504.1

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (AGMG)

vom 11. February 1998
(Stand am 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG);
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Ausführungsgesetz bestimmt die Organisation und die Kompetenzen der mit der Anwendung des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung betrauten Behörden.

Art. 2 Behörden

1 Die mit der Anwendung des MG innerhalb des Kantonsgebietes betrauten Behörden sind:

  1. a. der Staatsrat;
  2. b. das zuständige Departement (nachfolgend: das Departement);
  3. c) *. die mit dem Militärwesen beauftragte Dienststelle;
  4. d. die Militärkreise;
  5. e. die Militärsektionen;
  6. f. die Gemeindebehörde.

2 Der Bund übt die Oberaufsicht über das Militärwesen aus.

Art. 3 Gebietsaufteilung

1 Das Kantonsgebiet wird in zwei Kreise aufgeteilt, der eine für das Oberwallis und der andere für das Unterwallis.

2 Die Kreise sind in Sektionen aufgeteilt. Ihre Anzahl sowie ihre Aufteilung zwischen den sprachlichen Regionen wird durch einen Beschluss des Staatsrates festgelegt.

Art. 4 Kompetenzen des Staatsrates

1 Der Staatsrat übt die allgemeine Aufsicht über alle dem Kanton obliegenden Militärbelange aus. Er erlässt die sich aus seiner Regierungsverantwortung ergebenden Verordnungen, Reglemente und Weisungen.

2 Wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Bewältigung schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit des Kantons nicht mehr ausreichen, ist der Staatsrat zuständig, um beim Bund den Einsatz eines Ordnungsdienstes im Sinne des Artikels 83 des MG anzufordern. Bei Zustimmung des Bundes bestimmt der Staatsrat den Einsatzauftrag nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder mit dem Oberbefehlshaber der Armee. Der Staatsrat teilt dem Grossen Rat so rasch als möglich mit, welche Massnahmen er trifft.

3 Der Staatsrat ernennt die Kreiskommandanten und die Sektionskontrollführer.

Art. 5 Kompetenz des Departements

Das Departement organisiert, verwaltet und koordiniert alle durch das MG vorgeschriebenen Aufgaben, welche nicht in die Zuständigkeit des Staatsrates fallen.

Art. 5a * Leistungsverträge und Zurverfügungstellung von Infrastrukturen

1 Der Kanton kann mit dem Bund Leistungsverträge über die Beauftragung mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt des Armeematerials im Sinne von Artikel 106a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 abschliessen.

2 Er kann mit dem Bund im Rahmen der Ausführung des vorerwähnten Bundesgesetzes andere Leistungsverträge, insbesondere über Leistungen bei der Bewirtschaftung, sowie Verträge über die Zurverfügungstellung oder die Vermietung von Infrastrukturen abschliessen.

3 Diese Verträge müssen für den Kanton den Grundsatz der Deckung der jeweiligen Kosten respektieren.

4 Die Zuständigkeit zum Abschluss solcher Verträge liegt beim Staatsrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat für jene Verträge, deren Bruttoausgaben zu Lasten des Kantons zehn Millionen Franken übersteigen.

5 Der Staatsrat kann seine Kompetenzen weder an das Departement noch an Dienststellen delegieren.

6 Die Verträge müssen die integrierte Mehrjahresplanung einhalten.

Art. 6 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat ist für den Erlass von anderen Anwendungsbestimmungen des MG und der Verordnungen des Bundesrates über die Landesverteidigung zuständig.

2 Er erlässt mittels Verordnung die Ausführungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, insbesondere über:

  1. a. die Anerkennung der militärischen Schiessvereine, die den durch die Bundesgesetzgebung gestellten Anforderungen auf diesem Gebiet entsprechen;
  2. b. die Ernennung der kantonalen Schiesskommissionen;
  3. c. die Aufsicht über das Schiesswesen und die Sicherheitsmassnahmen;
  4. d. die für die Anordnung von disziplinarischen Sanktionen zuständigen Behörden.
Art. 7 Verfahren

Unter Vorbehalt des Bundesrechts und der Sondergesetzgebung wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) geregelt.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Ausführungsgesetz, welches für die Anwendung übergeordneten Rechts absolut notwendig ist, unterliegt nicht dem Referendum.

2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.