Inhaltsverzeichnis

501.1

Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL)

vom 15. February 2013
(Stand am 01.09.2019)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 25 Absatz 5, 31 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a sowie 42 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG);
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Zweck des vorliegenden Gesetzes ist:

  1. a. die Koordination der Führung, des Schutzes und der Rettung sowie die Leitung in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen;
  2. b. einen progressiven und modularen Übergang der Führung von einer normalen Lage zu einer besonderen und zu einer ausserordentlichen Lage sicherzustellen;
  3. c. auf koordinierte Art und Weise die Vorbereitung und die Organisation der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen.

2 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Gesetz in normalen Lagen keine Anwendung.

3 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen, anwendbar auf Partnerorganisationen im Sinne des BZG.

Art. 2 Begriffe

1 Eine normale Lage im Bevölkerungsschutz ist ein unerwartetes Schadensereignis, für dessen Bewältigung die ordentlichen Einsatzmittel und Verfahren ausreichen.

2 Eine besondere Lage im Bevölkerungsschutz ist ein unerwartetes Schadensereignis, dessen Einfluss in Sachen Dauer des Ereignisses, betroffener Raum und Beeinträchtigung des Gesellschaftslebens und Auswirkungen, die sich daraus ergeben, eine Konzentration mehrerer Einsatzmittel, eine Koordination mehrerer Verfahren sowie eine koordinierte Führung erfordern.

3 Eine ausserordentliche Lage im Bevölkerungsschutz ist ein unerwartetes Schadensereignis, dessen Einfluss das gesamte Kantonsgebiet oder Teile davon betrifft und dessen Ausmass eine Konzentration aller Einsatzmittel, eine Koordination der Gesamtheit der Verfahren sowie eine koordinierte Führung erfordern.

4 Der Staatsrat umschreibt und ergänzt die Begriffe in Form eines Glossars im Anhang der Vollzugsbestimmungen.

Art. 3 Organisation des Schutzdispositivs

1 Der Bevölkerungsschutz ist ein modular aufgebautes und koordiniertes ziviles System, dessen grundlegende Aufgaben im Bundesrecht festgelegt sind:

  1. a. Gewährleisten der Warnung, der Alarmierung und des Informationsflusses durch die Behörden an die Bevölkerung sowie des Vollzugs der durch den Bund delegierten Aufgaben;
  2. b. Sicherstellen der Ersten Hilfe, der Rettung, des Schutzes und der Unterstützung;
  3. c. Sicherstellen der Führung der Einsätze;
  4. d. Gewährleisten der Versorgung von Personen und Gütern;
  5. e. Sicherstellen des Betriebs der politischen Institutionen und der öffentlichen Dienste in besonderen und ausserordentlichen Lagen.

2 Die Partnerorganisationen im Sinne des BZG beteiligen sich, um den Schutz der Bevölkerung sicherzustellen, wie dieser in den durch das vorliegende Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehen ist.

Art. 4 Zuständige Behörden

1 Der Staatsrat:

  1. a. organisiert und koordiniert die Massnahmen zur Bewältigung der besonderen und der ausserordentlichen Lagen und übt die Aufsicht aus;
  2. b. erlässt die Bestimmungen, die darauf abzielen, bei schwerwiegender Knappheit die Versorgung des Kantons mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, welche die Privatwirtschaft mit ihren Eigenmitteln nicht zu bewerkstelligen vermag, und bezeichnet die mit dem Vollzug beauftragten Verwaltungsstellen;
  3. c. schliesst Vereinbarungen zur gegenseitigen interkantonalen und grenzüberschreitenden Hilfe ab;
  4. d. bestimmt im Einverständnis mit den Gemeinden die Einsatzzonen, welche durch die regionalen Führungsstäbe versorgt werden sollen.

2 Zuständig für die Bewältigung der Ereignisse in einer besonderen und in einer ausserordentlichen Lage sind:

  1. a. der Staatsrat auf kantonaler Ebene;
  2. b. der Gemeinderat auf kommunaler Ebene beziehungsweise das Ausführungsorgan des Gemeindeverbundes auf regionaler Ebene.
Art. 5 Eingriffs- und Beistandspflicht

1 Verwirklicht sich eine Gefährdung oder dauert diese an, haben die zuständigen Behörden eine allgemeine und ständige Eingriffspflicht.

