Inhaltsverzeichnis

501.100

Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (VBBAL)

vom 18. December 2013
(Stand am 01.01.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28 März 1996 (GORBG);
  • eingesehen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013;
  • auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

In dieser Verordnung sollen die Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen ausgeführt und ergänzt werden (nachstehend: das Gesetz).

Art. 2 Glossar

Im Glossar im Anhang 1 werden die spezifischen Begriffe des Bereichs des Bevölkerungsschutzes und der Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen erläutert.

Art. 3 Einsatzgrundsätze

Die Massnahmen, die in einer besonderen und in einer ausserordentlichen Lage ergriffen werden müssen, werden nach den Grundsätzen der Subsidiarität, der Solidarität und der Verhältnismässigkeit vorbereitet und durchgeführt.

Art. 4 Aufrechterhaltung der Verwaltungstätigkeit

1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden stellen in besonderen und ausserordentlichen Lagen einen minimalen öffentlichen Dienst sicher.

2 Sie stellen eine Prioritätenordnung auf für die Verwaltungstätigkeiten, die sichergestellt werden müssen.

3 Sie wirken an der Vorbereitung und an der Durchführung dieser Tätigkeiten mit.

2 Zuständige Behörden

Art. 5 Vorbereitungs- und Koordinationsmassnahmen

1 Das Departement, dem die Sicherheit unterstellt ist, koordiniert die Vorbereitung, die Planung, die Ausbildung und die Tätigkeiten, so dass die Einsatzmittel, die Infrastrukturen und deren Anlagen optimal eingesetzt werden können.

2 Es übt diese Zuständigkeiten über die Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär (nachstehend: die Dienststelle) und das Koordinationsorgan aus.

Art. 6 Koordinationsorgan

1 Das Koordinationsorgan, das der Dienststelle zur Verfügung steht, ist das Kantonale Amt für Bevölkerungsschutz (nachstehend: KABS). Dieses ist als ständiges Verwaltungsorgan in das Kantonale Führungsorgan (nachstehend: KFO) integriert.

2 Das KABS unterstützt die betreffenden Departemente des Staates, die Gemeinden und die öffentlichen und privaten Organisationen bei der Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen.

Art. 7 Versorgung

1 Das Departement, dem die Volkswirtschaft unterstellt ist, wird mit den Massnahmen beauftragt, mit denen die Versorgung des Kantons mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sichergestellt werden kann.

2 Es übt seine Zuständigkeiten über die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit aus.

3 Zwingende Präventionsmassnahmen

Art. 8 Zuständige Behörden

Ermächtigt, zwingende Präventionsmassnahmen anzuordnen, sind:

  1. a. das KFO;
  2. b. die Gemeinderäte, es sei denn, diese hätten ihrem Führungsorgan für diese Aufgabe eine ausdrückliche Delegation erteilt.
Art. 9 Verfahren

1 Die zuständige Behörde stellt den Betroffenen bei der Durchführung der zwingenden Präventionsmassnahme die Verfügung zu.

2 Im Notfall, wenn die Verfügung nicht im Besitz des Ausführungsorgans ist, werden die Betroffenen über den Grund und den Zweck der zwingenden Präventionsmassnahme in Kenntnis gesetzt. Diese, die beispielsweise in einem Evakuationsbefehl bestehen kann, kann über die üblichen Informationskanäle verbreitet werden (Verfahren "Information Catastrophe Alarme Radio Organisation", nachstehend: ICARO).

3 Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei gilt ausserdem für die Einsätze der Kantonspolizei.

4 Kantonales Führungsorgan (KFO)

4.1 Organisation

Art. 10 Grundsätze

1 Das KFO hängt administrativ vom Departement, das für die Sicherheit zuständig ist, ab.

2 Das KFO wird vom Chef der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär geleitet.

3 Ihm gehören Mitarbeiter der Kantonsverwaltung und deren Anstalten sowie Fachleute und das nötige Betriebspersonal an.

4 Die Mitglieder des KFO werden vom Staatsrat für eine Amtsperiode ernannt. Ihre Zugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Dienstverhältnis. Auf ausdrückliches Gesuch, das sich auf wichtige Gründe stützt, können sie auf Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vorzeitig entlassen werden.

