520.110

Beschluss über den Betrag der Ersatzbeiträge für Schutzräume

vom 10. August 2016
(Stand am 01.01.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 61, 62 und 63 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG);
  • eingesehen Artikel 75 der Verordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (ZSV);
  • eingesehen die Artikel 26, 31 und 32 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG);
  • auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, *

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der vorliegende Beschluss legt die Höhe des Ersatzbeitrages fest, der bei nicht Verwirklichung der Schutzplätze geschuldet ist, sowie denjenigen bezüglich der verlangten Sicherheit bei Verwirklichung eines gemeinsamen Schutzraumes.

Art. 2 Ersatzbeiträge

Die Höhe des Ersatzbeitrages wird wie folgt festgelegt:

  1. a. 800 Franken je Platz bis zum 12. obligatorischen Schutzplatz;
  2. b. bis zum 15. Platz ist dieser Beitrag auf 740 Franken pro Platz reduziert;
  3. c. bis zum 17. Platz ist dieser Beitrag auf 720 Franken pro Platz reduziert;
  4. d. bis zum 20. Platz ist dieser Beitrag auf 680 Franken pro Platz reduziert;
  5. e. bis zum 23. Platz ist dieser Beitrag auf 650 Franken pro Platz reduziert;
  6. f. bis zum 26. Platz ist dieser Beitrag auf 625 Franken pro Platz reduziert;
  7. g. bis zum 29. Platz ist dieser Beitrag auf 605 Franken pro Platz reduziert;
  8. h. bis zum 32. Platz ist dieser Beitrag auf 585 Franken pro Platz reduziert;
  9. i. bis zum 35. Platz ist dieser Beitrag auf 570 Franken pro Platz reduziert;
  10. j. bis zum 38. Platz ist dieser Beitrag auf 555 Franken pro Platz reduziert;
  11. k. bis zum 41. Platz ist dieser Beitrag auf 545 Franken pro Platz reduziert;
  12. l. bis zum 44. Platz ist dieser Beitrag auf 535 Franken pro Platz reduziert;
  13. m. bis zum 47. Platz ist dieser Beitrag auf 525 Franken pro Platz reduziert;
  14. n. bis zum 50. Platz ist dieser Beitrag auf 515 Franken pro Platz reduziert;
  15. o. bis zum 53. Platz ist dieser Beitrag auf 505 Franken pro Platz reduziert;
  16. p. bis zum 74. Platz ist dieser Beitrag auf 500 Franken pro Platz reduziert;
  17. q. ab dem 75. Platz ist dieser Beitrag auf 495 Franken pro Platz reduziert.
Art. 3 * …
Art. 4 Sicherheiten

Der zu hinterlegende Betrag der Sicherheitsleistungen bei der Verwirklichung gemeinsamer Schutzräume entspricht den Ersatzbeiträgen.

Art. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Der vorliegende Beschluss hebt den gleich lautenden Beschluss vom 21. Dezember 2011 auf.

2 Der vorliegende Beschluss tritt nach seiner Publikation im Amtsblatt rückwirkend am 1. Januar 2012 in Kraft.