1 Die Mitarbeitenden der Dienststellen des Staates und der nachstehend aufgeführten Partner, die in der Ausübung ihrer Funktionen Situationen häuslicher Gewalt bearbeiten, können Informationen austauschen, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerter Daten, um die Situation zu beurteilen, Gewalthandlungen frühzeitig zu erkennen und die von häuslicher Gewalt betroffenen Personen koordiniert zu betreuen. Die Partner sind:
- a) *. die Gemeinden und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten;
- b) *. die für die Ausführung der straf- und zivilrechtlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden;
- c) *. die privaten Einrichtungen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen;
- d) *. die Gesundheitsfachpersonen und die Partner aus dem präklinischen Bereich.
2 Die Angestellten im Sinne des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (kGPers) und die Mitglieder der Behörden sind von ihrem Amtsgeheimnis entbunden.
3 Die Personendaten und besonders schützenswerten Daten werden gemäss eidgenössischer und kantonaler Datenschutzgesetzgebung bearbeitet.
3bis Die Gesundheitsfachpersonen sind unter den vom Gesundheitsgesetz (GG) vorgegebenen Bedingungen von ihrem Berufsgeheimnis entbunden.
4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten und des Gesetzes über die Kantonspolizei sind vorbehalten.
- a) *. …
- b) *. …
5 In Fällen, in denen eine eingehende Risikoeinschätzung erforderlich ist, können die von der Situation betroffenen Dienststellen des Staates und Partner die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei beiziehen.
6 Die für häusliche Gewalt und für das Bedrohungsmanagement zuständigen Departemente sorgen dafür, dass die Behörden und Fachstellen für die Früherkennung und ein gemeinsames Verständnis des Bedrohungsmanagements geschult werden.
7 Der Staatsrat legt die Anwendungsmodalitäten auf dem Verordnungsweg fest.
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