2 Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund setzt in erster Linie seine eigenen Mittel ein.

3 Die Gemeinden haben sich gegenseitig Hilfe zu leisten.

4 Wenn eine Gemeinde nicht direkt vom Ereignis betroffen ist, muss sie die öffentlichen personellen und materiellen Mittel sowie die Anlagen und Gebäude ihres Gebiets zur Verfügung stellen.

5 Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung werden diese Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sind die entsprechenden Kosten beträchtlich, werden diese bei fehlender Einigung vom Staatsrat nach den Grundsätzen der Solidarität und der Billigkeit aufgeteilt.

Art. 6 Präventions- und Zwangsmassnahmen

1 Wenn es direkt und ernsthaft bedrohtes Leben vor einer direkten, gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Schädigung zu bewahren gilt, können die zuständigen Behörden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit jede Person zwingen, Präventionsmassnahmen zu ergreifen, insbesondere sich von den als gefährlich bezeichneten Orten zu entfernen oder fernzuhalten.

2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg das Verfahren fest und bezeichnet die Organe, die zur Vornahme der Präventionsmassnahmen und der Zwangsevakuierung ermächtigt sind.

2 Führung - Koordinierte Massnahmen - Warnung und Alarmierung - Ausbildung

2.1 Führung

Art. 7 Grundsätze

1 Auf Kantonsebene wird die modulare Führung durch das Kantonale Führungsorgan (nachfolgend: KFO) und auf Gemeindeebene durch die Gemeindeführungsstäbe (nachfolgend: GFS) und regionalen Führungsstäbe (nachfolgend: RFS) sichergestellt.

2 Diese mit der Führung beauftragten Organe stellen folgende Aufgaben sicher:

  1. a. Koordination der Vorbereitung und der Einsätze der Partnerorganisationen;
  2. b. Auslösung der Warnung und Übermittlung der Alarmierung an die Einsatzkräfte und an die Behörden;
  3. c. Verbreitung von Meldungen und Alarmierung der Bevölkerung;
  4. d. Gewährleistung einer stufenweise ereignisbezogenen Entwicklung der Führung;
  5. e. Information der Behörden und der Bevölkerung.

3 Die Alarmierung und die Sofortmassnahmen werden in jedem Fall durch die Kantonspolizei ausgelöst. Diese stellt die Führung und Koordination der Ersteinsatzkräfte und -mittel in dieser Phase sicher. In besonderen oder ausserordentlichen Lagen wird die Führung durch das in Absatz 1 genannte Führungsorgan übernommen, sobald dieses einsatzbereit ist.

Art. 8 Einsatzleiter

1 Je nach Art des Ereignisses wird ein Einsatzleiter bestimmt, der die Führung der Einsatzmittel auf dem Schadensplatz übernimmt.

2 Im Fall einer besonderen und ausserordentlichen Lage wird der Einsatzleiter in das zuständige Führungsorgan integriert.

Art. 9 Kantonales Führungsorgan (KFO)

1 Das KFO ist das ständige Führungsorgan des Staatsrates, der dessen Chef und Mitglieder bezeichnet.

2 Das KFO erstellt die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Regierungstätigkeit und unterstützt den Staatsrat bei der Führung, der Koordination und beim Vollzug der Massnahmen.

3 Das KFO untersteht direkt dem Staatsrat, der diese Zuständigkeit an den Vorsteher des für die Sicherheit zuständigen Departements delegieren kann.

4 Der Einsatz des KFO wird angeordnet:

  1. a. vom Staatsrat, seinem Präsidenten oder von einem seiner Mitglieder;
  2. b. vom Chef des KFO oder seinem Stellvertreter, falls die unter Buchstabe a genannte Instanz nicht erreichbar oder nicht in der Lage ist, den Einsatz anzuordnen;
  3. c. vom kantonalen Warnungs- und Alarmierungsorgan, wie dieses in Artikel 14 beschrieben wird, falls eine der unter den vorgenannten Buchstaben a und b erwähnten Instanzen nicht erreichbar ist.

