1 Feuerungsanlagen entsprechen nicht den Anforderungen, wenn einer oder mehrere LRV-Grenzwerte überschritten werden. Dieser Zustand wird auf der Kontrollvignette festgehalten.
2
2bis Der zugelassene amtliche Kontrolleur teilt dem Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen die Feststellung der Nichtkonformität unverzüglich schriftlich mit.
3 Die Einregulierungsarbeiten müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Benachrichtigung über die Feststellung der Nichtkonformität durchgeführt werden.
4 Die Einregulierarbeiten werden vom Eigentümer oder vom bestimmten Verantwortlichen der Anlage einem anerkannten Feuerungsfachmann in Auftrag gegeben und sind innert der festgesetzten Frist auszuführen. Der Feuerungsfachmann bestätigt mit einem Messbericht, ob die Anlage einreguliert werden konnte oder nicht. Dieser Bericht ist zum einen dem Auftraggeber zuzustellen, zum anderen,
- a) *. wenn es für die Anlage einen jährlichen Wartungsvertrag gibt, an die DUW im Rahmen einer ordentlichen amtlichen Kontrolle, in den anderen Fällen an das für den Sektor zuständige Kaminfegerunternehmen;
- b) *. wenn es für die Anlage keinen jährlichen Wartungsvertrag gibt, an das für den Sektor zuständige Kaminfegerunternehmen, das den Bericht an die DUW weiterleitet.
5 Eine Sanierung wird durch die DUW verfügt, wenn die Anlage nicht durch eine einfache Regulierung eingestellt werden kann. Nach Erhalt der formellen Sanierungsverfügung und der roten Vignette, die die erleichterten Werte und die Frist für die Instandsetzung angibt, bringt der Eigentümer oder der bestimmte Verantwortliche die Vignette am Wärmeerzeuger an. Die Sanierungsfrist wird gemäss Artikel 10 der LRV festgelegt, wobei der Höhe der Grenzwertüberschreitung Rechnung zu tragen ist.
6 Die Sanierungsarbeiten müssen im Auftrag des Besitzers oder des bestimmten Verantwortlichen der Anlage innerhalb der Fristen ausgeführt werden. Wenn bei einer Zwischenkontrolle die Ergebnisse die während der Sanierungsfrist gewährten erleichterten Werte überschreiten, wird die Frist auf der Grundlage der geltenden Kriterien erneut geprüft. Gegebenenfalls wird eine neue Verfügung mit einer verkürzten Sanierungsfrist erlassen.
7 Nach der Inbetriebnahme einer neuen Anlage oder nach einer Sanierung wird eine Expertise erstellt, um die ordnungsgemässe Konformität der Anlage zu bestätigen. Der Expertisenbericht wird dem Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen und der DUW zugestellt.