Berechnungen vor und teilt sie dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden mit, welche unverzüglich eine auf dieser Grundlage berechnete Steuerrechnung zustellen sollen.

2 Bei Uneinigkeit steht sowohl den Gemeinden als auch den Steuerpflichtigen das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Artikeln 139 bis 142 und 150 bis 153b offen.

2.3 Der Steuerbezug

Art. 193 1. Allgemeine Bestimmungen

1 Die Bestimmungen der Artikel 161 und folgende dieses Gesetzes sind auf die Gemeindesteuern analog anwendbar.

2 Der Gemeinderat kann die ratenweise Zahlung der Steuer vorsehen. Für Vorauszahlungen kann er die Gewährung einer Zinsgutschrift beschliessen, die höchstens zu dem vom Staatsrat gemäss Artikel 163 Absatz 2 festgesetzten Ansatz berechnet wird.

Art. 194 2. Aufschub

1 Die Gemeindebehörde ist zuständig, um Zahlungsaufschub zu gewähren.

2 Im übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 167 sinngemäss anwendbar.

3 Interkommunaler Finanzausgleich

Art. 195 * …
Art. 196 * …
Art. 197 * …
Art. 198 * …
Art. 199 * …
Art. 200 * …
Art. 201 * …

4 Steuerstrafrecht

Art. 202 1. Übertretungen 1.1. Verletzung von Verfahrenspflichten

1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz öffentlicher Aufforderung oder persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere:

  1. a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
  2. b. eine Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht nicht erfüllt;
  3. c. Pflichten verletzt, die ihm als Erben obliegen;

2 Die Busse beträgt bis zu Franken 1000; in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Franken 10'000.

3 Wird eine amtliche Anordnung, wegen deren Missachtung eine Busse verhängt worden ist, wiederholt, so ist auch die Nichtbefolgung der neuen Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 strafbar. Der Gesamtbetrag der Busse darf pro Steuerperiode Franken 10'000 nicht übersteigen.

4 Eine Busse bis zu höchstens Franken 1000 kann gegen Gemeinden oder Gemeindeorgane ausgesprochen werden, welche die ihnen durch dieses Gesetz und die dazu gehörigen Ausführungsreglemente auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllen.

Art. 203 1.2. Steuerhinterziehung a) Vollendete Begehung

1 Wer als Steuerpflichtiger schuldhaft bewirkt, dass in Verletzung des Gesetzes eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wird; wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und diesen schuldhaft nicht oder nicht vollständig vornimmt;

2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. b. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
  3. c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Art. 204 b) Versuchte Begehung

1 Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 203 zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 205 c) Anstiftung, Hilfeleistung, Mitwirkung

1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. Die Steuerbehörde kann überdies von ihm die solidarische Haftung für die hinterzogene Steuer verlangen.

2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.

3 Zeigt sich eine Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 203 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

Art. 205a * Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

1 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.

3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

4 Zeigt sich eine Person gemäss Absatz 1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
  2. b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Art. 206 1.3. Juristische Personen

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristische Person anwendbar.

3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 205 ff. bleibt vorbehalten.

4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 13 sinngemäss.

Art. 206a * Selbstanzeige einer juristischen Person

1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
  3. c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
  2. b. nach einer Umwandlung gemäss den Artikeln 53 bis 68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
  3. c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person sowie sämtlicher ausgeschiedener und aktueller Organe oder Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

Art. 207 * 1.4. Erben und Ehepaare

1 Beim Tod einer steuerpflichtigen Person wird keine Busse erhoben.

2

3 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 205. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 205 dar.

4 Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuerfaktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst.

5 Die Nachsteuer nach den Artikeln 158 und 159 sowie die Bestrafung gemäss Artikel 205 bleiben vorbehalten.

Art. 208 1.5. Verfahren a) Im Allgemeinen

1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerübertretung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

2 Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Einstellungsverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.

3 Gegen Bussenverfügungen kann bei der Behörde eingesprochen werden, welche die Verfügung erlassen hat.

4 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts.

5 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rekursverfahren gelten sinngemäss.

Art. 209 b) Bei Steuerhinterziehung

1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 137 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.

3 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) sind in der Regel demjenigen aufzuerlegen, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

Art. 210 * 1.6. Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt 3 Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.

  1. a) *.
  2. b) *.

