1 Die Vorschriften über die Aufsicht des Schiesswesens und die Sicherheitsmassnahmen gelten ebenfalls für die Schiesssportvereine.
2 Zur Deckung von Schäden, die bei Schiessübungen entstehen, schliessen die Schiesssportvereine eine Haftpflichtversicherung ab, deren Versicherungsbetrag dem in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine vorgesehenen Betrag entsprechen muss.
3 Ein Exemplar der Versicherungspolice, mit folgender Klausel, muss beim Departement hinterlegt werden: "Der Versicherer unterrichtet das Departement über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung frühestens am Tag, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen."
4 Schiessübungen auf allen Sportschiessanlagen können nur mit einer Bewilligung des Departements durchgeführt werden. Das Departement wird vorgängig auf Kosten des veranstaltenden Vereins die Meinung des kantonalen Experten für Sportschiessanlagen über die Sicherheit einholen.
5 Die Veranstaltung solcher Schiessübungen bei Volksfesten und öffentlichen Anlässen in Privatständen sind jedoch verboten, einzig Schiessübungen mit Druckluftgewehren sind gestattet.