Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 3703);
- eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 und die entsprechende Verordnung vom 20. September 2000;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen den vom Staatsrat am 16. September 1998 homologierten Nutzungsplan der Bauzonen von Verbier;
- eingesehen den vom Staatsrat am 25. Juni 2003 homologierten Nutzungsplan der Gemeinde Bagnes;
- eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 12. Oktober 2001;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt;
entscheidet:
1 Das Flachmoor von nationaler Bedeutung "Les Esserts" und seine Pufferzone, gelegen auf Gemeindegebiet von Bagnes, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:2'000 aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Bagnes gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bagnes integriert.
Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
- a. die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung dieses Feuchtbiotops von grossem Wert mit seiner spezifischen und seltenen Flora und Fauna;
- b. den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
- c. den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Entwässerungen, Überweidung, usw.;
- d. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt Das Departement ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wiederherstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Im Schutzgebiet (Flachmoor und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten, welche dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
- a. Bauten und Anlagen jeglicher Art;
- b. das Verändern der Landschaft durch Terrainveränderungen;
- c. die Lagerung von Schnee, Abfällen und anderen Materialien;
- d. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;
- e. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche;
- f. das Befahren der Moorflächen mit jeglicher Art von Fahrzeugen, ausgenommen in den Mähwiesen;
- g. das Abbrennen;
- h. die Schädigung von Flora und Fauna;
- i. das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
- j. das Pflücken von Pflanzen;
- k. die Jagd;
- l. das Fangen von Tieren;
- m. die Beweidung und die Mahd ausserhalb der von der Dienststelle für Wald und Landschaft festgelegten Zonen;
- n. das Verlassen der bestehenden Wege;
- o. das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzung Die extensive, landwirtschaftliche Nutzung (Beweidung mit einer angemessenen Anzahl Vieh und Mahd) entsprechend der aktuellen Nutzung ist erlaubt.
Art. 6 Touristische Nutzung1 Der Unterhalt der vorhandenen Skipiste ist gestattet, soweit er keine Schäden am Moor verursacht. Die Piste darf nicht mit Fahrzeugen präpariert werden, wenn weniger als 50 Zentimeter Neuschnee liegt oder wenn die präparierte Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst.
2 Der Bau einer Seilbahn ist erlaubt, sofern die notwendige Infrastruktur wie Stationen und Mastenstandorte ausserhalb des Schutzgebietes zu liegen kommen.
Schneedepots sind an den durch Schraffur bezeichneten Stellen auf dem im Anhang beigefügten Plan 1:2000 erlaubt.
Art. 8 Bestehende Infrastruktur1 Alle Aktivitäten, Eingriffe oder Bauten innerhalb der Quellschutzzone können nur unter Beizug eines Hydrogeologen und mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Dienststelle für Wald und Landschaft durchgeführt werden. Die Gemeinde und die Dienststelle für Umweltschutz müssen konsultiert werden.
2 Bestehende Wasserfassungen können erhalten werden.
3 Die Zufahrtsstrasse zu den Maiensässen "Les Esserts" bleibt zur landwirtschaftlichen Nutzung und für die Wanderer erhalten.
4 Die westlich des Chalets auf der Parzelle 3211 installierte Viehtränke bleibt erlaubt.
Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche oder umweltdidaktische Zwecke erteilt werden.
Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.