Der Staatsrat des Kantons Wallis
- in Ausführung der Bestimmungen der Artikel 29 Absatz 4, 36 Absatz 4 und 37 Absatz 8 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934;
- eingesehen die Aufhebung des Vollziehungsbeschlusses vom 20. März 1935 in gleicher Sache durch den Staatsratsbeschluss vom 7. Juli 1982;
- eingesehen die Änderung des Artikels 36 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 durch jenes vom 11. März 1971;
- auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartements,
beschliesst:
1 Die Amtsbefugnisse des Stundungsgerichtes, des Konkursgerichtes und der Nachlassbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen werden gemäss den Artikeln 29, 36 und 37 des erwähnten Gesetzes, dem Kantonsgerichte als einzig kantonale Behörde übertragen.
2 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt sofort in Kraft.