1 Die Gemeinden sind beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zur Mitarbeit verpflichtet.
2 Die Gemeinden sind gemäss Artikel 720a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die zuständige Behörde in Sachen gefundene Tiere.
3 Die Gemeinden treffen die Massnahmen, einschliesslich Sofortmassnahmen, die in Sachen Tierschutzgesetzgebung und in Sachen öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit der Tierhaltung notwendig sind.
4 Bei Baubewilligungsverfahren für Neu- und Umbauten von Unterkünften für Tiere muss der Gemeinderat die Vormeinung der Fachstellen des Kantons, namentlich des Veterinäramts, der Dienststelle für Landwirtschaft und der Dienststelle für Umweltschutz einholen und sich daran halten. Die Bewilligungen und Verfahren gemäss der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
5 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in den Bereichen Hundehaltung, gefährliche Hunde und Wildtiere, wie sie im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind.
6 Sie erfüllen die im Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer vorgesehenen Aufgaben.
7 Neben den Einnahmen aus der Hundesteuer haben die Gemeinden für ihre Mitarbeit kein Anrecht auf eine Entschädigung.
8 Sie sind befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sachen Unterbringung und Platzierung von Tieren Vereinbarungen abzuschliessen.