Inhaltsverzeichnis

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Verordnung über die Aufsicht des Schiesswesens, die Schiessanlagen und die zuständigen Behörden, die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen zuständig sind (VASDS)

vom 25. November 1998
(Stand am 01.01.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 23 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) vom 15. November 2004;
  • eingesehen Artikel 6 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 11. Februar 1998 (AGMG);
  • auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung hat den Zweck:

  1. a. die Bestimmungen des Bundesrechtes über das Schiesswesen und die Schiessanlagen zu verdeutlichen und zu ergänzen;
  2. b. die Grundsätze und die Anforderungen betreffend die Aufsicht des Schiesswesens und die Sicherheitsmassnahmen festzulegen;
  3. c) *. die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen aufgrund des Militärstrafgesetzes und der Bundesverordnung über die Militärdienstpflicht zuständigen Behörden zu bezeichnen.
Art. 2 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung kommt zur Anwendung:

  1. a. bei Bundesübungen, freiwilligen Schiessübungen, Schiesskursen und Combatschiessen, welche ausser Dienst mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition durchgeführt werden;
  2. b) *. bei Schiessen, bei denen keinerlei Ordonnanzmunition verschossen wird namentlich Kleinkaliber-, Druckluft-, Vorderlader-, Bogen-, Armbrust-, Jagdschiessen, Dynamic-Shooting, Paintball, Airsoft und Trapschiessen (nachstehend: Sportschiessen).

2 Das Schiessen mit Jagdwaffen für die Jagdpraxis fällt nicht unter diese Verordnung; es untersteht der Spezialgesetzgebung.

3 Sie ist auf Entscheide der kantonalen Militärbehörden im Bereich der disziplinarischen Sanktionen anwendbar.

Art. 3 Gesetzeslücken

1 Bei fehlenden anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen handelt die Behörde im Sinne der Regeln, die sie als Gesetzgeber erlassen würde.

2 Sie orientiert sich an Lösungen der geltenden Rechtsprechung, an den Grundsätzen der vorliegenden Verordnung, an der Gesetzgebung und den Weisungen des Bundes sowie an den Vorschriften und Regeln des Schweizerischen Schiesssportverbandes und den Vorschriften und Weisungen der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine.

3 Die behördlichen Interventionen müssen im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfolgen.

2 Aufsicht des Schiesswesens und Schiessanlagen

2.1 Zuständige Behörden

Art. 4 Zuständigkeit des Staatsrates

1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht in sämtlichen Angelegenheiten des Schiesswesens, welche in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen.

2 Er nimmt die Befugnisse wahr, welche ihm mit der vorliegenden Verordnung übertragen werden.

Art. 5 Zuständigkeit des Departements

1 Das Departement, welchem das Militärwesen unterstellt ist (nachstehend: Departement), in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Departementen, ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.

2 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird es zu diesem Zwecke unterstützt durch:

  1. a. die eidgenössischen Schiessoffiziere;
  2. b. die Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen;
  3. c) *. das Kreiskommando;
  4. d. die Kantonspolizei;
  5. e) *. die Gemeindebehörden;
  6. f) *. die für die Jagd zuständige kantonale Dienststelle;
  7. g) *. kantonale Experten für Sportschiessanlagen.

3 Das Departement nimmt sämtliche Befugnisse wahr, welche ihm mit der vorliegenden Verordnung erteilt werden und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.

2.2 Schiesskreise

Art. 6 Eidgenössische Schiesskreise

Die zuständige Bundesbehörde legt die eidgenössischen Schiesskreise fest und ernennt im Einvernehmen mit dem Staatsrat für jeden Kreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, welcher ihr direkt unterstellt ist.

Art. 7 Kantonale Schiesskreise

1 Die kantonalen Schiesskreise werden durch den Staatsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes gebildet. Ihre Zahl und die Verteilung auf die sprachlichen Regionen werden mit einem Entscheid des Staatsrates festgelegt.