5 Im Übrigen werden die Organisation des KFO sowie dessen Aufgaben und Zuständigkeiten durch den Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt.

Art. 10 Gemeindeführungsstab (GFS)

1 In Einsatzgebieten, die nur eine Gemeinde betreffen, errichtet der Gemeinderat einen GFS und bezeichnet dessen Chef, dessen Stellvertreter und dessen Mitglieder.

2 Der Einsatz des GFS wird angeordnet:

  1. a. durch den Gemeinderat, dessen Präsidenten oder eines seiner Mitglieder;
  2. b. durch den Chef des GFS oder seinen Stellvertreter, falls die unter Buchstabe a genannte Instanz nicht erreichbar oder nicht in der Lage ist, den Einsatz anzuordnen;
  3. c. durch den Chef des KFO, falls eine der unter den vorgenannten Buchstaben a und b erwähnten Instanzen nicht erreichbar oder ausserstande ist, diese Massnahme anzuordnen.

3 Beteiligt sich die Gemeinde an einem RFS, delegiert der Gemeinderat seine Führungszuständigkeit an dieses Organ.

4 Die Organisation, die Zuständigkeiten und die Aufgaben des GFS werden in einem Gemeindereglement festgelegt, und zwar gemäss den vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegten und genehmigten Grundsätzen.

5 Der GFS arbeitet eng mit dem KFO und dem kantonalen Amt für Bevölkerungsschutz zusammen.

Art. 11 Regionaler Führungsstab (RFS)

1 In Einsatzgebieten, die mehrere Gemeinden betreffen, errichten die Gemeinderäte einen RFS und bezeichnen dessen Chef, dessen Stellvertreter und dessen Mitglieder. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die interkommunale Zusammenarbeit sind anwendbar; nötigenfalls entscheidet der Staatsrat.

2 Der Einsatz des RFS wird angeordnet:

  1. a. durch das Ausführungsorgan des Gemeindeverbundes, dessen Präsidenten oder eines seiner Mitglieder;
  2. b. durch den Chef des RFS oder dessen Stellvertreter, falls die unter Buchstabe a genannte Instanz nicht erreichbar oder nicht in der Lage ist, den Einsatz anzuordnen;
  3. c. durch den Chef des KFO, falls eine der unter den vorgenannten Buchstaben a und b erwähnten Instanzen nicht erreichbar oder ausserstande ist, diese Massnahme anzuordnen.

3 Die Organisation, die Zuständigkeiten und die Aufgaben des RFS werden in einem Gemeindereglement festgelegt, gemäss den vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegten und genehmigten Grundsätzen.

4 Der RFS arbeitet eng mit dem KFO und dem kantonalen Amt für Bevölkerungsschutz zusammen.

2.2 Koordinierte Massnahmen

Art. 12 Präventionsmassnahmen

1 Der Staatsrat legt für jede Gefahr Präventionsmassnahmen fest, die im Verhältnis zum Risiko stehen und wirtschaftlich vertretbar sind. Er erlässt entsprechende Bestimmungen, koordiniert ihre Ausführung und gewährleistet die Kontrolle.

2 Die Gemeinden und die öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Tätigkeit zu einer besonderen oder ausserordentlichen Lage führen könnte, werden vorgängig angehört und arbeiten Hand in Hand an der Erfüllung der Präventionsmassnahmen, die ihnen anvertraut werden.

