451.336

Entscheid betreffend den Schutz der Moore "La Gouille Verte", Gemeinde Martinach-Combe

vom 27. May 1998
(Stand am 19.06.1998)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr. 86, La Gouille Verte);
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Die Moore "La Gouille Verte", gelegen auf Gebiet der Gemeinde Martinach-Combe werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Grenzverlauf auf dem Ausschnitt der Landeskarte 1:5'000, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.

2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung seiner Feuchtbiotope von grossem Wert mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna;
  2. b. den Schutz der typischen Tier- und Pflanzenwelt;
  3. c. die Erhaltung des natürlichen Landschaftsaspektes;
  4. d. die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeglicher Art wie Beweidung, Entwässerungen und Trittschäden;
  5. e. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement ergreift die zur ungeschmälerten Erhaltung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Innerhalb des Schutzgebietes sind jegliche Neubauten sowie sämtliche Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:

  1. a. Entwässerungen oder Wasserfassungen;
  2. b. das Einleiten von Abwässern;
  3. c. das Ausbringen von Dünger;
  4. d. die Beweidung;
  5. e. das Betreten der Moorflächen;
  6. f. jegliches Befahren mit Fahrzeugen;
  7. g. das Pflücken von Pflanzen;
  8. h. das Fangen von Tieren;
  9. i. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Abweichungen

Das Departement kann für die Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes, für wissenschaftliche Zwecke sowie für die Renovation bestehender Bauten Ausnahmebewilligungen erteilen.

Art. 6 Forstwirtschaftliche Nutzung

Die forstwirtschaftliche Nutzung ist auf die Schutzziele abzustimmen und soll auch die nicht forstlichen Biotope begünstigen.

Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung

Der Zugang eines angemessenen Tierbestandes zur Tränkestelle (Kote 1'900m) wird gewährleistet.

Art. 8 Aufsicht

Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 9 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.