550.103

Reglement über die Schaffung eines Fonds für die Finanzierung vertraulicher Ermittlungsaufgaben der Polizei

vom 26. August 1998
(Stand am 18.09.1998)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 sowie sein Reglement betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen;
  • auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Ziel

1 Es wird ein Fonds für die Finanzierung der Auslagen bei vertraulichen Ermittlungsaufgaben der Polizei geschaffen.

2 Der Fonds wird gespiesen durch eine jährliche Zuwendung, welche im Rahmen des Budgets festgelegt wird.

Art. 2 Verwendung

Die verfügbaren Mittel sind für die Finanzierung vorbeugender und repressiver Massnahmen bestimmt, insbesondere für die Kostendeckung oder Bezahlung:

  1. a. der V-Männer oder Vertrauenspersonen;
  2. b. der Zurverfügungstellung von Vorzeigegeld;
  3. c. der Belohnung von Informanten;
  4. d. anderer Ermittlungsspesen vertraulicher Art;
  5. e. der Fachliteratur, der Anschaffung spezifischen Materials und Installationen, welche auf Grund der Dringlichkeit aus dem ordentlichen Budget der Polizei nicht bezogen werden können.
Art. 3 Kompetenz zur Tätigung von Auslagen

1 Die Befugnis, Auslagen zu tätigen, wird dem Kommandanten der Kantonspolizei übertragen mit der Ermächtigung der Subdelegation an den Chef der Kriminalpolizei, an dessen Stellvertreter im Rahmen der gerichtspolizeilichen Permanenz (Kollektivunterschrift an zwei der ermächtigten Personen).

2 Eingesehen die besonderen Umstände im Zusammenhang mit den vertraulichen Ermittlungsaufgaben der Polizei hängt der Entscheid, eine Auslage zu tätigen, vom Antrag der betroffenen Fachbereiche ab. Es ist ein einfaches Verfahren anzuwenden, um die Anonymität der Begünstigten zu gewährleisten.

Art. 4 Kompetenz zur Unterzeichnung einer Zahlungsanweisung

Die Befugnis, eine Zahlungsanweisung zu unterzeichnen und die Mittel zu verwenden (Bankunterschrift), wird dem Kommandanten der Kantonspolizei beziehungsweise dem Chef der Stabsdienste und/oder dem Chef der Abteilung Verwaltung der Stabsdienste übertragen (Kollektivunterschrift an zwei der ermächtigten Personen).

Art. 5 Schlussbestimmungen

Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.