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Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Bilderne" in Mörel und Filet

vom 11. March 1998
(Stand am 01.05.1998)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 139);
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991;
  • eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Auengebiet "Bilderne" auf Gebiet der Gemeinden Mörel und Filet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.

2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Art 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;
  2. b. die Regeneration von gestörten Auenbereichen;
  3. c. den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft und ihrer vielfältigen Lebensräume;
  4. d. den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
  5. e. die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien;
  6. f. die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
  7. g. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes;
  8. h. die periodische Inventur der Tier- und Pflanzenwelt mit einem entsprechenden Biotopmonitoring.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement ergreift die für den Schutz, den Unterhalt und die Revitalisierung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit einschränken, untersagt, insbesondere:

  1. a. Neubauten aller Art;
  2. b. das Verändern der natürlichen Flussdynamik;
  3. c. die künstliche Uferstabilisierung und Wasserführung;
  4. d. die Störung der Fauna;
  5. e. das Ablagern von Material sowie Terrainveränderungen;
  6. f. die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen;
  7. g. das Campieren;
  8. h. das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen und Fahrrädern jeglicher Art;
  9. i. das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
  10. j. das Befahren des Rottens mit Booten;
  11. k. das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
  12. l. das Ausbringen von Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln;
  13. m. das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen;
  14. n. die Beweidung.
Art. 5 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

2 Bestehende Nutzungen des Gebietes (Sportplatz Sand, Vita Parcours und Wanderweg) und der Unterhalt der Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Auenverordnung.

Art. 6 Aufsicht

Das Naturschutzpersonal, der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7 Strafe

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.