550.6

Gesetz über häusliche Gewalt (GhG)

vom 18. December 2015
(Stand am 01.11.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 13a, 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention);
  • auf Antrag des Staatsrates, *

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Verstärkung und Koordination der Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt über eine ganzheitliche Herangehensweise.

2 Es zielt darauf ab, die gewaltbetroffenen Personen zu schützen und die Massnahmen zur Betreuung der gewaltausübenden Personen zu unterstützen.

3 Die ganzheitliche Herangehensweise besteht darin, allen betroffenen Personen zu helfen, eine tatsächliche Koordination zwischen allen von der Problematik häuslicher Gewalt betroffenen Institutionen zu schaffen und deren Zusammenarbeit und Interventionen zu optimieren.

4 Der Staat unternimmt die nötigen Schritte, um wirksame, umfassende und koordinierte politische Massnahmen zu beschliessen und umzusetzen, die alle einschlägigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallenden Formen von Gewalt umfassen.

Art. 2 Definitionen

Man versteht unter:

  1. a) *. häusliche Gewalt: alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, einschliesslich Nachstellung, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder innerhalb einer aufgelösten oder bestehenden Ehe oder Partnerschaft vorkommen, ungeachtet eines aktuellen oder früheren gemeinsamen Wohnsitzes;
  2. b) *. von häuslicher Gewalt betroffene Personen: die Personen, die häusliche Gewalt erfahren (gewaltbetroffene Personen), einschliesslich der mitbetroffenen Kinder, der gewaltausübenden Personen und der jeweiligen Angehörigen.

2 Organisation und Behörden

Art. 3 Staatsrat

Der Staatsrat:

  1. a. gibt die Leitlinien im Kampf gegen häusliche Gewalt vor;
  2. b. gewährt im Rahmen seiner ordentlichen Finanzkompetenzen finanzielle Hilfen;
  3. c. erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 4 Departement

1 Das Departement, dem das kantonale Amt für Gleichstellung und Familie angegliedert ist, wird mit der häuslichen Gewalt betraut (nachstehend: Departement).

2 Es hat zur Aufgabe:

  1. a. Massnahmen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu koordinieren und umzusetzen;
  2. b. im Rahmen seiner ordentlichen Finanzkompetenzen finanzielle Hilfen zu gewähren.
Art. 5 Kantonales Amt für Gleichstellung und Familie

1 Das kantonale Amt für Gleichstellung und Familie (nachstehend: Amt) ist das Koordinationsorgan im Sinne des vorliegenden Gesetzes und der Istanbul-Konvention und hat insbesondere zur Aufgabe:

  1. a) *. die ihm vom Staatsrat und vom Departement anvertrauten Aufgaben zur Bekämpfung häuslicher Gewalt auszuführen und auf kantonaler Ebene die nationalen Empfehlungen einzuführen;
  2. b) *. vernetztes Arbeiten zu fördern und die effiziente Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden und öffentlichen oder privaten Institutionen, die häusliche Gewalt bekämpfen, zu unterstützen;
  3. c. bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen und bei wichtigen Entscheiden in Sachen Bekämpfung häuslicher Gewalt mitzuarbeiten;
  4. d. Präventions- und Sensibilisierungsprogramme einzuführen;
  5. e. im Rahmen seiner ordentlichen Finanzkompetenzen finanzielle Hilfen zu gewähren;
  6. f. den Fachleuten mit Hilfe und Informationen zur Verfügung zu stehen und sie an die spezialisierten Organisationen weiterzuleiten.

2 Der Staatsrat legt seine Aufgaben und Kompetenzen auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 6 Kantonale Konsultativkommission zur Bekämpfung häuslicher Gewalt

1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Konsultativkommission zur Bekämpfung häuslicher Gewalt (nachstehend: Kommission), bestehend aus Personen, welche die von der Thematik betroffenen Kreise vertreten.