2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt 10 Jahre nach Ablauf:

  1. a) *. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 203 Abs. 1);
  2. b) *. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 203 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 205a Abs. 1 bis 3).

3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 219 Abs. 3) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

Art. 211 1.7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten

1 Bussen und Kosten verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.

2 Im Übrigen finden beim Bezug der wegen Übertretungen ausgestellten Bussen und Kosten die Artikel 163 Absatz 1, 170 bis 174 und hinsichtlich ihrer Verjährung Artikel 130 sinngemäss Anwendung.

Art. 212 2. Steuervergehen 2.1. Steuerbetrug

1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.

2

3 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

4 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften bestehen.

5 Liegt eine Selbstanzeige im Sinne von Artikel 203 Absatz 3 oder 206a Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 205 Absatz 3 und 206a Absätze 3 und 4 anwendbar.

Art. 213 2.2. Veruntreuung von Quellensteuern

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzens verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.

2 Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung von Quellensteuern vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 205 Absatz 3 und 206a Absätze 3 und 4 anwendbar.

Art. 214 2.3. Verfahren

1 Vermutet die Steuerbehörde, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 212 und 213 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige.

2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO).

3 Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so kann gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78 bis 81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.

Art. 214a * Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 215 3. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.

2 Artikel 49 des Strafgesetzbuches findet nur auf Freiheitsstrafen Anwendung.

3 Die Strafen, welche für Übertretungen ausgesprochen wurden, können nicht in Haft umgewandelt werden.

5 Steuerbehörden und Steuerregister

Art. 216 1. Steuerbehörden 1.1. Organisation

1 Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes wird vom Finanzdepartement ausgeübt.

2 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die einheitliche Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes im Kanton. Sie erlässt die für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der Steuern erforderlichen Bestimmungen. Sie erstellt die Steuererklärungsformulare und setzt die Bedingungen und die Form fest, die bei Einreichung der Steuererklärung zu befolgen sind.

3 Die akkreditierten kommunalen Steuerverwaltungen arbeiten gegen Entschädigung und gestützt auf ein vom zuständigen Departement und vom Verband Walliser Gemeinden ausgearbeitetes und vom Staatsrat genehmigtes Pflichtenheft bei den Einschätzungsarbeiten mit.

Art. 217 1.2. Aufsicht

Die kantonale Steuerverwaltung ist in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere befugt:

  1. a. bei den kantonalen und kommunalen Veranlagungs- und Bezugsbehörden Kontrollen vorzunehmen und in die Steuerakten des Kantons und der Gemeinden Einsicht zu nehmen;
  2. b. sich bei den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden vertreten zu lassen und Anträge zu stellen;
  3. c. im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anzuordnen oder, wenn es sich als notwendig erweist, von sich aus solche zu treffen;
  4. d. im Einzelfalle zu verlangen, dass die Veranlagung und der Einspracheentscheid auch ihr eröffnet werde.
Art. 218 1.3. Veranlagungsbehörden

1 Für unselbständige Steuerpflichtige: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörde für die Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuer ist die kantonale Steuerverwaltung.

2 Für selbständige Steuerpflichtige: Die Veranlagungsbehörden für die Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuer sind die kommunalen Steuerkommissionen oder, auf Delegation der betroffenen Gemeinde hin, die kantonale Steuerverwaltung. Diese Kommissionen setzen sich aus einem Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, und zwei Vertretern der betroffenen Gemeinde zusammen.

3 Für juristische Personen: Die Veranlagungsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung. Die Einsprachebehörde ist die kantonale Steuerkommission für die juristischen Personen, die sich aus einem Beamten der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, sowie aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die vom Staatsrat für 4 Jahre ernannt werden, zusammensetzt. Der Vorsteher des für die Finanzen zuständigen Departements kann den Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen. Die Kommission kann sich von Experten verbeiständen lassen. Sie hört die Gemeinden an, die dies verlangen.

4 Für die Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Quellensteuer: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörde ist die kantonale Steuerverwaltung.