Art. 13 Vorbereitungs- und Koordinationsmassnahmen

1 Das vom Staatsrat bezeichnete Departement wird im Einverständnis mit den anderen Departementen insbesondere damit beauftragt:

  1. a. die Führungsorgane des Kantons zu bilden;
  2. b. die Planung und die Vorbereitung von Schutz-, Rettungs- und Betreuungsmassnahmen auf kantonaler Ebene sowie mit den Nachbarkantonen, dem Bund und den Grenzgebieten zu koordinieren;
  3. c. die Grundausbildung und Weiterbildung der Führungsstäbe auf allen Stufen zu gewährleisten;
  4. d. die für die Führungsstäbe auf allen Stufen obligatorischen Übungen zu organisieren;
  5. e. die Bevölkerung über potenzielle Gefahren und Schutzmassnahmen zu orientieren;
  6. f. die entsprechende Ausrüstung und den Unterhalt der Führungslokalitäten des Kantons zu überwachen;
  7. g. die Führungsdokumentation nachzuführen;
  8. h. die Belange des Bevölkerungsschutzes in Zusammenarbeit mit dem Bund zu behandeln.

2 In der Ausführung seiner Koordinationsaufgaben verfügt das Departement über ein permanentes Verwaltungsorgan, das im KFO integriert ist und den Auftrag hat zu koordinieren, zu analysieren sowie die Verfahren zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen, wie sie im vorliegenden Gesetz definiert sind, auszuarbeiten und zu aktualisieren.

3 Der Staatsrat:

  1. a) *. sorgt dafür, dass die Führungsorgane und die Einsatzkräfte über ein Kommunikationsnetz verfügen, das mit jenen der verschiedenen Partner des Kantons und des Bundes kompatibel ist;
  2. b) *. legt die Aufteilung der Betriebskosten dieses Kommunikationsnetzes zwischen den kantonalen und kommunalen Partnern in einer Verordnung fest.

2.3 Warnung und Alarmierung der Bevölkerung

Art. 14 Kantonales Warnungs- und Alarmierungsorgan

1 Ein kantonales Organ wird beauftragt mit:

  1. a. den Notrufen;
  2. b. der Warnung und Alarmierung.

2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben der Verwaltungseinheiten dieses Organs fest, unter Berücksichtigung der spezifischen Vorschriften, die auf die jeweils betroffenen Partner anwendbar sind, insbesondere das Arzt- und das Amtsgeheimnis.

3 Es ist eine Doppelorganisation vorzusehen, um die operative Bereitschaft in jeder Lage zu garantieren.

Art. 15 Bereitschaft und Koordination

Folgende Dienste werden ständig und koordiniert sichergestellt:

  1. a. der Empfang der Notrufe und deren Verwaltung;
  2. b. der Empfang und die Verbreitung von Meldungen, Warnungen und Alarmen an die Bevölkerung.
Art. 16 Alarmierungsdispositiv für die Bevölkerung

1 Das Alarmierungsdispositiv für die Bevölkerung umfasst:

  1. a. die stationären Alarmierungssirenen:
  2. b. die mobilen Alarmierungssirenen;
  3. c. die Telefon-Alarmierung;
  4. d. die Fernsteuerungsanlagen.

2 Die zentralisierte Auslösung des allgemeinen Alarmierungssignals wird durch das kantonale Warnungs- und Alarmierungsorgan sichergestellt, das in Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes bezeichnet wird.

Art. 17 Eigentum des Dispositivs und Duldungspflicht

1 Der Staat ist Eigentümer des allgemeinen und des kombinierten stationären Alarmierungsdispositivs.

2 Die Gemeinden sind Eigentümer des mobilen Alarmierungsdispositivs.

3 Die Stauanlagen-Betreiber sind Eigentümer des Wasseralarmierungsdispositivs.

4 Die Pflicht, Alarmierungsinstallationen auf ihren Liegenschaften zu dulden und die Entschädigung im Fall einer Wertminderung dieser Liegenschaften werden durch das Bundesrecht geregelt. Im Übrigen ist das durch die Verordnung festgelegte Requisitionsverfahren analog anwendbar.

Art. 18 Aufgaben des Staates und der Gemeinden

1 Der Staat gewährleistet:

  1. a. die allgemeine Koordination;
  2. b. die Planung der Alarmierung;
  3. c. die Einrichtung der stationären Alarmierungsanlagen in Zusammenarbeit mit dem Bund, den betroffenen Gemeinden und den Stauanlagen-Betreibern;
  4. d. die zentralisierte Überwachung der Einrichtungen für die Verbreitung der Alarmierung bei der Bevölkerung;
  5. e. die vorbeugende und korrektive Wartung der Einrichtungen;
  6. f. die Koordination der Ausführung der Unterhaltsarbeiten und der Kontrolle der Installationen;
  7. g. die Organisation des jährlichen Sirenentests in Anwendung der einschlägigen eidgenössischen Vorschriften.

