1 In Streitigkeiten, die erstinstanzlich von einem Gericht zu entscheiden sind, vertritt jedes Departement sowie die Staatskanzlei den Staat, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen.
2 In folgenden Fällen obliegt die Vertretung jedoch dem für die Finanzen zuständigen Departement:
- a. Schadenersatzklagen von Dritten gegen den Staat;
- b. Schadenersatzklagen des Staates gegen Dritte;
- c. Schadenersatzklagen des Staates gegen seine Amtsträger unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978;
- d. vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der Amtsträger.
2bis Das für die Sicherheit verantwortliche Departement ist jedoch zuständig, den Staat vor den Justizbehörden zu vertreten, wenn eine Person, die einer Schutzmassnahme unterworfen ist, durch Handlungen oder Unterlassungen der Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes verletzt worden ist, eine Klage auf Schadenersatz oder Genugtuung erhebt. Es ist ebenfalls befugt, Regressklagen gegen den Schadensverursacher zu erheben.
3 Die Vertretung obliegt grundsätzlich dem Departementsvorsteher respektive dem Staatskanzler, welche jedoch diese Aufgabe an ihre Untergebenen delegieren können.
4 Der Staatsrat kann die Frage der Vertretung von Fall zu Fall unterschiedlich regeln.