5 Das KFO setzt sich aus folgenden Grundbereichen zusammen, denen folgende Fachzellen angehören:

  1. a. Adjutantur (ständiges Verwaltungsorgan);
  2. b. rechtliche und finanzielle Angelegenheiten und Personalverwaltung;
  3. c. Leitung der Information und der Kommunikation;
  4. d. Leitung des Nachrichtendienstes;
  5. e. Leitung der Operationen (Zellen: Polizei, Rettung und Unterstützung, Gesundheitswesen);
  6. f. Leitung der Logistik (Zellen: Logistik und wirtschaftliche Versorgung, technische Dienste);
  7. g. territoriale Koordination;
  8. h. Führungshilfe (Zellen: Übermittlung, nukleare, biologische und chemische Bedrohung, wissenschaftliche Krisenzelle für Naturgefahren (nachstehend CERISE)).

6 Der Chef des KFO kann die Organisation des Stabs der Lage anpassen.

Art. 11 Verfügbarkeit

1 Jedes Mitglied des KFO stellt abwechselnd mit seinem Stellvertreter sicher, dass es jederzeit verfügbar und erreichbar ist.

2 Der Vorsteher des Departements, dem die Sicherheit unterstellt ist, (nachstehend: der Departementsvorsteher) genehmigt die organisatorischen und technischen Bestimmungen, die das KFO ergreift, um dafür zu sorgen, dass es jederzeit erreichbar ist.

4.2 Aufgaben

Art. 12 Vorbereitung und Führung

Das KFO:

  1. a. erstellt die nötigen Notfallplanungen auf der Grundlage der bekannten Gefahren;
  2. b. stellt die Führung auf Kantonsebene sicher und setzt die im Kanton verfügbaren Mittel, einschliesslich der vertraglich garantierten privaten Mittel, und die zusätzlichen Mittel des Bundes und der Kantone auf dem ganzen Kantonsgebiet ein;
  3. c. ordnet die angemessenen Notfallmassnahmen an;
  4. d. übernimmt die Führung auf Gemeindeebene, wenn diese schwach ist;
  5. e. stellt eine Verbindung mit den geschädigten Gemeinden sicher;
  6. f. beantragt dem Staatsrat oder im Fall einer Delegation dem Departementsvorsteher, interkantonale, eidgenössische oder grenzüberschreitende Hilfe in Anspruch zu nehmen;
  7. g. sorgt für die Versorgung der kritischen Infrastrukturen mit Hilfsenergie.
Art. 13 Information

1 Das KFO:

  1. a. stellt in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, den betreffenden Departementen und der Gemeinden die Koordination und die Verbreitung der Information der Bevölkerung sicher;
  2. b. es ordnet für die Ereignisse, für deren Bewältigung es zuständig ist, den Alarm an, um der Bevölkerung Verhaltensanweisungen zu geben;
  3. c. teilt nach jeder Alarmierung und jeder Verbreitung von Verhaltensanweisungen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Zentrale das Ende, die Verringerung oder die Aufhebung der Gefahr mit;
  4. d. leitet die Kommunikation mit den zuständigen Dienststellen des Staates;
  5. e. informiert regelmässig den Staatsrat oder im Fall einer Delegation den Departementsvorsteher über die Entwicklung der Lage und die getroffenen Massnahmen.

2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Information der Öffentlichkeit und der Behörden bleiben vorbehalten.

Art. 14 Bericht an den Staatsrat

Das KFO erstellt nach einer besonderen oder ausserordentlichen Lage einen schriftlichen Bericht an den Staatsrat über seine Tätigkeiten und über die zu treffenden Korrekturmassnahmen.