2 Der Staatsrat kann die Aufgaben der Überwachung, der Planung, der Koordination, des Unterhalts und der Verwaltung der Alarmierung mittels Leistungsaufträgen ganz oder teilweise an öffentliche oder private Fachbetriebe delegieren.

3 Die Gemeinden stellen die Verbreitung der Alarmierung bei der Bevölkerung sicher, welche nicht durch die stationären Installationen abgedeckt sind.

2.4 Ausbildung

Art. 19 Ausbildung

1 Die Grundausbildung und die Weiterbildung müssen für sämtliche Partner, die im Fall besonderer und ausserordentlicher Lagen zum Einsatz gelangen, sichergestellt werden.

2 Die Partner des Bevölkerungsschutzes stellen auf koordinierte Art und Weise ihre Grundausbildung und Weiterbildung sicher.

3 Die Gemeindebehörden achten darauf, dass die den Führungsstäben zugeteilten Personen eine angemessene Ausbildung erhalten.

4 Das vom Staatsrat bezeichnete Departement stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden, den Partnern des Bevölkerungsschutzes und den eidgenössischen Behörden ein gemeinsames Verständnis und die Ausbildung im Führungsbereich sicher; es organisiert Übungen des Führungsstabes und kombinierte Übungen.

5 Im Übrigen regelt der Staatsrat die Ausbildung in einer Verordnung und präzisiert die Anwendungsmodalitäten.

3 Organisation in normalen, besonderen und ausserordentlichen Lagen

3.1 Normale Lage

Art. 20 Führung, Information und Einsatzmittel

1 Im Fall einer normalen Lage wird die Führung durch die Gesetze über die Polizei, die Feuerwehr und das Rettungswesen geregelt; diese wird durch einen Einsatzleiter aus den Reihen der betroffenen Partner des Ersteinsatzes unter Berücksichtigung der Art des Ereignisses wahrgenommen.

2 Die Verbreitung der Information erfolgt durch die dazu bezeichneten Organe über die gängigen Kanäle.

Art. 21 Ersteinsatzmittel

1 Als Partnerorganisationen des Ersteinsatzes gelten:

  1. a. die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei;
  2. b. die Feuerwehr;
  3. c. die Kantonale Walliser Rettungsorganisation;
  4. d. die technischen Dienste.

2 Die Ersteinsatzmittel werden durch das kantonale Warnungs- und Alarmierungsorgan umgesetzt, das in Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes bezeichnet wird.

3.2 Besondere Lage

Art. 22 Führung

1 Im Fall einer besonderen Lage bieten die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden die Führungsorgane ganz oder teilweise auf; diese treffen die den Umständen entsprechenden Massnahmen.

2 Auf Anfrage der lokalen Behörden kann der Kanton das kommunale oder regionale Führungsorgan unterstützen.

3 Die gewarnten Führungsorgane treffen insbesondere folgende Massnahmen:

  1. a. die Sofortmassnahmen anordnen;
  2. b. die Mittel einsetzen und koordinieren;
  3. c. die zuständigen Behörden unterrichten und/oder warnen;
  4. d. die vorbehaltenen Entscheide planen;
  5. e. die Behörden und die Bevölkerung informieren, die durch das Ereignis betroffen sind.
Art. 23 Information und Einsatzmittel

1 Die Information wird verbreitet durch:

  1. a. die üblichen Informationskanäle;
  2. b. das betroffene Führungsorgan im Rahmen einer bevölkerungsnahen Information.

2 Unter Vorbehalt des Bundesrechts kann der Staatsrat stufenweise den Einsatz der im Kanton vorhandenen Mittel koordinieren oder anordnen.

