Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr. 86, La Gouille Verte);
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
entscheidet:
1 Die Moore "La Gouille Verte", gelegen auf Gebiet der Gemeinde Martinach-Combe werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Grenzverlauf auf dem Ausschnitt der Landeskarte 1:5'000, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
- a. die ungeschmälerte Erhaltung seiner Feuchtbiotope von grossem Wert mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna;
- b. den Schutz der typischen Tier- und Pflanzenwelt;
- c. die Erhaltung des natürlichen Landschaftsaspektes;
- d. die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeglicher Art wie Beweidung, Entwässerungen und Trittschäden;
- e. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt Das Departement ergreift die zur ungeschmälerten Erhaltung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Innerhalb des Schutzgebietes sind jegliche Neubauten sowie sämtliche Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
- a. Entwässerungen oder Wasserfassungen;
- b. das Einleiten von Abwässern;
- c. das Ausbringen von Dünger;
- d. die Beweidung;
- e. das Betreten der Moorflächen;
- f. jegliches Befahren mit Fahrzeugen;
- g. das Pflücken von Pflanzen;
- h. das Fangen von Tieren;
- i. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Das Departement kann für die Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes, für wissenschaftliche Zwecke sowie für die Renovation bestehender Bauten Ausnahmebewilligungen erteilen.
Art. 6 Forstwirtschaftliche Nutzung Die forstwirtschaftliche Nutzung ist auf die Schutzziele abzustimmen und soll auch die nicht forstlichen Biotope begünstigen.
Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung Der Zugang eines angemessenen Tierbestandes zur Tränkestelle (Kote 1'900m) wird gewährleistet.
Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.
Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.