5 Für die Hundesteuer: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörden sind die Gemeindeverwaltungen.

Art. 219 1.4. Übrige Behörden a) erster Instanz

1 Steuererhebungsbehörde:

  1. a) *. für die Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie die Kantonssteuern der juristischen Personen, die Liegenschaftsgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, für die Quellensteuern (Art. 108): die kantonale Steuerverwaltung;
  2. b) *. Für die Gemeindesteuern auf das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, für die Gemeindesteuer der juristischen Personen, für die Grundstücksteuer und für die Hundesteuer der Gemeinde: die Gemeindeverwaltungen.
  3. c) *. für die Hundesteuer der Gemeinde: die Gemeindeverwaltungen.

2 Erlassbehörde:

  1. a. Für die unter Ziffer 1 Buchstabe a erwähnten Steuern: der Vorsteher des Finanzdepartementes;
  2. b. Für die unter Ziffer 1 Buchstabe b erwähnten Steuern: der Gemeinderat. Für Erlasse, die Franken 500 übersteigen, ist die Bewilligung des Finanzdepartementes erforderlich.

3 Für Bussen zuständige Behörden:

  1. a. Übertretungsbussen (Art. 202): die kantonale Steuerverwaltung;
  2. b. Hinterziehungsbussen (Art. 203 ff.): die kantonale Steuerverwaltung; Einspracheentscheide: das Finanzdepartement;
  3. c) *. Steuervergehen (Art. 212 bis 215): die richterliche Behörde;
  4. d. Für Bussen gegen die Gemeinden (Art. 202 Ziff. 4): das Finanzdepartement.

4 Für die interkommunale Aufteilung zuständige Behörde: die kantonale Steuerverwaltung.

5 Für den Finanzausgleich zuständige Behörde: das kantonale Finanzinspektorat.

6

Art. 219a * b) Steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Überschrift geändert)

1 Die Einspracheentscheide der in Artikel 218 genannten Veranlagungsbehörden, die Einspracheentscheide der in Artikel 219 Absätze 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Bezugs-, Erlass und Strafbehörden und die Entscheide betreffend die Rückforderung bezahlter Steuern (Art. 168) und die interkommunale Steueraufteilung (Art. 184 ff.) können gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) mit Beschwerde bei der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden.

2

3

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Art. 220 1.5. Katastertaxen

1 Der Staatsrat erlässt ein Reglement, das vom Grossen Rat zu genehmigen ist und in welchem alles geordnet wird, was auf die Katasterschatzungen und die Tätigkeit der kantonalen Kommission für die Katasterschatzungen Bezug hat.

2 Es wird eine kantonale Katasterschatzungskommission eingesetzt, bestehend aus sieben Mitgliedern, worunter ein Vertreter des Finanzdepartementes, die vom Staatsrat für die Dauer von vier Jahren ernannt werden. Die drei Landesteile müssen darin vertreten sein. Dieser Kommission obliegt die Anwendung des Reglementes über die Katastertaxen.

Art. 221 1.6. Steuerregisterhalter

1 Die Führung der Steuerregister obliegt einem Beamten, der alle vier Jahre zu Beginn der Verwaltungsperiode ernannt wird. Es wird ihm ein Stellvertreter beigegeben.

2 Die Registerhalter und deren Stellvertreter werden vom Staatsrat nach Anhören des Gemeinderates ernannt.

3 Der Staat und die Gemeinde sind Dritten gegenüber solidarisch und unter sich zu gleichen Teilen für den Schaden haftbar, der absichtlich oder fahrlässig in der Führung der Katasterbücher verursacht wird. Der Rückgriff gegen den fehlbaren Beamten bleibt vorbehalten.

4 Die Zuständigkeit, die Befugnisse, die Verantwortlichkeit und die Entlöhnung der Registerhalter werden in einem Reglement festgelegt.

Art. 222 1.7. Ausstand

1 Die Mitglieder der Steuerbehörden haben sich in Ausstand zu begeben in Fällen, in denen sie selber Partei sind oder in denen ihr Ehegatte, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad interessiert sind.

2 Sie haben sich auch in Ausstand zu begeben, wenn zwischen ihnen und dem Steuerpflichtigen ein Interessen-, Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis besteht.

3 Im letzteren Falle kann der Steuerpflichtige den Ausstand selbst verlangen. Im Streitfalle entscheidet der Vorsteher des Finanzdepartementes unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat.

4 Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde bei der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden.

5 Die Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 223 1.8. Gehälter und Entschädigungen

1 Die Gehälter der Steuerbehörden und die Entlöhnungen der Kommissionsmitglieder, die nicht von den Gemeinden zu bezeichnen sind, werden durch den Staatsrat bestimmt.

