1 Die Baubewilligung kann erst nach dem Entscheid der Dienststelle über die Baupflicht eines Schutzraums, gegebenenfalls über die Höhe des Ersatzbeitrages oder die Befreiung von der Baupflicht, erteilt werden.
2 Für Arbeiten, welche die Pflicht zur Erstellung eines Schutzraums mit sich bringen, kann die Baubewilligung nicht vor der Genehmigung des Schutzraumprojektes durch die Dienststelle, gegebenenfalls vor Abschluss des Verfahrens nach Artikel 28 und 29, erteilt werden.
3 Der Entscheid über den Ersatzbeitrag stellt eine Auflage dar, die als Nebenklausel der Baubewilligung getrennt angefochten werden kann.
3bis Die Ausstellungsbehörde informiert die Dienststelle über die Baubewilligung.
4 Der Inhaber einer Baubewilligung oder sein Vertreter ist verpflichtet, der Dienststelle den Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen.
5 Für denjenigen, der es unterlässt, der Dienststelle den Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen, sind die in der kantonalen Baugesetzgebung vorgesehenen Strafbestimmungen analog anwendbar.