Dieser Erlass regelt die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 (nachfolgend: Feuerwerkskörper) gemäss der Bundesgesetzgebung in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder Personen beherbergen, wie Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, Geschäfte, Einkaufszentren, Einrichtungen und Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens, Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport usw.
Beschluss über das Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder diese beherbergen
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977 (GSFN);
- eingesehen das Reglement welches die Ausführungsbestimmungen zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente festlegt vom 12. Dezember 2001 (RSFN);
- eingesehen die Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen vom 12. Dezember 2001;
- eingesehen das Bundesgesetz über Sprengstoffe vom 25. März 1977 (SprstG);
- eingesehen die Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV);
- eingesehen die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und zur Sprengstoffverordnung vom 30. März 1983;
- auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,
beschliesst:
Die Verwendung von Feuerwerkskörpern zu Unterhaltungszwecken ist im gesamten Kantonsgebiet in Einrichtungen, die Publikum empfangen oder beherbergen, verboten.
Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden koordinieren ihre Massnahmen im Rahmen der Anwendung dieses Beschlusses.
1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden führen Kontrollen durch, wenn ihnen Hinweise oder Anzeigen vorliegen oder wenn ihnen ein Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung von Feuerwerkskörpern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder diese beherbergen, zur Kenntnis gebracht wird.
2 Sie können eingreifen, wenn sie selbst eine Situation feststellen, die die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden könnte.
3 Das kantonale Amt für Feuerwesen handelt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und gegebenenfalls mit den zuständigen Gemeindebehörden.
Bei Verstössen gegen diesen Erlass können die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden unverzüglich alle Massnahmen anordnen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die sofortige Einstellung der Verwendung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände.
Die Betreiber, Organisatoren und Verantwortlichen von Einrichtungen, die Publikum empfangen oder beherbergen, sind verpflichtet:
- a. sich an die Entscheidungen und Massnahmen der für die Verwendung von Feuerwerkskörpern zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden zu halten;
- b. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten.
Verstösse gegen diesen Erlass werden gemäss Artikel 28 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und zur Sprengstoffverordnung geahndet.