2 Die Gemeindevertreter und die Gemeindekommission werden von der Gemeinde entschädigt.

Art. 224 1.9. Steuerregister a) Allgemeines

1 Jede Gemeinde hat folgende Register zu führen:

  1. a. das Grundstückregister, in dem alle auf dem Gebiet der Gemeinde gelegenen Grundstücke unter Angabe der Eigentümer und der Katasterschatzungen eingetragen sind;
  2. b. das Steuerregister mit dem Verzeichnis der Steuerpflichtigen, die ihren Hauptsteuerwohnsitz in der Gemeinde haben, sowie dem Summarbestand ihres steuerbaren Vermögens und Einkommens.

2 Das Finanzdepartement erlässt die nötigen Vorschriften betreffend die Führung und Nachführung dieser Register.

Art. 225 b) Handänderungen

1 Die Gemeinderegister müssen regelmässig nachgeführt werden.

2 Die endgültige, bereinigte Nachführung derselben hat für die Grundstücke alljährlich auf den 31. Dezember zu erfolgen und für das bewegliche Vermögen und das Einkommen, sobald die Einschätzungsbehörde die Besteuerungsgrundlagen festgesetzt hat.

3 Die Handänderungen von Grundstücken werden von den Notaren und Registerhaltern nach den besonderen, diesbezüglichen Vorschriften verlangt.

6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 226 1. Andere Einnahmen der Gemeinden

1 Neben den im Artikel 175 erwähnten Steuern erheben die Gemeinden noch Taxen und Bussen und verfügen über die andern in der besonderen Gesetzgebung vorgesehenen Einkünfte.

2 Die Gemeinde ist namentlich berechtigt, aufgrund eines dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegenden Reglementes eine Abgabe für die normale Sondernutzung des öffentlichen Gutes zu erheben. Diese Abgabe ist in der Regel eine Polizeigebühr. Sie kann in dem Masse den Charakter einer Nutzungsgebühr haben, als die Nutzung des öffentlichen Gutes der Benützung eines öffentlichen Dienstes gleichkommt.

Art. 227 2. Beitrag für Mehrwerte

1 Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Werke öffentlichen Nutzens ausführt, wie Abwasseranlage, Trinkwasserversorgungen, touristische Einrichtungen usw., die in besonderer Weise einer Gruppe von Grundstückbesitzern zugutekommen, können diese zu einer ausserordentlichen Beitragsleistung in dem Masse herangezogen werden, als dadurch für ihr Eigentum Mehrwerte entstehen. Die Höchstbeteiligung beträgt 75 Prozent der auf die Gemeinde entfallenden Kosten des Werkes, das den Mehrwert auslöst.

2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungskosten und an weitere öffentliche Werke vom 15. November 1988 sind anwendbar.

3 Zur Sicherung des Beitrages für die Mehrwerte, der nach Absatz 1 oder aufgrund besonderer Gesetze geschuldet ist, können die Gemeinden die Eintragung eines Grundpfandrechtes auf die aufgewerteten Grundstücke im Grundbuch verlangen, das allen anderen Belastungen mit Ausnahme der geschuldeten Steuern auf diese Grundstücke vorangeht.

Art. 228 * …
Art. 229 4. Besonderer Beamter

1 In der Gemeinde ist ein Beamter für den Einzug der Gemeindesteuern und aller andern der Gemeinde zukommenden geldwerten Leistungen verantwortlich.

2 Mehrere Gemeinden können sich zusammenschliessen und das Inkasso einem einzigen Beamten übertragen.

3 Dieser Beamte hat eine Bürgschaft oder vom Gemeinderat als genügend befundene Sicherheiten zu leisten.

Art. 230 * …
Art. 231 * …
Art. 232 7. Besteuerungsbeschluss

1 Der Gemeinderat beschliesst:

  1. a. den auf die in den Artikeln 178 und 179 vorgesehenen Steueransätze anwendbaren Koeffizienten und den Betrag der Kopfsteuer (Art. 177);
  2. b. den Betrag der Hundesteuer (Art. 182);
  3. c. den Prozentsatz des Vergütungszinses (Art. 193).