2 Jeder Kreis wird durch den Präsidenten einer kantonalen Schiesskommission verwaltet, welchem zur Kontrolle der Vereine die notwendige Zahl Mitglieder zur Seite gestellt werden.

2.3 Kantonale Schiesskommissionen

Art. 8 Befugnisse

1 Es werden kantonale Schiesskommissionen gebildet für die Beaufsichtigung des Schiessbetriebes der ihnen unterstellten Vereine.

2 Die kantonalen Schiesskommissionen sind verantwortlich für den Kontrollbericht und die Kontrolle des Schiessberichtes.

3 Die Präsidenten und die Mitglieder der Kommissionen arbeiten nach den gesetzlichen Vorschriften des Bundes und den Weisungen des eidgenössischen Schiessoffiziers. Sie orientieren den eidgenössischen Schiessoffizier über die Verwaltung der Vereine, den Schiessbetrieb und den Unterhalt der Schiessanlagen in ihrem Kreis. Der eidgenössische Schiessoffizier erstattet Bericht an das Departement.

Art. 9 Ernennung und Entschädigungen

1 Der Präsident und die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen werden vom Departement für die Dauer von 4 Jahren ernannt.

2 Der Präsident und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen werden vom Bund entschädigt.

2.3a Kantonaler Experte für Sportschiessanlagen

Art. 9a * Kantonaler Experte

1 Das Departement ernennt für jede Sprachregion einen kantonalen Experten für Sportschiessanlagen für die Dauer von 4 Jahren.

2 Der kantonale Experte für Sportschiessanlagen untersteht der Aufsicht des Departements.

3 Seine Aufgaben entsprechen den in der Bundesverordnung des VBS über die Eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen festgelegten Aufgaben des eidgenössischen Schiessoffiziers, bezogen auf Sportschiessanlagen.

Art. 9b * Vergütung

1 Die für die eidgenössischen Schiessoffiziere geltenden Tarife gemäss Anhang 2 der Bundesverordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen gelten auch für die Vergütung der kantonalen Experten für Sportschiessanlagen.

2 Die kantonalen Experten für Sportschiessanlagen führen eine Buchhaltung mit den Belegen und Quittungen im Original und stellen sie dem Departement bis 31. Januar des folgenden Jahres zur Kenntnisnahme zu.

2.4 Schiessanlagen

Art. 10 300-m-Schiessanlagen

1 Die Zuweisung und die Einrichtung von 300-m-Schiessanlagen für die Bundesübungen und die freiwilligen Übungen mit Ordonnanzmunition sind Sache der Gemeinden. Für alle übrigen Schiessanlagen besteht diese Pflicht nicht.

2 Das zuständige eidgenössische Departement kann ausnahmsweise Schiessanlagen mit einer kürzeren Schusslinie bewilligen. Die Anforderungen betreffend den Bau und die Sicherheit werden von Fall zu Fall durch den eidgenössischen Schiessplatzexperten in Zusammenarbeit mit dem eidgenössischen Schiessoffizier festgelegt.

Art. 11 Gemeinschafts- und Regionalschiessanlagen

1 Damit rationeller gebaut und das vorhandene Gelände besser ausgenützt sowie dem Umweltschutz Rechnung getragen werden kann, ist der Staatsrat ermächtigt, mehrere Gemeinden zu verpflichten, sich zusammenzuschliessen und eine Gemeinschaftsanlage zu errichten und zu betreiben.

2 Der Staatsrat ist zuständig für die Zuweisung von Schiessanlagen.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

Art. 12 Sportschiessanlagen

1 Die Genehmigung und Kontrolle von Sportschiessanlagen liegt in der Zuständigkeit des Departements.

2 Wenn immer möglich, müssen diese Anlagen denjenigen entsprechen, auf denen mit Ordonnanzmunition geschossen wird. Vorbehalten bleiben die von den nationalen Verbänden und Dachverbänden herausgegebenen technischen Normen, die für jede Schiesstätigkeit gelten.