3 Nebst den Mitteln, die für eine normale Lage vorgesehen sind, können insbesondere folgende Mittel eingesetzt werden:

  1. a. die Reservemittel des öffentlichen Gesundheitswesens;
  2. b. die Reservemittel des Feuerwesens;
  3. c. der Zivilschutz;
  4. d. die Mittel der kantonalen Verwaltung;
  5. e. die Mittel der Kantone und des Bundes auf Gesuch des Kantons.
Art. 24 Einsatzmittel der Gemeinden

Unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen verfügen die Gemeindebehörden über:

  1. a. öffentliche Mittel auf Gemeindegebiet;
  2. b. private Mittel aus Leistungsverträgen.

3.3 Ausserordentliche Lage

Art. 25 Führung

1 In einer ausserordentlichen Lage wird die Führung auf Gemeindeebene durch den GFS oder den RFS sichergestellt.

2 Auf Anfrage der lokalen Behörden kann der Kanton das kommunale oder regionale Führungsorgan unterstützen.

3 Das KFO ist für die Führung und die Koordination der Mittel auf Kantonsebene zuständig.

4 Das KFO schreitet von Amtes wegen ein, wenn es auf Gemeindeebene an der Führung fehlt oder wenn die betroffenen Behörden dies verlangen.

Art. 26 Information, Einsatzmittel und Massnahmen

1 Für die öffentliche Information zuständig sind:

  1. a. auf kantonaler Ebene der Staatsrat;
  2. b. auf Gemeindeebene der Gemeinderat.

2 In einer ausserordentlichen Lage können die zuständigen Behörden oder die von ihnen bezeichneten Organe die Verbreitung offizieller Informationen mittels aller Medien verlangen.

3 Ausser den Mitteln, die in einer ausserordentlichen Lage vorgesehen sind, können requirierte Mittel, Mittel des Bundes und anderer Kantone sowie grenzüberschreitende Hilfe beigezogen werden.

Art. 27 Requisitionsanspruch

1 Der Staatsrat und die Gemeindepräsidenten haben im Fall der ausserordentlichen Lage im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, auf dem Requisitionsweg jedes den Umständen nach erforderliche Mittel zu beschaffen, wenn die öffentlichen Mittel nicht genügen und die privaten Mittel nicht auf andere Art und unter annehmbaren Bedingungen erlangt werden können. Soweit nötig, kann ebenfalls der Einsatz von Fahrern, Piloten oder Fachleuten requiriert werden.

2 Die Requisition hat zur Folge, dass die Behörde gegen Entschädigung frei über eine Sache oder ein Grundstück verfügen kann. Der Requisitionsentscheid ist endgültig und sofort vollstreckbar.

3 Der Staat beziehungsweise die Gemeinde trägt in Bezug auf das requirierte Gut die Verantwortung wie ein Eigentümer oder Halter.

4 Für den Gebrauch, den Minderwert oder den Verlust des requirierten Gutes wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

5 Der Staatsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen, insbesondere für das Verfahren, die Entschädigung und die Bezeichnung der Schatzungsexperten.

Art. 28 Aussetzung der Bewilligungsverfahren

1 Im Fall der ausserordentlichen Lage sind die zuständigen Behörden nicht an die ordentlichen Verfahrensvorschriften bezüglich Baubewilligung, Genehmigung von Plänen, Konzessionen, Arbeitsvergabe und andere Verfahren gebunden.

2 Die zuständigen Behörden haben insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und die Interessen Privater zu schützen. Vorbehalten bleibt die Entschädigungspflicht im Sinne von Artikel 27 Absatz 4.

Art. 29 Allgemeine Polizeiklausel

1 Im Fall der ausserordentlichen Lage kann der Staatsrat ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung alle notwendigen Massnahmen zur Abwehr von schweren drohenden Gefahren oder von anderen ausserordentlichen Lagen ergreifen.

2 Er unterbreitet dem Grossen Rat gemäss dem Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten einen Bericht über die getroffenen Massnahmen.

Art. 30 Verlängerung der Mandate

1 Kann die Wahl des Grossen Rates, des Staatsrates oder der Gemeindebehörden nicht erfolgen, werden deren Mandate bis zur Wiederherstellung der ordentlichen Lage verlängert.

2 Kann das Quorum des Staatsrates nicht mehr erreicht werden, bezeichnet das Büro des Grossen Rates unter Beachtung der bisherigen Aufteilung der Mandate die zur Behebung der Vakanz notwendigen Abgeordneten.

3 Die so bezeichneten Personen haben dieselben Rechte und Pflichten wie jedes gewählte Mitglied des Staatsrates.

4 Finanzierung und Entlöhnung

Art. 31 Grundsätze

1 Das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons ist im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für die getroffenen Massnahmen anwendbar.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Subventionsgesetzes.

Art. 32 Finanzierung der Mittel in besonderen und ausserordentlichen Lagen

1 Eine vom Staatsrat bezeichnete Kommission zur Verwaltung des Hilfsfonds (nachstehend: KVH) ist insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. a. Festlegung und Verwaltung der Finanzierungsquellen;
  2. b. Information über die Finanzierung an die betroffenen Gemeinden, Institutionen und Führungsorgane sowie an die beauftragten Unternehmen;
  3. c. Koordination der vorsorglichen Schadensinventaraufnahme in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden sowie mit den Versicherungen;
  4. d. Festlegung und Organisation der Verwaltungs- und Finanzabläufe;
  5. e. Konsolidierung des Eingreifens und der Daten nach der Einsatzphase;
  6. f. Koordination der Finanzhilfeaktionen mit den Hilfsorganisationen;
  7. g. Vorverhandlung über die Tarifsätze mit den Organisationen, Verbänden und Unternehmen.

2 Die Zusammensetzung der Kommission wird auf dem Verordnungsweg festgelegt.

3 Nötigenfalls kann die Kommission externe Berater beiziehen.

4 Die Festlegung der Abläufe, das Schadensinventar und die finanzielle Beteiligung werden dem Staatsrat zur Validierung vorgelegt.

Art. 33 Finanzielle Beiträge zugunsten von Privatpersonen und Gemeinwesen

1 Unter Vorbehalt der Sondergesetzgebung können der Grosse Rat und der Staatsrat im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Privatpersonen eine Finanzhilfe zur Deckung nicht versicherbarer Schäden gewähren.

2 Sie können gewisse Ausgaben zinsfrei vorfinanzieren.

3 Die dazu erforderlichen Mittel werden grundsätzlich aus dem Fonds für die Korrektion und den Unterhalt der Gewässer und die Deckung der nicht-versicherbaren Elementarschäden bezogen, der in der Gesetzgebung über die Nutzung der Wasserkraft vorgesehen ist.

4 Die Grenzen und Bedingungen der Hilfe werden in jedem Einzelfall unter Beachtung des Billigkeits- und des Solidaritätsprinzips festgelegt.

5 Stellen die Einsatzkosten für die Gemeinden eine ausserordentlich schwere Belastung dar, insbesondere bei Waldbränden, Chemieunfällen, Lawinenniedergängen, Überschwemmungen, Erdbeben und Erdrutschen, kann der Staat einen Teil der Kosten übernehmen. Der Staatsrat entscheidet.

6 Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung werden die Bedingungen der Hilfeleistung, die Festlegung der berücksichtigten Kosten und gegebenenfalls deren Verteilung zwischen mehreren Gemeinden auf dem Verordnungsweg geregelt.

Art. 34 Alarmierungskosten

1 Die Standort-, Betriebs- und Unterhaltskosten der stationären Sirenen der allgemeinen Alarmierung werden zwischen dem Kanton und den Gemeinden zu je 50 Prozent aufgeteilt.

2 Die Standort-, Betriebs- und Unterhaltskosten der stationären Sirenen der kombinierten Alarmierung werden zwischen den Stauanlagen-Betreibern zu 50 Prozent, dem Kanton zu 25 Prozent und den Gemeinden zu 25 Prozent aufgeteilt.