5 Gemeindeführungsstab und Regionaler Führungsstab (nachstehend: GFS und RFS)

Art. 15 Organisationsgrundsätze

1 Der GFS und der RFS umfassen vor allem folgende Zellen:

  1. a. Auskünfte (Verfolgen der Lage);
  2. b. Adjutantur und Kanzlei;
  3. c. Information;
  4. d. Chef Einsatz;
  5. e. Ordnung und Sicherheit;
  6. f. Rettung und Unterstützung;
  7. g. Gesundheitswesen und Hilfe;
  8. h. technische Dienste;
  9. i. Logistik;
  10. j. Naturgefahren.

2 Der GFS oder der RFS wird von einem Stabschef geführt.

Art. 16 Vorbereitung und Führung

Der GFS oder der RFS:

  1. a. erstellt mit der Unterstützung des KABS die nötigen Notfallplanungen je nach den bekannten Gefahren auf seinem Gebiet, namentlich die Planung des Einsatzes der mobilen Alarmmittel. Eine Kopie der Planungen wird dem KABS übermittelt;
  2. b. stellt die Führung auf Gemeindeebene sicher, setzt seine Mittel und die vertraglich garantierten Mittel ein. Die kantonalen Sanitätsmittel können bei der Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale 144 angefordert werden;
  3. c. fordert bei den Nachbargemeinden zusätzliche Mittel an;
  4. d. fordert beim KFO zusätzliche Mittel und dessen Unterstützung an;
  5. e. erstellt den Stand der Lage und ergreift die nötigen Massnahmen, damit die Bevölkerung die dringend nötigen Bedürfnisse decken kann und über angemessene Lebensgrundlagen verfügt.
Art. 17 Information

1 Der GFS oder der RFS:

  1. a. stellt die Verbreitung der Information an die Öffentlichkeit sicher und kann sich von der Kantonspolizei unterstützen lassen;
  2. b. ordnet für die Ereignisse, für die er zuständig ist, den Alarm für die Verbreitung von Verhaltensanweisungen (ICARO) an;
  3. c. informiert das KFO regelmässig über die Entwicklung der Lage und die ergriffenen Massnahmen.

2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Information der Öffentlichkeit und der Behörden bleiben vorbehalten.

Art. 18 Einsatzleiter

1 Der Einsatzleiter ist im GFS oder RFS integriert, sobald diese aufgeboten werden.

2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen wird seine Rolle vom internen Reglement des Führungsorgans bestimmt.

3 Falls der Einsatzleiter nicht gleichzeitig als Stabschef amtet, ist er diesem unterstellt.

4 In ordentlichen Lagen stellt der Einsatzleiter je nach Art des Ereignisses die Führung gemäss den auf Kantonsebene vorgegebenen Standards sicher. Diese Standards werden in enger Zusammenarbeit mit den Partnern erarbeitet, die vom Ersteinsatz betroffen werden. Diese werden gemäss den internen Ausbildungskonzepten ihrer Organisation instruiert.

5 Auf Ersuchen des Einsatzleiters setzt die kantonale Zentrale oder die Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale 144 die nötigen Mittel für den Ersteinsatz ein.

6 Ausserdem fallen die Anordnungen, die in einer normalen Lage getroffen werden müssen, unter die Gesetzgebung über die Partner des Bevölkerungsschutzes.

Art. 19 Gemeindereglement

Das Gemeindereglement legt namentlich folgende Punkte fest:

  1. a. die Detailorganisation und regelt auf der Grundlage der oben festgehaltenen Grundsätze die Aufgaben des GFS oder des RFS genau;
  2. b. die Aufgaben des Stabschefs und dessen finanziellen Kompetenzen;
  3. c. die Aufgaben des Einsatzleiters;
  4. d. die Entschädigung und die Versicherungsdeckung der Mitglieder;
  5. e. das Aufsichtsorgan.

6 Mittel

Art. 20 Anforderung

Die Nachbargemeinden, der Kanton und der Bund helfen nur auf Ersuchen des vom Ereignis betroffenen Gemeinwesens und wenn es sich abzeichnet, dass die Gemeindemittel nicht ausreichen oder nicht angemessen sind.

