520.200

Verordnung über den kantonalen Ersatzbeitragsfonds zugunsten der Zivilschutzbauten (VEBF)

vom 21. March 2012
(Stand am 01.01.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
  • eingesehen die Artikel 62 und 96 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG);
  • eingesehen das Gesetz über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 16. Juni 2010;
  • eingesehen der Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • eingesehen die Artikel 32, 33, 39 und 54 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG);
  • eingesehen die Artikel 43 und 49 der Verordnung zum Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 26. Januar 2011 (VAGZSG);
  • auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung begründet einen kantonalen Spezialfonds für den Bezug von Ersatzbeiträgen, die durch den Kanton im Fall von nicht realisierten Schutzplätzen einkassiert werden, in Anwendung der diesbezüglichen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen und zum Erhalt der finanziellen Beiträge im Fall einer Aufhebung von Schutzräumen des Zivilschutzes.

2 Dieser Fonds ist auch dazu bestimmt, die Fonds der Gemeinden aufzunehmen, die aus den Ersatzbeiträgen bestehen, die von diesen bis zum 31. Dezember 2011 eingezogen wurden, gemäss den im Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz festgelegten Modalitäten.

Art. 2 Zielsetzungen des Fonds

Der vorliegende Fonds verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  1. a. den Bau von öffentlichen Schutzräumen in Zonen mit einer ungenügenden Anzahl an Schutzplätzen;
  2. b. die Ausrüstung und die Modernisierung der öffentlichen Schutzräume;
  3. c) *. die Deckung der Unterhaltskosten der öffentlichen Schutzräume, welche die vom Bund gewährte Subvention überschreiten;
  4. d) *. die Finanzierung der Kosten für die Umnutzung der Schutzanlagen;
  5. e. die Modernisierung der privaten Schutzräume;
  6. f) *.
  7. g. die Finanzierung anderer Zivilschutzmassnahmen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

2 Organisation

Art. 3 Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds wird der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär anvertraut (nachstehend: die Dienststelle).

Art. 4 Kompetenzen

Unter Vorbehalt der Artikel 29 und folgende des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sowie der Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen ist die Dienststelle für die Verwaltung des Fonds zuständig. Sie muss insbesondere:

  1. a. dem Staatsrat den Voranschlag des Fonds vorschlagen;
  2. b. die Angelegenheiten in Bezug auf den Walliser Zivilschutz erledigen;
  3. c. die Angelegenheiten in Bezug auf die Spezialfonds der Ersatzbeiträge des kommunalen Zivilschutzes erledigen;
  4. d) *. die Anfragen um Finanzhilfe zu den im Bundesrecht und kantonalen Recht über den Zivilschutz vorgesehenen Bedingungen beantworten und die diesbezüglichen Auszahlungen sicherstellen;
  5. e. dem Staatsrat die Anpassung der Verwaltungsgebühren vorschlagen, damit die Inkasso- und Verwaltungskosten des vorliegenden Fonds gedeckt werden können.
Art. 5 Kontrollorgan

Die Kontrolle des Fonds wird durch das kantonale Finanzinspektorat gewährleistet.

Art. 6 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Ziviljahr.

3 Finanzierungsmittel

Art. 7 Finanzierungsmittel

Die Finanzierungsmittel des Fonds setzen sich wie folgt zusammen:

  1. a. die einkassierten Ersatzbeiträge, falls Schutzplätze nicht realisiert werden;
  2. abis) *. die Gemeindefonds, die sich aus den von ihnen bis zum 31. Dezember 2011 eingenommenen Ersatzbeiträgen zusammensetzen;
  3. b. der gesetzeskonform berechnete Ertrag der Interventionen zu Gunsten der Allgemeinheit;
  4. c. eventuelle Subventionen des Bundes;
  5. d. Vergütungszins des Fonds und Verzugszinsen;
  6. e. erhobene Verwaltungsgebühren und Verwaltungsbussen.
Art. 8 Vergütungszins und Verzugszins

1 Der Zinssatz des Vergütungszinses des Fonds wird auf der Grundlage des mittleren Zinssatzes der staatlichen Anlagen festgelegt.

2 Der von der kantonalen Finanzverwaltung angewandte Verzugszinssatz ist analog anwendbar.

3 Der Verzugszins läuft ab dem 30. Tag nach Erhalt der Rechnung.

Art. 9 Kosten

1 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden findet für die in Ausführung dieser Verordnung getroffenen Entscheide Anwendung.

2 Die erhobenen Kosten werden dem Fonds gutgeschrieben.

Art. 10 Verantwortliches Organ für die Erhebung

1 Die Dienstelle, über ihr kantonales Amt für Zivilschutz, ist beauftragt, die geschuldeten Ersatzbeiträge im Falle von nicht realisierten Schutzplätzen zu erheben.

2 Wenn der geschuldete Betrag nicht fristgerecht bezahlt wird, setzt die fakturierende Dienststelle das Verfahren mit Zahlungsaufforderung und Mahnung fort. Das weitere Vorgehen ist in der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren festgelegt.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Beschwerde

1 Gegen die Entscheide der Dienststelle kann beim Staatsrat innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides Beschwerde eingereicht werden.

2 Gegen die Entscheide des Staatsrats kann beim Kantonsgericht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides Beschwerde eingereicht werden.

3 Ausserdem ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Die Ersatzbeiträge werden ab dem 1. Januar 2012 vom Staat in Rechnung gestellt.

2 Die Gemeinden verrechnen die Ersatzbeiträge ab dem 31. Dezember 2011 nicht mehr.

3 Die von den Gemeinden verrechneten Ersatzbeiträge aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides müssen nach Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung dem kantonalen Fonds überwiesen werden.

4 Die Finanzierung des Baus von öffentlichen Schutzräumen sowie die mit der Erreichung der Zielsetzungen gemäss Artikel 2 Buchstaben a bis e verbundenen Kosten werden in erster Linie von den zurzeit bestehenden Fonds für Ersatzbeiträge der Gemeinden übernommen; der kantonale Spezialfonds kommt erst zum Zug, wenn der kommunale Fonds ausgeschöpft ist.

Art. 13 Inkraftsetzung

Die vorliegende Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt zusammen mit dem kantonalen Gesetz über den Zivilschutz rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.