451.343

Entscheid betreffend den Schutz des Feuchtbiotops Brigerbad, Gemeinde Brig-Glis

vom 18. May 2005
(Stand am 01.07.2005)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
  • eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 08. November 2002;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Feuchtbiotop "Brigerbad von kantonaler Bedeutung wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplans, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.

2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Brig-Glis gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Feuchtgebietes bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung des Feuchtbiotops mit seiner speziellen Flora und Fauna;
  2. b. die Revitalisierung und ökologische Aufwertung;
  3. c. die Verhinderung schädigender Einwirkungen jeglicher Art;
  4. d. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Im Schutzgebiet sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:

  1. a. Bauten, Arbeiten und Anlagen aller Art;
  2. b. das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;
  3. c. die Schädigung der Tier und Pflanzenwelt;
  4. d. das Verlassen der Wege;
  5. e. das Entfachen von Feuer;
  6. f. das Fällen von Hochstammbäumen, Hecken, Gebüschen und Sträuchern;
  7. g. das Umbrechen von Naturwiesen;
  8. h. das Aussetzen und Füttern von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
  9. i. das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
  10. j. Terrainveränderungen, Materialablagerungen und andere nicht mit dem Schutzziel vereinbare Arbeiten.
Art. 5 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Revitalisierung, Pflege und ökologischen Aufwertung des Biotops, sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

2 Innerhalb der im beigelegten Katasterplan bezeichneten Pufferzone ist eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Terrainveränderungen und Einsatz von Dünger und Pestiziden aller Art gewährleistet.

3 Auf Parzelle 2583 ist eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung gewährleistet.

4 Die Benützung und der Unterhalt der durch das Schutzgebiet führenden Wasserleitung bleiben gewährleistet.

5 Arbeiten, die zum Betrieb und Unterhalt der Hochspannungsleitung Chippis-Mörel (inkl. Mast Nr. 133) notwendig sind, bleiben gewährleistet. Im Weiteren wird die Leitungsbetreiberin berechtigt, die die Leitung gefährdenden Bäume und Sträucher unter vorheriger Anzeige an den Grundeigentümer und die Dienststelle für Wald und Landschaft zu entfernen, zu kappen oder auszuasten.

Art. 6 Aufsicht

Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7 Strafe

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden am Naturschutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8 Inkrafttreten

Der vorliegende Entscheid tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.