Art. 21 Mobilmachung und Einsatz der Führungsorgane

1 Jedes Führungsorgan stellt die Mobilmachung mit Hilfe des kantonalen Alarmsystems sicher.

2 Die Gemeinden führen in Zusammenarbeit mit dem KABS eine Liste der Unternehmen nach, die in ihrem Kompetenzbereich zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen könnten und die sie zu Hilfe nehmen könnten, wenn die eigenen Mittel erschöpft sind.

3 Es wird auf Gemeinde- und Kantonsebene ein Verzeichnis der Fahrzeuge, Tiefbaumaschinen, Materialien, Räumlichkeiten und weiterer Güter erstellt, die in besonderen und ausserordentlichen Lagen wahrscheinlich gebraucht werden.

4 Der Staat stellt den Gemeinden, den Führungsorganen und den Partnern des Bevölkerungsschutzes eine Informatikplattform zur Verfügung, mit der die Planung nach Absatz 1, 2 und 3 rationell und zentral verwaltet werden kann.

Art. 22 Private Güter

1 Der Zugriff zu unbedingt nötigen privaten Gütern muss in erster Linie vertraglich sichergestellt werden.

2 Fehlt eine Einigung über die Entschädigung, so gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Requisition.

Art. 23 Kommunikationsmittel

1 Die Kantonspolizei wird mit dem Betrieb, der Überwachung und dem Unterhalt der Funkkommunikationsnetze (Polycom) beauftragt.

2 Gemäss den Modalitäten, die vom Staatsrat und den interessierten Parteien vertraglich vereinbart wurden, stellt der Staat den Führungs- und Alarmorganen sowie den Partnerorganisationen sein Polycom-Netz zur Verfügung.

3 Die Betriebskosten des Polycom-Netzes werden zu 70 Prozent von den kantonalen Partnern und zu 30 Prozent von den Gemeinden getragen.

4 Sie werden im Verhältnis zur Wohnbevölkerung auf die Gemeinden verteilt und auf Basis der Betriebsrechnung des Vorjahres in Rechnung gestellt.

Art. 24 Führungseinrichtungen

1 Um die Führung unter allen Umständen sicherzustellen, werden angemessene Räumlichkeiten und zuverlässige Telematikmittel, die mit jenen der verschiedenen Partner des Kantons, der Gemeinden und des Bundes kompatibel sind, eingerichtet.

2 Der Staatsrat stellt auf kantonaler Ebene die nötigen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Führung zur Verfügung.

3 Die örtlichen Behörden stellen die nötigen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Führung durch einen Gemeinde- oder regionalen Stab zur Verfügung.

4 Diese müssen Sicherheits- und Dauerbetriebskriterien entsprechen, bei denen die anerkannten Gefahren im Kanton berücksichtigt werden.

5 Die Zivilschutzbauten werden den GFS und den RFS zur Verfügung gestellt, Bundesrecht bleibt vorbehalten.

7 Warnungs- und Alarmorgan

Art. 25 Kantonales Warnungs- und Alarmorgan

Das Kantonale Organ umfasst, für die Entgegennahme der Notrufe 112, 117 und 118 sowie für die Auslösung der Warnung und des Alarms die kantonale Warnungs- und Alarmzentrale (nachstehend: die kantonale Zentrale) und für die Entgegennahme der Notrufe 144 eine Einsatz- und Alarmzentrale.

Art. 26 Organisation der kantonalen Zentrale

1 Die administrative und operationelle Leitung der kantonalen Zentrale wird von der Kantonspolizei sichergestellt, zu der sie gehört.

2 Das Personal der kantonalen Zentrale besteht aus Telefonisten, die Spezialisten auf den Gebieten der Polizei und der Feuerwehr sind.

3 Das Personal der kantonalen Zentrale hat genügend Mitglieder, dass jeden Tag im Jahr ein 24-Stundenbetrieb sichergestellt werden kann.

4 Ausserdem werden die Organisation und die Verwaltung der kantonalen Zentrale in internen Weisungen der Kantonspolizei geregelt.

