1 In Anwendung der Artikel 29 Absatz 5 und 29b Absatz 5 der Verordnung zur Besoldung von Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997 werden die Zulagen für Nacht-, Pikett-, Sonn- und Feiertagsdienst sowie der Zeitausgleich der Mitglieder der Kantonspolizei gemäss den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung geregelt.
2 Als Nachtdienst gilt der Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen, Vorabenden zu Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen und an Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen der Dienst ab 18.00 Uhr.
3 Als Sonntagsdienst gilt der Dienst zwischen Samstag oder dem Vorabend zu einem arbeitsfreien Tag oder Feiertag ab 18.00 Uhr und Montag oder dem Tag nach dem Feiertag oder arbeitsfreien Tag bis 6.00 Uhr.
4 Die Mitarbeiter der Kantonspolizei verfügen über Kommunikationsmittel, die ihnen im Rahmen des vom Kommandanten eingeführten Grundsatzes der Erreichbarkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Diese Verfügbarkeit begründet keinerlei Recht auf finanzielle Entschädigung oder Zeitausgleich.
5 Die blosse Annahme eines Anrufs bei einem Ersuchen im Pikettdienst begründet keinerlei Recht auf Zulage oder Zeitausgleich.
6 Die Mitarbeiter, die zur Verstärkung eines Kollegen im Pikettdienst oder bei einer nicht geplanten durch den Kommandanten angeordneten Mobilisation ausrücken, erhalten ebenfalls Zulagen und Zeitausgleiche, wie wenn sie im Pikettdienst tätig gewesen wären.