2 Die Kommission hat zur Aufgabe, das Amt zu unterstützen, insbesondere indem sie eine Vormeinung zu Projekten abgibt und Empfehlungen ausarbeitet.

3 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Funktionsweise der Kommission auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 7 Regionale Gruppen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt

1 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder von drei regionalen Gruppen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt (nachstehend: regionale Gruppen), die aus Fachpersonen bestehen, die beruflich mit von häuslicher Gewalt betroffenen Personen arbeiten. Er kann seine Zuständigkeit an das Amt delegieren.

2 Die regionalen Gruppen haben insbesondere zur Aufgabe, koordinierte Interventionsstrategien zu entwickeln und die Fachpersonen multidisziplinär zu unterstützen.

3 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Funktionsweise der regionalen Gruppen auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 8 Gemeinden

1 Die Gemeinden arbeiten am Vollzug des vorliegenden Gesetzes mit, namentlich im Bereich der Information und Prävention.

2 Sie sind in den regionalen Gruppen vertreten.

3 Zusammenarbeit zwischen Behörden

Art. 9 Informationsaustausch und Früherkennung von Risiken

1 Die Mitarbeitenden der Dienststellen des Staates und der nachstehend aufgeführten Partner, die in der Ausübung ihrer Funktionen Situationen häuslicher Gewalt bearbeiten, können Informationen austauschen, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerter Daten, um die Situation zu beurteilen, Gewalthandlungen frühzeitig zu erkennen und die von häuslicher Gewalt betroffenen Personen koordiniert zu betreuen. Die Partner sind:

  1. a) *. die Gemeinden und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten;
  2. b) *. die für die Ausführung der straf- und zivilrechtlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden;
  3. c) *. die privaten Einrichtungen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen;
  4. d) *. die Gesundheitsfachpersonen und die Partner aus dem präklinischen Bereich.

2 Die Angestellten im Sinne des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (kGPers) und die Mitglieder der Behörden sind von ihrem Amtsgeheimnis entbunden.

3 Die Personendaten und besonders schützenswerten Daten werden gemäss eidgenössischer und kantonaler Datenschutzgesetzgebung bearbeitet.

3bis Die Gesundheitsfachpersonen sind unter den vom Gesundheitsgesetz (GG) vorgegebenen Bedingungen von ihrem Berufsgeheimnis entbunden.

4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten und des Gesetzes über die Kantonspolizei sind vorbehalten.

  1. a) *.
  2. b) *.

5 In Fällen, in denen eine eingehende Risikoeinschätzung erforderlich ist, können die von der Situation betroffenen Dienststellen des Staates und Partner die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei beiziehen.

6 Die für häusliche Gewalt und für das Bedrohungsmanagement zuständigen Departemente sorgen dafür, dass die Behörden und Fachstellen für die Früherkennung und ein gemeinsames Verständnis des Bedrohungsmanagements geschult werden.

7 Der Staatsrat legt die Anwendungsmodalitäten auf dem Verordnungsweg fest.

8

Art. 10 Auskunftsrecht

1 Die Angestellten der Dienststellen des Staates und die zur Erfüllung von Aufgaben von öffentlichem Nutzen beauftragten Organisationen, die sich in Ausübung ihrer Funktion mit Situationen von häuslicher Gewalt befassen, können auf Anfrage hin den Justiz- und Strafbehörden und den zuständigen Dienststellen des Staates nützliche Auskünfte erteilen, wenn es das Interesse der betroffenen Personen erfordert.

2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten sind vorbehalten.

Art. 11 Gemeinde- und Kantonspolizei

1 Wenn die Gemeindepolizei in Situationen häuslicher Gewalt eingreift, verständigt sie in jedem Fall die Kantonspolizei. Bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird Meldung erstattet.

2 Bei Interventionen, die auf Antrag hin verfolgt werden, lässt sie der Kantonspolizei eine Kopie des Interventionsberichts zukommen.