Art. 27 Aufgaben der kantonalen Zentrale

1 Die kantonale Zentrale hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. a. Sie gewährleistet die Beständigkeit der Verbindungen, der Formationen für den Ersteinsatz, des Kantonalen Führungsorgans und der Notfallrufe 112-117-118;
  2. b. Sie alarmiert modular das KFO, die GFS und die RFS, je nach Art und Umfang des Ereignisses und gemäss den vorher festgelegten Ausführungsverfahren;
  3. c. Sie löst die Alarmeinrichtungen aus;
  4. d. Sie stellt die Übertragung der Verhaltensanweisungen über das ICARO-System sicher;
  5. e. Sie stellt die Kontrolle der Warnungen und Alarme, die von den Führungsorganen angeordnet wurden, sicher;
  6. f. Sie gewährleistet, dass bei besonderen und aussergewöhnlichen Lagen die Informationen an das KFO übertragen werden, und stellt die Kontrolle sicher;
  7. g. Sie überwacht das Strassennetz mit angemessenen technischen Mitteln;
  8. h. Sie übermittelt den Führungsorganen des Kantons die Warnungen und Alarme, die von der nationalen Alarmzentrale (nachstehend: NAZ) und von den Organen, die für Phänomene im Zusammenhang mit Naturgefahren verantwortlich sind, verbreitet werden.

2 Die kantonale Zentrale arbeitet gemäss der geltenden Bundesgesetzgebung mit der NAZ, den öffentlichen oder privaten interkantonalen und grenzüberschreitenden Zentralen zusammen.

Art. 28 Koordination

1 In besonderen und ausserordentlichen Lagen müssen sich die kantonale Zentrale und die Einsatz- und Alarmzentrale 144 absprechen und ihr Vorgehen koordinieren.

2 Die Organisation, die Aufgaben und die Verwaltung der Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale werden im Gesetz über die Organisation des Rettungswesens (GOR) geregelt und gehören nicht zu dieser Verordnung.

8 Warnung und Alarm

Art. 29 Vorbereitung des Alarms

1 Die Vorbereitung des Alarms umfasst:

  1. a. die Vorbereitung und die Inbetriebnahme der Alarmierungsmittel;
  2. b. die Garantie, dass der über Funk an die Alarmierungsposten übermittelte Alarmbefehl empfangen wurde;
  3. c. die Vorbereitung des Einsatzes des Alarmierungspersonals;
  4. d. die Ausarbeitung und die Vorbereitung von Verhaltensanweisungen.

2 Das KABS legt in einer Richtlinie die Grundsätze fest, die die Ausarbeitung der Verhaltensanweisungen regeln.

Art. 30 Wasseralarmdispositiv

1 Bei einem Ereignis, das im Abflussgebiet einer Stauanlage eine Überschwemmung auslösen könnte, ist der Betreiber der Anlage für die Warnung oder die Alarmierung zuständig.

2 Dieser übermittelt die Ankündigung der Warnung oder des Alarms unmittelbar der:

  1. a. NAZ;
  2. b. kantonalen Zentrale.

3 Ausserdem gilt das Bundesgesetz über die Stauanlagen vom 1. Oktober 2010 (StAG).

4 Die Gemeindebehörden sind auf ihrem Gebiet mit der Unterstützung des KABS verantwortlich, den Evakuationsplan bei Wasseralarm zu erstellen und nachzuführen und die Bevölkerung darüber zu informieren.

Art. 31 Dispositiv für allgemeinen Alarm

1 Die Gemeinden stellen den Unterhalt ihres mobilen Alarmierungssystems sicher.

2 Die Dienststelle achtet darauf, dass die Gemeinden ihren Verpflichtungen nachkommen.

9 Ausbildung

Art. 32 Kantonales Ausbildungskonzept

1 Das KABS stellt ein allgemeines Ausbildungskonzept auf, um eine stärkere Koordination zwischen Partnern des Bevölkerungsschutzes sicherzustellen.

2 Das Ausbildungs- und Stabsübungsprogramm und die jährliche Agenda werden vom KABS erstellt und den betreffenden Personen und Dienststellen abgegeben.