2 In den Gemeinden mit einem Generalrat wird der Steuerkoeffizient durch diesen im Rahmen des Voranschlags festgesetzt.

3

Art. 233 * …
Art. 234 * …
Art. 235 * …
Art. 235a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

Art. 236 11. Sozialabzüge und Steuerfuss a) Indexierung der Sozialabzüge

1 Die in den Artikeln 29 und 31 vorgesehenen Pauschalabzüge werden in jeder Einschätzungsperiode dem Index der Konsumentenpreise angepasst. Dasselbe gilt für den Minimal- und Maximalbetrag in den Artikeln 32 Absatz 3, 33b Absatz 4 und 178 Absatz 3. Restbeträge unter 10 Franken werden nicht berücksichtigt.

2 Die bei früheren Indexierungen nicht berücksichtigten Restbeträge werden in die Berechnung miteinbezogen.

Art. 237 b) Steuerfuss

1 Auf Vorschlag des Staatsrates kann der grosse Rat den Steuerfuss für die kantonale Einkommenssteuer bis zu 10 Prozent und den Steuerfuss der kantonalen Vermögenssteuer bis zu 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen.

2 Eine Erhöhung kann nur in Ausnahmefällen zur Verwirklichung ausserordentlicher Werke von allgemeinem Nutzen oder zur Deckung eines Budgetfehlbetrages beschlossen werden, wenn die zwei vorausgehenden Rechnungsbeschlüsse einen Ausgabenüberschuss aufweisen. Dieser Beschluss ist anlässlich der Beratung des Kostenvoranschlages und unter Berücksichtigung desselben durch ein Dekret zu fassen.

Art. 238 * Steuerbefreiung für neue Unternehmen

1 Der Staatsrat kann neu eröffnete Unternehmen, welche den wirtschaftlichen Interessen des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun darauffolgenden Jahre ganz oder teilweise von den Kantonssteuern und, nach Anhören der Gemeinden, von den Gemeindesteuern befreien. Eine wesentliche Änderung oder Steigerung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.

2 Der Staatsrat setzt die Dauer der Steuerbefreiung und die Bedingungen, unter denen diese gewährt wird, fest. Für die Dauer der Steuerbefreiung wird insbesondere den Investitionen und der Zahl der Arbeitsplätze Rechnung getragen. Bestehenden Unternehmen wird eine Steuerbefreiung nur ausnahmsweise gewährt. Die Steuerbefreiung kann höchstens für zehn Jahre gewährt werden.

3 Die Vergünstigung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

4 Der Staatsrat erhebt für jeden Entscheid betreffend Steuerbefreiung eine Siegelgebühr von 100 Franken bis 10'000 Franken.

5 Um die Forschung und die Entwicklung zu fördern, können innovative Unternehmen, insbesondere aus dem Umfeld von im Kanton Wallis ansässigen Hochschulen, im ersten Jahr, in dem sie einen steuerbaren Gewinn erzielen, sowie in den 4 folgenden Jahren, jedoch höchstens innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Gründung, vollumfänglich von der Steuerpflicht befreit werden.

7 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen

Art. 239 1. Übergangsbestimmungen a) für juristische Personen

1 Juristische Personen unterliegen für aussergewöhnliche Erträge, die sie in den Geschäftsjahren erzielen, welche im Kalenderjahr 1976 zu Ende gehen, einer Sondersteuer, die nach Artikel 89 bemessen wird.

2 Als aussergewöhnliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

3 Soweit das im Kalenderjahr 1977 zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 1976 hineinreicht, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer nach bisherigem Recht auf die auf den gleichen Zeitraum entfallende, gemäss diesem Gesetz erhobene Steuer berechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 239a * b) Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften

1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Artikel 106 Absatz 3 ist nicht anwendbar.

2 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

3 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommen werden.

4 Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, reduziert sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.

5 Wird die Liegenschaft innert zwei Jahren nach Übertragung auf den Aktionär wieder veräussert, ist die gemäss Absatz 2 zugestandene Kürzung in Anwendung von Artikel 158 nachzubesteuern.

Art. 239b * Beteiligungsabzug

1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.

3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.

Art. 239c * Ausmerzung der kalten Progression

1 Auf den 1. Januar 2008 werden die kantonalen Einkommenssteuersätze um zehn Prozent geändert.

2 Die kommunale Legislative kann die kommunalen Einkommenssteuersätze um zehn Prozent anpassen.

Art. 240 * Steuerwerte

1 Bis zur Totalrevision der Katasterschatzungen entspricht der Steuerwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dem Katasterwert. Der Steuerwert der landwirtschaftlichen Grundstücke wird auf 15 Prozent des Katasterwertes festgesetzt.

