Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr. 357);
- eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Art. 20 und 21);
- eingesehen die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (Art. 29 Abs. 2 und 3, Art. 31);
- eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 16. Februar 2007;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
entscheidet:
1 Das Hochmoor von nationaler Bedeutung Barme und seine Pufferzone, gelegen auf Territorium der Gemeinde Champéry, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:2'000 aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Champéry gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde Champéry integriert.
Der Schutz dieses Hochmoors und dessen Pufferzone bezweckt:
- a. den umfassenden Schutz und die Revitalisierung des Feuchtbiotops von grosser Bedeutung mit seiner speziellen und seltenen Flora und Fauna;
- b. den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
- c. den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Entwässerungen, Betreten, Überweidung, Düngung, usw.;
- d. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt Das Departement ergreift die für die Erhaltung, den Unterhalt und die Revitalisierung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
1 Im Schutzgebiet (Hochmoor und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
- a. Bauten und Anlagen jeglicher Art;
- b. das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen;
- c. das Deponieren von Abfall und anderem Material;
- d. die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder Zufuhr schädlicher Substanzen;
- e. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche;
- f. das Abbrennen;
- g. Picknick und Feuermachen;
- h. das Campieren;
- i. das Verlassen des bestehenden Weges;
- j. das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen;
- k. die Schädigung von Flora und Fauna;
- l. das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
- m. das Pflücken von Pflanzen;
- n. das Fangen von Tieren;
- o. das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Das Hochmoor (Zentrum des Schutzgebietes) ist durch eine Abzäunung geschützt.
Art. 5 Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung1 Die späte Mahd und die extensive Viehweide im Sommer mit einer angemessenen Zahl von Tieren sind in der Pufferzone gemäss den durch die Dienststelle für Wald und Landschaft festgelegten und in Bewirtschaftungsverträgen mit einer minimalen Vertragsdauer von sechs Jahren aufgeführten Bedingungen gestattet.
2 Die forstwirtschaftliche Nutzung hat den Schutzzielen Rechnung zu tragen und auch natürliche nicht forstliche Lebensräume zu begünstigen.
Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder didaktische Zwecke erteilt werden.
Art. 7 Wiederinstandstellung Spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Entscheides sind alle nach dem 1. Juni 1983 erstellten Anlagen und Bauten wie Drainagen und Leitungen zu demontieren oder stillzulegen.
Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen diesen Entscheid der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.