Art. 33 Ausbildung des KFO

1 Die Kader des KFO machen von Zeit zu Zeit eine Ausbildung.

2 Das KABS organisiert die nötigen kantonalen Kurse für die Grundausbildung und die technische Ausbildung der Mitglieder des KFO.

3 Der Chef des KFO kann das ganze Führungsorgan oder einen Teil davon zu Ausbildungskursen, Übungen und Rapporten einberufen.

4 Die Dienststellen des Staates müssen die Mitglieder des KFO dafür freistellen.

Art. 34 Ausbildung der GFS und der RFS

1 Die Angehörigen der Führungsstäbe erhalten eine allgemeine Ausbildung und die technische Ausbildung, die es für ihre Funktion braucht.

2 Das KABS organisiert kantonale Kurse für die Mitglieder der GFS und der RFS. Es legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest, welche Übungen die Stäbe machen müssen.

3 Die Gemeindebehörden vergewissern sich, dass die Angehörigen ihrer Führungsorgane das angemessene Ausbildungsniveau haben.

Art. 35 Überwachung und Kontrolle des Standes der Vorbereitung und der Planung

1 Das KABS wird beauftragt, periodisch zuhanden der Gemeinderäte die Qualität und den Vorbereitungsstand der Gemeindeführungsstäbe und der regionalen Führungsstäbe zu überprüfen.

2 Falls der Vorbereitungsstand als ungenügend erachtet werden sollte, kann die Dienststelle im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindebehörden die betreffenden Führungsorgane zwingen, Korrekturmassnahmen in den Bereichen der Ausbildung, der Infrastrukturen, der organisatorischen Planungen und der Übungen zu ergreifen.

3 Die Dienststelle gibt den betreffenden Stäben eine vernünftige Frist, um die geforderten Massnahmen zu ergreifen. Nach Ablauf der Frist kann sie auf Kosten der säumigen Gemeinden die nötigen Korrekturmassnahmen anordnen.

10 Requistionsanspruch

Art. 36 Requisitionsorgane

1 Das Requisitionsorgan wird beauftragt, die von den zuständigen Behörden angeordneten Requisitionen auszuführen.

2 Requisitionsorgan ist:

  1. a. der Vorsteher des KFO bei einer Verfügung des Staatsrates;
  2. b. der Vorsteher des GFS oder des RFS bei einer Verfügung des Präsidenten der betreffenden Gemeinde.
Art. 37 Verfahren

1 Wenn mehrere Organe betroffen sind, sprechen sie sich vor einer Requisition soweit möglich ab, damit die Koordination auf regionaler oder kantonaler Ebene sichergestellt wird, und berücksichtigen die Bedürfnisse der verschiedenen Berechtigten angemessen. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet der Vorsteher des KFO. Mit den Eigentümern oder Haltern der verfügbaren Güter wird zuerst ein Einverständnis gesucht.

2 Das Requisitionsorgan stellt einen schriftlichen Requisitionsbefehl aus.

3 Das Requisitionsorgan erstellt einen Gutschein in zwei Exemplaren, darauf stehen Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters, die genaue Beschreibung der requirierten Güter und Ort und Datum der Requisition. Das Original wird dem Eigentümer oder Halter als Eigentums- oder Besitznachweis abgegeben. Die Kopie geht an den Verwaltungsdienst des Requisitionsorgans, das die Entschädigung und die Rückgabe sicherstellt, sobald das Gut nicht mehr gebraucht wird.

Art. 38 Ausnahmen

Nicht requiriert werden können:

  1. a. Güter im Besitz von diplomatischen Missionen, konsularischen Stellen und internationalen Organisationen, von diplomatischen Vertretern und ihnen gleichgestellten Personen;
  2. b. sehr wertvolle Güter, wenn andere für den angestrebten Zweck verfügbar sind;
  3. c. Kulturgüter im Sinn des Haager Abkommens über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954.
Art. 39 Entschädigung

1 Jeder requirierte Gegenstand gibt Anspruch auf eine Entschädigung pro Tag, einschliesslich des Abgabe- und des Rückgabetags; eine Ausnahme bilden Grundstücke, bei denen nur Anspruch auf Entschädigung des Minderwerts und des Ersatzwerts besteht.

