641.800

Beschluss über die Verwendung des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA

vom 12. March 2020
(Stand am 01.01.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997;
  • eingesehen den Beschluss des Grossen Rates über die Verwendung des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA vom 11. März 2016;
  • auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

Art. 1 Verwendung

1 Mit dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren direkten Wegekosten und indirekten Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig finanzieren.

2 Er wird in der Rechnung des Staates folgendermassen verbucht:

  1. a. 75 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Strassenbereich;
  2. b. 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands des Regionalverkehrs und der Transporte;
  3. c. 3 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und der Polizei;
  4. d. 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Bereich der Landwirtschaft und der übrigen diesbezüglichen Wirtschaftssektoren;
  5. e. 2 Prozent für den Ausgleich des im allgemeinen Finanzhaushalt des Staates erscheinenden Aufwands im Zusammenhang mit den indirekten Kosten.

3 Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel fest. Er sieht vor, dass diese ausschliesslich zur Deckung des Aufwands der in Absatz 2 erwähnten Bereiche dienen, mit Ausnahme der Betriebskosten der staatlichen Dienststellen.

Art. 2 Verbuchung und Darstellung

1 Die entsprechenden Beträge (Ausgaben und Einnahmen) werden in den betroffenen Dienststellen gesondert erfasst und im Rahmen des Budgets und der Rechnung speziell ausgewiesen.

2 Der jährliche Aufwand- oder Ertragsüberschuss wird über eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle verbucht.