612.1

Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse

vom 09. June 2004
(Stand am 01.01.2005)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 25, 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung der in Artikel 25 der Kantonsverfassung festgelegten Grundsätze über die Ausgaben- und Schuldenbremse.

Art. 2 Grundsätze zum Voranschlag

1 Gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Kantonsverfassung muss der Voranschlag des Staates einen Ertragsüberschuss und einen Finanzierungsüberschuss aufweisen. Der Grundsatz der Kontinuität bei den buchmässigen Abschreibungen muss eingehalten werden.

2 Der Staatsrat erarbeitet nötigenfalls im Rahmen der Vorbereitung des Voranschlagsentwurfs Massnahmen (Beschlüsse, Gesetzesbestimmungen), welche die Einhaltung dieses Erfordernisses erlauben.

3 Diese Vorschläge werden dem Grossen Rat vor der Veröffentlichung des Voranschlagsentwurfs zur Kenntnis gebracht.

4 Die in der ausschliesslichen Kompetenz des Staatsrates liegenden Massnahmen (Beschlüsse, Reglemente, Verordnungen) werden vom diesem nach der Genehmigung des Voranschlags beschlossen.

5 Die in der Kompetenz des Grossen Rates liegenden Massnahmen (Beschlüsse, Dekrete, Genehmigung von Verordnungen) werden von diesem in derselben Session beschlossen, in der der Voranschlag genehmigt wird.

Art. 3 Nicht-Übereinstimmung von Rechnung und Voranschlag

Weist die Rechnung entgegen dem Voranschlag einen Aufwandüberschuss oder einen Finanzierungsfehlbetrag aus, so muss die Tilgung dieser Fehlbeträge im Voranschlag des übernächsten Jahres vorgesehen werden.

Art. 4 Ausnahmen

Von den vorstehend in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 aufgestellten Grundsätzen kann der Grosse Rat durch einen Beschluss der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates abweichen:

  1. a. bei besonders schwieriger Wirtschaftslage;
  2. b. bei Naturkatastrophen;
  3. c. bei anderen schweren oder ausserordentlichen Ereignissen oder Situationen.
Art. 5 Tilgung der Fehlbeträge in Ausnahmefällen

1 Wurden Ausnahmen beschlossen, so müssen die Fehlbeträge innert einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren getilgt werden.

2 Bei ausserordentlicher Tragweite einer der in Artikel 4 erwähnten Situationen kann die Frist durch einen Beschluss der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates um zwei Jahre verlängert werden.

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat legt das Datum der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes fest.