3 Das Departement kann die Meinung des kantonalen Experten für Sportschiessanlagen einholen.

4 Der kantonale Experte für Sportschiessanlagen prüft die Schiessanlagen insbesondere gemäss der Bundesverordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst, den Vorschriften und Richtlinien der Unfallversicherung der Schweizerischen Schützenvereine und denjenigen der nationalen Verbände und Dachverbände.

Art. 13 Enteignungsrecht

1 Für den Bau von Schiessanlagen, die im allgemeinen Interesse sind, verfügt die Gemeinde über ein Enteignungsrecht gemäss kantonalem Gesetz.

2 Dieses Recht kann vom zuständigen eidgenössischen Departement des Bundes erteilt werden, sofern die kantonale Gesetzgebung das Enteignungsrecht nicht vorsieht.

Art. 14 Bewilligung

1 Die Ausscheiden einer Schusslinie sowie die Realisierung, der Umbau, der Abbruch und Wiederaufbau einer Schiessanlage unterliegen einer Baubewilligung.

2 Die Schusslinie und die Schiessanlage müssen den Bestimmungen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und dem Baurecht entsprechen.

3 Die Bewilligung unterliegt dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren, ergänzt durch die Bestimmungen des Bewilligungsverfahrens des Bundes und der vorliegenden Verordnung.

4 Die Baubewilligung kann erst erteilt werden, nachdem das Departement über die Sicherheit der Schiesslinie und der Schiessanlage entschieden hat. Der Spezialentscheid des Departements behält das ordentliche Baubewilligungsverfahren vor.

Art. 15 Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage

1 Die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage wird vom Departement verfügt. Die Sperrung kann entweder auf Antrag der Eigentümer oder zwangsweise, wenn die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, erfolgen.

2 Der eidgenössische Schiessoffizier oder der kantonale Experte für Sportschiessanlagen kann aus sicherheitstechnischen Gründen die provisorische Sperrung einer Schiessanlage bis zum Entscheid des Departements anordnen.

3 Schiessanlagen für Bundesübungen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen oder bei denen der vorschriftsgemässe Zustand erstellt werden kann, dürfen erst aufgehoben werden, wenn betriebsbereite Ersatzanlagen vorhanden sind.

2.5 Schiessvereine

Art. 16 Anerkannte Schiessvereine

1 Nur die vom Departement anerkannten Schiessvereine dürfen Schiessübungen und Ausbildungskurse im Sinne der Vorschriften des Bundes durchführen; dieses holt die Vormeinung des eidgenössischen Schiessoffiziers und der kantonalen Schiesskommission ein.

2 Es können nur Vereine anerkannt werden, die:

  1. a. den Artikeln 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entsprechen;
  2. b. den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
  3. c. mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
  4. d. mit mindestens 15 Mitgliedern, Pistolensektionen mit mindestens acht Mitgliedern, an Bundesübungen teilnehmen; das Departement kann nur aus zwingenden Gründen Ausnahmen bezüglich Mindestanzahl von Mitgliedern bewilligen;
  5. e. Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
  6. f. einem Landesschützenverband angehören, der vom zuständigen eidgenössischen Departement anerkannt ist;
  7. g) *. über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen, deren Höhe in den allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung der Schweizerischen Schützenvereine festgelegt ist;
  8. h. eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.

3 Sie unterstehen den Bestimmungen des Bundesrechts und der vorliegenden Verordnung sowie sämtlichen vom Departement erlassenen Weisungen, Vorschriften und dienstlichen Verfügungen.

4 Schiessen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition dürfen nur unter der Verantwortung eines anerkannten Schiessvereines, dessen Statuten vom Departement genehmigt wurden und auf anerkannten Schiessanlagen, durchgeführt werden.

Art. 17 Statuten

1 Die Muster-Statuten für Schiessvereine des Schweizerischen Schiesssportverbandes enthalten die wichtigsten Aufgaben der Schiessvereine und ihrer Mitglieder. Sie dienen als Wegleitung für die Aufstellung der Vereinsstatuten.

