540.102

Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen

vom 12. December 2001
(Stand am 25.07.2008)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Walliser Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977 (GSFN);
  • auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 7 GSFN)

1 Die vorliegende Verordnung regelt die technischen Vorschriften, die für die Brandverhütung angewandt werden müssen, die systematischen Informationsmittel für die Behörden und die Bevölkerung sowie die Zusammenarbeit mit den übrigen zuständigen Instanzen, besonders betreffend:

  1. a. die Ausrüstung für die erste Hilfeleistung und die Schutzmassnahmen, welche für jede Gebäudeart (Wohn-, Handels-, Industrie- oder Gewerbegebäude; gemischte Gebäude) entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nötig sind;
  2. b. die Gebäudekontrolle und -unterhalt, insbesondere die Häufigkeit und den Zweck der Kontrollen, das Verfahren zur Wiederinstandstellung und die Rechtsfolgen derer Nichtbefolgung.

2 Die technischen Vorschriften welche für die Brandverhütung und die Homologation von Systemen und Materialien Anwendung finden, werden in einer Beilage zur vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Art. 2 Allgemeine Grundsätze (Art. 6 GSFN)

1 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten, ganz besonders im Umgang mit Feuer und offenen Flammen sowie beim Gebrauch feuergefährlicher Stoffe und Waren und bei der Verwendung von Maschinen und anderen Apparaten, welche eine Brandgefahr darstellen, die zur Vermeidung eines Brandes oder einer Explosion notwendigen Vorsichtsmassnahmen vorzukehren.

2 Insbesondere ist es verboten, auf dem Felde dürres Gras oder Gebüsch anzuzünden.

3 Bleiben vorbehalten die Vorschriften und Ausnahmen gemäss dem eidgenössischen Ausführungsgesetz betreffend den Umweltschutz vom 21. Juni 1990 sowie den Beschluss über das Abfallverbrennen im Freien vom 20. Juni 2007.

Art. 3 Information der Bevölkerung (Art. 6 GSFN)

1 Die für die zivile Sicherheit und das Militär verantwortliche Dienststelle durch das kantonale Amt für Feuerwesen (nachfolgend: KAF) informiert und sensibilisiert die Behörden und die Bevölkerung über die Vorbeugemassnahmen und über das Verhalten bei einem allfälligen Brandfall.

2 Das KAF informiert und sensibilisiert die Behörden über ihre Verantwortlichkeit bezüglich Brandschutz und Feuerpolizei, insbesondere im Bauwesen.

3 Die Mittel für eine regelmässige Information und Sensibilisierung sind die Medien, Rapporte und Kurse für die Verantwortlichen von Gemeinden und Unternehmen, Flugblätter an alle Haushalte und besondere Aktionen.

Art. 4 Ausrüstung für den Ersteinsatz (Art. 7 GSFN)

1 Die für die zivile Sicherheit und das Militär verantwortliche Dienststelle erstellt und aktualisiert eine kantonale Weisung betreffend die Ausrüstungen für Ersteinsätze, insbesondere die Anforderungen für Löschposten und Feuerlöscher.

  1. a) *.
  2. b) *.

2 In gemischten Gebäuden (Wohnungen und mit besonderen Gefahren verbundene Nutzung) richtet sich die Ausrüstung nach dem grössten Gefahrenrisiko.

3 Das KAF erstellt und aktualisiert eine kantonale Weisung betreffend die Ausrüstungen für Ersteinsätze, insbesondere die Anforderungen für Löschposten und Feuerlöscher.

Art. 5 Standort der Gebäude (Art. 11 GSFN)

Die Mehrfamilienhäuser und Gebäude, die öffentliche Lokale enthalten, müssen eine oder mehrere Fassaden aufweisen, welche gegen öffentlichen Verkehrswege oder freien Raum gerichtet sind, damit die Evakuation der anwesenden Personen, der Zugang und die Inbetriebnahme der Mittel zur Hilfeleistung und zur Feuerbekämpfung ermöglicht werden.

Art. 6 Löschmittel im Innern von Gebäuden (Art. 11 GSFN)

1 Die Löschmittel im Innern von Gebäuden richten sich nach dem Risiko, dessen Grösse und der Verbreitungsgefahr eines Brandes aus.

2 Diese werden unter den folgenden ausgewählt:

  1. a. Löschdecken;
  2. b. Eimerspritzen;
  3. c. Feuerlöscher;
  4. d. Löschposten;
  5. e. Wasservorhänge oder Sprinkleranlagen.

