Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Objekte Nrn. 134, 135, 136, 137);
- eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991;
- eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
entscheidet:
1 Die Auengebiete von nationaler Bedeutung des Lötschentals (Objekte Nrn. 134, 135, 136 und 137) sowie die Gletschervorfelder des Jegi- und des Langgletschers, gelegen auf Gebiet der Gemeinden Wiler und Blatten, werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarten 1:25'000 und 1:5'000 beziehungsweise des Katasterplanes 1:1'000, welche dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt sind.
2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind in den Nutzungsplänen der Gemeinden gemäss Art. 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.
Der Schutz dieser Auengebiete und Gletschervorfelder bezweckt:
- a. die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung der Auengebiete und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;
- b. die Regeneration geschädigter Auenbereiche;
- c. den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaften und ihrer vielfältigen Lebensräume;
- d. den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
- e. die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien;
- f. die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
- g. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung und die Revitalisierung der Schutzgebiete nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere:
- a. Neubauten und Anlagen aller Art;
- b. das Verändern der natürlichen Flussdynamik;
- c. die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen;
- d. Uferverbauungen, ausser punktuell zur Sicherung von bestehenden Anlagen;
- e. Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt;
- f. die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
- g. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
- h. das Campieren;
- i. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
- j. jegliche sportliche Nutzung, die mit dem Schutzziel nicht in Einklang steht;
- k. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
- l. das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen.
Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzung Die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung wird gewährleistet.
Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege der Schutzgebiete, für die Kiesentnahme aus Hochwasserschutzgründen sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.