550.2

Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz

vom 03. April 2014
(Stand am 01.01.2016)

Die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis,

  • gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999;
  • in Achtung des Vertrags vom 5. März 2010 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer);
  • in der Erwägung, dass die interkantonale Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden angesichts der kantonsüberschreitenden kriminellen Aktivitäten von grundlegender Bedeutung ist;
  • in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht insbesondere der Informationsaustausch und Synergien zwischen den Westschweizer Polizeien von erstrangiger Bedeutung sind;
  • haben dieses Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz (nachfolgend: das Konkordat) vereinbart[2]:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Westschweiz an, die den Beitritt erklären.

2 Mit Zustimmung der Regierungen aller beteiligten Kantone können auch andere Kantone diesem Konkordat beitreten.

3 Zur Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats an einen darum ersuchenden Kanton können die beteiligten Kantone nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.

Art. 2 Zweck

Das Konkordat bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen Polizeien:

  1. a. bei Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats;
  2. b. beim Austausch von kriminalpolizeilichen Daten;
  3. c. bei der Umsetzung operativer, technischer, wissenschaftlicher und logistischer Synergien sowie der entsprechenden Ausbildung.
Art. 3 Konkordatsbehörde

1 Die Konkordatsbehörde setzt sich aus den zuständigen Polizeidirektorinnen und -direktoren zusammen. Sie konstituiert sich selbst.

2 Die Konkordatsbehörde hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. a. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Polizeien und die gegenseitige Hilfe im Sinne dieses Konkordats;
  2. b. die Erteilung der notwendigen Aufträge an die Polizeikommandos;
  3. c. die Überwachung der Einhaltung dieses Konkordats;
  4. d. die Festsetzung des Gebührentarifs für die Kosten der Einsätze der Polizeikräfte gemäss Artikel 13;
  5. e. die Untersuchung von Streitfällen betreffend Kosten und Schadenersatzforderungen und die Unterbreitung von Vergleichsvorschlägen an die beteiligten Kantone;
  6. f. die Kenntnisnahme des Einsatzberichts, der ihr spätestens sechs Monate nach dem Ende des Einsatzes unterbreitet werden muss.

2 Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats

Art. 4 Grundsatz

Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats kann nur angefordert werden, wenn der ersuchende Kanton sich ausserstande sieht, die Situation allein und mit eigenen Mitteln zu meistern.

Art. 5 Fälle der Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats

In folgenden Fällen kann eine Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats angefordert werden:

  1. a. bei Katastrophen;
  2. b. bei Gewaltverbrechen wie Terrorakten, Flugzeugentführungen, Geiselnahmen, schweren Raubüberfällen;
  3. c. bei inneren Unruhen oder drohenden schweren aufrührerischen Ereignissen, welche Personen oder Sachwerte gefährden;
  4. d. bei der Durchführung gemeinsamer kriminalpolizeilicher Kontrollen oder grossangelegter Fahndungen;
  5. e. bei Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen;
  6. f. bei Grossanlässen;
  7. g. bei wichtigen Treffen, insbesondere anlässlich von internationalen Konferenzen oder Staatsbesuchen.
Art. 6 Hilfeleistung im Konkordatsgebiet

1 Die Kantonsregierung ist zuständig, Hilfeleistung im Sinne des Konkordats anzufordern oder zu gewähren. In Notfallsituationen kann sie diese Zuständigkeit an die kantonale Polizeidirektorin bzw. den kantonalen Polizeidirektoren übertragen werden.

2 Soweit ihn nicht eigene vordringliche Aufgaben daran hindern, ist der ersuchte Kanton gehalten, dem ersuchenden Kanton den von der Konkordatsbehörde bestimmten Mannschaftsbestand zur Verfügung zu stellen.

3 Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats auf dem Konkordatsgebiet geht den Unterstützungsbegehren anderer Kantone vor.

4 Wird ein Kanton gleichzeitig von mehreren Konkordatskantonen ersucht, so befindet die Konkordatsbehörde über die Prioritäten oder über eine angemessene Aufteilung der Mannschaftsbestände.

Art. 7 Meldung an die Konkordatskantone

Der im Rahmen des Konkordats um Hilfeleistung ersuchende Kanton ist verpflichtet, die übrigen Konkordatsmitglieder von seinem Gesuch in Kenntnis zu setzen.

Art. 8 Leitung

1 Die eigenen sowie die im Rahmen des Konkordats zur Verfügung gestellten ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandanten des Einsatzkantons.

2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.

Art. 9 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei des ersuchenden Kantons. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.

2 In Disziplinar- und Verwaltungsfragen unterstehen sie ihrem Stammkanton.

Art. 10 Haftung bei unerlaubter Handlung

1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Einsatzkanton mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich zufügen, haftet ihr Stammkanton.

2 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet der Einsatzkanton nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Einsatzkanton auf ihren Stammkanton Rückgriff nehmen.

3 Dem Einsatzkanton und dem geschädigten Dritten stehen gegen die Angehörigen ausserkantonaler Polizeien kein unmittelbares Klagerecht zu.

4 Die Haftung eines Angehörigen der Polizei gegenüber seinem Stammkanton untersteht dem Recht dieses Kantons.

5 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden der geschädigten Person, die Festsetzung des Schadens, die Bemessung des Schadenersatzes und die Leistung von Genugtuung sind in Schadenfällen nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 11 Haftung bei rechtmässigem Handeln

Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten aufgrund rechtmässigen Handelns zufügen, haftet der Einsatzkanton, falls und soweit dessen Rechtsordnung eine solche Haftung vorsieht.

