611.103

Reglement betreffend die Vertretung des Staates vor den Gerichten

vom 22. June 1988
(Stand am 27.03.2020)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 58 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 33 Buchstaben a und b, 34, Absatz 5 und 52 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;
  • auf Antrag des Finanzdepartements, *

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Das vorliegende Reglement ordnet die Vertretung des Staates vor den Gerichten im Rahmen der Geschäftsführung und des Finanzhaushaltes des Staates.

2 Zu den Gerichten in diesem Sinne zählen die ordentlichen Gerichte, die speziellen Verwaltungsgerichte und die Schiedsgerichte.

3 Das Reglement findet Anwendung auf alle Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art, die Dritte oder Amtsträger und den Staat betreffen, und für diesen finanzielle Auswirkungen haben. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Finanz- oder Verwaltungsvermögen handelt und ob die Streitigkeit öffentlich- oder privatrechtlicher Natur ist.

2 Streitigkeiten, die erstinstanzlich von einem Gericht zu entscheiden sind

Art. 2 Zur Vertretung beauftragte Behörde

1 In Streitigkeiten, die erstinstanzlich von einem Gericht zu entscheiden sind, vertritt jedes Departement sowie die Staatskanzlei den Staat, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

2 In folgenden Fällen obliegt die Vertretung jedoch dem für die Finanzen zuständigen Departement:

  1. a. Schadenersatzklagen von Dritten gegen den Staat;
  2. b. Schadenersatzklagen des Staates gegen Dritte;
  3. c. Schadenersatzklagen des Staates gegen seine Amtsträger unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978;
  4. d. vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der Amtsträger.

2bis Das für die Sicherheit verantwortliche Departement ist jedoch zuständig, den Staat vor den Justizbehörden zu vertreten, wenn eine Person, die einer Schutzmassnahme unterworfen ist, durch Handlungen oder Unterlassungen der Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes verletzt worden ist, eine Klage auf Schadenersatz oder Genugtuung erhebt. Es ist ebenfalls befugt, Regressklagen gegen den Schadensverursacher zu erheben.

3 Die Vertretung obliegt grundsätzlich dem Departementsvorsteher respektive dem Staatskanzler, welche jedoch diese Aufgabe an ihre Untergebenen delegieren können.

4 Der Staatsrat kann die Frage der Vertretung von Fall zu Fall unterschiedlich regeln.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Das mit der Vertretung beauftragte Organ entscheidet innerhalb seiner finanziellen Kompetenzen darüber, wenn eine Klage zu erheben oder eine solche zurückzuziehen ist, ob es als Zivilpartei an einem Verfahren teilnehmen will, ob Forderungen zu bestreiten, anzuerkennen oder mit einem Vergleich zu erledigen sind.

2 Solange in der Sache keine Klage eingereicht worden ist, kann das zuständige Organ innerhalb seiner finanziellen Kompetenzen und sofern die Angelegenheit in seinen Tätigkeitsbereich fällt, Forderungen anerkennen oder einen Vergleich abschliessen.

3 Wenn die Angelegenheit die finanzielle Kompetenzen der Organe übersteigt, sind diese Entscheide von der übergeordneten Behörde zu treffen, soweit dies in ihrer finanziellen Kompetenz liegt.

Art. 4 Berufsvertreter

1 Der Vorsteher des mit der Vertretung beauftragten Departementes kann einen Berufsvertreter ausserhalb der Verwaltung bestimmen.

2 Die Bezeichnung eines solchen Vertreters soll nur aus wichtigen Gründen erfolgen, namentlich, wenn die besondere Schwierigkeit oder Bedeutung des Falles oder Arbeitsüberlastung dies erfordern.

3 Wenn eine private Haftpflichtversicherung des Staates am Fall beteiligt ist, wird in der Regel ein Berufsvertreter beigezogen; die Bezeichnung desselben erfolgt in Absprache zwischen Staat und Versicherung.

4 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Staatsrates, der in besonders wichtigen und heiklen Angelegenheiten selbst einen Vertreter bestimmen kann.

Art. 5 Zusammenarbeit der Departemente

Vertritt ein Departement den Staat in einen seinen Tätigkeitsbereich fallenden Handel nicht vor Gericht, so hat es dem mit dieser Aufgabe betrauten Departement seine Dienste anzubieten, namentlich:

  1. a. das mit der Vertretung beauftragte Departement sofort darüber zu informieren, dass gegen den Staat eine Klage eingereicht worden ist, oder dass Tatsachen vorliegen, die Anlass zur Einreichung einer Klage des Staates sein könnten;
  2. b. das vollständige Dossier mit allen nützlichen Unterlagen zu überweisen;
  3. c. eine Vormeinung abzugeben und seine Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen.

3 Inkassoverfahren und andere Angelegenheiten

Art. 6 Inkassoverfahren

Die Vertretung des Staates bei Inkassoverfahren richtet sich nach den spezialrechtlichen Bestimmungen (namentlich nach dem Reglement über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 1. Juni 1977 und dessen Ausführungsbestimmungen).

Art. 7 Andere Angelegenheiten

In anderen Angelegenheiten, die erstinstanzlich von einer Verwaltungsbehörde und nicht von einem Gericht entschieden werden, ist jedes Staatsorgan (Staatsrat, Departemente, Institutionen, Dienststellen, Kommissionen) zur Vertretung des Staates beauftragt, sofern die Angelegenheit zu seinem Tätigkeitsbereich gehört.

4 Finanzhaushalt und Ausstand

Art. 8 Finanzhaushalt

Für die Kosten, die aus der Vertretung des Staates vor den Gerichten entstehen, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 anwendbar.

Art. 9 Ausstand

Die in Artikel 10 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 enthaltenen Ausstandsregeln sind auf die mit der Vertretung des Staates beauftragten Personen analog anwendbar.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Intertemporales Recht

Für Klagen, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes hängig sind, bleibt die Vertretung des Staates bis zur Ausschöpfung der Rechtsmittel bei demjenigen Organ, das zur Zeit der Klageeinreichung damit beauftragt war.

Art. 11 Genehmigung durch den Grossen Rat - Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement ist dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 18.09.2019

Art. T1-1 *

Der vorliegende Rechtserlass gilt nicht für Klagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung beim Finanzdepartement hängig sind.