2 Nach Inkraftsetzung der neuen Katasterschatzungen wird der Grosse Rat die Pauschalabzüge und die Steuersätze für die Vermögens- und Grundstücksteuer der Kantons- und Gemeindesteuern anpassen. Dieser Vorgang soll in Bezug auf die Steuereinnahmen neutral sein.

Art. 241 * Lotteriegewinne

Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt werden, sind gemäss Artikel 33a steuerbar.

Art. 241a * Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a ist anwendbar auf rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

Art. 241b * Beginn der Steuerpflicht

Bei Beginn der Steuerpflicht in den Jahren 2001 und 2002 wird das Einkommen der natürlichen Personen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht erzielten, auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen bemessen.

Art. 241c * Interkantonale Verhältnisse

Treten im einzelnen Schwierigkeiten im interkantonalen Verhältnis auf, insbesondere zwischen Kantonen mit unterschiedlicher zeitlicher Bemessung, wird auf das Bundesrecht verwiesen.

Art. 241d * Kinderabzug

1 Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, werden höchstens 150 Franken von der Einkommenssteuer für den Kanton in Abzug gebracht.

2 Die Ermässigung wird nach Abzug der Sozialabzüge gemäss Artikel 31 und nach Gewährung des Ehegattenrabatts gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a vorgenommen.

3 Der Abzug wird nicht gemäss Artikel 236 des vorliegenden Gesetzes angepasst.

Art. 241e * Verkürzte Nachsteuer für die Erben

Artikel 159a ist für die ab dem 1. Januar 2005 eröffneten Erbgänge anwendbar.

Art. 241f * Dividendenabzug auf einer Privatbeteiligung

1 Artikel 33d findet bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 Anwendung.

2

Art. 241g * Besteuerung nach dem Aufwand

Auf natürliche Personen, die am 31. Dezember 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, findet Artikel 11 nach dem bisherigen Wortlaut noch bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung.

Art. 241h * …
Art. 242 2. Widerruf von Bestimmungen

Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Finanzgesetz vom 6. Februar 1960.

Art. 243 * Verordnung

1 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. Anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2 Der Staatsrat erlässt zudem alle zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. Die auf dem Verordnungswege erlassenen Bestimmungen sind dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten (ausdrückliche Delegation).

Art. 244 * Grundsatz

Das neue Recht ist erstmals für die Steuerperiode 2003 anwendbar.

Art. 245 * Übergang zur einjährigen Besteuerung der natürlichen Personen

Die Regeln betreffend den Übergang zur einjährigen Besteuerung der natürlichen Personen gelten für die Steuerpflichtigen, die zu Beginn des Jahres 2003 im Kanton steuerpflichtig sind und auch in der Steuerperiode 2001/2002 steuerpflichtig waren.

Art. 246 * Verlustvortrag

1 Verlustüberschüsse aus den Geschäftsjahren 1995 bis 2000 können mit dem steuerbaren Einkommen des Jahres 2003 verrechnet werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre noch nicht berücksichtigt worden sind.

2 Die durchschnittlichen Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1995 und 1996 können auf das Steuerjahr 2004 vorgetragen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre noch nicht berücksichtigt worden sind.

Art. 247 * Ausserordentliche Einkünfte

1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 2001 und 2002 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.

2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge und die ausserordentlichen Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

3 Die getrennte Jahressteuer für Kapitalabfindungen gemäss Artikel 33 Absatz 2 und Lotteriegewinne wird beibehalten.

4 Ausserordentliche Einkünfte, die nach dem alten Recht von der Steuer befreit waren, werden nicht besteuert.

Art. 248 * Veranlagungsverfahren bei ausserordentlichen Einkünften

1 Ausserordentliche Einkünfte des gleichen Jahres werden zusammengerechnet und unterliegen gemeinsam einer Jahressteuer.

2 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt. Die ausserordentlichen Aufwendungen können von den ausserordentlichen Einkünften nicht in Abzug gebracht werden. Einzig Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

3 Bei Zwischenveranlagung oder Beginn der Steuerpflicht in den Jahren 2001 und 2002 werden die ausserordentlichen Einkünfte gemäss Artikel 247 besteuert. Die ausserordentlichen Aufwendungen sind gemäss Artikel 249 abzugsberechtigt.