Art. 11a * Informationsaustausch zwischen den straf- und zivilrechtlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden

Die straf- und zivilrechtlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden tauschen auf Anfrage hin die nötigen Informationen aus, um den Schutz der gewaltbetroffenen Personen und den reibungslosen Ablauf der Ermittlung zu gewährleisten sowie das Risiko von Wiederholungstaten zu reduzieren.

4 Massnahmen

Art. 12 Unterstützung von Projekten und Organisationen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt

1 Der Staat unterstützt die Projekte und Organisationen, die häusliche Gewalt bekämpfen.

2 Er kann im Rahmen der gewährten Kredite per Entscheid finanzielle Hilfen für Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen gewähren.

3 Der Staatsrat legt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von finanziellen Hilfen auf dem Verordnungsweg fest.

4 Die Bedingungen für die Anerkennung und Finanzierung von spezialisierten Institutionen werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 13 Information und Prävention

Das Amt führt Informations- und Präventionskampagnen zu häuslicher Gewalt bei der Bevölkerung und bei Fachpersonen durch, die mit von häuslicher Gewalt betroffenen Personen in Kontakt sind.

Art. 14 Ausbildung

1 Das Amt unterstützt die Aus- und Weiterbildung in den Fachkreisen, die mit von häuslicher Gewalt betroffenen Personen zu tun haben.

2 Die Frage der Bekämpfung häuslicher Gewalt wird in die Schulungen der betroffenen Fachkreise integriert, für die der Kanton zuständig ist oder die sein Personal betreffen.

3 Der Staatsrat präzisiert auf dem Verordnungsweg die betroffenen Fachkreise.

Art. 15 Betreuung der gewaltbetroffenen Personen

1 Die für häusliche Gewalt, für das Sozialwesen und für die Jugend zuständigen Departemente sorgen dafür, dass das zur Verfügung stehende Angebot an notfallmässigen Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen für gewaltbetroffene Personen, Erwachsene oder Kinder, dem Bedarf entspricht.

2 Zu diesem Zweck können sie öffentlichen oder privaten Organisationen Leistungsaufträge erteilen.

3 Das für die Gesundheit zuständige Departement sorgt dafür, dass eine spezifische Betreuung im Spitalbereich gewährleistet ist.

Art. 16 Schutz des Kindes

1 Ein Kind, ob es häusliche Gewalt erfährt oder miterlebt, ist ein Opfer und muss geschützt werden, auch nach der Trennung seiner Eltern.

2 Nach jedem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt, bei dem Kinder mitbetroffen sind, wird bei der zuständigen KESB Meldung erstattet.

3 Die straf- und zivilrechtlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden tauschen auf Anfrage hin die nötigen Informationen aus, um den Schutz der gewaltbetroffenen Kinder und den reibungslosen Ablauf der Ermittlung zu gewährleisten sowie das Risiko von Wiederholungstaten zu reduzieren.

Art. 17 Ausweisung der mutmasslich gewaltausübenden Person

1 Der diensthabende Beamte der Kantonspolizei ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), um die sofortige Ausweisung der Person, die mutmasslich Gewalt ausgeübt hat, aus der gemeinsamen Wohnung anzuordnen. Er kann zusätzlich zur Ausweisung oder unabhängig davon ein Kontakt- und Rayonverbot aussprechen.

2 Der Entscheid wird unter Androhung der in Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vorgesehenen Strafe ausgesprochen.

3 Der Staatsrat legt das anwendbare Verfahren auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 18 Obligatorische sozialtherapeutische Gespräche

1 Die im Sinne von Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes von der Polizei ausgewiesene oder einer zivilgerichtlich ausgesprochenen Schutzmassnahme im Sinne von Artikel 28b ZGB unterstellte Person ist zu mindestens drei Gesprächen bei einer zur Betreuung von gewaltausübenden Personen befugten Organisation verpflichtet.