3 Die verwendeten Löschmittel müssen einem Typ entsprechen, der vom KAF, auf Grund von Homologationsentscheiden eines für diesen Bereich akkreditierten Organs, anerkannt ist.

Art. 7 Sicherheitseinrichtungen (Art. 11 GSFN)

1 Die Sicherheitseinrichtungen bezwecken den Schutz von Leuten und Gütern; sie richten sich nach der Anzahl Personen, die zu einem Gebäude Zutritt haben, nach der Entfernung welche zum Verlassen des Gebäudes zurückgelegt werden muss und nach der Art der Güter, die zu schützen sind.

2 Sie können automatisch, manuell oder gemischt sein. Zu diesen Einrichtungen gehören vor allem:

  1. a. automatische Brandmelder;
  2. b. automatische Brandlöschanlagen;
  3. c. direkter Alarm (zur offiziellen Alarmzentrale der Feuerwehr);
  4. d. Notbeleuchtung;
  5. e. beleuchtete Signalisation;
  6. f. Sprechanlage für die Evakuierung und Anweisungen;
  7. g. Fluchtwege;
  8. h. Abstellung der Ventilationen;
  9. i. Schliessung der Brandtüren;
  10. j. Rauchabzugsanlagen und -klappen.

3 Die Sicherheitsanlagen müssen anerkannt sein und dürfen nur von hiezu ausgebildeten, allenfalls zertifizierten Unternehmen und Personen installiert werden.

4 Die Sicherheitsanlagen müssen periodisch geprüft und so unterhalten werden, dass sie jederzeit einsatzbereit sind. Bei jeder Kontrolle ist von der Firma, welche diese Arbeit ausgeführt hat, eine diesbezügliche Bestätigung auszustellen. Das KAF kann jederzeit Kontrollen durchführen.

Art. 8 Periodische Kontrolle (Art. 8 GSFN)

1 Die periodischen Inspektionen bezwecken vor allem die Kontrolle:

  1. a. des Unterhaltes der Feuerungseinrichtungen;
  2. b. der Lagerung brennbarer Stoffe;
  3. c. der Freilegung der Treppenhäuser und anderer Fluchtwege;
  4. d. der Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und Löschgeräte;
  5. e. der Lagerung von Fahrzeugen und Geräten, die Installation von Maschinen mit Verbrennungsmotoren;
  6. f. der Ordnung in den Häusern, vor allen in den Estrichen, um besondere Gefahren auszuschliessen.

2 Diese Inspektionen erfolgen mit Ausnahme von Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken mindesten alle fünf Jahre für ausschliessliche Wohngebäude, alle drei Jahre für Gebäude mit Betrieben ohne besondere Gefahren und alljährlich für Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die besondere Gefahren aufweisen.

3 Für Einfamilienhäuser mit einem oder zwei Stockwerken erfolgen periodische Kontrollen gemäss dem Prinzip der Selbstkontrolle durch den Eigentümer aufgrund vom KAF erstellter Checklisten, die durch die Gemeinden abgegeben werden.

4 Die periodische Kontrolle ist vorgängig dem Eigentümer anzumelden. Seine Anwesenheit oder die einer von ihm bezeichneten Person ist erforderlich.

5 Die Kontrollorgane haben zu allen Lokalen Zutritt.

6 Die festgestellten Mängel sind unverzüglich der Gemeindebehörde und dem Eigentümer zu melden und es wird ihm eine angemessene Frist zu deren Behebung gesetzt.

7 Werden Mängel innert der Frist nicht behoben, sind sie durch das zuständige Gemeindeorgan dem KAF zu melden, das in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Ortsorganen die entsprechenden Massnahmen trifft.

8 Ist die Brand- oder Explosionsgefahr besonders gross, werden die notwendigen dringlichen Massnahmen getroffen, namentlich das Verbot zum Feuern, und gegebenenfalls die Einstellung des Betriebes und das Verbot, die Räumlichkeiten zu benutzen.

9 Wenn das KAF für das gleiche Gebäude mehrmals zu Kontrollen herbeigezogen wird, können die zusätzlichen Kontrollen dem Eigentümer verrechnet werden.

Art. 9 Abnahmekontrolle (Art. 11 GSFN)

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist ein Kontrollbericht, welcher durch den Sicherheitsbeauftragten, ein anderes durch den Gemeinderat bezeichnetes Organ oder allenfalls durch das KAF erstellt wird, der zuständigen Behörde zuzustellen, damit diese die Wohn- und Betriebsbewilligung erteilen kann.

Art. 10 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 1 Absatz 2

Art. A1-1 Technische Vorschriften (Art. 1 Abs. 2)

Die folgenden technischen Vorschriften sind anzuwenden: