Das Finanzinspektorat ist das oberste Fachorgan der kantonalen Finanzkontrolle. Es ist fachlich selbständig und unabhängig; administrativ ist es dem Finanzdepartement unterstellt. Das Finanzinspektorat verfügt über die gesetzlich festgelegten Ermittlungsbefugnisse.
Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat (RKFI)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt vom 24. Juni 1980 (FHG), namentlich die Artikel 35 bis 37 und 44 bis 51;
- eingesehen das Steuergesetz vom 10. März 1976;
- auf Antrag des Finanzdepartements,
beschliesst:
1 Kontrollorgan
2 Ermittlungsbereich
Dem Finanzinspektorat obliegt die treuhänderische Überprüfung des gesamten kantonalen Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzugs. Es kontrolliert die Departemente mit allen Dienststellen, die Staatskanzlei, die Institutionen, Betriebe, Körperschaften, Anstalten und die Vermögen im Sinne der Artikel 35 und 47 FHG.
1 Das Finanzinspektorat führt ausserdem die Kontrollen der Gemeinderechnungen gemäss den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen durch.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Gemeindeautonomie
1 Zudem führt das Finanzinspektorat jene Aufträge durch, die ihm der Staatsrat oder die Finanzkommission im Sinne des Artikels 44 FHG erteilt.
2 Es kontrolliert die an Dritte gewährten finanziellen Leistungen des Staates gemäss Artikel 47 FHG.
3 Als mitbeteiligtes Organ kontrolliert es ebenfalls alle privaten und gemischtwirtschaftlichen Betriebe, in denen der Staat berechtigt ist, eines oder mehrere Mitglieder des Kontrollorgans zu bezeichnen. Die Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3 Organisation der Kontrolle
1 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen führt das Finanzinspektorat seine Kontrollen unabhängig durch. Seine formellen und materiellen Kontrollen und den Einsatz seines Personals bestimmt es aufgrund interner Weisungen.
2 Das Finanzinspektorat kann Experten beiziehen.
3 Der Finanzinspektor ist für die Organisation der Kontroll- und Revisionstätigkeit verantwortlich; er verfügt über das notwendige Fach- und Sekretariatspersonal.
4 Organisation der internen Kontrollen in den Dienststellen und Institutionen
1 Die interne formelle und materielle Kontrolle obliegt den Dienststellen und Institutionen. Diese Kontrolle wird vom Finanzinspektorat angeordnet, geleitet, koordiniert und überwacht. Es bestimmt unter anderem die buchhalterischen Unterlagen und Belege, die ihm zu unterbreiten sind.
2 Die Dienststellen und Institutionen sind für ihre interne Kontrolltätigkeit verantwortlich. Die unterzeichnungsberechtigten Personen bestätigen die Durchführung dieser Kontrolle mit ihrer Unterschrift auf allen Belegen und Zahlungsanweisungen.
3 Die Finanzverwaltung durch die für die Freigabe der Zahlungen zuständige Sektion kontrolliert und visiert die von den Dienststellen und Anstalten eingereichten Belege gemäss den Weisungen des kantonalen Finanzinspektorates. Sie ist mit der Ausführung sämtlicher Zahlungen beauftragt.
4 Das Finanzinspektorat überwacht die Einhaltung der an die Dienststellen und Institutionen delegierten Finanzkompetenzen sowie die vom Staatsrat festgelegten Bestimmungen betreffend die Vergebung und Bezahlung von Lieferungen und Arbeiten.
5 Das Finanzinspektorat vergewissert sich, dass die in seinen Kontrollberichten gemachten Anordnungen befolgt werden. Anderenfalls ergreift es die in Artikel 11 dieses Reglements vorgesehenen Massnahmen.
5 Kontrollarten
1 Das Finanzinspektorat übt seine Tätigkeit im Rahmen der allgemein anerkannten Revisionsgrundsätze aus. Es wahrt seine Unabhängigkeit und lässt sich durch niemanden beeinflussen. Auf Verlangen händigen ihm die der Kontrolle unterstellten Dienststellen und Institutionen alle Unterlagen aus und erteilen ihm die nötigen Auskünfte. Sie leisten dem Finanzinspektorat jede Amtshilfe, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zwecke sind sie im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes ausdrücklich vom Amtsgeheimnis entbunden.
2 Gemäss Artikel 51 des Gesetzes ist das Finanzinspektorat bei der Ausübung seiner Tätigkeit von der Einhaltung des Dienstweges befreit. Es orientiert den zuständigen Departementsvorsteher und den Vorsteher des Finanzdepartements zuhanden des Staatsrates über den Stand der Tätigkeit und über alle Geschäfte, die es direkt behandelt.
3 Das Finanzinspektorat ist gehalten, sämtliche Auskünfte und Informationen, die es in Ausübung seiner Funktion erhalten hat, geheim zu halten.
1 Ohne eine einschränkende Liste der externen Kontrollarbeiten festzulegen, können folgende Kontrollen durchgeführt werden:
- a. eine summarische Überprüfung der Buchhaltung, der Kassen, Guthaben, Fonds und anderer Werte, die von den kontrollierten Organen verwaltet werden;
- b. eine stichprobenweise oder vollständige Kontrolle der Finanzgeschäfte aller Dienststellen und Institutionen, die dem FHG unterstellt sind;
- c. eine Total- oder Teilrevision in den oben genannten Amtsstellen;
- d. alle weiteren, als zweckmässig und nützlich erachteten Ermittlungen.
2 Diese Kontrollen können gemäss Artikel 44 des Gesetzes jederzeit und ohne Voranmeldung durchgeführt werden.
6 Mitteilungspflicht
Alle dem FHG unterstellten Dienst- und Amtsstellen übermitteln dem Finanzinspektorat alle den Finanzhaushalt betreffenden Beschlüsse des Parlamentes, der Regierung und diejenigen der Departemente und Direktionen der selbständigen Anstalten. Dies gilt auch für die Gerichtskanzleien.
7 Berichte
1 Das Finanzinspektorat hält die Kontrollergebnisse in schriftlichen Berichten fest. Es bringt diese Berichte gleichzeitig dem Staatsrat, dem zuständigen Departement, dem Finanzdepartement sowie dem Präsidenten der Finanzkommission zur Kenntnis. Grundsätzlich wird der Bericht jeweils auch der kontrollierten Stelle ausgehändigt.
2 Die Berichte werden vom Finanzinspektorat oder seinem Stellvertreter unterzeichnet. Der Finanzinspektorat ist ermächtigt, eine zweite Unterschriftsberechtigung zu erteilen.
3 Im Falle einer schweren Nachlässigkeit, erstattet das Finanzinspektorat dem Staatsrat sofort Meldung.
4 Im Falle einer möglichen strafbaren Handlung, die von Amtes wegen verfolgt wird, erstattet das Finanzinspektorat sofort dem zuständigen Richter, dem Staatsrat und den Präsidenten der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission Meldung.
1 Die kontrollierten Organe haben zu den Vorschlägen oder Beanstandungen des Finanzinspektorates innert der ihnen festgelegten Frist Stellung zu beziehen.
2 Sie geben dem Finanzinspektorat alle notwendigen Erklärungen und Feststellungen bekannt und orientieren es über die Massnahmen, die aufgrund der Empfehlungen und Feststellungen des Kontrollorgans getroffen wurden.
3 Wird einem Vorschlag oder einer formellen oder materiellen Beanstandung des Kontrollorgans nicht stattgegeben, schreitet das Finanzinspektorat aufgrund der Artikel 50 und 51 FHG ein.
Das Finanzinspektorat hinterlegt zuhanden der legislativen und exekutiven Behörde jedes Jahr auf die Maisession des Grossen Rates hin einen Tätigkeitsbericht.
8 Schlussbestimmungen
Das Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat vom 9. Oktober 1945 wird bei Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.
Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.