Die nachfolgend aufgeführten, als ökologische Ausgleichsmassnahmen zu den Kraftwerkanlagen von Cleuson-Dixence bezeichneten Biotope, werden zu Schutzgebieten erklärt:
- a. auf Territorium der Gemeinde Hérémence:
- b. auf Territorium der Gemeinde Nendaz:
Der Staatsrat des Kantons Wallis
entscheidet:
Die nachfolgend aufgeführten, als ökologische Ausgleichsmassnahmen zu den Kraftwerkanlagen von Cleuson-Dixence bezeichneten Biotope, werden zu Schutzgebieten erklärt:
1 Die Schutzgebiete, deren kartographische Abgrenzung sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen sind auf separaten Fichen aufgeführt. Die Fichen sind dem Original dieses Entscheides beigelegt.
2 Der Schutz der Gebiete bezweckt:
1 Die durch diesen Entscheid betroffenen Objekte sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Natur- und Landschaftsschutzzonen gemäss Artikel 17 RPG auszuscheiden.
2 Die Gemeinde trifft, im Einverständnis mit dem Kanton, die zur Erreichung der Schutzziele notwendigen Massnahmen.
3 Der Unterhalt erfolgt gemäss den für jedes Schutzgebiet erarbeiteten Gestaltungs- und Pflegeplänen.
4 Für die landwirtschaftlich genutzten privaten Flächen werden gemäss den oben aufgeführten Konventionen Dienstbarkeitsverträge oder Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen.
5 Die Finanzbeiträge an die betroffenen Bewirtschafter erfolgen gemäss der geltenden Gesetzgebung.
1 In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:
2 Die zur forstwirtschaftlichen Nutzung notwendigen Massnahmen, die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, der Unterhalt von Skipisten innerhalb der Schutzgebiete, die Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren sowie die Errichtung von Wasserfassungen durch die Gemeinden sind erlaubt, sofern dadurch die Schutzziele nicht geschmälert werden.
3 Im Schutzgebiet Méribé kann das Projekt der Gemeinde betreffend Trinkwasserfassung zugelassen werden, vorbehaltlich der Minimierung der Auswirkungen während der Bau- und Nutzungsphase sowie der Realisierung eventueller Ersatzmassnahmen der Eingriffe. Die Trinkwasserfassung darf zudem die Kernzone (in blau auf dem Plan) des Biotopes nicht beeinträchtigen.
Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege der Schutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
1 Die Finanzierung von Grundlagenstudien, die Kosten für den Landerwerb und die Schutzmassnahmen sowie die Finanzierung des Unterhaltes der Schutzgebiete während den ersten fünf Jahren gehen zu Lasten von Alpiq Schweiz SA (früher EOS) Grande Dixence SA.
2 Nach Ablauf dieser Periode werden die Pflege und der Unterhalt der Schutzgebiete gemäss gültiger Gesetzgebung durch Bund und Kanton subventioniert.
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
2 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
3 Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstellung zu übernehmen.
Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.