2 Die gewaltausübende Person ist verpflichtet, zu diesen Gesprächen zu erscheinen. Diese Pflicht wird im Entscheid unter Androhung der in Artikel 292 StGB vorgesehenen Strafe erwähnt.

3 Die Gespräche sollen der gewaltausübenden Person helfen, ihre Situation einzuschätzen und damit zu beginnen darauf hinzuarbeiten, das gewalttätige Verhalten abzulegen. Sie erhält bei dieser Gelegenheit sozialtherapeutische Informationen.

4 Grundsätzlich übernimmt das für häusliche Gewalt zuständige Departement die Kosten für die ersten drei sozialtherapeutischen Gespräche. Die folgenden Gespräche können je nach finanzieller Situation der gewaltausübenden Person subventioniert werden. Der Staatsrat regelt die Subventionsbedingungen auf dem Verordnungsweg.

5 Das Departement kann öffentlichen oder privaten Organisationen Leistungsaufträge erteilen.

6 Der Staatsrat erstellt die Liste der Organisationen und Fachpersonen, die zur Betreuung von mutmasslich gewaltausübenden Personen befugt sind, und legt das anwendbare Verfahren auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 19 Betreuung der gewaltausübenden Personen

1 Die für häusliche Gewalt, für die Gesundheit und für das Sozialwesen zuständigen Departemente sorgen dafür, dass die notwendigen Massnahmen zur Betreuung gewaltausübender Personen ergriffen werden.

2 Sie achten insbesondere darauf, dass das Angebot an Notunterkünften für im Sinne von Artikel 28b ZGB ausgewiesene Personen und das Angebot an therapeutischer Betreuung dem Bedarf entspricht.

Art. 20 Betreuung bei innerfamiliärer Gewalt

Um eine spezialisierte Betreuung der Familien zu gewährleisten, achten die für häusliche Gewalt, für die Gesundheit und für die Jugend zuständigen Departemente darauf, dass das Angebot an Familientherapien dem Bedarf entspricht.

Art. 21 Finanzierung der Betreuung der gewaltausübenden Personen und der spezialisierten Betreuung der Familien

1 Der Staat unterstützt die in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Massnahmen finanziell, wenn es sich um Leistungen handelt, die nicht durch das KVG gedeckt sind.

2

3 Hierzu können die für häusliche Gewalt, für die Gesundheit, das Sozialwesen und die Jugend zuständigen Departemente öffentlichen oder privaten Organisationen Leistungsaufträge erteilen.

4 Der Staatsrat legt die Ausführungsmodalitäten auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 22 Datenerfassung zu statistischen Zwecken

1 Um die Identifizierung und Umsetzung nützlicher und effizienter Massnahmen zu ermöglichen, organisiert das Amt die zentralisierte und anonyme Erfassung der Daten zu häuslicher Gewalt. Es koordiniert das Sammeln und die Bearbeitung der Informationen. Die gesammelten Daten werden periodisch veröffentlicht.

2 Die öffentlichen oder privaten Institutionen, die mit von häuslicher Gewalt betroffenen Personen zu tun haben, müssen die zur Führung der Statistik notwendigen Daten übermitteln.

2bis Die AHV-Nummer kann verwendet werden, um Quer- und Längsschnittstudien durchzuführen, mit denen insbesondere die Funktionsweise des gesamten Betreuungsnetzwerks evaluiert werden kann; dies unter Einhaltung der Datenschutznormen aus der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung.

3 Der Staatsrat legt die Liste der betroffenen öffentlichen oder privaten Institutionen auf dem Verordnungsweg fest.

5 Schlussbestimmungen

Art. 23 Evaluierung des Gesetzes

Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes legt der Staatsrat dem Grossen Rat einen Evaluierungsbericht über die Umsetzung des Gesetzes vor.

Art. 24 Anwendungsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt die Anwendungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Art. 25 Abänderung geltenden Rechts

1 Das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 wird abgeändert.

2 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953 wird abgeändert.

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

1 Der vorliegende Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.