2 Die Schäden, die während der Requisition aufgetreten sind, oder der Totalverlust des Gegenstands (Verbrauch) geben Anrecht auf eine Entschädigung des Minderwerts oder auf den Ersatzwert. Die Entschädigung wird in Anbetracht der requirierten Güter oder, wenn das nicht möglich ist, aufgrund des Gutscheins, der vom Anspruchsberechtigten erstellt wurde, festgelegt.

3 Die oben erwähnten Entschädigungen werden gemäss den Empfehlungen der Spezialkommission, die im Gesetz geschaffen wird, berechnet.

Art. 40 Schätzungsexperten

1 Kommt keine Einigung zustande, so werden die Schätzwerte und die Minderwerte von Expertenkommissionen mit zwei Mitgliedern festgehalten; diese werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse gewählt, namentlich die Experten, die für Enteignungen im öffentlichen Interesse bezeichnet werden.

2 Die Experten werden fallweise von der örtlich zuständigen Requisitionsbehörde grundsätzlich aus Expertenlisten, die von der Kommission zur Verwaltung des Hilfsfonds (nachstehend KVH) erstellt wird, bezeichnet.

3 Die Entscheide der Expertenkommission können mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 41 Pflichten des Anspruchsberechtigten

Der Kanton oder die anspruchsberechtigte Gemeinde stellen den Unterhalt und die Reparatur der requirierten Güter sowie die Unterbringung, die Fütterung und die veterinärmedizinische Behandlung der Tiere sicher.

Art. 42 Nicht offensichtliche Schäden

1 Nicht offensichtliche Schäden und Defekte, die die Eigentümer oder Halter der Requisition zuschreiben, müssen dem Requisitionsorgan innert zehn Tagen nach der Feststellung gemeldet werden.

2 Der Reparationsanspruch verfällt innert sechs Monaten nach dem Rückgabetag, ausser wenn der Halter beweist, dass er die Schäden in dieser Frist nicht erkennen konnte. Die absolute Verjährung tritt zwei Jahre nach der Rückgabe ein.

Art. 43 Zahlung der Entschädigungen

1 Die Taggelder werden jeweils am Monatsende überwiesen. Diese Überweisungen stellen im Fall einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Akontozahlungen dar.

2 Entschädigungen für Minderwert oder Ersatzwert werden innert 30 Tagen nach Inkrafttreten des Schätzungsentscheids bezahlt.

3 Ab der Rückgabe oder des Verlusts des requirierten Guts wird ein Verzugszins auf der Entschädigung für Minderwert oder Ersatzwert geschuldet. Der Zinssatz wird im Obligationenrecht festgelegt.

Art. 44 Aussetzung der Bewilligungsverfahren

Die Entschädigung, die allenfalls aufgrund einer Aussetzung der Bewilligungsverfahren geschuldet wird, erfolgt gemäss den geltenden Vorschriften für die Requisition.

11 Kommission zur Verwaltung des Hilfsfonds

Art. 45 * Zusammensetzung

1 Auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements ernennt der Staatsrat für eine Amtsperiode die KVH.

2 Der Kommission gehören 9 bis 11 Mitgliedern an, namentlich:

  1. a. der Generalsekretär des für die Sicherheit zuständigen Departements, der den Vorsitz hat;
  2. b. ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau;
  3. c. ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Wald und Landschaft;
  4. d. ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Landwirtschaft;
  5. e. ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär;
  6. f. ein Vertreter des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt;
  7. g. ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten;
  8. h. ein Vertreter der Direktion der kantonalen Finanzverwaltung;
  9. i. der Verantwortliche der Zelle Finanzen des KFO.

3 Die administrative Unterstützung der Kommission übernimmt das für die Sicherheit zuständige Departement.

Art. 46 Funktionsweise und Aufgaben

1 Die Kommission organisiert sich selbst.

2 Sie legt die Voraussetzung für die Hilfe, die Bestimmung der berücksichtigten Kosten und ihre Aufteilung auf mehrere Gemeinden und den Kanton fest.