Art. 12 Unfälle

1 Der Stammkanton entrichtet den Angehörigen seiner Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, jene Leistungen, die er nach Massgabe seines Rechts zu erbringen hat.

2 Der Einsatzkanton vergütet dem Kanton, der die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats gewährt hat, die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.

3 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Angehörigen der Polizei Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.

Art. 13 Finanzielles

1 Für gemeinsame kriminalpolizeiliche Kontrollen und grossangelegte Fahndungen werden keine Kosten berechnet.

2 Die Kosten für die Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen werden gemäss dem Gebührentarif in Rechnung gestellt.

3 Für Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats bei Katastrophen werden nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte dafür aufkommen.

4 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten; vorbehalten bleibt der Artikel 47 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

5 Der Gebührentarif wird von der Konkordatsbehörde festgesetzt.

3 Austausch von polizeilichen Daten

Art. 14 Gemeinsame Datenbanken

1 Zur Aufklärung von Widerhandlungen und zur Identifikation von Tätern oder unbekannten lebenden oder verstorbenen Personen sowie zur Suche von vermissten Personen pflegen die Kantone über gemeinsame Datenbanken den Austausch polizeilicher Informationen namentlich über Tatverdächtige von Verbrechen oder Vergehen, Verbrechen oder Vergehen, Spuren, Zahn- und Bilddaten.

2 Die Konkordatsbehörde legt die Verfahren, die Zuständigkeiten und die Regeln zum Betrieb der gemeinsamen Datenbanken fest.

4 Operative, technische, wissenschaftliche und logistische Synergien

Art. 15 Rahmen und Synergiebereiche

1 Das Konkordat stellt den ständigen Rahmen für die Förderung und Umsetzung von Synergien zur Verstärkung der Bekämpfung der Kriminalität und zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes.

2 Die Synergien umfassen operative, technische, wissenschaftliche und logistische Bereiche sowie die entsprechende Ausbildung. Kein Partnerkanton kann zu ihrer Umsetzung verpflichtet werden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 16 Dauer des Konkordats, Kündigung

1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.

2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden gegebenenfalls über die Weiterführung des Konkordates.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens drei Kantone ihm beigetreten sind.

2 Der Beitritt ist den Regierungen der Westschweizer Kantone über das Sekretariat der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren der lateinischen Schweiz (LKJPD) mitzuteilen.

Art. 18 Aufhebung

Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird das Konkordat vom 10. Oktober 1988 über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz aufgehoben.

A1 Anhang 1

A1.1 Zum Gebührentarif für Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats

A1.1.1 In Anwendung von Artikel 13 des Konkordats vom 3. April 2014 über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz setzt die Konkordatsbehörde folgenden Gebührentarif fest:

Art. A1-1

Wer als Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats Polizeikräfte zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf folgende Vergütungen:

  1. a. für jedes Mitglied der Polizei eine Tagesentschädigung in der Höhe von 100 Franken ab dem Austritt und bis zur Wiedereingliederung in das Stammkorps. Angebrochene Tage werden als ganze Tage verrechnet;
  2. b. für die Benützung von Motorfahrzeugen eine Kilometerentschädigung von 0.70 Franken/km für leichte Fahrzeuge und 1 Franken/km für schwere Fahrzeuge.
Art. A1-2

Zusätzlich zu den Entschädigungen nach Artikel 1 können folgende Kosten verrechnet werden:

  1. a. Verpflegungs- und Unterkunftskosten für die Polizeimitglieder;
  2. b. Kosten für die Benützung von Material und Reparaturkosten.
Art. A1-3

Über die Verrechnung von Kosten, die nicht in diesem Gebührentarif geregelt sind, entscheidet die Konkordatsbehörde.

Art. A1-4

Dieser Gebührentarif tritt mit dem Konkordat in Kraft.

A2 Anhang 2

A2-1 Zur Verrechnung von Kosten für Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen

Art. A2-1 Ausgangslage 1

Kanton A hat den Entführungsalarm ausgelöst. Da der Kanton für die erste Ermittlungsphase nicht über genügend Kräfte verfügt, hat er die Hilfe der anderen Kantone im Rahmen des Westschweizer Konkordats angefordert. Er hat während 5 Tagen die Unterstützung von 50 Personen mit 25 Dienstfahrzeugen erhalten, die jeweils 600 km zurückgelegt haben. Verrechnung:

  1. a. Entschädigung für die Polizeimitglieder
  2. b. Entschädigung für die Dienstfahrzeuge
  3. c. Verpflegungs- und Unterkunftskosten (Fr. 150.-)
  4. d. Gesamttotal
Art. A2-2 Ausgangssituation 2

Infolge von 3 Fällen von qualifiziertem Raub an einem Tag hat der Kanton A, der nicht über genügend Kräfte für die Erstermittlung verfügt, die Hilfe der anderen Kantone im Rahmen des Westschweizer Konkordats angefordert. Er hat während 3 Tagen die Unterstützung von 20 Personen mit 10 Dienstfahrzeugen erhalten, die jeweils 300 km zurückgelegt haben. Verrechnung:

  1. a. Entschädigung für die Polizeimitglieder
  2. b. Entschädigung für die Dienstfahrzeuge
  3. c. Verpflegungs- und Unterkunftskosten (Fr. 150.-)
  4. d. Gesamttotal