1 Die Kantonspolizei kann einen Gegenstand oder ein Tier vorsorglich sicherstellen:
- a. um eine Gefahr zu beseitigen, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit bedroht, oder
- b. um den Eigentümer oder berechtigten Besitzer des Gegenstandes vor der Beschädigung oder dem Verlust der Sache zu schützen.
2 Die Person, deren Gegenstand oder Tier sichergestellt wurde, wird über den Grund dieser Massnahme informiert. Die sichergestellten Gegenstände werden zur Unterscheidung mit einem Kennzeichen versehen, durch die Behörde aufbewahrt und in ein Inventar eingetragen; sinngemässe Massnahmen werden in Bezug auf Tiere getroffen. Die betroffenen Personen erhalten auf Wunsch eine Kopie.
3 Entfallen die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung, werden die Gegenstände oder Tiere der Person zurückgegeben, der sie weggenommen wurden, es sei denn es bestehe ein Zweifel in Bezug auf den Anspruch dieser Person auf die besagten Gegenstände oder der Gegenstand oder das Tier stelle eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen dar (Abs. 7 und 8).
4 Ein vorsorglich sichergestellter Gegenstand kann verwertet werden:
- a. wenn der Berechtigte der Aufforderung, den Gegenstand abzuholen, ansonsten er verwertet werde, innert nützlicher Frist keine Folge geleistet hat;
- b. wenn niemand Anspruch auf den Gegenstand erhebt;
- c. wenn der Gegenstand innert kurzer Zeit an Wert verliert, oder
- d. wenn die Aufbewahrung oder der Unterhalt des Gegenstandes unverhältnismässige Kosten und Schwierigkeiten verursacht.
5 Der Aufwand für die Sicherstellung und die Aufbewahrung eines Gegenstandes oder die Unterbringung eines Tieres sowie die durch die Verwertung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Störers.
6 Die Rückgabe des Gegenstandes oder des Ertrages aus deren Verwertung kann an die Kostenregelung angebunden werden. Erfolgt die Bezahlung der Kosten nicht innert der nützlichen und angesetzten Frist, so kann der Gegenstand verwertet werden.
7 Die Kantonspolizei ordnet die Vernichtung der sichergestellten Sache an, die eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen darstellt. Ihr Entscheid untersteht der Beschwerde an einen Richter des Kantonsgerichtes.
8 Die in den Absätzen 4 bis 7 vorgesehenen Massnahmen sind bei einem vorsorglich sichergestellten Tier sinngemäss anzuwenden.