1 Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung, im Beschluss oder im öffentlichrechtlichen Vertrag insbesondere die Rechtsgrundlage, die Kategorie, die Form, die Art und den Betrag der Subvention.
2 Sie legt den Zeitpunkt fest, in welchem die Auszahlung der Subvention fällig wird und bestimmt, wie lange ein Objekt an den Zweck gebunden ist, für welchen die Subvention ausgerichtet wird. Hat die zuständige Behörde eine Subvention dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins, welcher auf dem Verordnungswege festgelegt wird.
3 Erlässt die Behörde eine Verfügung oder einen Beschluss, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, muss sie in der Verfügung oder im Beschluss ebenfalls die Einzelheiten der vom Subventionsempfänger zu erfüllenden Aufgabe und den Zeitraum bestimmen, in welchem die Aufgabe erfüllt werden muss.
4 Die zuständige Behörde legt ausserdem Auflagen und Bedingungen fest, um sicherzustellen, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet wird und die Aufgabe kostengünstig und zeitgerecht erfüllt wird.