3 Die Planungs- und Verwaltungskosten der Alarmierung werden wie folgt aufgeteilt:

  1. a. der Kanton trägt die Kosten der Planung und Verwaltung der allgemeinen Alarmierung;
  2. b. die Stauanlagen-Betreiber tragen die Kosten der Planung und Verwaltung der Wasseralarmierung gemäss den Vorschriften des Bundes;
  3. c. der Kanton und die Stauanlagen-Betreiber tragen je zur Hälfte die Kosten der Planung und Verwaltung der stationären Sirenen der kombinierten Alarmierung.
Art. 35 Führungskosten

1 Der Kanton trägt die Kosten aus der Organisation und dem Einsatz des KFO.

2 Die Gemeinden tragen die Kosten aus der Organisation und dem Einsatz des GFS und des RFS.

3 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Entschädigungsnormen für die Mitglieder der Führungsorgane.

Art. 36 Ausbildungskosten der Führungsorgane

1 Der Kanton übernimmt die Ausbildungskosten der kantonalen Führungsorgane und die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Kurse für die kommunalen Führungsorgane.

2 Die Gemeinden tragen die Ausbildungskosten der kommunalen und interkommunalen Führungsorgane.

5 Haftpflicht und Versicherung

Art. 37 Haftpflicht

1 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger ist für die Haftung des Staates und der öffentlichen Gemeinwesen für die Handlungen ihrer Amtsträger und der anderen Mitglieder der Partnerorganisationen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 BZG anwendbar.

2 Jede Gemeinde setzt den Versicherungswert gemäss den spezifischen Gefahren und Risiken fest, wobei die Mindestdeckung auf fünf Millionen Franken festgesetzt ist. Diese Summe kann vom Staatsrat mittels Beschluss angepasst werden.

Art. 38 Krankenkasse und Lohnausfallversicherung

Der Staat und die öffentlichen Gemeinwesen versichern ihre zum Einsatz kommenden Amtsträger und anderen Mitglieder der Partnerorganisationen gegen Krankheits-, Unfall- und Lohnausfallrisiken.

6 Rechtsmittel

Art. 39 Verwaltungsverfahren

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für Entscheide im Vollzug des vorliegenden Gesetzes das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) anwendbar.

2 Gegen die Verfügungen über die wirtschaftliche Versorgung des Landes in ausserordentlichen Lagen kann bei einer vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg bezeichneten Behörde Beschwerde eingereicht werden; diese entscheidet auf kantonaler Ebene endgültig. Die Beschwerdefrist dauert zehn Tage und die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 40 Strafrechtliche Sanktionen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  1. a. gegen das Berufs- oder Amtsgeheimnis verstösst;
  2. b. Handel mit requirierten Gütern treibt;
  3. c. einen Entscheid der Behörde nicht befolgt.

2 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung anwendbar.

Art. 41 Verwaltungssanktionen

1 Die Widerhandlung gegen die Verwaltungsvorschriften des vorliegenden Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit einer Busse von bis zu 10'000 Franken bestraft.

2 Diese wird durch das zuständige Departement ausgesprochen.

3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des VVRG über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

7 Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Berufs- und Amtsgeheimnis

1 Wer an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beteiligt ist, ist dem Berufs- und Amtsgeheimnis unterstellt.

2 Die Schweigepflicht kann aufgehoben werden:

  1. a. mit der schriftlichen Bewilligung der betroffenen Person oder deren Rechtsvertreters;
  2. b. gemäss den Bestimmungen über das Berufs- und Amtsgeheimnis.
Art. 43 Ersatzvornahme

Mangelt es am Vollzug einer im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Massnahme, sorgt der Staatsrat auf Kosten des Säumigen für deren Umsetzung.

Art. 44 Vollzug

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.

Art. 45 Aufhebung und Abänderung

1 Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufen, werden aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Organisation im Fall von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen vom 2. Oktober 1991.

2 Das Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977 wird abgeändert.

3 Das Gesetz über den Zivilschutz vom 10. September 2010 wird abgeändert.

4 Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischenden Gewalten vom 28. März 1996 wird abgeändert.

5 Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986 wird abgeändert.

Art. 46 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.03.2019

Art. T1-1 *

Den Gemeinden werden die Betriebskosten erstmals nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung in Rechnung gestellt, basierend auf den Betriebskosten des Vorjahres.