Art. 249 * Ausserordentliche Aufwendungen

1 Die im Durchschnitt der Jahre 2001 und 2002 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können von dem der Steuerperiode 2001/2002 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn am 1. Januar 2003 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten des Steuerpflichtigen gemäss den Artikeln 154 ff. revidiert. Das Einreichen der Steuererklärung gilt als Revisionsgesuch.

2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

  1. a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, einschliesslich für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören und für Liegenschaften, die zum Privatvermögen gehören und hauptsächlich für geschäftliche oder berufliche Zwecke von Dritten genutzt werden, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
  2. b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
  3. c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie freiwillige Leistungen an juristische Personen, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von den Steuern befreit sind, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

3 Die Abzüge sind aufgrund des Zahlungsdatums vorzunehmen.

Art. 250 * Wohnsitzwechsel

Die Artikel 244, 247 Absätze 1 und 2 sowie 249 Absätze 1 und 2 und 251 Absatz 1 sind für natürliche Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz während der ersten Steuerperiode(n) innerhalb der Schweiz verlegen, gemäss der in Artikel 16 StHG aufgezeigten Änderung im Wegzugskanton anwendbar.

Art. 251 * Steuererklärung

1 Der Steuerpflichtige muss im Jahre 2003 eine vereinfachte Steuererklärung einreichen und diese gemäss dem alten System der zweijährigen Pränumerandobesteuerung ausfüllen. Damit wird insbesondere bezweckt, die ausserordentlichen Einkünfte und die ausserordentlichen Aufwendungen gemäss den Artikeln 247 Absatz 2 und 249 Absatz 2 zu bestimmen, die Rückforderung der Verrechnungssteuer zu beantragen, für die Selbständigerwerbenden und Personen ohne Erwerbstätigkeit die Meldungen an die AHV zu erstatten und Zwischenveranlagungsfälle aufzuzeigen.

2 Das Steuererklärungsformular für die Steuerperiode im Übergangsjahr zur einjährigen Besteuerung (2003) muss in der Regel im Jahre 2004 eingereicht werden.

3 Die kantonale Steuerverwaltung stellt den Steuerpflichtigen über Informations- und Kommunikations-Technologie (ICT) ein Formular zur Verfügung, das die direkte Datenerfassung für die Steuererklärung ermöglicht.

Art. 252 *

Die Artikel 244 bis 251 kommen für die direkte Bundessteuer analog zur Anwendung.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12.03.2020

Art. T1-1 * Übergangsbestimmung zur Anpassung an die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Für die Beurteilung von Steuerübertretungen und Steuervergehen (Art. 210, 212 und 213), die in Steuerperioden vor dem 1. Januar 2017 begangen wurden, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Art. T1-2 * Übergangsbestimmung zur Einführung des STAF

1 Werden juristische Personen unter dem bisherigen Recht nach den Artikeln 92 und 92a besteuert, so werden die bei Inkrafttreten der Änderung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten 5 Jahren gesondert besteuert. Der kantonale und kommunale Steuersatz beträgt jeweils 2 Prozent.

2 Die Höhe der bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen.

3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich dem selbstgeschaffenem Mehrwert, die bei Ende der Besteuerung gemäss den Artikeln 92 und 92a aufgedeckt werden, werden in die Berechnung von Artikel 88f einbezogen.

Art. T1-3 * Übergangsbestimmung zur Steuerberechnung: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Art. 89)

1 Für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung von Artikel 89 in Kraft tritt (Jahr n), und für das folgende Steuerjahr (Jahr n+1) wird die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben:

  1. a. für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n):
  2. b. für das Jahr n+1:

2 Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgesehenen Abzügen nicht weniger als 2,25 Prozent betragen.

Art. T1-4 * Übergangsbestimmung zur Steuerberechnung: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Art. 180a)

1 Für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung von Artikel 180a in Kraft tritt (Jahr n), und für das folgende Steuerjahr (Jahr n+1) wird die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben:

  1. a. für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n):
  2. b. für das Jahr n+1:

2 Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgesehenen Abzügen nicht weniger als 2,75 Prozent betragen.