2 Die Statuten und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Departement.

Art. 18 Entzug der Anerkennung und Auflösung

1 Auf Antrag des eidgenössischen Schiessoffiziers kann das Departement einem Schiessverein, welcher sich nicht an die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften hält, die Anerkennung entziehen.

2 Jegliche Auflösung eines anerkannten Schiessvereins muss dem Departement formell vom Vorstand mitgeteilt werden und auf Kosten des Vereins im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Art. 19 Schiesstage für das obligatorische Programm

Die Schiessvereine übermitteln dem Departement durch die Schiessoffiziere jährlich vor Beginn der Schiesssaison die Daten für die Durchführung des obligatorischen Programmes sowie der übrigen Schiessen. Sie veröffentlichen die Daten und Schiessorte anhand von Anschlägen über die Gemeinde, welche diese an den dafür vorgesehenen Orten anbringen.

2.6 Pflichten der Gemeinden und der Schiessvereine

Art. 20 Pflichten der anerkannten Schiessvereine

1 Die anerkannten Schiessvereine sind für die Einhaltung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften bezüglich der zu treffenden Sicherheitsmassnahmen anlässlich von Schiessübungen verantwortlich.

2 Die Vereine sind namentlich verantwortlich für:

  1. a. die Kontrolle der Betriebssicherheit (strikte Beachtung der Vorschriften betreffend die Leitung des Schiessbetriebes und Anwendung aller Anordnungen zur Unfallverhütung und zur Sicherheit der Schützen und des Publikums);
  2. b. das Beachten des Verbotes für das Seriefeuerschiessen für alle Distanzen;
  3. c. das Absperren der Strassen und Wege in den Gefahrenzonen.

3 Vorbehalten bleibt insbesondere das Recht des Departements, zusätzliche Schutzmassnahmen vorzuschreiben, falls sich diese als notwendig erweisen.

Art. 21 Schiessbetrieb

1 Die anerkannten Schiessvereine sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften über die Leitung und das Kommando der Schiessübungen strikte befolgt werden und dass sämtliche Massnahmen zur Unfallverhütung, zur Verringerung allfälliger Folgen und zur Sicherheit der Schützen, der Schreiber und des Publikums getroffen werden.

2 Die anerkannten Schiessvereine sind gehalten, die vom Schweizerischen Schiesssportverband erlassenen Regeln, die Vorschriften der Unfallversicherung der Schweizerischen Schützenvereine sowie diejenigen ihrer jeweiligen Verbände und Dachverbände zu beachten.

Art. 22 Pflichten der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Sicherheitsmassnahmen bei der Schusslinie und bei der Schiessanlage gemäss den Vorschriften des Bundesrechts zu beachten.

2 Die zweckdienlichen Einrichtungen von 300-m-Schiessanlagen fallen zu Lasten der Gemeinden, insbesondere:

  1. a. der für die Erstellung einer Schiessanlage mit den Zugangswegen und Parkplätzen notwendige Landerwerb oder die Pacht;
  2. b. die Errichtung der notwendigen Dienstbarkeiten und deren Eintrag im Grundbuch.

3 Sie sind insbesondere für den Bau, den Unterhalt und die Erneuerung der Schiessanlage im eigentlichen Sinne verantwortlich, nämlich:

  1. a. das Schützenhaus mit Schiessraum, Waffenreinigungsmöglichkeit, Büro, sanitäre Einrichtungen und Munitionsmagazin;
  2. b. die elektrischen Einrichtungen, gegebenenfalls die Verbindungsmöglichkeiten mit dem Scheibenstand (Läute- oder Lichtsignaleinrichtungen);
  3. c. die notwendigen Lärmschutzmassnahmen nach der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV);
  4. d. den Scheibenstand für Zugscheiben oder elektronische Scheiben mit allen Nebeneinrichtungen;
  5. e. die Scheibenzüge und -rahmen oder elektronische Scheiben;
  6. f. den Kugelfang und Wall vor den Scheiben mit den vorgeschriebenen Panzerplatten;
  7. g. die Hoch-, Tief- und Seitenblenden mit der vorschriftsgemässen Panzerung und den allenfalls notwendigen Verkleidungen. Die Errichtung gleicher Anschlaghöhen für die drei Schiessstellungen, sofern vorhandene Blenden dies erfordern;
  8. h. die Absperr- und Warnsignaleinrichtungen.