3 Sie regelt präventiv die Entschädigungen, unter anderem im Bereich der Requisition und für den Einsatz von besonderen Mitteln wie den Transport oder den Helikoptertransport.

Art. 47 Entschädigung der externen Berater

Die Berater von ausserhalb der Kantonsverwaltung werden für ihre Anwesenheit und ihre Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen des Staatsrates über die den dazu ernannten Mitgliedern der Verwaltungs- und beratenden Kommissionen auszurichtenden Entschädigungen sowie die Vergütung von Expertenarbeiten entschädigt.

12 Entschädigung der Mitglieder des Führungsorgans

12.1 Entschädigung des KFO

Art. 48 Entschädigungen für Essen, Unterkunft und zusätzliche Ausgaben

1 Bei der Teilnahme an Kursen, Seminaren, Rapporten und Übungen werden die Mitglieder des KFO gemäss dem Reglement über die Reiseentschädigungen der Kantonsverwaltung entschädigt.

2 Zivilschutzangehörige, die dem KFO zur Verfügung gestellt werden, werden gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons entschädigt.

Art. 49 Erwerbsersatz

1 Personen, die kein Gehalt vom Staat erhalten oder nicht in den Genuss von Leistungen des Zivilschutzes kommen, haben Anrecht auf einen pauschalen Erwerbsersatz gemäss der Gesetzgebung zum Schutz gegen Feuer und Naturgefahren.

2 In gewissen ausserordentlichen gut begründeten Ausnahmefällen kann der Staatsrat einen höheren Betrag gewähren.

Art. 50 Entschädigungen bei einem Einsatz

1 Wenn das KFO in Betrieb genommen wird, um eine besondere oder ausserordentliche Lage zu bewältigen, wird das Personal gemäss den vorhergehenden Bestimmungen entschädigt.

2 Besondere Entschädigungen für Nachtdienst, Pikettdienst sowie Dienst an Samstagen, Sonntagen, Fest- und Feiertagen werden gemäss den für die Angehörigen des Korps der Kantonspolizei geltenden Normen ausgerichtet.

3 Weitere Verwaltungsausgaben für die Vorbereitung und den Vollzug der Schutz-, Erste-Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen werden im Rahmen der normalen Zuständigkeitsordnung von den betreffenden Dienststellen getragen.

Art. 51 Pauschalentschädigungen

1 Der Chef des KFO und die Mitglieder des KFO sowie ihre Stellvertreter werden für die Verantwortung, die das Ausüben ihrer Funktion mit sich bringt, und für die ständige Verfügbarkeit gemäss Artikel 12 dieser Verordnung entschädigt.

2 Der Betrag dieser Entschädigungen wird auf Antrag des Vorstehers des KFO pauschal mit einem Entscheid des Staatsrates festgelegt.

3 Für die Mitglieder des KFO, die der Kantonsverwaltung angehören, werden die Arbeitsstunden, die sie im Einsatz beim KFO geleistet haben und die sie bei ihrer eigentlichen Funktion nicht kompensieren können, zu einem Satz, der ihrem Gehalt entspricht vergütet. Die Bestimmungen über die Überstunden gelten nicht.

12.2 Entschädigung der Führungsorgane der Gemeinden

Art. 52 Entschädigung für Vorbereitung und Einsatz

1 Die Gemeinden entschädigen das Personal ihrer Führungsstäbe aufgrund ihres einschlägigen Reglements.

2 Die Zivilschutzangehörigen, die den GFS und RFS zur Verfügung gestellt werden, erhalten Sold, Essen und Unterkunft gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons.

13 Schlussbestimmungen

Art. 53 Änderung bisherigen Rechts

Der Beschluss betreffend die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen vom 2. Juni 1992 wird geändert.

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden alle Bestimmungen, die dieser Verordnung widersprechen, namentlich das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen vom 4. November 1992.

Art. 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt gleichzeitig mit dem Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 in Kraft.