4 Die Beteiligung mit einem angemessenen Betrag an einer Gemeinschaftsschiessanlage für die Gemeinden, die über keine eigene Anlage verfügen, wird durch das Bundesrecht geregelt.

Art. 23 Pflichten der Schiesssportvereine

1 Die Vorschriften über die Aufsicht des Schiesswesens und die Sicherheitsmassnahmen gelten ebenfalls für die Schiesssportvereine.

2 Zur Deckung von Schäden, die bei Schiessübungen entstehen, schliessen die Schiesssportvereine eine Haftpflichtversicherung ab, deren Versicherungsbetrag dem in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine vorgesehenen Betrag entsprechen muss.

3 Ein Exemplar der Versicherungspolice, mit folgender Klausel, muss beim Departement hinterlegt werden: "Der Versicherer unterrichtet das Departement über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung frühestens am Tag, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen."

4 Schiessübungen auf allen Sportschiessanlagen können nur mit einer Bewilligung des Departements durchgeführt werden. Das Departement wird vorgängig auf Kosten des veranstaltenden Vereins die Meinung des kantonalen Experten für Sportschiessanlagen über die Sicherheit einholen.

5 Die Veranstaltung solcher Schiessübungen bei Volksfesten und öffentlichen Anlässen in Privatständen sind jedoch verboten, einzig Schiessübungen mit Druckluftgewehren sind gestattet.

2.7 Verfahren und Rechtsmittel

Art. 24 Hinweis

1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 sind anwendbar.

2 Das Verfahren betreffend die Expropriation und die Baubewilligung wird in der spezifischen Gesetzgebung geregelt.

Art. 25 Rekursrecht

Die anerkannten Schiessvereine und die Schiesssportvereine können gegen die Entscheide des Departements innerhalb von 30 Tagen beim Staatsrat Rekurs einreichen.

3 Zuständige Behörden, die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen zuständig sind

Art. 26 Zuständigkeit des Kreiskommandanten

1 Der Kreiskommandant ist die kantonale Militärbehörde, die für die Anordnung und den Vollzug von Disziplinarstrafen, die das Militärstrafgesetz und die Bundesverordnung über die Militärdienstpflicht im Falle von ausserdienstlichen Disziplinarfehlern vorsieht, zuständig ist.

2

3

Art. 27 Zuständigkeit des Departements

1 Gegen Entscheide des Kreiskommandanten ist das Departement die zuständige Beschwerdeinstanz.

2 Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lauten, kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben.

3

Art. 28 Verfahren

Das Verfahren und die Rechtsmittel sind durch das Militärstrafgesetz geregelt.

4 Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss über die Schiessvereine und die Aufsicht des Schiesswesens vom 16. Februar 1977 und der Beschluss betreffend die Ernennung der Behörde, die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen aufgrund des Militärstrafgesetzbuches und der Verordnung über das militärische Kontrollwesen zuständig sind, vom 7. Februar 1980 wird aufgehoben.

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1 Beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden die laufenden Verfahren nach neuem Recht behandelt.

2 Die Genehmigung und die Kontrolle von Anlagen für sonstige Schiesstätigkeit unterliegt dem neuen Recht.

3 Die Schiessanlagen, die den gesetzlichen Vorschriften des Bundes nicht entsprechen, müssen innerhalb der vom Bundesgesetz vorgesehenen Frist saniert werden.

Art. 31

Die vorliegende Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 11. Februar 1998 (AMG) in Kraft.